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§ 24 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 LWG – Reihenfolge und Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge richtet sich bei den Parteien und Wählergruppen, die an der letzten Landtagswahl teilgenommen haben, nach der Stimmenzahl, die sie im Wahlgebiet erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge des ausgeschriebenen Namens der Partei oder Wählergruppe an. Die Wahlvorschläge sind in der angegebenen Reihenfolge zu nummerieren. Kreiswahlvorschläge und der Landeswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe erhalten dieselbe Nummer.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Kreis- und Landeswahlvorschläge in der sich aus Absatz 1 ergebenden Reihenfolge spätestens am 48. Tag vor der Wahl im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 15 - 24, Fünfter Abschnitt - Wahlvorschläge/