NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 5 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EFZG
Gliederungs-Nr.: 800-19-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall
(Entgeltfortzahlungsgesetz)

Vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1014 ,  1065 )  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Anwendungsbereich 1
Entgeltzahlung an Feiertagen 2
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 3
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen 3a
Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts 4
Kürzung von Sondervergütungen 4a
Anzeige- und Nachweispflichten 5
Forderungsübergang bei Dritthaftung 6
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers 7
Beendigung des Arbeitsverhältnisses 8
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation 9
Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit 10
Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten 11
Unabdingbarkeit 12
Übergangsvorschrift 13
(1) Red. Anm.:

Artikel 53 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014)


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© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 18.04.2024