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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 25 - 39, Sechster Abschnitt - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses/
Dokument
§ 25 LWG
Landtagswahlgesetz
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland
Sechster Abschnitt – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 25 LWG – Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel und die dazugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 32 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.
(2) Der Stimmzettel enthält
- 1.
die Namen der Parteien oder Wählergruppen in der sich aus § 24 Abs. 1 ergebenden Reihenfolge und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese,
- 2.
die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreis- und Landeswahlvorschläge.
Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Passgesetzes) angegeben werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 25 - 39, Sechster Abschnitt - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses/
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