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§ 32 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 LWG – Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. 1.

    ihren oder seinen Wahlschein,

  2. 2.

    in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Wahlbriefe können von den Absenderinnen oder Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat die Absenderin oder der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Das Land trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.

(3) Auf dem Wahlschein hat die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 25 - 39, Sechster Abschnitt - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses/
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