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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 68 - 73, Teil 7 - Übergangsvorschriften/
Dokument
§ 71 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen
Teil 7 – Übergangsvorschriften
§ 71 BremSchulG – Zweijähriger Bildungsgang Berufseingangsstufe/Berufsfachschule
Schülerinnen und Schüler, die sich am 1. August 2009 in der Berufseingangsstufe der Berufsfachschule befinden, beenden ihren Bildungsweg nach den bisherigen Bestimmungen. Eine Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 68 - 73, Teil 7 - Übergangsvorschriften/
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