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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/NachbG,HE - Nachbarrechtsgesetz/§§ 36 - 37, Zehnter Abschnitt - Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsschächten/
Dokument
§ 37 NachbG
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Landesrecht Hessen
Zehnter Abschnitt – Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsschächten
§ 37 NachbG – Schadensersatz und Anzeigepflicht
1Für die Verpflichtungen zum Schadensersatz und zur Anzeige gelten die §§ 23 bis 25 entsprechend. 2Die Anzeigepflicht entfällt auch, wenn die nach der Kehrordnung vorgeschriebene Reinigung durchgerührt werden soll.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/NachbG,HE - Nachbarrechtsgesetz/§§ 36 - 37, Zehnter Abschnitt - Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsschächten/
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