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§ 16 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Schulstruktur → Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 16 BremSchulG – Schularten

(1) Schularten sind

  1. 1.

    als allgemeinbildende Schulen

    1. a)

      die Grundschule

    2. b)

      die Oberschule

    3. c)

      das Gymnasium

    4. d)

      die Schule für Erwachsene

  2. 2.

    als berufsbildende Schulen

    1. a)

      die Berufsschule

    2. b)

      die Berufsfachschule

    3. c)

      die Berufsaufbauschule

    4. d)

      das Berufliche Gymnasium

    5. e)

      die Fachoberschule

    6. f)

      die Berufsoberschule

    7. g)

      die Fachschule.

(2) Eine Schulart kann verschiedene Bildungsgänge umfassen. Werkschule, ausbildungsvorbereitende und doppelqualifizierende Bildungsgänge können einer Schulart zugeordnet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 3 - 33, Teil 2 - Die Schule/§§ 13 - 33, Kapitel 2 - Schulstruktur/§§ 13 - 17, Abschnitt 1 - Allgemeines/