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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGebBeitrG,HB - Gebühren- und Beitragsgesetz/§§ 4 - 16a, 2. Abschnitt - Vorschriften über Kosten/
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§ 14 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen
2. Abschnitt – Vorschriften über Kosten
§ 14 BremGebBeitrG – Entstehung der Kostenschuld
Der Anspruch entsteht, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
- 1.bei Verwaltungsgebühren mit der Vollendung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, im Falle der Zurücknahme eines Antrages mit der Zurücknahme,
- 2.bei Benutzungsgebühren mit der Benutzung oder Leistung oder, wenn für die Benutzung eine Erlaubnis erforderlich ist, mit der Erteilung der Erlaubnis,
- 3.bei Erhebung von Auslagen mit der Entstehung der Auslagen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGebBeitrG,HB - Gebühren- und Beitragsgesetz/§§ 4 - 16a, 2. Abschnitt - Vorschriften über Kosten/
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