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§ 43 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Siebter Abschnitt – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 LWG – Neuverteilung der Sitze

(1) Können bei der Sitzverteilung (§ 38) oder der Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern (§ 42) die auf einen Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenden Sitze nicht besetzt werden, da der entsprechende Wahlvorschlag erschöpft ist, so werden die der Partei oder Wählergruppe insoweit zustehenden Sitze unter entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 3 auf die anderen Wahlvorschläge dieser Partei oder Wählergruppe verteilt.

(2) Sind Sitze aufgrund der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei oder der Teilorganisation einer Partei frei geworden (§ 41 Abs. 1 Nr. 5), so werden diese Sitze auf die anderen Parteien und Wählergruppen unter entsprechender Anwendung des § 38 verteilt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 40 - 43, Siebter Abschnitt - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag/
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