NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 1 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)

GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2031 - 4

In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2015 (GVOBl. M-V S. 437)  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600)

Inhaltsübersicht  (2) §§
  
Teil 1  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Persönlicher Geltungsbereich 1
Sachlicher Geltungsbereich 2
Ergänzende Anwendung anderer Gesetze 3
Gebot der Beschleunigung 4
Disziplinarorgane 5
Begriffsbestimmungen 6
  
Teil 2  
Disziplinarmaßnahmen  
  
Arten der Disziplinarmaßnahmen; Zulässigkeit; Vollstreckung 7
Verweis 8
Geldbuße 9
Kürzung der Dienstbezüge 10
Zurückstufung 11
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 12
Kürzung des Ruhegehalts 13
Aberkennung des Ruhegehalts 14
Bemessung der Disziplinarmaßnahme 15
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren 16
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs 17
Verwertungsverbot; Entfernung aus der Personalakte 18
  
Teil 3  
Behördliches Disziplinarverfahren  
  
Kapitel 1  
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung  
  
Einleitung des Disziplinarverfahrens von Amts wegen 19
Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Antrag des Beamten 20
Ausdehnung und Beschränkung des Disziplinarverfahrens 21
  
Kapitel 2  
Durchführung  
  
Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten 22
Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen; Ausnahmen 23
Aussetzung von Disziplinarverfahren beim Zusammentreffen mit anderen Verfahren 24
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen gesetzlich geordneten Verfahren 25
Beweiserhebung 26
Zeugen und Sachverständige 27
Herausgabe von Unterlagen 28
Beschlagnahmen und Durchsuchungen 29
Protokoll 30
Innerdienstliche Informationen 31
Abschließende Anhörung 32
Abgabe des Disziplinarverfahrens 33
  
Kapitel 3  
Abschlussentscheidung  
  
Einstellungsverfügung; Beendigung 34
Disziplinarverfügung 35
Erhebung der Disziplinarklage 36
Beteiligung der obersten Dienstbehörde 37
Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren 38
Kostentragungspflicht 39
  
Kapitel 4  
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen  
  
Vorläufige Dienstenthebung; Rechtswirkung; Aufhebung 40
Einbehaltung von Bezügen; Rechtswirkung; Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge; Aufhebung 41
  
Teil 4  
Gerichtliches Disziplinarverfahren  
  
Kapitel 1  
Disziplinargerichtsbarkeit  
  
Ausschluss des Vorverfahrens 42
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit 43
Kammer für Disziplinarsachen 44
Senat für Disziplinarsachen 45
Beamtenbeisitzer 46
Wahl der Beamtenbeisitzer 47
Ausschluss vom Amt des Beamtenbeisitzers 48
Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers 49
Beendigung des Amtes des Beamtenbeisitzers 50
Ausschluss vom Richteramt 51
  
Kapitel 2  
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht  
  
Abschnitt 1  
Klageverfahren  
  
Form und Frist der Disziplinarklage 52
Nachtragsdisziplinarklage 53
Belehrung des Beamten 54
Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift 55
Beschränkung des Disziplinarverfahrens 56
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren 57
Beweisaufnahme 58
Entscheidung durch Beschluss 59
Mündliche Verhandlung; Entscheidung durch Urteil 60
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse 61
  
Abschnitt 2  
Besondere Verfahren  
  
Antrag des Beamten auf gerichtliche Fristsetzung 62
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen 63
  
Kapitel 3  
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht  
  
Abschnitt 1  
Berufung  
  
Statthaftigkeit; Form und Frist der Berufung 64
Berufungsverfahren 65
Entscheidung über die Berufung; Beschluss; Urteil 66
  
Abschnitt 2  
Beschwerde  
  
Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde 67
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts 68
  
Kapitel 4  
Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht  
  
Form, Frist und Zulassung der Revision 69
Revisionsverfahren; Entscheidung über die Revision 70
  
Kapitel 5  
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens  
  
Wiederaufnahmegründe 71
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme 72
Antrag; Verfahren 73
Entscheidung durch Beschluss 74
Mündliche Verhandlung; Entscheidung durch Urteil 75
Rechtswirkung; Entschädigung 76
  
Kapitel 6  
Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren  
  
Gerichtskosten 77
Kostentragungspflicht; Erstattungsfähige Kosten 78
  
Teil 5  
Unterhaltsbeitrag; Unterhaltsleistung und Begnadigung  
  
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts 79
Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten 80
Begnadigung 81
  
Teil 6  
Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen  
  
Kapitel 1  
Beamte der Landespolizei  
  
Ausübung der Disziplinarbefugnisse 82
  
Kapitel 2  
Disziplinarverfahren gegen Beamte auf Probe oder Beamte auf Widerruf  
  
Zulässige Disziplinarmaßnahmen 83
Entlassungsverfahren; Ermittlungen 84
  
Kapitel 3  
Disziplinarverfahren gegen Beamte der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände (Kommunalbeamte)  
  
Ausübung der Disziplinarbefugnisse 85
Kürzung der Dienstbezüge; Zurückstufung 86
  
Kapitel 4  
Disziplinarverfahren gegen Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte)  
  
Ausübung der Disziplinarbefugnisse 87
  
Teil 7  
Übergangsbestimmungen  
  
Übergangsbestimmungen 88
  
Gebührenverzeichnis Anlage
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung des Landesdisziplinargesetzes

Vom 11. November 2015 (GVOBl. M-V S. 437)

Aufgrund des Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2015 (GVOBl. M-V S. 423) wird nachstehend der Wortlaut des Landesdisziplinargesetzes in der seit dem 28. November 2015 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    das am 14. Juli 2005 in Kraft getretene Gesetz vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274)

  2. 2.

    den am 31. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687, 716),

  3. 3.

    den am 1. März 2011 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 318, 319),

  4. 4.

    den am 1. August 2011 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376, 389),

  5. 5.

    den am 6. Oktober 2014 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 11. November 2013 (GVOBl. M-V S. 609, 612),

  6. 6.

    den am 28. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 6, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 LDG M-V – Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamte), der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände (Kommunalbeamte) sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte).

(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern erhalten, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.

(3) Die besonderen Bestimmungen des Landesrichtergesetzes und des Landesrechnungshofgesetzes bleiben unberührt.


§ 2 LDG M-V – Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. 1.

    von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen ( § 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes )

  2. 2.

    von Ruhestandsbeamten

    1. a)

      während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen ( § 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes ) und

    2. b)

      nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlungen ( § 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Landesbeamtengesetzes ).

(2) Für Beamte oder Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben. Auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Landesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung ( § 6 des Wehrpflichtgesetzes ) oder einer besonderen Auslandsverwendung ( § 6a des Wehrpflichtgesetzes ) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.


§ 3 LDG M-V – Ergänzende Anwendung anderer Gesetze

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.


§ 4 LDG M-V – Gebot der Beschleunigung

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Beschäftigte, die mit Ermittlungen nach § 23 Absatz 1 beauftragt werden, sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit von ihrem Hauptamt soweit entlastet werden, dass der Abschluss der Ermittlungen durch ihre hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.


§ 5 LDG M-V – Disziplinarorgane

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens von den zuständigen Behörden (Disziplinarbehörden), Dienstvorgesetzten und Verwaltungsgerichten ausgeübt.

(2) Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport, welche Behörde zuständig ist.


§ 6 LDG M-V – Begriffsbestimmungen

Zu den Dienstbezügen im Sinne des Gesetzes gehören die in § 1 Absatz 2 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern aufgeführten Bezüge. Anwärterbezüge im Sinne des Gesetzes sind die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 Satz 1 sowie der Familienzuschlag nach § 59 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern . Die Versorgungsbezüge im Sinne des Gesetzes bestimmen sich nach § 2 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern .


§§ 7 - 18, Teil 2 - Disziplinarmaßnahmen

§ 7 LDG M-V – Arten der Disziplinarmaßnahmen; Zulässigkeit; Vollstreckung

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

  1. 1.

    Verweis ( § 8 ),

  2. 2.

    Geldbuße ( § 9 ),

  3. 3.

    Kürzung der Dienstbezüge ( § 10 ),

  4. 4.

    Zurückstufung ( § 11 ) und

  5. 5.

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ( § 12 ).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

  1. 1.

    Geldbuße ( § 9 ),

  2. 2.

    Kürzung des Ruhegehalts ( § 13 ) und

  3. 3.

    Aberkennung des Ruhegehalts ( § 14 ).

(3) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.

(4) Für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 83 und 84 .

(5) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie eines Vollzuges bedürfen.


§ 8 LDG M-V – Verweis

(1) Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Ein Verweis steht einer Beförderung nicht entgegen.

(2) Missbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten (insbesondere Zurechtweisungen, Ermahnungen und Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

(3) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.


§ 9 LDG M-V – Geldbuße

(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge des Beamten auferlegt werden. Erhält der Beamte keine Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge, darf die Geldbuße den Betrag von 500 EURO nicht übersteigen. Eine Geldbuße steht einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.

(2) Die Geldbuße kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung von den Dienst-, Anwärter oder Versorgungsbezügen, den nach § 41 Absatz 4 nachzuzahlenden Bezügen oder den Aufwandsentschädigungen abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn des Beamten zu.


§ 10 LDG M-V – Kürzung der Dienstbezüge

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.

(2) Bei Beamten, die neben den Dienstbezügen Gebühren beziehen, wird die Kürzung nach einem monatlichen Pauschbetrag berechnet, der sich aus dem Durchschnitt der Gesamtbezüge der letzten sechs Monate vor Verhängung der Maßnahme ergibt.

(3) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts ( § 13 ) als festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das Ruhegehalt in gleicher Höhe wie die Dienstbezüge für den verbleibenden Zeitraum gekürzt. Die Hinterbliebenenversorgung wird nicht gekürzt.

(4) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer der Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(5) Solange die Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt und nicht von dem Beamten zu vertreten ist.

(6) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 5 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.


§ 11 LDG M-V – Zurückstufung

(1) Die Zurückstufung führt bei dem Beamten zur Verleihung eines Amtes derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Eine Zurückstufung ist lediglich bis in das dem bisherigen Amt zugeordnete Einstiegsamt zulässig. Der Beamte verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Vor diesem Zeitpunkt darf ihm auch bei einem anderen Dienstherrn, für dessen Beamte das Landesbeamtengesetz gilt, kein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem in der Entscheidung bestimmten Amt verliehen werden. Bei einer von dem Beamten nicht zu vertretenden übermäßig langen Dauer des Disziplinarverfahrens kann die Dauer der Beförderungssperre angemessen, höchstens jedoch auf drei Jahre verkürzt werden.

(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

(5) Würde das Dienstvergehen des Beamten eine Zurückstufung rechtfertigen und kann diese nicht verhängt werden, weil der Beamte sich im ersten Einstiegsamt der Laufbahn befindet oder er als Beamter auf Zeit wegen des besonderen Status nicht zurückgestuft werden kann, ist in diesem Fall eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 10 für mindestens drei und längstens fünf Jahre zulässig.


§ 12 LDG M-V – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 41 Absatz 1 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79 .

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn bekleidet. Ist eines der Ämter ein Ehrenamt und wird der Beamte nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehen verurteilt, so kann die Entfernung aüs dem Dienst auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. Im Hinblick auf die dem Beamten verbleibenden Ämter kann eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung ausgesprochen wird.

(6) Ist ein Beamter aus einem Beamtenverhältnis auch außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtengesetzes entfernt worden, darf er grundsätzlich nicht wieder bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn zum Beamten ernannt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Landesbeamtenausschuss. Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern, Zweckverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts begründet werden.


§ 13 LDG M-V – Kürzung des Ruhegehalts

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.


§ 14 LDG M-V – Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.

(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts wird bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts gewährt. Eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 41 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberücksichtigt. § 12 Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn bekleidet hat.

(4) § 12 Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.


§ 15 LDG M-V – Bemessung der Disziplinarmaßnahme

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt wurde.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(3) Wegen eines Dienstvergehens können nicht mehrere Disziplinarmaßnahmen nebeneinander verhängt werden.


§ 16 LDG M-V – Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen oder Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

  1. 1.

    ein Verweis nicht ausgesprochen werden,

  2. 2.

    eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten, oder wenn dies zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums angezeigt ist.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.


§ 17 LDG M-V – Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens oder einer als Dienstvergehen geltenden Handlung mehr als:

  1. 1.

    zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis,

  2. 2.

    drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts,

  3. 3.

    sieben Jahre vergangen, darf eine Zurückstufung

nicht mehr ausgesprochen werden.

(2) Die Fristen in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 beginnen neu zu laufen mit:

  1. 1.

    der Einleitung des Disziplinarverfahrens,

  2. 2.

    der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens,

  3. 3.

    der Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage,

  4. 4.

    der Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 31 Absatz 3 und 6 des Landesbeamtengesetzes .

(3) Die Fristen in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind gehemmt für die Dauer

  1. 1.

    des gerichtlichen Disziplinarverfahrens,

  2. 2.

    einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens oder

  3. 3.

    der Mitwirkung des Personalrats.

Die Hemmung hat die Wirkung, für den Zeitraum für die sie besteht, nicht in die Frist eingerechnet zu werden. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist auch für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. Ein Straf- oder Bußgeldverfahren ist eingeleitet, sobald erstmalig eine Maßnahme getroffen wird, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorzugehen.


§ 18 LDG M-V – Verwertungsverbot; Entfernung aus der Personalakte

(1) Bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen dürfen nach

  1. 1.

    zwei Jahren ein Verweis,

  2. 2.

    drei Jahren eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts und

  3. 3.

    nach sieben Jahren eine Zurückstufung

nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange

  1. 1.

    ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,

  2. 2.

    eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf,

  3. 3.

    eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist,

  4. 4.

    ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beamten anhängig ist.

(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind einschließlich der über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Aktenvorgänge nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Dies gilt nicht bei der Zurückstufung, bei der lediglich das Verwertungsverbot zu vermerken ist. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf das Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

(4) Bei Einstellungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 ist der Disziplinarvorgang nach einem Jahr aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt zwei Jahre bei Einstellungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 , oder wenn es nach § 34 Absatz 2 beendet wurde. Disziplinarvorgänge, die nach § 19 Absatz 2 nicht zu einer Verfahrenseinleitung oder zu einer Missbilligung geführt haben, sind nach zwei Jahren aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren oder den Sachvorgang abschließt.


§§ 19 - 41, Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren
§§ 19 - 21, Kapitel 1 - Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

§ 19 LDG M-V – Einleitung des Disziplinarverfahrens von Amts wegen

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die oberste Dienstbehörde ist unverzüglich von der Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten. Die oberste Dienstbehörde stellt im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher. Sie kann das Disziplinarverfahren selbst einleiten oder jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Steht fest, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder ist dies nach § 16 oder § 17 zu erwarten, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Von der Einleitung kann abgesehen werden, wenn ein Disziplinarverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Abwägung von Anlass und Auswirkungen nicht verhältnismäßig wäre. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung ( § 20 des Beamtenstatusgesetzes ) nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung dem anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.


§ 20 LDG M-V – Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Antrag des Beamten

(1) Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen.

(3) § 19 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.


§ 21 LDG M-V – Ausdehnung und Beschränkung des Disziplinarverfahrens

(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 34 bis 36 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen. Der § 19 Absatz 1 Satz 2 und § 22 Absatz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 34 bis 36 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Der § 19 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.


§§ 19 - 41, Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren
§§ 22 - 33, Kapitel 2 - Durchführung

§ 22 LDG M-V – Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich schriftlich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Kann aus zwingenden Gründen die Frist nach Satz 1 nicht eingehalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht Folge geleistet werden und hat der Beamte dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder der Beamte erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.

(3) Ist die nach Absatz 1 vorgeschriebene Unterrichtung und Belehrung des Beamten unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.


§ 23 LDG M-V – Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen; Ausnahmen

(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Die oberste Dienstbehörde kann die Ermittlungen jederzeit an sich ziehen.

(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen können die Dienstvorgesetzten geeignete Bedienstete der eigenen Behörde oder anderer Behörden im Einvernehmen mit deren Behördenleitungen betrauen. Die mit der Durchführung betrauten Bediensteten anderer Behörden unterliegen insoweit der Weisungsbefugnis des für das Disziplinarverfahren zuständigen Dienstvorgesetzten. Stehen geeignete Bedienstete nicht zur Verfügung, können die Dienstvorgesetzten auch andere geeignete Personen mit der Durchführung der Ermittlungen betrauen. Sie verarbeiten die personenbezogenen Daten im Auftrag. Näheres regelt ein Vertrag. Satz 2 gilt entsprechend. Die in Satz 2 und 3 genannten Personen sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit zu verpflichten. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet.

(3) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines in Sachverhaltsidentität ergangenen rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.


§ 24 LDG M-V – Aussetzung von Disziplinarverfahren beim Zusammentreffen mit anderen Verfahren

(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Das Verfahren wird auch ausgesetzt, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren vorläufig eingestellt ist. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren oder im gerichtlichen Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.

(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens oder gerichtlichen Bußgeldverfahrens.

(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn:

  1. 1.

    in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist oder

  2. 2.

    die Staatsanwaltschaft nach § 160 der Strafprozessordnung mit der Erforschung des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, begonnen hat.

Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Der Beamte ist über die Aussetzung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten.


§ 25 LDG M-V – Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen gesetzlich geordneten Verfahren

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.


§ 26 LDG M-V – Beweiserhebung

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere

  1. 1.

    schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,

  2. 2.

    Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerungen eingeholt werden,

  3. 3.

    Urkunden und Akten beigezogen sowie

  4. 4.

    der Augenschein eingenommen werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.


§ 27 LDG M-V – Zeugen und Sachverständige

(1) Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Soweit eine Aussagegenehmigung erforderlich ist, gilt sie Beschäftigten des Dienstherrn des betroffenen Beamten als erteilt. Sie kann unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes ganz oder teilweise widerrufen werden.

(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen am Verwaltungsgericht ( § 43 ) um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Weigerung durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen kann auch um die richterliche Vernehmung von Zeugen ersucht werden,

  1. 1.

    die minderjährig sind, oder

  2. 2.

    in Fällen einer besonderen persönlichen Betroffenheit des Zeugen.

Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Wird mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten gehalten, kann der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen um die eidliche Vernehmung ersucht werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2, 3 oder 4 darf nur von dem Dienstvorgesetzten, seinem allgemeinen Vertreter oder einem beauftragten Beschäftigten gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.


§ 28 LDG M-V – Herausgabe von Unterlagen

Wer Schriftstücke, bildliche Darstellungen, Aufzeichnungen aller Art oder sonstige Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, in seinem Gewahrsam hat, hat diese für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Wird dem Verlangen nicht nachgekommen, so entscheidet auf Antrag der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen am Verwaltungsgericht ( § 43 ) über die Herausgabe durch unanfechtbaren Beschluss einschließlich der Festsetzung von Zwangsgeld. § 27 Absatz 5 gilt entsprechend. Das Zwangsgeld kann von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 41 Absatz 4 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden. Es fließt dem Dienstherrn zu.


§ 29 LDG M-V – Beschlagnahmen und Durchsuchungen

(1) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen am Verwaltungsgericht ( § 43 ) kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. § 27 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden von der Antrag stellenden Disziplinarbehörde durchgeführt. Sie kann hierzu die Amtshilfe der Polizeibehörde nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Anspruch nehmen.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes ) eingeschränkt.


§ 30 LDG M-V – Protokoll

Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen. § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.


§ 31 LDG M-V – Innerdienstliche Informationen

(1) Die Übermittlung von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder anderer betroffener Personen zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die ersuchende Stelle hat die Erforderlichkeit der Übermittlung oder Auskunftserteilung schriftlich darzulegen.

(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Übermittlung hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder anderer betroffener Personen erforderlich ist.


§ 32 LDG M-V – Abschließende Anhörung

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen schriftlich bekannt zu geben. Er kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 22 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Anhörung ist nicht erforderlich, wenn das Disziplinarverfahren nach § 34 Absatz 2 zu beenden ist.


§ 33 LDG M-V – Abgabe des Disziplinarverfahrens

Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen seine Befugnisse nach den §§ 34 bis 36 nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung der obersten Dienstbehörde herbei. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse für ausreichend hält.


§§ 19 - 41, Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren
§§ 34 - 39, Kapitel 3 - Abschlussentscheidung

§ 34 LDG M-V – Einstellungsverfügung; Beendigung

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

  1. 1.

    ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,

  2. 2.

    ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,

  3. 3.

    nach § 16 oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf,

  4. 4.

    das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

Die Einstellungsverfügung ist zu begründen, mit einer Kostengrundentscheidung zu versehen und zuzustellen.

(2) Das Disziplinarverfahren ist beendet, wenn

  1. 1.

    der Beamte verstorben ist,

  2. 2.

    das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder nach Ablauf der Wahl- oder Amtszeit beendet ist und der Beamte nicht in den Ruhestand tritt sowie

  3. 3.

    bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern eingetreten sind.

Die Beendigung des Verfahrens ist aktenkundig zu machen und in den Fällen der Nummern 2 und 3 dem Beamten mit einer Kostengrundentscheidung mitzuteilen.

(3) Eine Abschrift der Einstellungsverfügung oder des Beendigungsvermerks ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten.


§ 35 LDG M-V – Disziplinarverfügung

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung oder eine Kürzung des Ruhegehalts beabsichtigt, wird eine solche Maßnahme durch eine schriftliche Disziplinarverfügung ausgesprochen. Sie ist zu begründen, mit einer Kostengrundentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung ( § 42 ) zu versehen und von dem Dienstvorgesetzten oder bei Abwesenheit von seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen. Eine eventuelle Mitwirkungsbefugnis des Personalrates nach § 68 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 60 Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes ist zu beachten. Die Disziplinarverfügung ist dem Beamten zuzustellen. § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen, Geldbußen und zur Kürzung der Dienstbezüge gegen die unterstellten Beamten befugt. Bei Ruhestandsbeamten können Geldbußen und die Kürzung des Ruhegehalts durch die nach § 5 Absatz 2 zuständige Behörde verhängt werden.

(3) Zurückstufungen werden durch die oberste Dienstbehörde ausgesprochen.


§ 36 LDG M-V – Erhebung der Disziplinarklage

(1) Soll gegen Beamte auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht ( § 43 , § 52 Absatz 1 ) zu erheben. Sie ist von dem Dienstvorgesetzten oder bei Abwesenheit von seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen. Die Mitwirkungsbefugnis des Personalrates nach § 68 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 60 Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes ist zu beachten.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch die nach § 5 Absatz 2 zuständige Behörde erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Satz 1 ganz oder teilweise auf den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen. Sie kann das Disziplinarverfahren jederzeit wieder an sich ziehen. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.


§ 37 LDG M-V – Beteiligung der obersten Dienstbehörde

(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind vor ihrem Erlass der obersten Dienstbehörde zwecks Einholung der Zustimmung zuzuleiten; dies gilt auch, wenn nach § 19 Absatz 2 von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abgesehen werden soll. Die oberste Dienstbehörde hat sich binnen eines Monats zur beabsichtigten Verfügung zu äußern, soweit nicht besondere Gründe eine Verlängerung der Frist erfordern. Sie kann das Disziplinarverfahren zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten hält. Eine ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde erlassene Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung ist unwirksam.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann den Dienstvorgesetzten von der Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung nach Absatz 1 Satz 1 entbinden.


§ 38 LDG M-V – Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 16 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten von dem Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.

(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erlangt hat.


§ 39 LDG M-V – Kostentragungspflicht

(1) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

(2) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen gemäß § 10 des Landesverwaltungskostengesetzes auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zu Gunsten des Beamten ausgefallen sind, besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

(3) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt oder ist gemäß § 34 Absatz 2 beendet, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung oder Beendigung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.

(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen im gesetzlichen Rahmen im Falle des Satzes 1 stets erstattungsfähig. Darüber hinaus gehende Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands sind nur dann erstattungsfähig, wenn die zuständige Disziplinarbehörde sie wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der außergewöhnlichen Schwierigkeit der Sache für notwendig erklärt. Handelt die Rechtsaufsichtsbehörde als Disziplinarbehörde, bestimmt sie über die Angemessenheit der Kosten im Benehmen mit dem Dienstherrn des Beamten. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen.

(5) Die dem Beamten oder Ruhestandsbeamten auferlegten Kosten können von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 41 Absatz 4 nachzuzahlenden Bezügen einbehalten werden.


§§ 19 - 41, Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren
§§ 40 - 41, Kapitel 4 - Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

§ 40 LDG M-V – Vorläufige Dienstenthebung; Rechtswirkung; Aufhebung

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde ( § 36 Absatz 2 ) kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Der Beamte ist vor der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung anzuhören ( § 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz ).

(2) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung wirksam und vollziehbar. Sie endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Verwaltungsgericht beantragen ( §§ 43 , 63 ).

(3) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung erlöschen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung. Wird ein Beamter vorläufig des Dienstes enthoben, so können ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.

(4) Die vorläufige Dienstenthebung erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei den in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes genannten juristischen Personen inne hat, sowie auf alle Nebentätigkeiten, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Amt übertragen sind. Bekleidet der Beamte mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nur die für das Hauptamt zuständige oberste Dienstbehörde befugt. Ist eines der Ämter ein Ehrenamt und wird das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet, kann die vorläufige Dienstenthebung auf das Ehrenamt beschränkt werden.

(5) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.

(6) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung jederzeit ganz oder teilweise aufheben.


§ 41 LDG M-V – Einbehaltung von Bezügen; Rechtswirkung; Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge; Aufhebung

(1) Gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde ( § 36 Absatz 2 ) anordnen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten einbehalten werden, wenn die Voraussetzungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Bei einem Ruhestandsbeamten kann gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde angeordnet werden, dass bis zu 30 Prozent seines Ruhegehaltes einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(2) Die Einbehaltung von Bezügen wird mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. § 40 Absatz 1 Satz 3 , Absatz 2 Satz 3 , Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 gelten entsprechend.

(3) Die nach Absatz 1 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn

  1. 1.

    im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,

  2. 2.

    in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder als Ruhestandsbeamter zur Folge hat,

  3. 3.

    das Disziplinarverfahren aufgrund des § 34 Absatz 1 Nummer 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder

  4. 4.

    das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 34 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 beendet ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde ( § 36 Absatz 2 ) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.

(4) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als nach Absatz 3 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach Absatz 1 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus Nebentätigkeiten angerechnet werden, wenn die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. Soweit der Beamte die Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen hat, können die Kosten und eine ihm auferlegte Geldbuße von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.


§§ 42 - 78, Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren
§§ 42 - 51, Kapitel 1 - Disziplinargerichtsbarkeit

§ 42 LDG M-V – Ausschluss des Vorverfahrens

Vor der Erhebung der Klage des Beamten findet ein Vorverfahren nicht statt.


§ 43 LDG M-V – Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nehmen das Verwaltungsgericht Greifswald, das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern und das Bundesverwaltungsgericht wahr. Es werden bei dem Verwaltungsgericht Greifswald eine Kammer für Disziplinarsachen und bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern ein Senat für Disziplinarsachen gebildet.


§ 44 LDG M-V – Kammer für Disziplinarsachen

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richter, wenn nicht ein Einzelrichter entscheidet. Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung . An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken nur Berufsrichter mit.

(2) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen in Verfahren

  1. 1.

    der Disziplinarklage,

  2. 2.

    der Klage gegen eine Disziplinarverfügung, mit der eine Disziplinarmaßnahme nach § 11 (Zurückstufung) verhängt wurde,

  3. 3.

    über einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen ( § 63 ).

(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

  1. 1.

    über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens,

  2. 2.

    bei Zurücknahme der Klage, des Antrages oder eines Rechtsmittels,

  3. 3.

    bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und

  4. 4.

    über die Kosten.

Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Disziplinarkammer entscheiden. Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.


§ 45 LDG M-V – Senat für Disziplinarsachen

(1) Für den Senat für Disziplinarsachen am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gelten § 44 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 46 bis 51 entsprechend.


§ 46 LDG M-V – Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer müssen Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn sein und den dienstlichen Wohnsitz im Land Mecklenburg-Vorpommern haben ( § 15 Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern ).

(2) Die §§ 20 bis 25 , 27 , 28 sowie § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung finden keine Anwendung auf die Beamtenbeisitzer. Die Regelung des § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung findet sinngemäß Anwendung.


§ 47 LDG M-V – Wahl der Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer werden von dem Ausschuss, der zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt ist ( § 26 der Verwaltungsgerichtsordnung ), auf fünf Jahre gewählt. Das Justizministerium stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist wenigstens die doppelte Anzahl der durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als notwendig bezeichneten Beamtenbeisitzer zu Grunde zu legen. Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Landesverbände, die für Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten können zu dieser Liste Vorschläge machen. Bei den Vorschlägen sollen Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Die verschlossene Vorschlagsliste ist dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zuzusenden.

(2) Die Beamtenbeisitzer können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiedergewählt werden. Wird während der Amtszeit die Wahl neuer Beamtenbeisitzer erforderlich, so ist die Wahl nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Auf die Wahl findet § 29 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung.

(3) Für die Wahl der Beamtenbeisitzer für die Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend, wobei die Zahl der erforderlichen Beamtenbeisitzer von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bestimmt wird.


§ 48 LDG M-V – Ausschluss vom Amt des Beamtenbeisitzers

Ein Beamter ist vom Amt des Beamtenbeisitzers ausgeschlossen, wenn er

  1. 1.

    durch das Dienstvergehen verletzt ist,

  2. 2.

    Ehegatte oder Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,

  3. 3.

    mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

  4. 4.

    in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Zeuge gehört wurde oder als Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,

  5. 5.

    in einem wegen desselben Sachverhalts eingelegten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,

  6. 6.

    Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist,

  7. 7.

    als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat oder

  8. 8.

    wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.


§ 49 LDG M-V – Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers

Ein Beamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem nach dem Landesbeamtengesetz die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht herangezogen werden.


§ 50 LDG M-V – Beendigung des Amtes des Beamtenbeisitzers

(1) Das Amt des Beamtenbeisitzers ist beendet, wenn

  1. 1.

    er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

  2. 2.

    im Disziplinarverfahren unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist oder

  3. 3.

    das Beamtenverhältnis endet,

  4. 4.

    die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 46 Absatz 1 von Anfang an nicht Vorlagen oder nachträglich entfallen sind.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf seinen Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden. Für die Entscheidung gilt § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.


§ 51 LDG M-V – Ausschluss vom Richteramt

Für den Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes gilt § 48 Nummer 1 bis 7 entsprechend.


§§ 42 - 78, Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren
§§ 52 - 63, Kapitel 2 - Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
§§ 52 - 61, Abschnitt 1 - Klageverfahren

§ 52 LDG M-V – Form und Frist der Disziplinarklage

(1) Die Disziplinarklage ( § 36 ) ist schriftlich beim Verwaltungsgericht ( § 43 ) zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zu Grunde liegenden Urteile verwiesen werden.

(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten §§ 74 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung .


§ 53 LDG M-V – Nachtragsdisziplinarklage

(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.

(2) Hält die oberste Dienstbehörde oder die nach § 36 Absatz 2 Satz 2 zuständige Stelle die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt sie dies dem Verwaltungsgericht ( § 43 ) unter Angabe konkreter Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder der nach § 36 Absatz 2 Satz 2 zuständigen Stelle verlängert werden, wenn sie die Frist aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 59 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist keine Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 54 LDG M-V – Belehrung des Beamten

Der Beamte ist durch den Vorsitzenden der Disziplinarkammer gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 55 Absatz 1 und des § 58 Absatz 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.


§ 55 LDG M-V – Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Verwaltungsgericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Verwaltungsgericht kann der nach § 36 Absatz 2 zuständigen Behörde zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss eingestellt. Die rechtskräftige Einstellung steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.


§ 56 LDG M-V – Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Das Verwaltungsgericht kann das Disziplinarverfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Absatz 2 beschränken.


§ 57 LDG M-V – Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren

Im gerichtlichen Verfahren gelten § 25 Absatz 1 und 2 sinngemäß. Das Verwaltungsgericht hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.


§ 58 LDG M-V – Beweisaufnahme

(1) Das Verwaltungsgericht erhebt die erforderlichen Beweise. Die im behördlichen Verfahren durch richterliche Vernehmung erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zu Grunde gelegt werden.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von der nach § 36 Absatz 2 zuständigen Behörde in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Verwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.


§ 59 LDG M-V – Entscheidung durch Beschluss

(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Verwaltungsgericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme nach § 7 erkennen, oder die Disziplinarklage abweisen. Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat. Über diese Folgen sind die Beteiligten bei der Fristsetzung zu belehren.

(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.


§ 60 LDG M-V – Mündliche Verhandlung; Entscheidung durch Urteil

(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung über den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches findet keine Anwendung.

(2) Die Verhandlung einschließlich Beweisaufnahme und die Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Die §§ 169 , 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Verwaltungsgericht kann in dem Urteil

  1. 1.

    auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme ( § 7 ) erkennen oder

  2. 2.

    die Disziplinarklage abweisen.

(4) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Verwaltungsgericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. In seiner Entscheidung kann das Verwaltungsgericht insbesondere die Klage abweisen, die Disziplinarverfügung aufheben, die Disziplinarverfügung zu Gunsten des Beamten abändern oder das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen, der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.


§ 61 LDG M-V – Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit die nach § 36 Absatz 2 zuständige Behörde die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zu Grunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.

(2) Hat das Verwaltungsgericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen. Vor der Entscheidung ist der Beamte zu hören.


§§ 42 - 78, Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren
§§ 52 - 63, Kapitel 2 - Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
§§ 62 - 63, Abschnitt 2 - Besondere Verfahren

§ 62 LDG M-V – Antrag des Beamten auf gerichtliche Fristsetzung

(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Verwaltungsgericht ( § 43 ) die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 24 ausgesetzt ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt der Vorsitzende der Disziplinarkammer eine Frist, in der es abzuschließen ist. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt. § 53 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Vorsitzenden der Disziplinarkammer einzustellen.

(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.


§ 63 LDG M-V – Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Verwaltungsgericht ( § 43 ) beantragen. Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist beim Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Absatz 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.


§§ 42 - 78, Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren
§§ 64 - 68, Kapitel 3 - Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
§§ 64 - 66, Abschnitt 1 - Berufung

§ 64 LDG M-V – Statthaftigkeit; Form und Frist der Berufung

(1) Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage oder eine Klage gegen eine Disziplinarverfügung, mit der eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung ausgesprochen worden ist, steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie nach den Vorschriften der §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassen worden ist.


§ 65 LDG M-V – Berufungsverfahren

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Absatz 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Absatz 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zu Grunde gelegt werden.


§ 66 LDG M-V – Entscheidung über die Berufung; Beschluss; Urteil

(1) Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss nach Satz 1 steht einem Urteil gleich. § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird. § 60 Absatz 2 gilt entsprechend. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung über den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches findet keine Anwendung. Hat nur der Beamte Berufung eingelegt, darf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden.

(3) Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen.


§§ 42 - 78, Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren
§§ 64 - 68, Kapitel 3 - Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
§§ 67 - 68, Abschnitt 2 - Beschwerde

§ 67 LDG M-V – Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung .

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Absatz 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.


§ 68 LDG M-V – Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.


§§ 42 - 78, Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren
§§ 69 - 70, Kapitel 4 - Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 69 LDG M-V – Form, Frist und Zulassung der Revision

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132 , 133 , 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung .


§ 70 LDG M-V – Revisionsverfahren; Entscheidung über die Revision

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung .


§§ 42 - 78, Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren
§§ 71 - 76, Kapitel 5 - Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

§ 71 LDG M-V – Wiederaufnahmegründe

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn

  1. 1.

    in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,

  2. 2.

    Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,

  3. 3.

    das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,

  4. 4.

    ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,

  5. 5.

    an dem Urteil ein Richter oder ein Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,

  6. 6.

    an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,

  7. 7.

    der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können, oder

  8. 8.

    im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 16 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.

(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.


§ 72 LDG M-V – Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft

  1. 1.

    ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder

  2. 2.

    ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zu Ungunsten des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.


§ 73 LDG M-V – Antrag; Verfahren

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Der Antrag ist unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.

(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.


§ 74 LDG M-V – Entscheidung durch Beschluss

(1) Das Verwaltungsgericht ( § 43 ) kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.

(2) Das Verwaltungsgericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben oder das Disziplinarverfahren einstellen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.


§ 75 LDG M-V – Mündliche Verhandlung; Entscheidung durch Urteil

(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.


§ 76 LDG M-V – Rechtswirkung; Entschädigung

(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zu Gunsten des Beamten aufgehoben, erhält dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt § 33 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

(2) Der Beamte und die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde oder der nach § 36 Absatz 2 Satz 2 zuständigen Stelle geltend zu machen.


§§ 42 - 78, Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren
§§ 77 - 78, Kapitel 6 - Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

§ 77 LDG M-V – Gerichtskosten

(1) In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Anträge auf gerichtliche Fristsetzung ( § 62 ) sind gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen sind die für die Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.


§ 78 LDG M-V – Kostentragungspflicht; Erstattungsfähige Kosten

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit der Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 154 ff .) entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 62 Absatz 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens. Verfahren nach § 63 gelten als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.


§§ 79 - 81, Teil 5 - Unterhaltsbeitrag; Unterhaltsleistung und Begnadigung

§ 79 LDG M-V – Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Absatz 3 oder § 14 Absatz 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlustes der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.

(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 14 Absatz 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.

(3) Das Verwaltungsgericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder der Ruhestandsbeamte verpflichtet ist. Nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.

(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch angerechnet. Der frühere Beamte oder Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(5) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.


§ 80 LDG M-V – Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten

(1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde dem ehemaligen Beamten oder ehemaligen Ruhestandsbeamten, der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung Zusagen, wenn er sein Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches , zu verhindern oder über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.

(2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:

  1. 1.

    die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen;

  2. 2.

    Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ergäbe.

Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.

(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an den früheren Beamten kann erst erfolgen, wenn er die Regelaltersgrenze nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes erreicht hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.

(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 59 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner erhält 55 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte.


§ 81 LDG M-V – Begnadigung

Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.


§§ 82 - 87, Teil 6 - Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen
§ 82, Kapitel 1 - Beamte der Landespolizei

§ 82 LDG M-V – Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Das Ministerium für Inneres und Sport bestimmt durch Rechtsverordnung, wer in Disziplinarangelegenheiten der Beamten der Landespolizei die Befugnisse als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ausübt. Darin können die Disziplinarbefugnisse des Dienstvorgesetzten abweichend von § 35 Absatz 2 Satz 1 festgelegt werden. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeiten und Befugnisse ganz oder teilweise auf den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen.


§§ 82 - 87, Teil 6 - Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen
§§ 83 - 84, Kapitel 2 - Disziplinarverfahren gegen Beamte auf Probe oder Beamte auf Widerruf

§ 83 LDG M-V – Zulässige Disziplinarmaßnahmen

Bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße zulässig.


§ 84 LDG M-V – Entlassungsverfahren; Ermittlungen

(1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes nur entlassen werden, nachdem die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde oder die nach § 36 Absatz 2 Satz 2 zuständige Stelle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Ermittlungen durchgeführt hat.

(2) Ein Beamter auf Probe kann die Durchführung von Ermittlungen nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. § 20 gilt entsprechend.

(3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll ( § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes ) oder der sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens entlasten will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


§§ 82 - 87, Teil 6 - Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen
§§ 85 - 86, Kapitel 3 - Disziplinarverfahren gegen Beamte der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände (Kommunalbeamte)

§ 85 LDG M-V – Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) In Disziplinarverfahren gegen Wahlbeamte und leitende Verwaltungsbeamte gemäß § 124 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Disziplinarbefugnisse des Dienstvorgesetzten wahr. Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde.

(2) In Disziplinarverfahren gegen die nach der Kommunalverfassung und dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V zu ernennenden Ehrenbeamten nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Disziplinarbefugnisse des Dienstvorgesetzten wahr. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehren übt der Bürgermeister die Disziplinarbefugnis auch über die zu Ehrenbeamten zu ernennenden ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus. Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde.

(3) Die Befugnisse des Dienstvorgesetzten nimmt in Disziplinarverfahren gegen die sonstigen Beamten der Gemeinden der Bürgermeister, der Landkreise der Landrat, der Ämter der Amtsvorsteher und der Zweckverbände der Verbandsvorsteher wahr. Die zuständige Rechtsaufsichtbehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde. Abweichend von § 35 Absatz 3 kann die oberste Dienstbehörde ihre Befugnis zur Verhängung einer Zurückstufung generell oder im Einzelfall auf den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen.

(4) Für Ruhestandsbeamte gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.


§ 86 LDG M-V – Kürzung der Dienstbezüge; Zurückstufung

(1) § 10 Absatz 6 Satz 2 gilt nicht für die Ernennung eines hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrates zum Beamten auf Zeit.

(2) Wird ein Beamter zurückgestuft und während des Zeitraumes der Zurückstufung zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt, findet § 11 Absatz 4 keine Anwendung. Die oberste Dienstbehörde setzt nach § 10 Absatz 1 eine angemessene Kürzung der Dienstbezüge für längstens fünf Jahre fest.


§§ 82 - 87, Teil 6 - Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen
§ 87, Kapitel 4 - Disziplinarverfahren gegen Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte)

§ 87 LDG M-V – Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Dienstvorgesetzter in Disziplinarverfahren gegen Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Die zuständige Rechtsaufsichtbehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes. Die für die Rechtsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln.


§ 88, Teil 7 - Übergangsbestimmungen

§ 88 LDG M-V – Übergangsbestimmungen

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

  1. 1.

    die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,

  2. 2.

    die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und

  3. 3.

    die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Wegen begangener Dienstvergehen, für die bis zum Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen des § 5 der Landesdisziplinarordnung vorgelegen haben und deswegen eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden durfte, darf auch nach diesem Gesetz eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden. Im Übrigen richtet sich das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach diesem Gesetz.

(4) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht.

(5) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt.

(7) Ist wegen eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen Dienstvergehens gegen einen Beamten im Straf- oder im Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme nach diesem Gesetz nicht verhängt werden, wenn die Verhängung einer entsprechenden Disziplinarmaßnahme nach bisherigem Recht nicht zulässig war. Dies gilt auch dann, wenn die Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt wird.

(8) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gelten die §§ 91 bis 101 der Landesdisziplinarordnung. Ab dem Inkrafttreten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(9) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn die Entscheidungen unanfechtbar geworden sind.

(10) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger sind.

(11) Gebühren nach § 77 Absatz 1 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2015 anhängig gewordenen gerichtlichen Verfahren erhoben. Alle nach dem 31. Dezember 2015 eingeleiteten Rechtsmittel verfahren sind gebührenpflichtig.

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)


Anhang

Anlage LDG M-V – Gebührenverzeichnis

(zu § 77 )

NummerGebührentatbestandBetrag oder Satz der Gebühr
 Vorbemerkung:
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.
 
  Abschnitt 1
Disziplinarklageverfahren und Klageverfahren gegen eine Disziplinarverfügung oder eine sonstige beschwerende disziplinarrechtliche Entscheidung in erster Instanz
 
10Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf360 Euro
-Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder
-Aberkennung des Ruhegehaltes
 Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist 
11-Zurückstufung:240 Euro
12-Kürzung der Dienstbezüge:180 Euro
13-Kürzung des Ruhegehaltes:180 Euro
14-Geldbuße:120 Euro
15-Verweis:60 Euro
16Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur die Kostengrundentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird:60 Euro
17Verfahren über die Klage gegen eine Einstellungsverfügung, wenn damit eine Missbilligung ausgesprochen oder soweit in der Einstellungsverfügung gleichwohl das Vorliegen eines Dienstpflichtverstoßes festgestellt wurde:60 Euro
18Verfahren über die Klage gegen die beschwerende Ablehnung eines Antrags nach § 20 (Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Antrag des Beamten):60 Euro
19Beendigung des gesamten Verfahren durch0,5 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18
1.Zurücknahme der Klage
a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
oder
b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.Erledigungserklärungen,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt, oder
3.Beschluss des Gerichts nach § 55 Absatz 3 Satz 3
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
  Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
 
20Verfahren über die Zulassung der Berufung,
soweit der Antrag abgelehnt wird:
1,0 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18
21Verfahren über die Zulassung der Berufung, soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird:0,5 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Berufung zugelassen wird.
22Verfahren über die Berufung im Allgemeinen:1,5 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18
23Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage beendet, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:0,5 der Gebühr
nach Nummer 20
Erledigungserklärungen stehen einer Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt.
24Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit Nummer 23 nicht erfüllt ist, durch1,0 der Gebühr
nach Nummer 22
1.Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.Erledigungserklärungen,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt:
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
  Abschnitt 3
Revision
 
30Verfahren über die Revision im Allgemeinen:2,0 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18
31Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Revision oder der Klage beendet, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:1,0 der Gebühr
nach Nummer 30
Erledigungserklärungen stehen einer Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt.
32Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit Nummer 31 nicht erfüllt ist, durch1,5 der Gebühr
nach Nummer 30
1.Zurücknahme der Revision oder der Klage
a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.Erledigungserklärung,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt:
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
  Abschnitt 4
Besondere Verfahren
 
40Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen ( § 63 ):180 Euro
41Verfahren über die Klage gegen eine Entscheidung nach § 76 Absatz 2 (Entschädigung):60 Euro
42Beendigung des gesamten Verfahrens durch0,5 der Gebühr
nach den Nummern 40 bis 41
1.Zurücknahme des Antrags oder der Klage
a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.Erledigungserklärungen,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt:
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
  Abschnitt 5
Beschwerde
 
50Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung oder der Einbehaltung von Bezügen ( § 63 ):1,5 der Gebühr
nach Nummer 40
51Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 59 :1,5 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18
52Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:1,5 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen.
53Beendigung des gesamten Verfahrens durch0,5 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18
1.Zurücknahme des Antrags oder der Klage
a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.Erledigungserklärungen,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt:
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
54Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden in disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:50 Euro
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen.
 Anmerkung:
Im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens sind Tätigkeiten der Gerichte im Zusammenhang mit
 
- § 27 Vernehmung von Zeugen und Sachverständige,
- § 28 Herausgabe von Unterlagen,
- § 29 Beschlagnahme und Durchsuchungen,
- § 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
gerichtsgebührenfrei.

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