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§ 41 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Siebter Abschnitt – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 LWG – Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter verliert ihre oder seine Mitgliedschaft im Landtag bei

  1. 1.

    Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

  2. 2.

    Neufeststellung des Wahlergebnisses,

  3. 3.

    Wegfall einer Voraussetzung ihrer oder seiner jederzeitigen Wählbarkeit,

  4. 4.

    Verzicht,

  5. 5.

    Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der sie oder er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Verzicht ist vor Annahme der Wahl gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, nach Annahme der Wahl gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären; der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

(3) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten des Landtags ihre Mitgliedschaft und die Listennachfolgerinnen und Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 40 - 43, Siebter Abschnitt - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag/