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Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
– Kriegsopferfürsorge
§ 27d BVG – Hilfe in besonderen Lebenslagen
(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene
- 1.
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
- 2.
Hilfen zur Gesundheit,
- 3.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
- 4.
Blindenhilfe,
- 5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Nummer 2 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022). Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).
(2) Leistungen können auch in anderen besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegsopferfürsorge rechtfertigen.
Absatz 2 geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).
(3) 1Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Kapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. 2Für die übrigen Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die §§ 47, 49 bis 52, das Achte Kapitel und die §§ 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 3Die Leistungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen zu erbringen. 4Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt. 5Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen schädigungsbedingter Blindheit erbracht wird. 6Erhalten blinde Menschen eine Pflegezulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird sie bis zu dem in § 72 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang auf die Blindenhilfe angerechnet. 7Leistungen nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften gehen den Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor.
Absatz 3 Satz 1 neugefasst und Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234, 2019 I S. 1948); der bisherige Satz 2 wurde Satz 4; der bisherige Satz 3, angefügt durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904), wurde Satz 5; der bisherige Satz 4, angefügt durch G vom 13. 12. 2007 (a. a. O.) und geändert durch G vom 20. 6. 2011 (BGBl I S. 1114), wurde Satz 6; der bisherige Satz 5, angefügt durch G vom 13. 12. 2007 (a. a. O.), wurde Satz 7.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hinterbliebene, die wegen Behinderung der Hilfe bedürfen.
Absatz 4 geändert durch G vom 16. 12. 1986 (BGBl I S. 2441).
Absätze 5 bis 7 neugefasst durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl I S. 1948)
(5) 1Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gelten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2 sowie der §§ 25d bis 25f die Bestimmungen von Teil 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. 2Abweichend von § 136 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen nach § 135 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwiegend
- 1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 100 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt,
- 2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder
- 3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
3Für den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3 entsprechend.
(6) 1Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt bei der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages. 2Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. 3Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag 2,13 Prozent des Bemessungsbetrages, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten.
(7) Für den Einsatz von Einkommen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gilt § 150 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BVG - Bundesversorgungsgesetz/§§ 25 - 28, - Kriegsopferfürsorge/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=2909388,52