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Zitierungen zu § 46 BremAbgG, Beraterverträge,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 46a BremAbgG, Abführung verbotener Zuwendungen

    Normgeber: Bremen,  Gilt ab: 08.06.2011

    Sechster Teil – Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften,Inkrafttreten Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) Normgeber: Bremen Redaktionelle Abkürzung: BremAbgG,HB