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§ 11 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Vorschriften über Kosten

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremGebBeitrG – Auslagen

(1) Entstehen bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung besondere Auflagen, so sind sie zu erstatten, auch wenn die Amtshandlung selbst gebührenfrei oder die Verwaltungsgebühr erlassen ist. Diese Auslagen sind insbesondere:

  1. 1.
    bare Aufwendungen, die auf Grund eines besonderen Verlangens eines Kostenschuldners entstehen;
  2. 2.
    Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige;
  3. 3.
    Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen;
  4. 4.
    Beträge, die anderen in- oder ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind.

(2) In Gebührenordnungen (§ 3) kann bestimmt werden, dass Ersatz auch für andere Aufwendungen zu leisten ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGebBeitrG,HB - Gebühren- und Beitragsgesetz/§§ 4 - 16a, 2. Abschnitt - Vorschriften über Kosten/