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§ 23 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Schulstruktur → Abschnitt 3 – Besondere Organisationsformen

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 23 BremSchulG – Ganztagsschulen

(1) Die Schularten nach §§ 18 bis 20 und 22 können auch als Ganztagsschulen betrieben werden.

(2) Die Ganztagsschule verbindet Unterricht und unterrichtsergänzende Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit (Lernzeit) an Vor- und Nachmittagen. Die Schule kann zusätzliche Betreuungsangebote vorhalten.

(3) Die Ganztagsschule verpflichtet alle Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der Lernzeit. Die Teilnahme an zusätzlichen Betreuungsangeboten kann ganz oder teilweise verpflichtend sein. Sie hält geeignete Unterstützungs- und Förderangebote für behinderte Schülerinnen und Schüler bereit.

(4) Das Nähere über die Voraussetzungen einer Umwandlung einer Schule in eine Ganztagsschule, über die Dauer und Gestaltung der täglichen Lernzeit und der verbindliche durch die jeweilige Schulkonferenz auszufüllende Rahmen für die Teilnahmepflicht an den zusätzlichen Betreuungsangeboten sowie die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen regelt eine Rechtsverordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 3 - 33, Teil 2 - Die Schule/§§ 13 - 33, Kapitel 2 - Schulstruktur/§§ 22 - 24, Abschnitt 3 - Besondere Organisationsformen/
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