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§ 2 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremSchulG – Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. 1.
    Allgemeine Schulen, alle allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen;
  2. 2.
    Bildungsgänge in allgemeinbildenden Schulen durch ihre Länge und ihre am Ende verliehene Berechtigung, in berufsbildenden Schulen zusätzlich durch den jeweiligen fachlichen Schwerpunkt bestimmt;
  3. 3.
    Lehrerinnen und Lehrer alle an einer Schule beschäftigten Bediensteten der Stadtgemeinden oder in ihrem Auftrag dort tätigen Personen, soweit jene verantwortlich unterrichten;
  4. 4.
    Lehrkräfte alle an einer Schule beschäftigten Bediensteten der Stadtgemeinden oder in ihrem Auftrag dort tätigen Personen, die unterrichten oder unterweisen;
  5. 5.
    Sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte alle an einer Schule beschäftigten sozialpädagogischen Fachkräfte, die an einer Schule erzieherisch und sozialpädagogisch tätig sind und die Schülerinnen und Schüler bilden und betreuen ohne zu unterrichten oder zu unterweisen sowie Personen, die im Rahmen von unterrichtsergänzenden und außerunterrichtlichen Angeboten Schülerinnen und Schüler betreuen;
  6. 6.
    Standards die von der Senatorin für Kinder und Bildung oder die im Rahmen gesetzter Freiräume von der Schule bestimmten Anforderungen an die Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler sowie an die Qualität des Unterrichts und des übrigen Schullebens.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist:

  1. 1.
    Bildungsweg der persönliche schulische Werdegang der Schülerin und des Schülers.
  2. 2.
    Eigenständigkeit der Schule der ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeräumte, der Fachaufsicht unterliegende Handlungsfreiraum.
  3. 3.
    Satzungsbefugnis der Schule die Befugnis, nach Maßgabe des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes verbindliches, der Fachaufsicht unterliegendes Recht für die Angelegenheiten der Schule zu setzen.
  4. 4.
    Schulart durch die in den §§ 18 bis 29 benannten übergreifenden gemeinsamen Inhalte und Aufträge bestimmt.
  5. 5.
    Schulform die Einheit, die mehrere Schularten organisatorisch zusammenfasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 1 - 2, Teil 1 - Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen/