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§ 16a BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Vorschriften über Kosten

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 16a BremGebBeitrG – Verfahrensvorschriften

(1) Wird in einer Kostenverordnung auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verwiesen, so sind diese in ihrem jeweils geltenden Wortlaut oder die an ihre Stelle tretenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) Für die Festsetzung, Erhebung, Nachforderung oder Erstattung von Kleinbeträgen gelten die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen zu § 59 entsprechend.

(3) Werden Kosten nach dem Wert eines Gegenstandes festgelegt, so ist der Kostenrechnung der Wert einschließlich der nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz zu zahlenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zugrunde zu legen, soweit in der jeweiligen Kostenordnung keine andere Berechnung vorgesehen ist.

(4) Den einzelnen Kosten ist die nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz zu zahlende Umsatzsteuer hinzuzurechnen, sofern die Einnahme der Umsatzsteuer unterliegt, soweit in der jeweiligen Kostenordnung keine andere Berechnung vorgesehen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGebBeitrG,HB - Gebühren- und Beitragsgesetz/§§ 4 - 16a, 2. Abschnitt - Vorschriften über Kosten/
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