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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 8 - 11, Dritter Abschnitt - Wahlrecht und Wählbarkeit/
Dokument
§ 8 LWG
Landtagswahlgesetz
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland
Dritter Abschnitt – Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 8 LWG – Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
seit mindestens drei Monaten im Saarland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- 3.
nicht nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Bei Inhaberinnen oder Inhabern mehrerer Wohnungen ist der Ort der Hauptwohnung maßgebend.
(2) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 8 - 11, Dritter Abschnitt - Wahlrecht und Wählbarkeit/
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