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§ 377 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Selbstverwaltung → Zweiter Unterabschnitt – Berufung und Abberufung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 377 SGB III – Berufung und Abberufung der Mitglieder

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Selbstverwaltung werden berufen.

Absatz 1 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) 1Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Verwaltungsrats durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und bei Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat. 2Die berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu berücksichtigen. 3Liegen Vorschläge mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(3) 1Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn

  1. 1.

    eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht vorgelegen hat,

  2. 2.

    das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt,

  3. 3.

    die vorschlagende Stelle es beantragt oder

  4. 4.

    das Mitglied es beantragt.

2Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 602) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(4) 1Für die Berufung der stellvertretenden Mitglieder gelten Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 378 entsprechend. 2Ein stellvertretendes Mitglied ist abzuberufen, wenn die benennende Gruppe dies beantragt.

Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 602). Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 367 - 403, Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz/§§ 371 - 380, Zweiter Abschnitt - Selbstverwaltung/§§ 377 - 379, Zweiter Unterabschnitt - Berufung und Abberufung/