Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.
Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .
Vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1014 , 1065 ) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
Anwendungsbereich | 1 |
Entgeltzahlung an Feiertagen | 2 |
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall | 3 |
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen | 3a |
Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts | 4 |
Kürzung von Sondervergütungen | 4a |
Anzeige- und Nachweispflichten | 5 |
Forderungsübergang bei Dritthaftung | 6 |
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers | 7 |
Beendigung des Arbeitsverhältnisses | 8 |
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation | 9 |
Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit | 10 |
Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten | 11 |
Unabdingbarkeit | 12 |
Übergangsvorschrift | 13 |
Artikel 53 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014)