NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 5 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Heimarbeitsgesetz
Bundesrecht
Titel: Heimarbeitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HAG
Gliederungs-Nr.: 804-1
Normtyp: Gesetz

Heimarbeitsgesetz

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Geltungsbereich 1
Begriffe 2
  
Zweiter Abschnitt  
Zuständige Arbeitsbehörde, Heimarbeitsausschüsse  
  
Zuständige Arbeitsbehörde 3
Heimarbeitsausschüsse 4
Beisitzer 5
  
Dritter Abschnitt  
Allgemeine Schutzvorschriften  
  
Listenführung 6
Mitteilungspflicht 7
Unterrichtungspflicht 7a
Entgeltverzeichnisse 8
Entgeltbelege 9
  
Vierter Abschnitt  
Arbeitszeitschutz  
  
Schutz vor Zeitversäumnis 10
Verteilung der Heimarbeit 11
  
Fünfter Abschnitt  
Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz)  
  
Grundsätze des Gefahrenschutzes 12
Arbeitsschutz 13
Schutz der öffentlichen Gesundheit 14
Anzeigepflicht 15
  16
Anordnungen 16a
  
Sechster Abschnitt  
Entgeltregelung  
  
Tarifverträge, Entgeltregelungen 17
Aufgaben des Heimarbeitsausschusses auf dem Gebiete der Entgeltregelung 18
Bindende Festsetzungen 19
Art der Entgelte 20
Entgeltregelung für Zwischenmeister, Mithaftung des Auftraggebers 21
Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte 22
  
Siebenter Abschnitt  
Entgeltschutz  
  
Entgeltprüfung 23
Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge 24
Klagebefugnis der Länder 25
Entgeltschutz für fremde Hilfskräfte 26
Pfändungsschutz 27
  
Achter Abschnitt  
Auskunfts- und Aufklärungspflicht über Entgelte 28
  
Neunter Abschnitt  
Kündigung  
  
Allgemeiner Kündigungsschutz 29
Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung 29a
  
Zehnter Abschnitt  
Ausgabeverbot  
  
Verbot der Ausgabe von Heimarbeit 30
  
Elfter Abschnitt  
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten  
  
Ausgabe verbotener Heimarbeit 31
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Arbeits- und Gefahrenschutzes 32
Sonstige Ordnungswidrigkeiten 32a
  
Zwölfter Abschnitt  
Schlussvorschriften  
  
Durchführungsvorschriften 33
In-Kraft-Treten 34

§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 HAG – Geltungsbereich

(1) In Heimarbeit Beschäftigte sind

  1. a)
    die Heimarbeiter ( § 2 Abs. 1 );
  2. b)
    die Hausgewerbetreibenden ( § 2 Abs. 2 ).

(2) 1Ihnen können, wenn dieses wegen ihrer Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt erscheint, gleichgestellt werden

  1. a)
    Personen, die in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen ( § 2 Abs. 5 ) in eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte eine sich in regelmäßigen Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit im Auftrage eines anderen gegen Entgelt ausüben, ohne dass ihre Tätigkeit als gewerblich anzusehen oder dass der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder Zwischenmeister ( § 2 Abs. 3 ) ist;
  2. b)
    Hausgewerbetreibende, die mit mehr als zwei fremden Hilfskräften ( § 2 Abs. 6 ) oder Heimarbeitern ( § 2 Abs. 1 ) arbeiten;
  3. c)
    andere im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende, die infolge ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eine ähnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende einnehmen;
  4. d)
    Zwischenmeister ( § 2 Abs. 3 ).

2Für die Feststellung der Schutzbedürftigkeit ist das Ausmaß der wirtschaftlichen Abhängigkeit maßgebend. 3Dabei sind insbesondere die Zahl der fremden Hilfskräfte, die Abhängigkeit von einem oder mehreren Auftraggebern, die Möglichkeiten des unmittelbaren Zugangs zum Absatzmarkt, die Höhe und die Art der Eigeninvestitionen sowie der Umsatz zu berücksichtigen.

(3) 1Die Gleichstellung erstreckt sich, wenn in ihr nichts anderes bestimmt ist, auf die allgemeinen Schutzvorschriften und die Vorschriften über die Entgeltregelung, den Entgeltschutz und die Auskunftspflicht über Entgelte (Dritter, Sechster, Siebenter und Achter Abschnitt). 2Die Gleichstellung kann auf einzelne dieser Vorschriften beschränkt oder auf weitere Vorschriften des Gesetzes ausgedehnt werden. 3Sie kann für bestimmte Personengruppen oder Gewerbezweige oder Beschäftigungsarten allgemein oder räumlich begrenzt ergehen; auch bestimmte einzelne Personen können gleichgestellt werden.

(4) 1Die Gleichstellung erfolgt durch widerrufliche Entscheidung des zuständigen Heimarbeitsausschusses ( § 4 ) nach Anhörung der Beteiligten. 2Sie ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und bedarf der Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde ( § 3 Abs. 1 ) und der Veröffentlichung im Wortlaut an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle. 3Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn in ihr nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. 4Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Gleichstellung nur bestimmte einzelne Personen betrifft; in diesem Fall ist in der Gleichstellung der Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens festzusetzen.

(5) 1Besteht ein Heimarbeitsausschuss für den Gewerbezweig oder die Beschäftigungsart nicht, so entscheidet über die Gleichstellung die zuständige Arbeitsbehörde nach Anhörung der Beteiligten. 2Die Entscheidung ergeht unter Mitwirkung der zuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen der Auftraggeber, soweit diese zur Mitwirkung bereit sind. 3Die Vorschriften des Absatzes 4 über die Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten finden entsprechende Anwendung.

(6) Gleichgestellte haben bei Entgegennahme von Heimarbeit auf Befragen des Auftraggebers ihre Gleichstellung bekannt zu geben.

Zu § 1: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).


§ 2 HAG – Begriffe

(1) 1Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (Absatz 5) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. 2Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt.

(2) 1Hausgewerbetreibender im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften (Absatz 6) oder Heimarbeitern (Absatz 1) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. 2Beschafft der Hausgewerbetreibende die Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht beeinträchtigt.

(3) Zwischenmeister im Sinne dieses Gesetzes ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt.

(4) Die Eigenschaft als Heimarbeiter, Hausgewerbetreibender und Zwischenmeister ist auch dann gegeben, wenn Personen, Personenvereinigungen oder Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, welche die Herstellung, Bearbeitung oder Verpackung von Waren nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betreiben, die Auftraggeber sind.

(5) Als Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten, wenn sie Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft sind,

  1. a)
    Ehegatten und Lebenspartner der in der Heimarbeit Beschäftigten ( § 1 Abs. 1 ) oder der nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten;
  2. b)
    Personen, die mit dem in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert sind;
  3. c)
    Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Mündel, Betreute und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten.

(6) Fremde Hilfskraft im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Arbeitnehmer eines Hausgewerbetreibenden oder nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und c Gleichgestellten in deren Arbeitsstätte beschäftigt ist.

Zu § 2: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879), 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002), 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942), 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266) und 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).


§§ 3 - 5, Zweiter Abschnitt - Zuständige Arbeitsbehörde, Heimarbeitsausschüsse

§ 3 HAG – Zuständige Arbeitsbehörde

(1) 1Zuständige Arbeitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Arbeitsbehörde des Landes. 2Für Angelegenheiten ( §§ 1 , 4 , 5 , 11 , 19 und 22 ), die nach Umfang, Auswirkung oder Bedeutung den Zuständigkeitsbereich mehrerer Länder umfassen, wird die Zuständigkeit durch die obersten Arbeitsbehörden der beteiligten Länder nach näherer Vereinbarung gemeinsam im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wahrgenommen. 3Betrifft eine Angelegenheit nach Umfang, Auswirkung oder Bedeutung das gesamte Bundesgebiet oder kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht zu Stande, so ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig.

(2) 1Den obersten Arbeitsbehörden der Länder und den von ihnen bestimmten Stellen obliegt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes. 2Die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung über die Aufsicht gelten für die Befugnisse der mit der Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen auch hinsichtlich der Arbeitsstätten der in Heimarbeit Beschäftigten entsprechend.

Zu § 3: Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


§ 4 HAG – Heimarbeitsausschüsse

(1) 1Die zuständige Arbeitsbehörde errichtet zur Wahrnehmung der in den §§ 1 , 10 , 11 , 18 und 19 genannten Aufgaben Heimarbeitsausschüsse für die Gewerbezweige und Beschäftigungsarten, in denen Heimarbeit in nennenswertem Umfang geleistet wird. 2Erfordern die unterschiedlichen Verhältnisse innerhalb eines Gewerbezweigs gesonderte Regelungen auf einzelnen Gebieten, so sind zu diesem Zweck jeweils besondere Heimarbeitsausschüsse zu errichten. 3Die Heimarbeitsausschüsse können innerhalb ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs Unterausschüsse bilden, wenn dies erforderlich erscheint. 4Für Heimarbeit, für die nach den Sätzen 1 und 2 dieses Absatzes Heimarbeitsausschüsse nicht errichtet werden, ist ein gemeinsamer Heimarbeitsausschuss zu errichten.

(2) 1Der Heimarbeitsausschuss besteht aus je drei Beisitzern aus Kreisen der Auftraggeber und Beschäftigten seines Zuständigkeitsbereichs und einem von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Vorsitzenden. 2Weitere sachkundige Personen können zugezogen werden; sie haben kein Stimmrecht. 3Die Beisitzer haben Stellvertreter, für die Satz 1 entsprechend gilt.

(3) 1Der Heimarbeitsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens mehr als die Hälfte der Beisitzer anwesend sind. 2Die Beschlüsse des Heimarbeitsausschusses bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. 3Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zu Stande, so übt nach weiterer Beratung der Vorsitzende sein Stimmrecht aus. 4Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können auf Vorschlag des Vorsitzenden die Teilnahme an Sitzungen des Heimarbeitsausschusses sowie die Beschlussfassung auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

  1. 1.

    kein Beisitzer diesem Verfahren unverzüglich widerspricht und

  2. 2.

    sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

(4) 5Der Heimarbeitsausschuss kann sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung in einer schriftlichen Geschäftsordnung treffen. 2Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gilt Absatz 3.

Zu § 4: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879), 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1055, 2691), 10. 12. 2021 (BGBl I S. 5162) und 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454).


§ 5 HAG – Beisitzer

(1) 1Als Beisitzer oder Stellvertreter werden von der zuständigen Arbeitsbehörde geeignete Personen unter Berücksichtigung der Gruppen der Beschäftigten ( § 1 Abs. 1 und 2 ) auf Grund von Vorschlägen der fachlich und räumlich zuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen der Auftraggeber oder, soweit solche nicht bestehen oder keine Vorschläge einreichen, auf Grund von Vorschlägen der Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) für die Dauer von drei Jahren berufen. 2Soweit eine Spitzenorganisation keine Vorschläge einreicht, werden die Beisitzer oder Stellvertreter dieser Seite nach Anhörung geeigneter Personen aus den Kreisen der Auftraggeber oder Beschäftigten des Zuständigkeitsbereichs, für den der Heimarbeitsausschuss errichtet ist, berufen.

(2) Auf die Voraussetzungen für das Beisitzeramt, die Besonderheiten für Beisitzer aus Kreisen der Auftraggeber und der Beschäftigten, die Ablehnung des Beisitzeramts und den Schutz der Beschäftigtenbeisitzer finden die für die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften mit den sich aus Absatz 3 ergebenden Abweichungen entsprechend Anwendung.

(3) 1Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort oder verletzt ein Beisitzer gröblich seine Amtspflichten, so kann ihn die zuständige Arbeitsbehörde seines Amtes entheben. 2Über die Berechtigung zur Ablehnung des Beisitzeramts entscheidet die zuständige Arbeitsbehörde.

(4) 1Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. 2Die Beisitzer erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen aus der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrkosten entsprechend den für die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften. 3Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrkosten setzt im Einzelfall der Vorsitzende des Heimarbeitsausschusses fest.

Zu § 5: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).


§§ 6 - 9, Dritter Abschnitt - Allgemeine Schutzvorschriften

§ 6 HAG – Listenführung

1Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. 2Je drei Abschriften sind halbjährlich der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle einzusenden.

Zu § 6: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 7 HAG – Mitteilungspflicht

Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen.

Zu § 7: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 7a HAG – Unterrichtungspflicht

1Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat die Personen, die die Arbeit entgegennehmen, vor Aufnahme der Beschäftigung über die Art und Weise der zu verrichtenden Arbeit, die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen diese bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. 2Der Auftraggeber hat sich von der Person, die von ihm Arbeit entgegennimmt, schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie entsprechend dieser Vorschrift unterrichtet worden ist.

Zu § 7a: Eingefügt durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).


§ 8 HAG – Entgeltverzeichnisse

(1) 1Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der Ausgabe und Abnahme Entgeltverzeichnisse und Nachweise über die sonstigen Vertragsbedingungen offen auszulegen. 2Soweit Musterbücher Verwendung finden, sind sie den Entgeltverzeichnissen beizufügen. 3Wird Heimarbeit den Beschäftigten in die Wohnung oder Betriebsstätte gebracht, so hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass das Entgeltverzeichnis zur Einsichtnahme vorgelegt wird.

(2) 1Die Entgeltverzeichnisse müssen die Entgelte für jedes einzelne Arbeitsstück enthalten. 2Die Preise für mitzuliefernde Roh- und Hilfsstoffe sind besonders auszuweisen. 3Können die Entgelte für das einzelne Arbeitsstück nicht aufgeführt werden, so ist eine zuverlässige und klare Berechnungsgrundlage einzutragen.

(3) 1Bei Vorliegen einer Entgeltregelung gemäß den §§ 17 bis 19 ist diese auszulegen. 2Hierbei ist für die Übersichtlichkeit dadurch zu sorgen, dass nur der Teil der Entgeltregelung ausgelegt wird, der für die Beschäftigten in Betracht kommt.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für neue Muster, die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind.


§ 9 HAG – Entgeltbelege

(1) 1Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat den Personen, welche die Arbeit entgegennehmen, auf seine Kosten Entgeltbücher für jeden Beschäftigten ( § 1 Abs. 1 und 2 ) auszuhändigen. 2In die Entgeltbücher, die bei den Beschäftigten verbleiben, sind bei jeder Ausgabe und Abnahme von Arbeit ihre Art und ihr Umfang, die Entgelte und die Tage der Ausgabe und der Lieferung einzutragen. 3Diese Vorschrift gilt nicht für neue Muster, die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind.

(2) An Stelle von Entgeltbüchern (Absatz 1) können auch Entgelt- oder Arbeitszettel mit den zu einer ordnungsmäßigen Sammlung geeigneten Heften ausgegeben werden, falls die oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle dieses genehmigt hat.

(3) 1Die in Heimarbeit Beschäftigten haben für die ordnungsmäßige Aufbewahrung der Entgeltbelege zu sorgen. 2Sie haben sie den von der obersten Arbeitsbehörde des Landes bestimmten Stellen auf Verlangen vorzulegen. 3Diese Verpflichtung gilt auch für die Auftraggeber, in deren Händen sich die Entgeltbelege befinden.

Zu § 9: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).


§§ 10 - 11, Vierter Abschnitt - Arbeitszeitschutz

§ 10 HAG – Schutz vor Zeitversäumnis

1Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat dafür zu sorgen, dass unnötige Zeitversäumnis bei der Ausgabe oder Abnahme vermieden wird. 2Die oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle kann im Benehmen mit dem Heimarbeitsausschuss die zur Vermeidung unnötiger Zeitversäumnis bei der Abfertigung erforderlichen Maßnahmen anordnen. 3Bei Anordnungen gegenüber einem einzelnen Auftraggeber kann die Beteiligung des Heimarbeitsausschusses unterbleiben.


§ 11 HAG – Verteilung der Heimarbeit

(1) Wer Heimarbeit an mehrere in Heimarbeit Beschäftigte ausgibt, soll die Arbeitsmenge auf die Beschäftigten gleichmäßig unter Berücksichtigung ihrer und ihrer Mitarbeiter Leistungsfähigkeit verteilen.

(2) 1Der Heimarbeitsausschuss kann zur Beseitigung von Missständen, die durch ungleichmäßige Verteilung der Heimarbeit entstehen, für einzelne Gewerbezweige oder Arten von Heimarbeit die Arbeitsmenge festsetzen, die für einen bestimmten Zeitraum auf einen Entgeltbeleg ( § 9 ) ausgegeben werden darf. 2Die Arbeitsmenge ist so zu bemessen, dass sie durch eine vollwertige Arbeitskraft ohne Hilfskräfte in der für vergleichbare Betriebsarbeiter üblichen Arbeitszeit bewältigt werden kann. 3Für jugendliche Heimarbeiter ist eine Arbeitsmenge festzusetzen, die von vergleichbaren jugendlichen Betriebsarbeitern in der für sie üblichen Arbeitszeit bewältigt werden kann. 4Die Festsetzung erfolgt durch widerrufliche Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten. 5Sie ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und bedarf der Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde und der Veröffentlichung im Wortlaut an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle. 6Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn in ihr nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. 7Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 über die Auslegung und Vorlegung von Entgeltverzeichnissen gelten entsprechend.

(3) 1Soweit für einzelne Gewerbezweige oder Arten von Heimarbeit Bestimmungen nach Absatz 2 getroffen sind, darf an einen in Heimarbeit Beschäftigten eine größere Menge nicht ausgegeben werden. 2Die Ausgabe einer größeren Menge ist zulässig, wenn Hilfskräfte (Familienangehörige oder fremde Hilfskräfte) zur Mitarbeit herangezogen werden. 3Für diese Hilfskräfte sind dann weitere Entgeltbelege nach § 9 auszustellen.

(4) 1Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn nach Auskunft der Agentur für Arbeit geeignete unbeschäftigte Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende nicht oder nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind oder wenn besondere persönliche Verhältnisse eines in Heimarbeit Beschäftigten es rechtfertigen, kann der Vorsitzende des Heimarbeitsausschusses einem Auftraggeber die Ausgabe größerer Arbeitsmengen auf einen Entgeltbeleg gestatten. 2Die Erlaubnis kann jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, der sechs Monate nicht überschreiten darf, erteilt werden.

Zu § 11: Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).


§§ 12 - 16a, Fünfter Abschnitt - Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz)

§ 12 HAG – Grundsätze des Gefahrenschutzes

(1) Die Arbeitsstätten der in Heimarbeit Beschäftigten einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte müssen so beschaffen, eingerichtet und unterhalten und Heimarbeit muss so ausgeführt werden, dass keine Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Beschäftigten und ihrer Mitarbeiter sowie für die öffentliche Gesundheit im Sinne des § 14 entstehen.

(2) Werden von Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten fremde Hilfskräfte beschäftigt, so gelten auch die sonstigen Vorschriften über den Betriebsschutz und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen des Arbeitgebers seinen Arbeitnehmern gegenüber.

Zu § 12: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).


§ 13 HAG – Arbeitsschutz

(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Gewerbezweige oder bestimmte Arten von Beschäftigungen oder Arbeitsstätten Rechtsverordnungen zur Durchführung des Arbeitsschutzes durch die in Heimarbeit Beschäftigten und ihre Auftraggeber erlassen.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates Heimarbeit, die mit erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Beschäftigten verbunden ist, durch Rechtsverordnung verbieten.

Zu § 13: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).


§ 14 HAG – Schutz der öffentlichen Gesundheit

(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Gewerbezweige oder bestimmte Arten von Beschäftigungen oder Arbeitsstätten Rechtsverordnungen zum Schutz der Öffentlichkeit gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten und gegen Gefahren, die beim Verkehr mit Arznei-, Heil- und Betäubungsmitteln, Giften, Lebens- und Genussmitteln sowie Bedarfsgegenständen entstehen können, erlassen.

(2) Die Polizeibehörde kann im Benehmen mit dem Gewerbeaufsichtsamt und dem Gesundheitsamt für einzelne Arbeitsstätten Verfügungen zur Durchführung des öffentlichen Gesundheitsschutzes im Sinne des Absatzes 1 treffen, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Gesundheit, die sich bei der Herstellung, Verarbeitung oder Verpackung von Lebens- und Genussmitteln ergeben.

(3) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates Heimarbeit, die mit erheblichen Gefahren für die öffentliche Gesundheit im Sinne des Absatzes 1 verbunden ist, durch Rechtsverordnung verbieten.

Zu § 14: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).


§ 15 HAG – Anzeigepflicht

Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.


§ 16 HAG

(1) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat dafür zu sorgen, dass Leben oder Gesundheit der in der Heimarbeit Beschäftigten durch technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die er ihnen zur Verwendung überlässt, nicht gefährdet werden.

(2) Die zur Durchführung des Gefahrenschutzes erforderlichen Maßnahmen, die sich auf Räume oder Betriebseinrichtungen beziehen, hat der zu treffen, der die Räume und Betriebseinrichtungen unterhält.

Zu § 16: Neugefasst durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).


§ 16a HAG – Anordnungen

1Das Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfällen anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der §§ 12 , 13 und 16 sowie der auf § 13 und § 34 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnungen zu treffen sind. 2Neben den auf Grund von § 3 Abs. 2 bestimmten Stellen nimmt das Gewerbeaufsichtsamt die Aufsichtsbefugnisse nach § 139b der Gewerbeordnung wahr.

Zu § 16a: Eingefügt durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).


§§ 17 - 22, Sechster Abschnitt - Entgeltregelung

§ 17 HAG – Tarifverträge, Entgeltregelungen

(1) Als Tarifverträge gelten auch schriftliche Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften einerseits und Auftraggebern oder deren Vereinigungen andererseits über Inhalt, Abschluss oder Beendigung von Vertragsverhältnissen der in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten mit ihren Auftraggebern.

(2) Entgeltregelungen im Sinne dieses Gesetzes sind Tarifverträge, bindende Festsetzungen von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen ( § 19 ) und von Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte ( § 22 ).

Zu § 17: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).


§ 18 HAG – Aufgaben des Heimarbeitsausschusses auf dem Gebiete der Entgeltregelung

Der Heimarbeitsausschuss hat die Aufgaben:

  1. a)
    auf das Zustandekommen von Tarifverträgen hinzuwirken;
  2. b)
    zur Vermeidung und Beendigung von Gesamtstreitigkeiten zwischen den in § 17 Abs. 1 genannten Parteien diesen auf Antrag einer Partei Vorschläge für den Abschluss eines Tarifvertrags zu unterbreiten; wird ein schriftlich abgefasster Vorschlag von allen Parteien durch Erklärung gegenüber dem Heimarbeitsausschuss angenommen, so hat er die Wirkung eines Tarifvertrags;
  3. c)
    bindende Festsetzungen für Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen nach Maßgabe des § 19 zu treffen.


§ 19 HAG – Bindende Festsetzungen

(1) 1Bestehen Gewerkschaften oder Vereinigungen der Auftraggeber für den Zuständigkeitsbereich eines Heimarbeitsausschusses nicht oder umfassen sie nur eine Minderheit der Auftraggeber oder Beschäftigten, so kann der Heimarbeitsausschuss nach Anhörung der Auftraggeber und Beschäftigten, für die eine Regelung getroffen werden soll, Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen mit bindender Wirkung für alle Auftraggeber und Beschäftigten seines Zuständigkeitsbereichs festsetzen, wenn unzulängliche Entgelte gezahlt werden oder die sonstigen Vertragsbedingungen unzulänglich sind. 2Als unzulänglich sind insbesondere Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen anzusehen, die unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Eigenart der Heimarbeit unter den tarifvertraglichen Löhnen oder sonstigen durch Tarifvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen für gleiche oder gleichwertige Betriebsarbeit liegen. 3Soweit im Zuständigkeitsbereich eines Heimarbeitsausschusses Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen für Heimarbeit derselben Art tarifvertraglich vereinbart sind, sollen in der bindenden Festsetzung keine für die Beschäftigten günstigeren Entgelte oder sonstigen Vertragsbedingungen festgesetzt werden.

(2) 1Die bindende Festsetzung bedarf der Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde und der Veröffentlichung im Wortlaut an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle. 2Der persönliche Geltungsbereich der bindenden Festsetzung ist unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 1 zu bestimmen. 3Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn in ihr nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. 4Beabsichtigt die zuständige Arbeitsbehörde die Zustimmung zu einer bindenden Festsetzung insbesondere wegen Unzulänglichkeit der Entgelte oder der sonstigen Vertragsbedingungen (Absatz 1 Satz 2) zu versagen, so hat sie dies dem Heimarbeitsausschuss unter Angabe von Gründen mitzuteilen und ihm vor ihrer Entscheidung über die Zustimmung Gelegenheit zu geben, die bindende Festsetzung zu ändern.

(3) 1Die bindende Festsetzung hat die Wirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags und ist in das beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführte Tarifregister einzutragen. 2Von den Vorschriften einer bindenden Festsetzung kann nur zu Gunsten des Beschäftigten abgewichen werden. 3Ein Verzicht auf Rechte, die auf Grund einer bindenden Festsetzung eines Beschäftigten entstanden sind, ist nur in einem von der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle gebilligten Vergleich zulässig. 4Die Verwirkung solcher Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung können nur durch eine bindende Festsetzung vorgesehen werden; das Gleiche gilt für die Abkürzung von Verjährungsfristen. 5Im Übrigen gelten für die bindende Festsetzung die gesetzlichen Vorschriften über den Tarifvertrag sinngemäß, soweit sich aus dem Fehlen der Vertragsparteien nicht etwas anderes ergibt.

(4) Der Heimarbeitsausschuss kann nach Anhörung der Auftraggeber und Beschäftigten bindende Festsetzungen ändern oder aufheben. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Festsetzung von vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes .

Zu § 19: Neugefasst durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879), geändert durch G vom 11. 10. 1995 (BGBl I S. 1250), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


§ 20 HAG – Art der Entgelte

1Die Entgelte für Heimarbeit sind in der Regel als Stückentgelte, und zwar möglichst auf der Grundlage von Stückzeiten zu regeln. 2Ist dieses nicht möglich, so sind Zeitentgelte festzusetzen, die der Stückentgeltberechnung im Einzelfall zu Grunde gelegt werden können.


§ 21 HAG – Entgeltregelung für Zwischenmeister, Mithaftung des Auftraggebers

(1) Für Zwischenmeister, die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, können im Verhältnis zu ihren Auftraggebern durch Entgeltregelungen gemäß den §§ 17 bis 19 Zuschläge festgelegt werden.

(2) Zahlt ein Auftraggeber an einen Zwischenmeister ein Entgelt, von dem er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass es zur Zahlung der in der Entgeltregelung festgelegten Entgelte an die Beschäftigten nicht ausreicht, oder zahlt er an einen Zwischenmeister, dessen Unzuverlässigkeit er kennt oder kennen muss, so haftet er neben dem Zwischenmeister für diese Entgelte.


§ 22 HAG – Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte

(1) 1Für fremde Hilfskräfte, die von Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten beschäftigt werden, können Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt werden. 2Voraussetzung ist, dass die Entgelte der Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten durch eine Entgeltregelung ( §§ 17 bis 19 ) festgelegt sind.

(2) 1Für die Festsetzung gilt § 19 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Heimarbeitsausschüsse Entgeltausschüsse für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit treten. 2Für die Auslegung der Mindestarbeitsbedingungen gilt § 8 Abs. 3 entsprechend.

(3) 1Die Entgeltausschüsse werden im Bedarfsfall durch die zuständige Arbeitsbehörde errichtet. 2Für ihre Zusammensetzung und das Verfahren vor ihnen gelten § 4 Absätze 2 bis 4 und § 5 entsprechend. 3Die Beisitzer und Stellvertreter sind aus Kreisen der beteiligten Arbeitnehmer einerseits sowie der Hausgewerbetreibenden und Gleichgestellten andererseits auf Grund von Vorschlägen der fachlich und räumlich zuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen der Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten, soweit solche nicht bestehen oder keine Vorschläge einreichen, nach Anhörung der Beteiligten jeweils zu berufen.

Zu § 22: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).


§§ 23 - 27, Siebenter Abschnitt - Entgeltschutz

§ 23 HAG – Entgeltprüfung

(1) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes hat für eine wirksame Überwachung der Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen durch Entgeltprüfer Sorge zu tragen.

(2) Die Entgeltprüfer haben die Innehaltung der Vorschriften des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes und der gemäß den §§ 17 bis 19 , 21 und 22 geregelten Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen zu überwachen sowie auf Antrag bei der Errechnung der Stückentgelte Berechnungshilfe zu leisten.

(3) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann die Aufgaben der Entgeltprüfer anderen Stellen übertragen, insbesondere für Bezirke, in denen Heimarbeit nur in geringerem Umfang geleistet wird.

Zu § 23: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).


§ 24 HAG – Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge

1Hat ein Auftraggeber oder Zwischenmeister einem in Heimarbeit Beschäftigten oder einem Gleichgestellten ein Entgelt gezahlt, das niedriger ist als das in einer Entgeltregelung gemäß den §§ 17 bis 19 festgesetzte oder das in § 29 Abs. 5 oder 6   (1) bestimmte, so kann ihn die oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle auffordern, innerhalb einer in der Aufforderung festzusetzenden Frist den Minderbetrag nachzuzahlen und den Zahlungsnachweis vorzulegen. 2Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Vertragsbedingungen, die gemäß den §§ 17 bis 19 festgesetzt sind und die Geldleistungen an einen in Heimarbeit Beschäftigten oder einen Gleichgestellten zum Inhalt haben. 3Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes soll von einer Maßnahme nach Satz 1 absehen, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass ein Gleichgestellter im Falle des § 1 Abs. 6 nicht oder wahrheitswidrig geantwortet hat.

Zu § 24: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: § 29 Absatz 7 oder 8


§ 25 HAG – Klagebefugnis der Länder

1Das Land, vertreten durch die oberste Arbeitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, kann im eigenen Namen den Anspruch auf Nachzahlung des Minderbetrags an den Berechtigten gerichtlich geltend machen. 2Das Urteil wirkt auch für und gegen den in Heimarbeit Beschäftigten oder den Gleichgestellten. 3 § 24 Satz 3 gilt entsprechend.

Zu § 25: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).


§ 26 HAG – Entgeltschutz für fremde Hilfskräfte

(1) Hat ein Hausgewerbetreibender oder Gleichgestellter einer fremden Hilfskraft ein Entgelt gezahlt, das niedriger ist als das durch Mindestarbeitsbedingungen ( § 22 ) festgesetzte, so gelten die Vorschriften der §§ 24 und 25 über die Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge und über die Klagebefugnis der Länder sinngemäß.

(2) 1Das Gleiche gilt, wenn ein Hausgewerbetreibender oder Gleichgestellter eine fremde Hilfskraft nicht nach der einschlägigen tariflichen Regelung entlohnt. 2Voraussetzung ist, dass die Entgelte des Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten durch eine Entgeltregelung ( §§ 17 bis 19 ) festgelegt sind.


§ 27 HAG – Pfändungsschutz

Für das Entgelt, das den in Heimarbeit Beschäftigten oder den Gleichgestellten gewährt wird, gelten die Vorschriften über den Pfändungsschutz für Vergütungen, die auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschuldet werden, entsprechend.


§ 28, Achter Abschnitt - Auskunfts- und Aufklärungspflicht über Entgelte

§ 28 HAG

(1) 1Auftraggeber, Zwischenmeister, Beschäftigte und fremde Hilfskräfte haben den mit der Entgeltfestsetzung oder Entgeltprüfung beauftragten Stellen auf Verlangen Auskunft über alle die Entgelte berührenden Fragen zu erteilen und hierbei auch außer den Entgeltbelegen ( § 9 ) Arbeitsstücke, Stoffproben und sonstige Unterlagen für die Entgeltfestsetzung oder Entgeltprüfung vorzulegen. 2Die mit der Entgeltfestsetzung oder Entgeltprüfung beauftragten Stellen können Erhebungen über Arbeitszeiten für einzelne Arbeitsstücke anstellen oder anstellen lassen.

(2) Der in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte kann von seinem Auftraggeber verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Entgelts erläutert wird.

Zu § 28: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).


§§ 29 - 29a, Neunter Abschnitt - Kündigung

§ 29 HAG – Allgemeiner Kündigungsschutz

(1) Das Beschäftigungsverhältnis eines in Heimarbeit Beschäftigten kann beiderseits an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden.

(2) Wird ein in Heimarbeit Beschäftigter von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister länger als vier Wochen beschäftigt, so kann das Beschäftigungsverhältnis beiderseits nur mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(3) 1Wird ein in Heimarbeit Beschäftigter überwiegend von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister beschäftigt, so kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. 2Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.

(4) Unter der in Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzung beträgt die Frist für eine Kündigung durch den Auftraggeber oder Zwischenmeister, wenn das Beschäftigungsverhältnis

  1. 1.
    zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. 2.
    fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. 3.
    acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. 4.
    zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. 5.
    zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. 6.
    fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. 7.
    zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(5) § 622 Abs. 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(6) Für die Kündigung aus wichtigem Grund gilt § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

(7) 1Für die Dauer der Kündigungsfrist nach den Absätzen 2 bis 5 hat der Beschäftigte auch bei Ausgabe einer geringeren Arbeitsmenge Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von einem Zwölftel bei einer Kündigungsfrist von zwei Wochen, zwei Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von vier Wochen, drei Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von einem Monat, vier Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, sechs Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten, acht Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von vier Monaten, zehn Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von fünf Monaten, zwölf Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten und vierzehn Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von sieben Monaten des Gesamtbetrages, den er in den dem Zugang der Kündigung vorausgegangenen 24 Wochen als Entgelt erhalten hat. 2Bei Entgelterhöhungen während des Berechnungszeitraums oder der Kündigungsfrist ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen. 3Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder Kurzarbeitergeld sind in den Berechnungszeitraum nicht mit einzubeziehen.

(8) 1Absatz 7 gilt entsprechend, wenn ein Auftraggeber oder Zwischenmeister die Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regelmäßig an einen Beschäftigten, auf den die Voraussetzungen der Absätze 2, 3, 4 oder 5 zutreffen, ausgegeben hat, um mindestens ein Viertel verringert, es sei denn, dass die Verringerung auf einer Festsetzung gemäß § 11 Abs. 2 beruht. 2Hat das Beschäftigungsverhältnis im Falle des Absatzes 2 ein Jahr noch nicht erreicht, so ist von der während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ausgegebenen Arbeitsmenge auszugehen. 3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Verringerung der Arbeitsmenge auf rechtswirksam eingeführter Kurzarbeit beruht.

(9) Teilt ein Auftraggeber einem Zwischenmeister, der überwiegend für ihn Arbeit weitergibt, eine künftige Herabminderung der regelmäßig zu verteilenden Arbeitsmenge nicht rechtzeitig mit, so kann dieser vom Auftraggeber Ersatz der durch Einhaltung der Kündigungsfrist verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als während der Kündigungsfrist die Beschäftigung wegen des Verhaltens des Auftraggebers nicht möglich war.

Zu § 29: Neugefasst durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879), geändert durch G vom 7. 10. 1993 (BGBl I S. 1668) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).


§ 29a HAG – Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung

(1) 1Die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses eines in Heimarbeit beschäftigten Mitglieds eines Betriebsrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die einen Arbeitgeber zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen würden, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. 2Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die einen Arbeitgeber zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen würden; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(2) 1Die Kündigung eines in Heimarbeit beschäftigten Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines in Heimarbeit beschäftigten Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die einen Arbeitgeber zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen würden, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. 2Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die einen Arbeitgeber zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen würden; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser nach § 18 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.

(3) Wird die Vergabe von Heimarbeit eingestellt, so ist die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Einstellung der Vergabe zulässig, es sei denn, dass die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

Zu § 29a: Eingefügt durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879), geändert durch G vom 13. 7. 1988 (BGBl I S. 1034).


§ 30, Zehnter Abschnitt - Ausgabeverbot

§ 30 HAG – Verbot der Ausgabe von Heimarbeit

Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle kann einer Person, die

  1. 1.
    in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften dieses Gesetzes rechtskräftig verurteilt oder mit Geldbuße belegt worden ist,  (1)
  2. 2.
    der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle falsche Angaben gemacht oder falsche Unterlagen vorgelegt hat, um sich der Pflicht zur Nachzahlung von Minderbeträgen ( § 24 ) zu entziehen, oder
  3. 3.
    der Aufforderung der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle zur Nachzahlung von Minderbeträgen ( § 24 ) wiederholt nicht nachgekommen ist oder die Minderbeträge nach Aufforderung zwar nachgezahlt, jedoch weiter zu niedrige Entgelte gezahlt hat,

die Aus- und Weitergabe von Heimarbeit verbieten.

Zu § 30: Neugefasst durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 722)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1976 - 2 BvL 2/73 -, ergangen auf Vorlage des Amtsgerichts Frankfurt/Main, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:

Die §§ 30 Buchstabe a, 31 Absatz 1 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645) waren mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie einen Verstoß gegen die Vorschrift über Listenführung ( § 6 des Gesetzes ) hinsichtlich der in § 1 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Personen unter Strafe stellten.

Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.


§§ 31 - 32a, Elfter Abschnitt - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 31 HAG – Ausgabe verbotener Heimarbeit

(1) Wer Heimarbeit, die nach einer zur Durchführung des Gefahrenschutzes erlassenen Rechtsvorschrift ( § 13 Abs. 2 , § 14 Abs. 3 , § 34 Abs. 2 Satz 2 ) verboten ist, ausgibt oder weitergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.  (1)

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

Zu § 31: Neugefasst durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 722)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1976 - 2 BvL 2/73 -, ergangen auf Vorlage des Amtsgerichts Frankfurt/Main, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:

Die §§ 30 Buchstabe a , 31 Absatz 1 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645) waren mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie einen Verstoß gegen die Vorschrift über Listenführung ( § 6 des Gesetzes ) hinsichtlich der in § 1 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Personen unter Strafe stellten.

Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.


§ 32 HAG – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Arbeits- und Gefahrenschutzes

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer, abgesehen von den Fällen des § 31 , vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer zur Durchführung des Gefahrenschutzes erlassenen Rechtsvorschrift ( §§ 13 , 14 Abs. 1 , 3 , § 34 Abs. 2 Satz 2 ), soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
  2. 2.
    einer vollziehbaren Verfügung nach § 14 Abs. 2 oder § 16a

zuwiderhandelt. 2Die in Satz 1 Nr. 1 vorgeschriebene Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die dort genannten Rechtsvorschriften vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch in Heimarbeit Beschäftigte in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Zu § 32: Neugefasst durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879), geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).


§ 32a HAG – Sonstige Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem nach § 30 ergangenen vollziehbaren Verbot der Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer Vorschrift über die Listenführung ( § 6 ), die Mitteilung oder Anzeige von Heimarbeit ( §§ 7 , 15 ), die Unterrichtungspflicht ( § 7a ), die Offenlegung der Entgeltverzeichnisse ( § 8 ), die Entgeltbelege ( § 9 ) oder die Auskunftspflicht über die Entgelte ( § 28 Abs. 1 ) zuwiderhandelt,
  2. 2.
    einer vollziehbaren Anordnung zum Schutze der Heimarbeiter vor Zeitversäumnis ( § 10 ) zuwiderhandelt,
  3. 3.
    einer Regelung zur Verteilung der Heimarbeit nach § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
  4. 4.
    als in Heimarbeit Beschäftigter ( § 1 Abs. 1 ) oder diesem Gleichgestellter ( § 1 Abs. 2 ) duldet, dass ein mitarbeitender Familienangehöriger eine Zuwiderhandlung nach § 32 begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Zu § 32a: Eingefügt durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879), geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).


§§ 33 - 34, Zwölfter Abschnitt - Schlussvorschriften

§ 33 HAG – Durchführungsvorschriften

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung der Spitzenverbände der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen über

  1. a)
    das Verfahren bei der Gleichstellung ( § 1 Abs. 2 bis 5 );
  2. b)
    die Errichtung von Heimarbeitsausschüssen und von Entgeltausschüssen für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit und das Verfahren vor ihnen ( §§ 4 , 5 , 11 , 18 bis 22 );
  3. c)
    Form, Inhalt und Einsendung der Listen und der Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit ( §§ 6 und 7 );
  4. d)
    Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung von Entgeltbelegen ( § 9 ).

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung der Spitzenverbände der Gewerkschaften und der Vereinigung der Arbeitgeber allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Durchführung dieses Gesetzes erlassen.

Zu § 33: Neugefasst durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879), geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


§ 34 HAG – In-Kraft-Treten

(1) Das Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung, der § 33 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) 1Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten das Gesetz über die Heimarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2145) und die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Heimarbeit vom 30. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2152) außer Kraft. 2Die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung des Gefahrenschutzes erlassenen Verordnungen bleiben mit der Maßgabe in Kraft, dass an Stelle der in ihnen erwähnten Vorschriften des Gesetzes über die Heimarbeit in der Fassung vom 30. Oktober 1939 und des Hausarbeitgesetzes in der Fassung vom 30. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. S. 472/730) die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes treten.

Zu § 34: Neugefasst durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).


Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BildUG,HH
Gliederungs-Nr.: 800-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz

Vom 21. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 6)

Zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Grundsatz 1
Geltungsbereich 2
Freistellungsanspruch 3
Dauer der Freistellung 4
Anrechenbarkeit anderweitiger Freistellungsansprüche 5
Wartezeit 6
Zeitpunkt der Freistellung 7
Übertragung des Freistellungsanspruchs 8
Gewährung der Freistellung 9
Ausschluss von Doppelansprüchen 10
Verbot der Erwerbstätigkeit 11
Erkrankung 12
Fortzahlung des Arbeitsentgelts 13
Verbot der Benachteiligung 14
Anerkennung von Bildungsveranstaltungen 15
Übergangsvorschrift 16
Unabdingbarkeit 17
In-Kraft-Treten 18

§ 1 BildUG – Grundsatz

(1) Durch ihre Freistellung von der Arbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes soll Arbeitnehmern die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen sowohl der politischen Bildung als auch der beruflichen Weiterbildung und zur Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten ermöglicht werden.

(2) Politische Bildung soll die Fähigkeit der Arbeitnehmer fördern, politische Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Berufliche Weiterbildung soll den Arbeitnehmern dazu verhelfen, ihre berufliche Qualifikation und Mobilität zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeit festzusetzen, für deren Vorbereitung Freistellungen zu gewähren sind.


§ 2 BildUG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Arbeiter und Angestellten sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Arbeitnehmer), deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Hamburg haben. Den Arbeitnehmern werden die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten gleichgestellt.


§ 3 BildUG – Freistellungsanspruch

Jeder Arbeitnehmer kann innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen beanspruchen.


§ 4 BildUG – Dauer der Freistellung

Die Dauer der Freistellung, die ein Arbeitnehmer innerhalb von zwei Kalenderjahren beanspruchen kann, beträgt zehn Arbeitstage. Wird regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so beträgt die Freistellungsdauer zwölf Werktage.


§ 5 BildUG – Anrechenbarkeit anderweitiger Freistellungsansprüche

(1) Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, können auf den Freistellungsanspruch nach diesem Gesetz nur dann angerechnet werden, wenn sie dem Arbeitnehmer uneingeschränkt die Erreichung eines der in § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Ziele ermöglichen und wenn in den betreffenden Vereinbarungen oder Verträgen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Die Zeit, für die der Arbeitnehmer nach diesem Gesetz von der Arbeit freigestellt wird, darf auf den gesetzlichen, tariflichen oder durch Arbeitsvertrag vereinbarten Erholungsurlaub nicht angerechnet werden.


§ 6 BildUG – Wartezeit

Ein Arbeitnehmer erwirbt den vollen Freistellungsanspruch für den laufenden Zweijahreszeitraum im Sinne von § 3 erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen seines Arbeitsverhältnisses. Teilansprüche können nicht erworben werden.


§ 7 BildUG – Zeitpunkt der Freistellung

(1) Der Zeitpunkt der Freistellung richtet sich nach den Wünschen des Arbeitnehmers. Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage der Freistellung sind dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, in der Regel sechs Wochen vor Beginn der Freistellung, mitzuteilen.

(2) Die Freistellung zu dem vom Arbeitnehmer beantragten Zeitpunkt kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

(3) Pädagogisches Personal an Schulen und Hochschullehrer können die Freistellung grundsätzlich nur während der unterrichtsfreien Zeit in Anspruch nehmen. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


§ 8 BildUG – Übertragung des Freistellungsanspruchs

(1) Ist dem Arbeitnehmer innerhalb des laufenden Zweijahreszeitraumes die Freistellung gemäß § 7 Absatz 2 nicht gewährt worden, so ist der Freistellungsanspruch auf das darauf folgende Kalenderjahr, soweit es sich auf die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung richtet, auf den folgenden Zweijahreszeitraum zu übertragen.

(2) Hat der Arbeitnehmer innerhalb des laufenden Zweijahreszeitraumes die Freistellung nicht ausgeschöpft, so ist der nicht verbrauchte Freistellungsanspruch auf den folgenden Zweijahreszeitraum zu übertragen, wenn er zur Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung mit anerkanntem Zertifikatsabschluss verwendet wird. Über die zeitliche Lage einer Freistellung von mehr als zehn Arbeitstagen ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Einvernehmen herzustellen.


§ 9 BildUG – Gewährung der Freistellung

(1) Freistellung soll nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen gewährt werden, die in der Regel an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen stattfinden. Wenn die Art der Bildungsveranstaltung es erfordert, kann Freistellung innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zehn Wochen für jeweils einen Tag in der Woche gewährt werden.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen sind dem Arbeitnehmer vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.


§ 10 BildUG – Ausschluss von Doppelansprüchen

(1) Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für den laufenden Zweijahreszeitraum im Sinne von § 3 bereits von einem früheren Arbeitgeber Freistellung gewährt worden ist.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über die im laufenden Zweijahreszeitraum gewährte Freistellung auszustellen.


§ 11 BildUG – Verbot der Erwerbstätigkeit

Während der Freistellung darf der Arbeitnehmer keine dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.


§ 12 BildUG – Erkrankung

Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Freistellung, so wird bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis die Zeit der Arbeitsunfähigkeit auf den Freistellungsanspruch nicht angerechnet.


§ 13 BildUG – Fortzahlung des Arbeitsentgelts

(1) Für die Zeit, in der der Arbeitnehmer zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen freigestellt ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das durchschnittliche Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn der Freistellung erhalten hat, fortzuzahlen. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder der Freistellung eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Soweit tarifvertragliche Regelungen über die Berechnung des Entgelts für den Erholungsurlaub bestehen, sind sie an Stelle der vorstehenden Regelung entsprechend anzuwenden.

(2) Hat ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit die gesamte ihm im laufenden Zweijahreszeitraum zustehende Freistellung beansprucht und ist das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieses Zweijahreszeitraumes beendet worden, so kann der Arbeitgeber eine teilweise Rückzahlung des für die Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts nicht verlangen.

(3) Der Arbeitnehmer muss sich auf das Arbeitsentgelt denjenigen Betrag anrechnen lassen, den er wegen seiner Teilnahme an der Bildungsveranstaltung von dem Bildungsträger oder von anderer Seite als Beihilfe oder Zuschuss auf Grund anderer Bestimmungen erhalten hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich um derartige Beihilfen und Zuschüsse zu bemühen.

(4) Ausgenommen von der Anrechnung nach Absatz 3 Satz 1 bleiben Beträge, die der Arbeitnehmer als Entschädigung entstandener Auslagen, insbesondere für Fahrkosten, erhalten hat.

(5) Entfällt gemäß Absatz 3 Satz 1 infolge der Anrechnung anderweitiger Beträge die Fortzahlung des Arbeitsentgelts ganz oder teilweise, so wird dadurch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterentrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach der Höhe des Arbeitsentgelts gemäß Absatz 1 nicht berührt.


§ 14 BildUG – Verbot der Benachteiligung

Arbeitnehmer, die die Freistellung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen in Anspruch nehmen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.


§ 15 BildUG – Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

(1) Freistellung im Sinne dieses Gesetzes kann nur für Bildungsveranstaltungen beansprucht werden, die von der zuständigen Behörde oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach mit den Bestimmungen dieses Gesetzes inhaltlich übereinstimmenden Kriterien anerkannt sind.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 1 dieses Gesetzes handelt und dass die Veranstalter die Bildungsveranstaltungen selbst planen und durchführen sowie hinsichtlich ihrer Einrichtungen und materiellen Ausstattung, ihrer Lehrkräfte und ihrer Bildungsziele eine sachgemäße Bildung gewährleisten. Die Ziele der Veranstalter und der Bildungsveranstaltungen müssen mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes im Einklang stehen.

(3) Die Anerkennung kann versagt oder zurückgenommen werden, wenn der Veranstalter wiederholt schuldhaft gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und daraus erwachsene Verpflichtungen verstoßen hat.

(4) Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 notwendigen Vorschriften erlässt der Senat durch Rechtsverordnung.

(5) Das Verfahren für die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des § 42a und der §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung, über die Genehmigungsfiktion sowie das Verfahren über die einheitliche Stelle.


§ 16 BildUG – Übergangsvorschrift

(1) Für Arbeitnehmer, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits seit Jahresanfang in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt das Jahr des In-Kraft-Tretens als erstes Kalenderjahr des Zweijahreszeitraumes im Sinne von § 3 .

(2) Für Arbeitnehmer, die erst nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Arbeitsverhältnis eingehen, gilt das darauf folgende Kalenderjahr als das erste Jahr des Zweijahreszeitraumes im Sinne von § 3 .


§ 17 BildUG – Unabdingbarkeit

Von den vorstehenden Bestimmungen darf nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.


§ 18 BildUG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1974 in Kraft.


Hamburgisches Vergabegesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Vergabegesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbVergabeG,HH
Gliederungs-Nr.: 703-2
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Vergabegesetz

Vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 97)

Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) (1)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."

§ 1 HmbVergabeG – Anwendungsbereich (1)

Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge der Freien und Hansestadt Hamburg im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 26. August 1998, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2002, unabhängig von den Schwellenwerten gemäß § 100 GWB .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."

§ 2 HmbVergabeG – Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand (1)

Die Freie und Hansestadt Hamburg und die sonstigen der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zusätzlich die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten. Ferner gilt dieses Gesetz entsprechend für Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in der Hand der Freien und Hansestadt Hamburg oder sonstigen der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen befinden, soweit diese öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB sind. Bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB sind § 97 Absätze 1 bis 5 und die §§ 98 bis 101 GWB sowie die Vergabeverordnung (Neufassung vom 11. Februar 2003, BGBl. I S. 169 in der jeweils geltenden Fassung) entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass von der Verdingungsordnung für Leistungen und von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen jeweils nur der erste Abschnitt Anwendung findet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."

§ 3 HmbVergabeG – Tariftreueerklärung (1)

(1) Aufträge für Bauleistungen dürfen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen. Als Bauleistungen gelten Leistungen des Bauhauptgewerbes und des Baunebengewerbes. Satz 1 gilt auch für die Vergabe von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr.

(2) Gelten am Ort der Leistung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, so hat der öffentliche Auftraggeber den gültigen Tarifvertrag des Gewerbes in Hamburg zugrunde zu legen, der mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."

§ 4 HmbVergabeG – Nachunternehmereinsatz (1)

(1) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur auf Nachunternehmer übertragen, wenn der Auftraggeber im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat. Die Bieter sind verpflichtet, schon bei Abgabe ihres Angebots anzugeben, welche Leistungen an Nachunternehmer weiter vergeben werden sollen. Soweit Leistungen auf Nachunternehmer übertragen werden, hat sich der Auftragnehmer auch zu verpflichten, den Nachunternehmern die für Auftragnehmer geltenden Pflichten der §§ 3 , 4 und 7 Absatz 2 aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die Nachunternehmer zu kontrollieren.

(2) Eine nachträgliche Einschaltung oder ein Wechsel eines Nachunternehmers bedarf ebenfalls der Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung darf nur wegen mangelnder Fachkunde, Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers sowie wegen Nichterfüllung der Nachweispflicht gemäß § 6 Absatz 2 versagt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."

§ 5 HmbVergabeG – Wertung unangemessen niedriger Angebote (1)

Weicht ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, um mindestens 10 Prozent vom nächst höheren Angebot ab, so hat die Vergabestelle die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind die Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommen die Bieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Vergabestelle sie vom weiteren Vergabeverfahren ausschließen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."

§ 6 HmbVergabeG – Nachweise (1)

(1) Ein Angebot ist von der Wertung auszuschließen, wenn der Bieter folgende Unterlagen nicht beibringt:

  1. 1.
    aktuelle Nachweise über die vollständige Entrichtung von Steuern und Beiträgen,
  2. 2.
    einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate sein darf, sowie
  3. 3.
    eine Tariftreueerklärung nach § 3 .

Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

(2) Soll die Ausführung eines Teils des Auftrags einem Nachunternehmer übertragen werden, so sind bei der Auftragserteilung auch die auf den Nachunternehmer lautenden Nachweise gemäß Absatz 1 vorzulegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."

§ 7 HmbVergabeG – Kontrollen (1)

(1) Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Vergabevoraussetzungen zu überprüfen. Er darf zu diesem Zweck Einblick in die Entgeltabrechnungen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer und die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen gemäß § 6 Absatz 1 sowie in die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Werkverträge nehmen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

(2) Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer haben vollständige und prüffähige Unterlagen gemäß Absatz 1 über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers sind ihm diese Unterlagen vorzulegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."

§ 8 HmbVergabeG – Sanktionen (1)

(1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den §§ 3 , 4 und 7 Absatz 2 zu sichern, ist zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent, im Wiederholungsfall bis zu 10 Prozent des Auftragswertes zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.

(2) Die öffentlichen Auftraggeber vereinbaren mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung der in § 3 genannten Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer sowie Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 4 und 7 Absatz 2 den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen.

(3) Hat ein Unternehmen nachweislich mindestens grob fahrlässig oder mehrfach gegen Verpflichtungen dieses Gesetzes verstoßen, kann ein Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu drei Jahren erfolgen.

(4) Die Freie und Hansestadt Hamburg richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 3 von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."

§ 9 HmbVergabeG – In-Kraft-Treten (1)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2004 in Kraft.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor seinem In-Kraft-Treten durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: UAusschG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft

Vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 427)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2024 (HmbGVBl. S. 79)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Aufgabe und Zulässigkeit 1
Einsetzung 2
Untersuchungsauftrag 3
Auflösung, Aussetzung, Einstellung 4
Zusammensetzung 5
Stellvertretende Mitglieder 6
Ausscheiden von Mitgliedern, Ruhen der Mitgliedschaft 7
Konstituierende Sitzung 8
Vorsitz und Schriftführung 9
Einberufung der Sitzung, Beschlussfähigkeit und -fassung 10
Öffentlichkeit 11
Ordnungsgewalt 12
Sitzungsprotokoll 13
Unterausschüsse 14
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen 15
Arbeitsstab 16
Beweiserhebung 17
Vorlage von Unterlagen und Auskunft 18
Betroffene 19
Zeuginnen und Zeugen 20
Zeugenaussage 21
Belehrung 22
Vernehmung 23
Vereidigung 24
Zwangsmittel 25
Sachverständige 26
Rechts- und Amtshilfe 27
Urkunden, Augenschein 28
Verschwiegenheitspflicht 29
Einsicht in Unterlagen und Auskunft 30
Weitergabe von Unterlagen 30a
Bericht 31
Kosten und Auslagen 32
Gerichtliches Verfahren 33
Rechtsnachfolge 34
Ergänzende Vorschriften 35
Besondere Anwendung von Minderheitsrechten für die Dauer der 22. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft 35a

§ 1 UAusschG – Aufgabe und Zulässigkeit

(1) Untersuchungsausschüsse der Bürgerschaft haben die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und der Bürgerschaft darüber Bericht zu erstatten.

(2) Die beantragte Untersuchung muss geeignet sein, der Bürgerschaft Grundlagen für eine Beschlussfassung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeiten zu vermitteln.


§ 2 UAusschG – Einsetzung

(1) Die Bürgerschaft setzt für einen bestimmten Untersuchungsgegenstand durch Beschluss einen Untersuchungsausschuss ein.

(2) Auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten (Minderheitsantrag) hat die Bürgerschaft die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(3) Liegen der Bürgerschaft zu einer Sitzung mehrere Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zum selben Untersuchungsgegenstand vor, sollen die Untersuchungsaufträge zu einem Auftrag zusammengefasst werden. Dies kann nicht gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller nach Absatz 2 erfolgen.

(4) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses darf nicht vertagt werden. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer beantragten Untersuchung überweist die Bürgerschaft den Einsetzungsantrag zur unverzüglichen Stellungnahme an den zuständigen Ausschuss.


§ 3 UAusschG – Untersuchungsauftrag

(1) Der Auftrag der Untersuchung ist im Antrag und im Beschluss über die Einsetzung hinreichend bestimmt festzulegen.

(2) Der in einem Minderheitsantrag nach § 2 Absatz 2 festgelegte Untersuchungsauftrag kann gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht eingeschränkt werden. Er kann gegen ihren Willen nur dann konkretisiert, erweitert oder verändert werden, wenn dadurch der Kern des Untersuchungsgegenstandes nicht berührt wird und eine wesentliche Verzögerung oder wesentliche Auswirkungen für die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht zu erwarten sind.

(3) Der Untersuchungsausschuss ist an den Untersuchungsauftrag gebunden. Neue Sachverhalte können nur auf Grund eines Änderungs- oder Ergänzungsbeschlusses der Bürgerschaft einbezogen werden. § 2 Absatz 2 bleibt unberührt.


§ 4 UAusschG – Auflösung, Aussetzung, Einstellung

Die Bürgerschaft kann den Untersuchungsausschuss auflösen, sein Verfahren aussetzen oder einstellen, im Fall eines nach § 2 Absatz 2 eingesetzten Untersuchungsausschusses jedoch nicht gegen die Stimmen eines Viertels ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. Die Bürgerschaft kann jederzeit die Wiederaufnahme des Verfahrens beschließen. Auf Verlangen der Minderheit nach § 2 Absatz 2 ist das Verfahren eines auf ihren Antrag eingesetzten Untersuchungsausschusses wieder aufzunehmen.


§ 5 UAusschG – Zusammensetzung

(1) Der Untersuchungsausschuss besteht aus ordentlichen und der gleichen Zahl stellvertretender Mitglieder. Mitglieder können nur Abgeordnete der Bürgerschaft sein.

(2) Die Bürgerschaft beschließt die Zahl der ordentlichen Mitglieder im Einzelfall. Bei der Festlegung der Zahl ist zu berücksichtigen, dass jede Fraktion und jede Gruppe im Sinne des § 6 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 134) mit mindestens einem Mitglied vertreten sein und dass die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen in der Bürgerschaft entsprechen muss.

(3) Die Fraktionen und Gruppen benennen die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder.


§ 6 UAusschG – Stellvertretende Mitglieder

Die stellvertretenden Mitglieder können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines Mitglieds nimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Fraktion oder Gruppe, der das abwesende Mitglied angehört, dessen Aufgaben wahr. Vertritt ein stellvertretendes Mitglied ein ordentliches Mitglied, hat es dessen Rechte.


§ 7 UAusschG – Ausscheiden von Mitgliedern, Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied der Bürgerschaft, bei dem zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine unmittelbare und persönliche Beteiligung an zu untersuchenden Vorgängen vorliegen, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören. Liegt diese Voraussetzung bei einem Mitglied vor und wird dies erst nach der Einsetzung des Untersuchungsausschusses bekannt, hat das Mitglied aus dem Untersuchungsausschuss auszuscheiden.

(2) Bestehen innerhalb des Untersuchungsausschusses Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 vorliegt, entscheidet der Untersuchungsausschuss auf Antrag eines Mitglieds. Das betroffene Mitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt. Es wird nach § 6 Sätze 2 und 3 vertreten.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann ein Mitglied, das die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 29 über einen bestimmten Gegenstand verletzt hat, von den weiteren Beratungen und Beschlussfassungen über diesen Gegenstand ausschließen. Der Untersuchungsausschuss entscheidet auf Antrag eines Mitglieds. Das betroffene Mitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt. Es wird nach § 6 Sätze 2 und 3 vertreten.

(4) Ein Mitglied scheidet aus, wenn es der Fraktion oder Gruppe, von der es benannt wurde, nicht mehr angehört oder von ihr abberufen wurde.

(5) Scheidet ein Mitglied aus, hat die Fraktion oder die Gruppe, die das Mitglied benannt hatte, ein neues Mitglied zu benennen.

(6) Die Rechte von Mitgliedern ruhen, solange sie als Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige vor dem Untersuchungsausschuss aussagen oder als Betroffene ihre Rechte nach § 19 wahrnehmen. Sie werden solange nach § 6 Sätze 2 und 3 vertreten.


§ 8 UAusschG – Konstituierende Sitzung

Das nach dem Buchstaben erste Mitglied beruft die konstituierende Sitzung des Untersuchungsausschusses binnen zwei Wochen nach dem Einsetzungsbeschluss der Bürgerschaft ein. Es leitet die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.


§ 9 UAusschG – Vorsitz und Schriftführung

(1) Der Untersuchungsausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Schriftführerin oder den Schriftführer sowie deren jeweilige ständige Vertreterin oder jeweiligen ständigen Vertreter aus seiner Mitte. Sie müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden müssen. Die Vertreterinnen oder Vertreter gehören jeweils derselben Fraktion an wie die von ihnen Vertretenen. Die Regeln der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft über die Reihenfolge der Fraktionen gelten entsprechend.

(2) Bei Abwesenheit einer die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Schriftführerin oder den Schriftführer stellenden Fraktion findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.


§ 10 UAusschG – Einberufung der Sitzung, Beschlussfähigkeit und -fassung

(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein, bereitet dessen Sitzungen vor und leitet sie. Sie oder er ist zur Einberufung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.

(2) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Anderenfalls darf er keine Untersuchungshandlungen durchführen. Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefasst werden, ohne dass die Beschlussfähigkeit vor der Abstimmung von einem Mitglied angezweifelt worden ist. Ist der Untersuchungsausschuss nicht beschlussfähig, unterbricht die oder der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist danach die Beschlussfähigkeit nicht eingetreten, hat die oder der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung einzuberufen, die frühestens drei Tage später stattfinden darf. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.


§ 11 UAusschG – Öffentlichkeit

(1) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses sind öffentlich.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Öffentlichkeit oder einzelne Personen für die gesamte Dauer der Sitzung oder für einzelne Abschnitte der Beweiserhebung ausschließen. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen eines Einzelnen dies gebieten. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden. Macht eine Zeugin oder ein Zeuge schutzwürdige Interessen glaubhaft, die einer Beweiserhebung in öffentlicher Sitzung entgegenstehen, ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen ein Ausschluss der Öffentlichkeit nicht in Betracht kommt.

(3) Die oder der Vorsitzende kann bei nicht öffentlichen Sitzungen auch anderen als in diesem Gesetz genannten Personen die Anwesenheit gestatten, wenn der Untersuchungsausschuss nicht widerspricht. Dies gilt auch, wenn Verschwiegenheit zu bewahren ist.

(4) Die Mitglieder der Bürgerschaft können an allen Sitzungen beratend teilnehmen. Sie wirken an der Beweiserhebung nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Senats und die von ihnen benannten Vertreterinnen und Vertreter haben zu den Sitzungen des Untersuchungsausschusses Zutritt. Zu nicht öffentlichen Sitzungen, die nicht der Beweiserhebung dienen, haben sie nur Zutritt, wenn sie geladen sind.

(6) Aufzeichnungen von Ton oder Bild, insbesondere Ton-, Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen durch Dritte sind unzulässig.


§ 12 UAusschG – Ordnungsgewalt

Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt der oder dem Vorsitzenden. Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungsraum entfernt werden. Über Maßnahmen nach Satz 2 entscheidet gegenüber Personen, die an der Verhandlung über den Untersuchungsgegenstand nicht beteiligt sind, die oder der Vorsitzende, in den übrigen Fällen der Untersuchungsausschuss.


§ 13 UAusschG – Sitzungsprotokoll

(1) Über die Sitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das Angaben über Ort, Tag und Zeit, Namen der anwesenden Mitglieder und sonstigen Beteiligten, die Angabe, ob Öffentlichkeit, Nichtöffentlichkeit und Verschwiegenheit der Verhandlung bestand, sowie deren wesentlichen Gang enthält. In den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 4 sind auch die Gründe dafür, dass die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird, zu protokollieren. Die oder der Vorsitzende, die Schriftführerin oder der Schriftführer und die Protokollantin oder der Protokollant unterzeichnen das Protokoll.

(2) Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren. Über die Art der Protokollierung der Verhandlungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

(3) Sämtliche Protokolle über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen werden grundsätzlich nur an die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder sowie die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 von den Fraktionen und Gruppen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verteilt. Der Senat erhält keine Protokolle.

(4) Der Untersuchungsausschuss kann die Öffentlichkeit der Protokolle über öffentliche Sitzungen des Untersuchungsausschusses beschließen, wenn

  1. 1.

    ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung besteht und eine Einwilligung der von der Veröffentlichung betroffenen Person vorliegt oder

  2. 2.

    das Veröffentlichungsinteresse das Datenschutzinteresse überwiegt und eine Anonymisierung der Personendaten der von der Veröffentlichung betroffenen Person möglich ist.


§ 14 UAusschG – Unterausschüsse

(1) Der Untersuchungsausschuss kann aus seiner Mitte Unterausschüsse zur vorbereitenden Untersuchung oder zur Erhebung einzelner Beweise einsetzen. Der Unterausschuss berichtet darüber dem Untersuchungsausschuss.

(2) Der Untersuchungsausschuss beschließt die Zahl der Mitglieder im Einzelfall. Jede Fraktion oder Gruppe muss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.

(3) Unterausschüsse haben mit Ausnahme des Beschlusses über die Berichterstattung an den Untersuchungsausschuss kein Beschlussrecht. im Übrigen gelten die Vorschriften für den Untersuchungsausschuss entsprechend.


§ 15 UAusschG – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen

(1) Zu ihrer Unterstützung können die in einem Untersuchungsausschuss vertretenen Fraktionen und Gruppen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benennen. Der Untersuchungsausschuss soll für eine zahlenmäßige Begrenzung sorgen.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben dieselben Anwesenheitsrechte wie ein Mitglied.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren Vernehmung als Zeuginnen oder Zeugen für seine Beweiserhebung in Betracht kommt, in sinngemäßer Anwendung des § 58 Absatz 1 der Strafprozessordnung durch Beschluss von der gesamten weiteren Mitarbeit im Untersuchungsausschuss bis zum Abschluss der Vernehmung oder bis zu dem Zeitpunkt ausschließen, in dem feststeht, dass sie als Zeuginnen oder Zeugen nicht in Betracht kommen oder dass der Untersuchungsausschuss auf ihre Vernehmung verzichtet.


§ 16 UAusschG – Arbeitsstab

(1) Der Untersuchungsausschuss beschließt über Größe und Zusammensetzung eines Arbeitsstabes, der ihn in seinen Aufgaben unterstützt. Der Untersuchungsausschuss wählt die erforderlichen Mitglieder aus. Fordert er sie an, hat der Senat sie im Wege der Abordnung an die Bürgerschaftskanzlei zur Verfügung zu stellen. Die Leiterin oder der Leiter des Arbeitsstabes soll die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Der Arbeitsstab führt seine Aufgaben nach Maßgabe von Weisungen der oder des Vorsitzenden durch, soweit der Untersuchungsausschuss nichts anderes beschließt. Arbeitsaufträge, die der Vorbereitung der Beweiserhebung dienen, können von einem Viertel der Mitglieder beschlossen werden. Die Arbeitsergebnisse des Arbeitsstabes sind unverzüglich und ausschließlich an alle ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses sowie die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 von den Fraktionen und Gruppen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen.

(3) Die oder der Vorsitzende berichtet dem Untersuchungsausschuss regelmäßig über alle wichtigen Anordnungen und Maßnahmen gegenüber dem Arbeitsstab.

(4) Der Arbeitsstab verwahrt und verwaltet für die Dauer der Untersuchungen die Sitzungsprotokolle sowie die sonstigen Unterlagen des Untersuchungsausschusses. Er trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegen deren unbefugte Kenntnisnahme und Weitergabe. Nach Abschluss der Untersuchung sind die Sitzungsprotokolle der Bürgerschaftskanzlei zu übergeben und von ihr nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft zu verwalten.

(5) § 15 Absatz 3 ist auf die Mitglieder des Arbeitsstabes entsprechend anzuwenden.

(6) Bis zur Einsetzung des Arbeitsstabes gelten die Vorschriften über seine Aufgaben für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerschaftskanzlei entsprechend.


§ 17 UAusschG – Beweiserhebung

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die nach dem Untersuchungsauftrag erforderlichen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beantragte Beweise sind zu erheben, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt. Bei Streitigkeiten über die Erhebung beantragter Beweise sind die Mitglieder nach Satz 1 gemäß § 14 Nummer 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht als Beteiligte antragsbefugt. Beweisanträge und -beschlüsse müssen die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, und die Beweismittel bezeichnen.

(3) Die Reihenfolge der Beweiserhebung bestimmt die oder der Vorsitzende, wenn nicht der Untersuchungsausschuss etwas anderes beschließt.

(4) Für die Beweiserhebung gelten die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.


§ 18 UAusschG – Vorlage von Unterlagen und Auskunft

(1) Der Senat hat die von einem Untersuchungsausschuss angeforderten Unterlagen (Akten und Daten) vorzulegen und die von ihm begehrten Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung des Untersuchungsauftrags erforderlich sind.

(2) Der Senat ist zur Vorlage der Unterlagen und zur Erteilung der Auskünfte nicht verpflichtet, soweit

  1. 1.
    dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften oder das Staatswohl entgegenstehen,
  2. 2.
    die Funktionsfähigkeit oder die Eigenverantwortung des Senats beeinträchtigt wird oder
  3. 3.
    die Weitergabe wegen des streng persönlichen Charakters ihres Inhalts für die Betroffenen unzumutbar ist.

Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.

(3) Der Untersuchungsauschuss darf schutzwürdige Daten zum Gegenstand öffentlicher Verhandlung nur machen, wenn und soweit es zur Erreichung des Untersuchungszwecks erforderlich ist und das Interesse an einer öffentlichen Behandlung die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegt.

(4) Die Bürgerschaft trifft die zur Geheimhaltung erforderlichen Vorkehrungen. Insbesondere stellt sie sicher, dass

  1. 1.
    die Verschwiegenheitspflicht nach § 29 eingehalten wird,
  2. 2.
    die nach § 30 Einsichtsberechtigten die Daten nicht an unbefugte Dritte weitergeben,
  3. 3.
    der Zugang Unbefugter zu den Daten ausgeschlossen ist.

(5) Für die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und anderen Gegenständen gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß.

(6) Bei Streitigkeiten über die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen und zu deren Herausgabe ist der Untersuchungsausschuss als Beteiligter gemäß § 14 Nummer 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht antragsbefugt. Er kann auch die Beschlagnahme von Unterlagen beantragen.


§ 19 UAusschG – Betroffene

(1) Natürlichen Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können (Betroffene), ist vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichtes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme ist in dem Bericht wiederzugeben.

(2) Der Untersuchungsausschuss stellt auf Antrag eines Mitglieds fest, wer Betroffene oder Betroffener ist. Antragsberechtigt ist auch eine Person, die geltend macht, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei ihr vorliegen. Der Untersuchungsausschuss unterrichtet die Person über seine Entscheidung unter Mitteilung der Gründe.

(3) Wird die Eigenschaft einer Person als Betroffene bzw. Betroffener bereits vor Beginn der Beweisaufnahme festgestellt, so ist ihr zeitlich vor Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für Personen, deren Betroffenenstatus erst im Verlauf des Untersuchungsverfahrens festgestellt wird, gilt Absatz 5 Satz 1.

(4) Der Untersuchungsausschuss kann die Betroffenen befragen. § 23 gilt sinngemäß.

(5) Erhält jemand erst im Verlauf der Untersuchung die Stellung als betroffene Person, bleiben alle vor der Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 durchgeführten Untersuchungshandlungen wirksam. Nach Feststellung gemäß Absatz 2 ist die oder der Betroffene über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst zu unterrichten, soweit sie sich auf sie oder ihn beziehen und überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen einzelner nicht entgegenstehen.

(6) § 20 Absatz 2 gilt sinngemäß.

(7) Betroffene haben das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme. Hinsichtlich der nicht-öffentlichen Sitzung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend.


§ 20 UAusschG – Zeuginnen und Zeugen

(1) Zeuginnen und Zeugen sind verpflichtet, der Ladung des Untersuchungsausschusses Folge zu leisten. Sie sind in der Ladung über den Beweisgegenstand zu unterrichten und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen. Die Vorschriften der §§ 49 und 50 der Strafprozessordnung gelten sinngemäß.

(2) Zeuginnen und Zeugen haben das Recht, einen Beistand hinzuzuziehen. Hierauf und auf die Voraussetzungen einer Beiordnung nach Satz 5 sind sie in der Ladung hinzuweisen. Als Beistand kann nicht gewählt werden, wer im Untersuchungsverfahren als ordentliches oder stellvertretendes Mitglied des Untersuchungsausschusses, als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Fraktion nach § 15 oder Mitglied des Arbeitsstabes nach § 16 mitwirkt oder mitgewirkt hat. Ein Beistand, der für mehrere zu demselben Beweisthema zu vernehmende Zeuginnen und Zeugen auftritt, kann zurückgewiesen werden, wenn der Untersuchungszweck oder schutzwürdige Interessen einer oder eines Beteiligten es erfordern. In besonderen Ausnahmefällen kann der Untersuchungsausschuss der Zeugin oder dem Zeugen auf Antrag eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Beistand beiordnen, wenn die Zeugin oder der Zeuge die Vergütung nach ihren oder seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur zum Teil aufbringen kann; die §§ 115 , 117 , 118 , 120 , 122 und 124 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.


§ 21 UAusschG – Zeugenaussage

(1) Zeuginnen und Zeugen dürfen die Antwort auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Die Vorschriften des § 52 Absätze 2 und 3 und der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung sowie der § 23 Absatz 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten sinngemäß, auch soweit der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Aufgaben nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz wahrnimmt. Entsprechend § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung sind Beistände der Zeuginnen und Zeugen gemäß § 20 Absatz 2 berechtigt, das Zeugnis zu verweigern über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist.


§ 22 UAusschG – Belehrung

(1) Zeuginnen und Zeugen sind über ihre Rechte nach § 21 zu belehren. Im Fall des § 52 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung gilt dies auch für die hierzu befugten Vertreterinnen und Vertreter.

(2) Zeuginnen und Zeugen sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsausschuss nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ihrer Verteidigung berechtigt ist. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.


§ 23 UAusschG – Vernehmung

(1) Zeuginnen und Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeuginnen und Zeugen, bei nicht öffentlicher Beweiserhebung auch in Abwesenheit der bereits vernommenen Zeuginnen und Zeugen, zu vernehmen. Eine Gegenüberstellung ist zulässig, wenn es für die Wahrheitsfindung geboten erscheint. Der Untersuchungsausschuss kann weitere Personen mit Ausnahme von Mitgliedern verpflichten, den Sitzungssaal zu verlassen, wenn deren Vernehmung in Betracht kommt, aber noch nicht beschlossen ist.

(2) Zeuginnen und Zeugen werden zunächst durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, anschließend durch die übrigen Mitglieder vernommen. Die oder der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Fragestellerinnen und Fragesteller in sinngemäßer Anwendung des § 39 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft.

(3) Die oder der Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen. Über einen etwaigen Widerspruch aus seiner Mitte entscheidet der Untersuchungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung.


§ 24 UAusschG – Vereidigung

(1) Der Untersuchungsausschuss entscheidet über die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen.

(2) Zeuginnen und Zeugen sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet. Den Zeuginnen und Zeugen ist vor der Vereidigung Gelegenheit zu geben, sich noch einmal zu den Tatsachen zu äußern.

(3) Von der Vereidigung ist in den Fällen des § 60 Nummer 1 der Strafprozessordnung sowie dann abzusehen, wenn der Verdacht besteht, eine Zeugin oder ein Zeuge könnte an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, deren Aufklärung zum Gegenstand der Untersuchung gehört. Entfällt der in Satz 1 bezeichnete Verdacht vor der Beratung des Beweisergebnisses, ist die Vereidigung nachzuholen.


§ 25 UAusschG – Zwangsmittel

(1) Zeuginnen und Zeugen, die trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen sind oder die das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigern, tragen die dadurch verursachten Kosten. Zugleich kann gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 500 Euro festgesetzt und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, die Festsetzung von Ordnungshaft beim Amtsgericht Hamburg beantragt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft der Untersuchungsausschuss.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens von Zeuginnen und Zeugen deren zwangsweise Vorführung und im Falle der grundlosen Zeugnis- oder Eidesverweigerung zur Erzwingung Haft für längstens sechs Monate, jedoch nicht über die Dauer des Untersuchungsverfahrens hinaus, beim Amtsgericht Hamburg beantragen.

(3) Der Untersuchungsausschuss hat den Antrag nach Absatz 2 auf Verlangen des Viertels der Mitglieder zu stellen, das die Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen verlangt hat.


§ 26 UAusschG – Sachverständige

(1) Sachverständige haben der Ernennung Folge zu leisten, wenn sie zur Erstattung von Gutachten der geforderten Art öffentlich bestellt sind, die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausüben oder wenn sie zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt sind. Zur Erstattung von Gutachten sind auch die verpflichtet, die sich hierzu gegenüber dem Untersuchungsausschuss bereit erklärt haben.

(2) § 20 Absatz 1 und §§ 21 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Ordnungs- und Erzwingungshaft nicht in Betracht kommen.

(3) Die Vorschriften des § 79 Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung gelten sinngemäß.


§ 27 UAusschG – Rechts- und Amtshilfe

(1) Der Untersuchungsausschuss kann Rechts- und Amtshilfe in Anspruch nehmen. § 17 Absatz 2 ist auf Beschlüsse über die Inanspruchnahme für Beweiserhebungen entsprechend anzuwenden.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann beschließen, Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen. Dem Ersuchen sind der Untersuchungsauftrag und der Beweisbeschluss beizufügen. Die an die Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen zu stellenden Fragen sind, soweit erforderlich, näher zu bezeichnen und zu erläutern. Darüber hinaus ist anzugeben, ob die Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen vereidigt werden sollen. Das Ersuchen ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bereich die Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll. Über die Vernehmung ist ein Protokoll anzufertigen. § 20 Absatz 2 gilt sinngemäß.

(3) Verlangt der Untersuchungsausschuss die Herausgabe von Unterlagen im Verfahren der Amtshilfe, gilt § 18 entsprechend.

(4) Berühren zu untersuchende Vorgänge auch die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaften eines anderen Landes, kann der Untersuchungsausschuss einem von diesen eingesetzten Untersuchungsausschuss auf schriftliche Anforderung Unterlagen oder Auskünfte übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dessen eigenen Untersuchungsauftrags erforderlich ist, der Weitergabe überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit oder Einzelner nicht entgegenstehen und der anfordernde Untersuchungsausschuss den erforderlichen Daten- und Geheimschutz rechtswirksam gewährleistet hat. Die Anforderung der Unterlagen oder Auskünfte ist zu begründen. Vor ihrer Übermittlung ist der Senat zu hören.


§ 28 UAusschG – Urkunden, Augenschein

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichte und Behörden sowie Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen. Auf die Verlesung kann verzichtet werden, wenn die Protokolle, Urkunden oder Schriftstücke allen Mitgliedern und dem Senat zugänglich gemacht worden sind.

(2) Der wesentliche Inhalt der Protokolle, Urkunden und Schriftstücke ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben, soweit sie Ergebnisse von Beweiserhebungen enthalten. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Über die Einnahme eines Augenscheins ist ein Protokoll anzufertigen.


§ 29 UAusschG – Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungsausschuss erfahren haben und die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewesen sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Untersuchungsausschuss und aus der Bürgerschaft. Personen, denen durch Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder durch Auskunft aus Unterlagen oder in sonstiger Weise geheimhaltungsbedürftige Tatsachen bekannt werden, verpflichtet die Bürgerschaftskanzlei auf Verschwiegenheit nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen , soweit sie nicht auf Grund einer Amts- oder Dienstpflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen nach § 15 und Mitglieder des Arbeitsstabes nach § 16 .

(2) Der Untersuchungsausschuss beschließt über die Verpflichtung zur Geheimhaltung im Sinne des § 353b Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches , soweit er dies zum Schutz der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tatsachen gegen unbefugte Übermittlung, insbesondere öffentliche Bekanntmachung, für notwendig hält. Beschlüsse nach Satz 1 binden auch Betroffene nach § 19 , Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie die in § 11 Absatz 3 genannten Personen.

(3) Fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse, Betriebs-, Geschäfts- und Erfindungsgeheimnisse dürfen nur mit Zustimmung der dazu befugten Personen, Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen offenbart werden. Die Offenbarung ist nicht zulässig, wenn sie gesetzlich verboten ist.

(4) Für Abgeordnete, die dem Untersuchungsausschuss nicht angehören, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, soweit ihnen Einsicht in Unterlagen gewährt worden ist oder sie sonst über das Untersuchungsverfahren unterrichtet worden sind.


§ 30 UAusschG – Einsicht in Unterlagen und Auskunft

(1) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen nach § 15 können die Unterlagen des Untersuchungsausschusses und die beigezogenen Unterlagen, die nicht Bestandteil anderer Unterlagen sind, einsehen. Sie erhalten auf Anforderung Fotokopien dieser Unterlagen, die mit dem Namen der Empfänger zu kennzeichnen sind.

(2) Abgeordnete, die nicht Mitglieder sind, und von ihnen beauftragte Personen können die Protokolle über die öffentlichen Sitzungen einsehen.

(3) Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige und Betroffene nach § 19 erhalten auf Verlangen Einsicht in die Niederschrift ihrer eigenen Ausführungen. Ferner erhalten Zeuginnen und Zeugen auf Verlangen Einsicht in Protokolle nach § 13 Absatz 1 Satz 2 , soweit ihre eigenen schutzwürdigen Belange betroffen sind.

(4) Liegen die Voraussetzungen für eine Einsicht in Unterlagen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 vor, kann die oder der jeweils Einsichtsberechtigte auch Auskunft aus den Unterlagen verlangen. Dritten ist Einsicht in Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, zu versagen, soweit stattdessen eine Auskunft zur Wahrung ihrer Interessen ausreicht.

(5) Gerichte und Staatsanwaltschaften erhalten die zu Zwecken der Rechtspflege erforderliche Einsicht in Unterlagen. Im Übrigen werden Behörden und anderen öffentlichen Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt, soweit überwiegende Interessen Einzelner nicht entgegenstehen und der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint. Zu diesem Zweck kann auch Einsicht in Unterlagen gewährt werden. Einsicht und Auskunft unterbleiben, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen, Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse entgegenstehen. Dies gilt auch, soweit die Einsicht oder die Auskunft dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. Den zur Einsicht Berechtigten können Fotokopien erteilt werden. Über die Erteilung der Fotokopien entscheidet der Untersuchungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung.

(6) Im übrigen darf Einsicht gewährt werden in

  1. 1.
    die Protokolle öffentlicher Sitzungen jedem, der ein berechtigtes Interesse geltend macht,
  2. 2.
    die Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen jedem, dessen Interesse an der Kenntnis das schutzwürdige Interesse der Beteiligten überwiegt,
  3. 3.
    Unterlagen des Untersuchungsausschusses jedem, dessen Interesse an der Kenntnis das schutzwürdige Interesse der Beteiligten überwiegt, und wenn nicht das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder die Vorgänge kraft Gesetzes oder ihrem Wesen nach geheim zu halten sind,
  4. 4.
    vom Untersuchungsausschuss beigezogene Unterlagen, und zwar unabhängig davon, ob sie Bestandteile der Ausschussunterlagen geworden sind, jedem für den die Voraussetzungen der Nummer 3 und die Zustimmung der die Unterlagen führenden Stelle bezüglich der beigezogenen Unterlagen vorliegen.

Es darf auch Auskunft aus den vorstehend genannten Protokollen und Unterlagen erteilt werden. Über die Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften entscheidet der Untersuchungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung.

(7) Die Einsichtnahme soll in den Räumen des Arbeitsstabes erfolgen.


§ 30a UAusschG – Weitergabe von Unterlagen

(1) Personen, die durch Einsichtnahme oder in sonstiger Weise Zugang zu Protokollen oder sonstigen Unterlagen des Untersuchungsausschusses erhalten, dürfen diese Unterlagen nur mit dessen Zustimmung weitergeben.

(2) Vor ihrer Ausgabe kennzeichnet der Arbeitsstab Protokolle und sonstige Unterlagen mit dem Aufdruck "Vertraulich - Weitergabe nur mit Zustimmung des Untersuchungsausschusses".


§ 31 UAusschG – Bericht

(1) Nach Abschluss der Untersuchungen erstattet der Untersuchungsausschuss der Bürgerschaft einen schriftlichen Bericht über den Verlauf des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das mit einer Begründung versehene Ergebnis der Untersuchung. Der Bericht kann Empfehlungen enthalten.

(2) Der Bericht darf keine geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen enthalten.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, seine von der Mehrheitsmeinung abweichende Auffassung in einem eigenen Bericht niederzulegen (Minderheitsbericht), der dem Ausschussbericht angefügt wird. Für Minderheitsberichte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Soweit ein Mitglied als Zeugin, Zeuge, Sachverständige oder Sachverständiger vernommen worden ist, hat es sich einer Würdigung des mit ihrer oder seiner Aussage oder ihrem oder seinem Gutachten zusammenhängenden Beweisergebnisses zu enthalten; dies gilt entsprechend für ein Mitglied, das seine Rechte als Betroffene oder Betroffener nach § 19 wahrgenommen hat. Die Minderheitsberichte können binnen einer Woche nach Beschlussfassung des Untersuchungsausschusses über den Bericht nachgereicht werden.

(4) Die Bürgerschaft kann während der Untersuchung nach Ablauf von sechs Monaten einen Zwischenbericht über den Stand des Verfahrens verlangen. Über die Fassung entscheidet der Untersuchungsausschuss. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.


§ 32 UAusschG – Kosten und Auslagen

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt die Freie und Hansestadt Hamburg. Auf den Senat entfallen die Kosten für die Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und die Sachmittel des Arbeitsstabes, auf die Bürgerschaft die weiteren Kosten.

(2) Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige werden, auch hinsichtlich der Kosten einer Beiordnung nach § 20 Absatz 2 Satz 5 und nach § 27 Absatz 2 Satz 7 , nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt. Über die Entschädigung von Betroffenen entscheidet der Untersuchungsausschuss. Der Antrag kann binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens gestellt werden. Die Bürgerschaftskanzlei setzt die Entschädigung fest. Gegen deren Entscheidung ist der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beim Amtsgericht Hamburg zulässig. § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Für die Entschädigung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern gelten § 8 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sowie Absatz 2 Sätze 3 bis 5 entsprechend.


§ 33 UAusschG – Gerichtliches Verfahren

(1) Soweit gegen gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe der Strafprozessordnung die Beschwerde gegeben ist, kann auch der Untersuchungsausschuss, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft, Beschwerde erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Staatsanwaltschaft der Untersuchungsausschuss, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft, tritt.

(2) Unberührt bleibt die ausschließliche Zuständigkeit des Hamburgischen Verfassungsgerichts für Entscheidungen nach § 17 Absatz 2 Satz 2 , § 18 Absatz 6 und § 27 Absatz 3 .


§ 34 UAusschG – Rechtsnachfolge

Nach abschließender Behandlung des Ausschussberichtes in der Bürgerschaft tritt die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft an die Stelle der oder des Vorsitzenden und des Untersuchungsausschusses und trifft noch erforderliche Entscheidungen.


§ 35 UAusschG – Ergänzende Vorschriften

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft sowie sinngemäß die Vorschriften über den Strafprozess.


§ 35a UAusschG – Besondere Anwendung von Minderheitsrechten für die Dauer der 22. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft

Die in § 2 Absatz 2 , § 4 Satz 1 , § 10 Absatz 1 Satz 2 , § 16 Absatz 2 Satz 2 , § 17 Absatz 2 Satz 1 und § 25 Absatz 3 einer Minderheit von einem Viertel der jeweiligen Mitglieder zustehenden Rechte stehen hiervon abweichend für die Dauer der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft einem Fünftel der jeweiligen Mitglieder zu.


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