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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 25 - 39, Sechster Abschnitt - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses/
Dokument
§ 27 LWG
Landtagswahlgesetz
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland
Sechster Abschnitt – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 27 LWG – Wahlräume
Die Gemeinden stellen die Wahlräume und die für die Wahl erforderliche Ausstattung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 25 - 39, Sechster Abschnitt - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses/
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