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§ 69 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 7 – Übergangsvorschriften

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 69 BremSchulG – Gymnasien

Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2003/2004 den gymnasialen Bildungsgang besuchten oder aus der Orientierungsstufe in den gymnasialen Bildungsgang übergingen, der am Ende der Jahrgangsstufe 13 mit dem Abitur abschließt, durchlaufen ihn noch bis einschließlich dieser Jahrgangsstufe. Müssen sie eine Jahrgangsstufe wiederholen, müssen sie in den Bildungsgang, der am Ende der Jahrgangsstufe 12 mit dem Abitur abschließt, wechseln, sofern keine Jahrgangsstufe mit dem längeren Bildungsgang nachfolgt, oder können freiwillig in den neunjährigen zum Abitur führenden Bildungsgang einer Oberschule wechseln. Auf Schülerinnen und Schüler, die am 31. Juli 2009 das Gymnasium besuchen, sind § 37 Abs. 4 und § 42 in der am 31. Juli 2009 geltenden Fassung bis zum Verlassen dieses Bildungsganges anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 68 - 73, Teil 7 - Übergangsvorschriften/
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