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§ 10 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Vorschriften über Kosten

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremGebBeitrG – Schuldhaft verursachte Kosten

Wird eine kostenpflichtige Sachentscheidung im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben, so können die durch das Verschulden des Kostenpflichtigen für den Erlass der ursprünglichen Sachentscheidung entstandenen Kosten diesem auferlegt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGebBeitrG,HB - Gebühren- und Beitragsgesetz/§§ 4 - 16a, 2. Abschnitt - Vorschriften über Kosten/
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