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§ 37 NachbG
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Landesrecht Hessen

Zehnter Abschnitt – Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsschächten

Titel: Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: NachbG,HE
Gliederungs-Nr.: 231-36
gilt ab: 01.11.1962
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2032
Fundstelle: GVBl. I 1962 S. 417 vom 27.09.1962

§ 37 NachbG – Schadensersatz und Anzeigepflicht

1Für die Verpflichtungen zum Schadensersatz und zur Anzeige gelten die §§ 23 bis 25 entsprechend. 2Die Anzeigepflicht entfällt auch, wenn die nach der Kehrordnung vorgeschriebene Reinigung durchgerührt werden soll.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/NachbG,HE - Nachbarrechtsgesetz/§§ 36 - 37, Zehnter Abschnitt - Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsschächten/
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