Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.
Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .
(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,
Rückzahlung von Vorschüssen,
Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
Erstattung von Verfahrenskosten,
Zahlung von Geldbußen,
Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.
Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .
(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.
(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .
(1) Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG ; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet unter Berücksichtigung von nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß §§ 1 , 2 oder 10 beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Informationsaustausches hat nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31. Juli 2002, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18. Dezember 2009, S. 11) geändert worden ist, zu erfolgen.
(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Ingenieurkammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,
dass eine Warnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat,
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Warnung einlegen kann,
dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
(3) Wird gegen eine Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Werden die in Absatz 1 genannten Gerichtsentscheidungen geändert, sind die Warnungen binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung zu löschen. Absatz 1 Satz 1 findet auf Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.
(4) Die Ingenieurkammer unterrichtet die zuständigen Stellen der Länder der Bundesrepublik Deutschland von den Meldungen nach Absatz 1 und 3.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsakte weitere Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen.
(1) Der Leiter des Wahlbereichs Bremen und der Landeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bremischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist ( § 53 Abs. 2 des Bremischen Wahlgesetzes ).
(2) Auf Anforderung hat der Leiter des Wahlbereichs Bremen dem Landeswahlleiter die bei ihm und der Gemeindebehörde vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.
In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398)
Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913)
Inhaltsübersicht (2) | §§ |
Teil 1 | |
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen | |
Geltungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Teil 2 | |
Die Schule | |
Kapitel 1 | |
Auftrag der Schule | |
Allgemeines | 3 |
Allgemeine Gestaltung des Schullebens | 4 |
Bildungs- und Erziehungsziele | 5 |
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten | 6 |
Unterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler | 6a |
Biblischer Geschichtsunterricht | 7 |
Schule und Beruf | 8 |
Eigenständigkeit der Schule | 9 |
Koedukation | 10 |
Sexualerziehung | 11 |
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen | 12 |
Kapitel 2 | |
Schulstruktur | |
Abschnitt 1 | |
Allgemeines | |
Schulversuche und Reformschulen | 13 |
Weiterentwicklung des Schulsystems | 14 |
(weggefallen) | 15 |
Schularten | 16 |
Schulstufen | 17 |
Abschnitt 2 | |
Allgemeinbildende Schulen | |
Grundschule | 18 |
(weggefallen) | 19 |
(weggefallen) | 19a |
Oberschule und Gymnasium | 20 |
Erwerb der Abschlüsse in den allgemeinbildenden Schulen | 21 |
Abschnitt 3 | |
Besondere Organisationsformen | |
Zentrum für unterstützende Pädagogik | 22 |
Ganztagsschule | 23 |
Schule für Erwachsene | 24 |
Abschnitt 4 | |
Berufsbildende Schulen | |
Berufsschule | 25 |
Werkschule | 25a |
Berufsfachschule | 26 |
Berufsaufbauschule | 27 |
Fachoberschule | 28 |
Berufliches Gymnasium | 28a |
Berufsoberschule | 28b |
Fachschule | 29 |
Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge | 30 |
Doppelqualifizierende Bildungsgänge | 31 |
Weiterführende Abschlüsse | 32 |
Zulassung und Ausbildung | 33 |
Teil 3 | |
Die Schülerin und der Schüler | |
Kapitel 1 | |
Rechte der Schülerin und des Schülers | |
Bildungsanspruch | 34 |
Sonderpädagogische Förderung | 35 |
Einschulungsvoraussetzungen, Sprachförderung | 36 |
Aufbauender Bildungsweg | 37 |
Übergang von der Grundschule in weiterführende Bildungsgänge | 37a |
(weggefallen) | 37b |
Leistungskontrollen, Zeugnisse | 38 |
Zeugnisse für Externe | 39 |
Prüfungen | 40 |
(weggefallen) | 41 |
Versetzung, Nichtversetzung | 42 |
Andere Formen der Anpassung des Bildungswegs an die Lernentwicklung | 43 |
Verlassen des Bildungsganges | 44 |
Verordnungsermächtigung | 45 |
Ordnungsmaßnahmen | 46 |
Arten der Ordnungsmaßnahmen | 47 |
Maßnahmen zur Sicherheit der Schule | 47a |
Ferien | 48 |
Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund | 49 |
Gastschülerinnen und Gastschüler | 50 |
Schülereigene Medien | 51 |
Kapitel 2 | |
Allgemeine Schulpflicht | |
Geltungsbereich | 52 |
Beginn der Schulpflicht | 53 |
Dauer der Schulpflicht | 54 |
Erfüllung der Schulpflicht | 55 |
Ruhen der Schulpflicht | 56 |
Meldepflicht durch Privatschulen | 56a |
Ausnahmen | 57 |
Pflicht zur Teilnahme am Unterricht | 58 |
Teil 4 | |
Rechte und Pflichten des schulischen Personals, der Erziehungsberechtigten und der Ausbildenden | |
Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer | 59 |
Aufgaben der sozialpädagogischen Fachkräfte und Betreuungskräfte | 59a |
Aufgaben des schulischen Personals insgesamt | 59b |
Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten | 60 |
Informations- und Hospitationsrecht der Erziehungsberechtigten | 61 |
Rechte und Pflichten der Ausbildenden | 62 |
Teil 5 | |
Gemeinsame Bestimmungen | |
Schuljahr, Schulwoche | 63 |
Teil 6 | |
Zwangsmaßnahmen, Bußgeld- und Strafvorschriften | |
Unmittelbarer Zwang | 64 |
Ordnungswidrigkeiten | 65 |
Strafvorschriften | 66 |
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | 67 |
Teil 7 | |
Übergangsvorschriften | |
Sechsjährige Grundschule | 68 |
Gymnasien | 69 |
Sekundarschule, Gesamtschule, Gymnasium und Gymnasiale Oberstufe am Schulzentrum | 70 |
Förderzentrum | 70a |
Zweijähriger Bildungsgang Berufseingangsstufe/Berufsfachschule | 71 |
Werkschulen | 72 |
Schuljahre 2018/2019 und 2019/2020 | 72a |
(Inkrafttreten) | 73 |
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 245, 388, 2008 S. 358)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
Änderung des Bremischen Schulgesetzes | 1 |
Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes | 2 |
In-Kraft-Treten | 3 |
Übergangsbestimmungen | 4 |
Neufassung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes | 5 |
Red. Anm.: Hier nicht wiedergegeben; die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Red. Anm.: Hier nicht wiedergegeben; die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann den Wortlaut des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der jeweiligen vom In-Kraft-Treten dieser Gesetze an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.
Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 ) 1)
Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erstattungsanspruch | 1 |
Erstattung | 2 |
Feststellung der Umlagepflicht | 3 |
Versagung und Rückforderung der Erstattung | 4 |
Abtretung | 5 |
Verjährung und Aufrechnung | 6 |
Aufbringung der Mittel | 7 |
Verwaltung der Mittel | 8 |
Satzung | 9 |
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften | 10 |
Ausnahmevorschriften | 11 |
Freiwilliges Ausgleichsverfahren | 12 |
Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)
(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent
des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .
Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).
(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.
Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .
(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .
(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.
(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.
Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .
(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.
(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber
schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder
Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.
2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .
Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.
Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .
(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,
Rückzahlung von Vorschüssen,
Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
Erstattung von Verfahrenskosten,
Zahlung von Geldbußen,
Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.
Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .
(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.
(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).
Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .
(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.
(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .
(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die
Höhe der Umlagesätze,
Bildung von Betriebsmitteln,
Aufstellung des Haushalts,
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.
(2) Die Satzung kann
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
(weggefallen)
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.
Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.
(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .
Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .
Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .
(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,
zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,
Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .
(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf
die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,
Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,
im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,
Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.
Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).
Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .
(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.
Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .
In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I S. 363)
Zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)
Inhaltsübersicht * | §§ |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Grundsätze und Begriffsbestimmungen | |
Erster Titel | |
Geltungsbereich und Umfang der Versicherung | |
Sachlicher Geltungsbereich | 1 |
Versicherter Personenkreis | 2 |
Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich | 3 |
Ausstrahlung | 4 |
Einstrahlung | 5 |
Vorbehalt abweichender Regelungen | 6 |
Zweiter Titel | |
Beschäftigung und selbständige Tätigkeit | |
Beschäftigung | 7 |
Feststellung des Erwerbsstatus | 7a |
Wertguthabenvereinbarung | 7b |
Verwendung von Wertguthaben | 7c |
Führung und Verwaltung von Wertguthaben | 7d |
Insolvenzschutz | 7e |
Übertragung von Wertguthaben | 7f |
(weggefallen) | 7g |
Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze | 8 |
Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten | 8a |
Beschäftigungsort | 9 |
Beschäftigungsort für besondere Personengruppen | 10 |
Tätigkeitsort | 11 |
Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister | 12 |
Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe | 13 |
Dritter Titel | |
Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen | |
Arbeitsentgelt | 14 |
Arbeitseinkommen | 15 |
Gesamteinkommen | 16 |
Verordnungsermächtigung | 17 |
Umrechnung von ausländischem Einkommen | 17a |
Bezugsgröße | 18 |
Vierter Titel | |
Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes | |
Art des zu berücksichtigenden Einkommens | 18a |
Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens | 18b |
Erstmalige Ermittlung des Einkommens | 18c |
Einkommensänderungen | 18d |
Ermittlung von Einkommensänderungen | 18e |
Fünfter Titel | |
Verarbeitung der Versicherungsnummer | |
Zulässigkeit der Verarbeitung | 18f |
Angabe der Versicherungsnummer | 18g |
Sechster Titel | |
(weggefallen) | |
(weggefallen) | 18h |
Siebter Titel | |
Betriebsnummer | |
Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber | 18i |
Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger | 18k |
Identifikation weiterer Verfahrensbeteiligter in elektronischen Meldeverfahren | 18l |
Verarbeitung der Betriebsnummer | 18m |
Absendernummer | 18n |
Verarbeitung der Unternehmernummer | 18o |
Zweiter Abschnitt | |
Leistungen und Beiträge | |
Erster Titel | |
Leistungen | |
Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen | 19 |
Benachteiligungsverbot | 19a |
Zweiter Titel | |
Beiträge | |
Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich | 20 |
Bemessung der Beiträge | 21 |
Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse | 22 |
Fälligkeit | 23 |
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen | 23a |
Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen | 23b |
Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen | 23c |
Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses | 23d |
Säumniszuschlag | 24 |
Verjährung | 25 |
Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge | 26 |
Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs | 27 |
Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs | 28 |
Dritter Abschnitt | |
Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag | |
Erster Titel | |
Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung | |
Meldepflicht | 28a |
Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung | 28b |
Verordnungsermächtigung | 28c |
Zweiter Titel | |
Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung | |
Gesamtsozialversicherungsbeitrag | 28d |
Zahlungspflicht, Vorschuss | 28e |
Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung | 28f |
Beitragsabzug | 28g |
Einzugsstellen | 28h |
Zuständige Einzugsstelle | 28i |
Weiterleitung von Beiträgen | 28k |
Vergütung | 28l |
Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen | 28m |
Verordnungsermächtigung | 28n |
Dritter Titel | |
Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung | |
Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten | 28o |
Prüfung bei den Arbeitgebern | 28p |
Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung | 28q |
Schadensersatzpflicht, Verzinsung | 28r |
Vierter Abschnitt | |
Träger der Sozialversicherung | |
Erster Titel | |
Verfassung | |
Rechtsstellung | 29 |
Eigene und übertragene Aufgaben | 30 |
Organe | 31 |
(weggefallen) | 32 |
Vertreterversammlung, Verwaltungsrat | 33 |
Satzung | 34 |
Vorstand | 35 |
Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen | 35a |
Geschäftsführer | 36 |
Besondere Ausschüsse | 36a |
Verhinderung von Organen | 37 |
Beanstandung von Rechtsverstößen | 38 |
Versichertenälteste und Vertrauenspersonen | 39 |
Ehrenämter | 40 |
Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen | 41 |
Haftung | 42 |
Zweiter Titel | |
Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen | |
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane | 43 |
Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane | 44 |
Sozialversicherungswahlen | 45 |
Wahl der Vertreterversammlung | 46 |
Gruppenzugehörigkeit | 47 |
Vorschlagslisten | 48 |
Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen | 48a |
Feststellungsverfahren | 48b |
Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung | 48c |
Stimmenzahl | 49 |
Wahlrecht | 50 |
Wählbarkeit | 51 |
Wahl des Vorstandes | 52 |
Wahlorgane | 53 |
Durchführung der Wahl | 54 |
Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber | 55 |
Wahlordnung | 56 |
Rechtsbehelfe im Wahlverfahren | 57 |
Amtsdauer | 58 |
Verlust der Mitgliedschaft | 59 |
Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane | 60 |
Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen | 61 |
Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane | 62 |
Beratung | 63 |
Beschlussfassung | 64 |
Hybride und digitale Sitzungen | 64a |
Getrennte Abstimmung | 65 |
Erledigungsausschüsse | 66 |
Dritter Titel | |
Haushalts- und Rechnungswesen | |
Aufstellung des Haushaltsplans | 67 |
Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans | 68 |
Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung | 69 |
Haushaltsplan | 70 |
Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | 71 |
Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit | 71a |
Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit | 71b |
Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit | 71c |
Haushaltsplan und Kostenverteilungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau | 71d |
Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan | 71e |
Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn | 71f |
Vorläufige Haushaltsführung | 72 |
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben | 73 |
Nachtragshaushalt | 74 |
Verpflichtungsermächtigungen | 75 |
Erhebung der Einnahmen | 76 |
Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung | 77 |
Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit | 77a |
Verordnungsermächtigung | 78 |
Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung | 79 |
Vierter Titel | |
Vermögen | |
Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze | 80 |
Betriebsmittel | 81 |
Rücklage | 82 |
Verwaltungsvermögen | 82a |
Anlegung der Mittel | 83 |
Beleihung von Grundstücken | 84 |
Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen | 85 |
Ausnahmegenehmigung | 86 |
Fünfter Titel | |
Aufsicht | |
Umfang der Aufsicht | 87 |
Prüfung und Unterrichtung | 88 |
Aufsichtsmittel | 89 |
Aufsichtsbehörden | 90 |
Zuständigkeitsbereich | 90a |
Fünfter Abschnitt | |
Versicherungsbehörden | |
Arten | 91 |
Versicherungsämter | 92 |
Aufgaben der Versicherungsämter | 93 |
Bundesamt für Soziale Sicherung | 94 |
Sechster Abschnitt | |
Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung | |
Erster Titel | |
Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung | |
Gemeinsame Grundsätze Technik | 95 |
Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern | 95a |
Systemprüfung | 95b |
Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern | 95c |
Zweiter Titel | |
Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger | |
Kommunikationsserver | 96 |
Annahmestellen | 97 |
Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen | 98 |
Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung | 98a |
Dritter Titel | |
Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung | |
Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren | 99 |
Inhalt des elektronischen Lohnnachweises | 100 |
Stammdatendatei | 101 |
Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren | 102 |
Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung | 103 |
Siebter Abschnitt | |
Informationsangebote in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung | |
Informations- und Beratungsanspruch | 104 |
Informationsportal | 105 |
Achter Abschnitt | |
Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren | |
Elektronischer Antrag des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland | 106 |
Elektronischer Antrag durch Selbständige und Mehrfacherwerbstätige auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland | 106a |
Elektronischer Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 | 106b |
Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Tätigkeit in einem Vertragsstaat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat | 106c |
Gemeinsame Grundsätze zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c | 106d |
Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen | 107 |
Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger | 108 |
Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld | 108a |
Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen | 108b |
Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber | 109 |
Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit | 109a |
(weggefallen) | 110 |
Neunter Abschnitt | |
Aufbewahrung von Unterlagen | |
Aufbewahrungspflicht | 110a |
Rückgabe, Vernichtung und Archivierung von Unterlagen | 110b |
Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung | 110c |
Zehnter Abschnitt | |
Bußgeldvorschriften | |
Bußgeldvorschriften | 111 |
Allgemeines über Bußgeldvorschriften | 112 |
Zusammenarbeit mit anderen Behörden | 113 |
Elfter Abschnitt | |
Übergangsvorschriften | |
Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes | 114 |
(weggefallen) | 115 |
Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben | 116 |
(weggefallen) | 116a |
Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner | 117 |
Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst | 118 |
Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld | 119 |
(weggefallen) | 120 |
Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen | 121 |
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 122 |
Übergangsregelung | 123 |
Bestandsabfrage zur Erhebung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches | 124 |
Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs | 125 |
Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern | 126 |
(weggefallen) | 127 |
Außerordentliche Hemmung der Verjährung | 128 |
Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 | 129 |
Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren | 130 |
Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren | 131 |
(weggefallen) | 132 |
Übergangsvorschrift zur Besetzung der hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsträger | 133 |
Übergangsregelung zum Übergangsbereich | 134 |
Bericht zur Einführung eines Betriebsstättenverzeichnisses | 135 |
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
(1) 1Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). 2Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. 3Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.
(2) Die §§ 18f , 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.
Absatz 4 aufgehoben durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298).
(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.
(1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes .
(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden,
Landwirte.
(3) 1Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders
in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,
in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.
2Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag nach Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 einen Antrag nach Satz 1 Nummer 2 zu stellen. 3Der Reeder hat auf Grund der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitgebers. 4Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen. 5Der Reeder und der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamtschuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu leisten.
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127) und 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).
(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften.
Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind,
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.
Absatz 2 aufgehoben durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 3.
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.
Zu § 4: Vgl. RdSchr. vom 18.03.2020 .
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.
Zu § 5: Vgl. RdSchr. vom 18.03.2020 .
Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
Zu § 6: Vgl. RdSchr. vom 18.03.2020 .
(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) 1Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. 3Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. 4Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. 5Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. 6Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. 7Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.
Absatz 1a Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057); bisherige Sätze 2 bis 6 wurden Sätze 3 bis 7. Satz 7 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes .
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) 1Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. 2Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. 3Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. 4Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes .
Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (a. a. O.).
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) und 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1307).
Zu § 7: Vgl. RdSchr. 98 a Tit. 1 , RdSchr. 02 k Tit. 3.1 , RdSchr. 03 e Tit. C , Tit. D.II , RdSchr. 03 k , RdSchr. 09 a , RdSchr. 10 a Tit. 3 , RdSchr. 10 c Tit. 2.1 , RdSchr. 13 a , RdSchr. 13 f , RdSchr. vom 02.04.2020 , RdSchr. vom 23.11.2023 .
Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).
(1) 1Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. 2Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ( § 28a ) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
Absatz 1 Satz 1 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).
(2) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. 2Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. 3Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. 4Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
Absatz 2 Satz 1 geändert und Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).
(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. 2Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626).
(4) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
Absatz 4 Satz 2 angefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).
Absätze 4a bis 4c eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).
(4a) 1Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. 2Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. 3Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. 4Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. 5Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) 1Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. 2Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. 3In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. 4Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. 5Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) 1Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. 2Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. 3Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. 4Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
Absatz 5 gestrichen durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970); die bisherigen Absätze 6 und 7 wurden (geändert) Absätze 5 und 6.
(5) 1Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
zustimmt und
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
2Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. 3Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.
Absatz 5 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.
(6) 1Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. 2Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. 3Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
Absatz 6 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.
(7) 1Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
Absatz 7 angefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).
Zu § 7a: Vgl. RdSchr. 02 k Tit. 3.1 , RdSchr. 06 i Tit. 3.1 , RdSchr. 07 q Tit. I.3 , Tit. I.4 , RdSchr. 10 a Tit. 4 .
Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn
der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze (1) übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.
Nummer 5 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).
Zu § 7b: Vgl. RdSchr. 09 a Tit. 3.3 , Tit. 4.6.2.1 .
Ab 1. 1. 2024 = 538,00 EUR.
(1) Das Wertguthaben auf Grund einer Vereinbarung nach § 7b kann in Anspruch genommen werden
für gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,
in denen der Beschäftigte eine Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes verlangen kann,
in denen der Beschäftigte nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ein Kind selbst betreut und erzieht,
für die der Beschäftigte eine Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 oder § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verlangen kann; § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Verringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der Entnahme aus dem Wertguthaben befristet werden kann,
für vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder vertraglich vereinbarte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,
die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach dem Sechsten Buch bezieht oder beziehen könnte oder
in denen der Beschäftigte an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a neugefasst durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462). Nummer 1 Buchstabe c geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2384).
(2) Die Vertragsparteien können die Zwecke, für die das Wertguthaben in Anspruch genommen werden kann, in der Vereinbarung nach § 7b abweichend von Absatz 1 auf bestimmte Zwecke beschränken.
Zu § 7c: Vgl. RdSchr. 09 a Tit. 4.2 .
(1) 1Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. 2Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen.
(2) Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten.
(3) 1Für die Anlage von Wertguthaben gelten die Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts entsprechend, mit der Maßgabe, dass eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds bis zu einer Höhe von 20 Prozent zulässig und ein Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. 2Ein höherer Anlageanteil in Aktien oder Aktienfonds ist zulässig, wenn
dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist oder
das Wertguthaben nach der Wertguthabenvereinbarung ausschließlich für Freistellungen nach § 7c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Anspruch genommen werden kann.
Zu § 7d: Vgl. RdSchr. 09 a Tit. 4.3.1 .
(1) 1Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern, soweit
ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und wenn
das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (1) übersteigt.
2In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von Satz 1 Nummer 2 abweichender Betrag vereinbart werden.
(2) 1Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht, insbesondere in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt. 2Die Vertragsparteien können in der Vereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treuhandverhältnis im Sinne des Satzes 1 gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbaren, insbesondere ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung.
(3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen ( § 18 des Aktiengesetzes ) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte.
(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unverzüglich über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn das Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(5) Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen und weist der Arbeitgeber dem Beschäftigten nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach, kann der Beschäftigte die Vereinbarung nach § 7b mit sofortiger Wirkung kündigen; das Wertguthaben ist nach Maßgabe des § 23b Absatz 2 aufzulösen.
(6) 1Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass
für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden ist,
die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind im Sinne des Absatzes 3,
die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder
die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen,
weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Absatz 1 Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. 2Weist der Arbeitgeber dem Träger der Rentenversicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung nach Satz 1 nach, dass er seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. 3Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach Satz 2 nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist erbracht, ist die Vereinbarung nach § 7b als von Anfang an unwirksam anzusehen; das Wertguthaben ist aufzulösen.
(7) 1Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden. 2Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit haften auch die organschaftlichen Vertreter gesamtschuldnerisch für den Schaden. 3Der Arbeitgeber oder ein organschaftlicher Vertreter haften nicht, wenn sie den Schaden nicht zu vertreten haben.
(8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der bestimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen werden mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abgelöst.
(9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
Zu § 7e: Vgl. RdSchr. 09 a Tit. 4.5 .
Ab 1. 1. 2024 = 3.535,00 EUR; im Beitrittsgebiet 3.465,00 EUR.
(1) 1Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b
auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b abgeschlossen und der Übertragung zugestimmt hat,
auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird, wenn das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße (1) übersteigt; die Rückübertragung ist ausgeschlossen.
2Nach der Übertragung sind die mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen.
(2) 1Im Fall der Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund kann der Beschäftigte das Wertguthaben für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung und Zeiten der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 7c Absatz 1 sowie auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses für die in § 7c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Zeiten in Anspruch nehmen. 2Der Antrag ist spätestens einen Monat vor der begehrten Freistellung schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen; in dem Antrag ist auch anzugeben, in welcher Höhe Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben entnommen werden soll; dabei ist § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen.
(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund verwaltet die ihr übertragenen Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages als ihr übertragene Aufgabe bis zu deren endgültiger Auflösung getrennt von ihrem sonstigen Vermögen treuhänderisch. 2Die Wertguthaben sind nach den Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts anzulegen. 3Die der Deutschen Rentenversicherung Bund durch die Übertragung, Verwaltung und Verwendung von Wertguthaben entstehenden Kosten sind vollständig vom Wertguthaben in Abzug zu bringen und in der Mitteilung an den Beschäftigten nach § 7d Absatz 2 gesondert auszuweisen.
Zu § 7f: Vgl. RdSchr. 09 a Tit. 8 .
Ab 1. 1. 2024 = 21.210,00 EUR; im Beitrittsgebiet 20.790,00 EUR.
(weggefallen)
Überschrift neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Nummer 2 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (a. a. O.), 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651) und 28. 6. 2022 (a. a. O.).
Absätze 1a und 1b eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).
(1a) 1Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. 2Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. 3Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben. (1)
(1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
(2) 1Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. 2Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. 3Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. 4Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.
Absatz 2 Satz 3 neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
(2a) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für aufgrund der Beschäftigungsverordnung zugelassene kontingentierte kurzzeitige Beschäftigungen.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 217) (1. 3. 2024).
(3) 1Die Absätze 1, 1a und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. 2Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).
Zu § 8: Vgl. § 115 SGB IV ; Geringfügigkeits-Richtlinien ; RdSchr. 04 j Tit. B , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 1.3 .
Nach der Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 30. November 2023 (BAnz AT 07.12.2023 B1) beträgt die Geringfügigkeitsgrenze ab dem 1. Januar 2024 538 Euro und ab dem 1. Januar 2025 556 Euro.
1Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8 . 2Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
Zu § 8a: Vgl. RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 1.3 .
(1) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
(2) Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen
von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden oder
außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk desselben Versicherungsamts liegen.
(3) Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind.
(4) Erstreckt sich eine feste Arbeitsstätte über den Bezirk mehrerer Gemeinden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.
(5) 1Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat. 2Leitet eine Außenstelle des Betriebs die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz der Außenstelle maßgebend. 3Ist nach den Sätzen 1 und 2 ein Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs ausgeübt wird.
(6) 1In den Fällen der Ausstrahlung gilt der bisherige Beschäftigungsort als fortbestehend. 2Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb, von dem der Beschäftigte entsandt wird, seinen Sitz hat.
(7) 1Gelten für einen Arbeitnehmer auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und übt der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich dieses Buches aus, gilt Absatz 6 entsprechend. 2Ist auch danach kein Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Buches gegeben, gilt der Arbeitnehmer als in Berlin (Ost) beschäftigt.
Absatz 7 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).
Zu § 9: Vgl. RdSchr. vom 18.03.2020 .
(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat.
(2) 1Für Entwicklungshelfer gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes. 2Für auf Antrag im Ausland versicherte Personen gilt als Beschäftigungsort der Sitz der antragstellenden Stelle.
Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).
(3) 1Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Heimathafen des Seeschiffs. 2Ist ein Heimathafen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg.
(1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.
(2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.
Zu § 11: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 6.2 .
(1) Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.
(2) Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäftigte.
(3) Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung sie arbeiten.
(4) Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt.
(5) 1Als Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter oder Zwischenmeister gelten auch die nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben a, c und d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen. 2Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
(1) 1Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. 2Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten gleich.
Absatz 1 Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868).
(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
(1) 1Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. 2Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
Absatz 1 Satz 3 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(2) 1Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. 2Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck ( § 28a Absatz 7 ) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
Zu § 14: Vgl. RdSchr. 06 e , RdSchr. 18 d Tit. 7 .
(1) 1Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. 2Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.
Zu § 15: Vgl. RdSchr. 17 h Tit. A.VIII.3.1.4 .
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
Zu § 16: Vgl. RdSchr. 19 g .
(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1 mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
2Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße ( § 18 ). 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.
Vgl. Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV
(1) 1Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in fremder Währung erzielt wird, wird es in Euro nach dem Referenzkurs umgerechnet, den die Europäische Zentralbank öffentlich bekannt gibt. 2Wird für die fremde Währung von der Europäischen Zentralbank ein Referenzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet; für Länder mit differenziertem Kurssystem ist der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich zugrunde zu legen.
(2) 1Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend, in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. 2Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljahres maßgebend, das dem Beginn der Berücksichtigung von Einkommen vorausgeht. 3Überstaatliches Recht bleibt unberührt.
(3) 1Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so lange maßgebend, bis
die Sozialleistung zu ändern ist,
sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert oder
eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.
2Die Kursveränderung nach Nummer 3 sowie der neue Umrechnungskurs werden in entsprechender Anwendung von Absatz 2 ermittelt.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf
Unterhaltsleistungen,
Prämien für eine Krankenversicherung.
2Sie finden keine Anwendung bei der Ermittlung von Bemessungsgrundlagen von Sozialleistungen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1985 eingetreten ist.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) 1Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. 2Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575); der bisherige Wortlaut des Absatz 2 wurde (geändert) Satz 1.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
Zu § 18: Bezugsgröße ab 1. 1. 2024 = 42.420 EUR jährlich bzw. 3.535 EUR monatlich (2016 = 2.905 EUR monatlich, 2017 = 2.975 EUR monatlich, 2018 = 3.045 EUR monatlich, 2019 = 3.115 EUR monatlich; 2020 = 3.185 EUR monatlich; 2021 = 3.290 EUR monatlich; 2022 = 3.290 EUR monatlich; 2023 = 3.395 EUR monatlich);
Bezugsgröße (Ost) ab 1. 1. 2024 = 41.580 EUR jährlich bzw. 3.465 EUR monatlich (2016 = 2.520 EUR monatlich, 2017 = 2.660 EUR monatlich, 2018 = 2.695 EUR monatlich, 2019 = 2.870 EUR monatlich, 2020 = 3.010 EUR monatlich; 2021 = 3.115 EUR monatlich; 2022 = 3.150 EUR monatlich; 2023 = 3.290 EUR monatlich);
vgl. § 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 vom 24. November 2023 (BGBl 2023 I Nr. 322).
(1) 1Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen
Erwerbseinkommen,
Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
Vermögenseinkommen,
Elterngeld und
Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes .
2Nicht zu berücksichtigen sind
Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,
Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind,
Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und
Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen.
Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 geändert und Nummer 5 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 2 Nummer 1 neugefasst, Nummer 2 geändert und Nummern 3 und 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.).
(2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.
Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13 , 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2 ,
Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15 , 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und
Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes .
(3) 1Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind
das Krankengeld, das Verletztengeld, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Qualifizierungsgeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen,
Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar ,
Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden,
die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt,
das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen,
das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend,
Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters,
der Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen,
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse,
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.
2Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. 3Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre.
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 1 Nummer 4 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3386) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 1 Nummer 8 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.) (1. 1. 2024). Satz 1 Nummer 9 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.).
(4) 1Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:
Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes ; Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung andererseits,
Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 21. September 2002 geltenden Fassung.
2Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungskostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen,
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes , soweit sie mindestens 1.000 Euro im Kalenderjahr betragen.
Absatz 4 Nummer 3 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) (1. 1. 2024).
Zu § 18a: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.V .
(1) 1Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen. 2Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. 3Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend. 4Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gilt als für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf Kalendermonate als erzielt. 5Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist Einkommen, das einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden kann oder in einem Betrag für mehr als zwölf Monate gezahlt wird.
(2) 1Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde. 2Wurde Erwerbseinkommen neben Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt, sind diese Einkommen zusammenzurechnen; wurden diese Einkommen zeitlich aufeinander folgend erzielt, ist das Erwerbseinkommen maßgebend. 3Die für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in § 23a getroffene zeitliche Zuordnung gilt entsprechend. 4Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld und Qualifizierungsgeld ist das dem Versicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend. 5Bei Vermögenseinkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel dieses im letzten Kalenderjahr erzielten Einkommens; bei einmalig gezahltem Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrages als monatliches Einkommen nach Absatz 1 Satz 1. 6Steht das zu berücksichtigende Einkommen des vorigen Kalenderjahres noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt.
Absatz 2 Satz 4 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Satz 6 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(3) 1Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach Absatz 2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt worden, gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen. 2Satz 1 gilt auch bei der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das laufende Einkommen um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das nach Absatz 2 maßgebende Einkommen; bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen. 3Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. 4Umfasst das laufende Einkommen Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 , ist dieses nur zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird.
Absatz 3 Satz 2 geändert und Satz 3 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759); der bisherige Satz 3 wurde Satz 4.
(4) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 10 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen; jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.
(5) 1Das monatliche Einkommen ist zu kürzen
bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei
Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, um 27,5 vom Hundert,
Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz 1 des Sechsten Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert;
das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz 3 oder § 276a des Sechsten Buches erfüllen, und Aufstockungsbeträge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht gekürzt, Zuschläge nach § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden um 7,65 vom Hundert gekürzt,
bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert, bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder des Teileinkünfteverfahrens um 24,8 vom Hundert,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 27,5 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 29,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 23,7 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 25 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 um 17,5 vom Hundert; sofern es sich dabei um Leistungen handelt, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, ist das monatliche Einkommen um 21,2 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 23 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 zu kürzen,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 um 12,7 vom Hundert,
bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert; bei steuerfreien Einnahmen nach dem Halbeinkünfteverfahren um 5 vom Hundert; bei Besteuerung nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen um 30 vom Hundert; Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a Absatz 4 Nummer 1 werden nur gekürzt, soweit es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010.
2Die Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um 10 vom Hundert zu kürzen.
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 1 Nummern 3 bis 5 geändert, Nummer 8 angefügt, Satz 2 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gekürzt.
(6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entschieden hat, ist diese Entscheidung auch für einen anderen Versicherungsträger bindend.
Zu § 18b: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.V .
(1) Der Berechtigte hat das zu berücksichtigende Einkommen nachzuweisen.
(2) 1Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen können verlangen, dass ihnen der Arbeitgeber eine Bescheinigung über das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt oder vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, ausstellt. 2Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung der Bescheinigung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet hat. 3Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt oder die abgegebene Meldung nicht für die Rentenversicherung bestimmt war.
(3) Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können verlangen, dass ihnen die Zahlstelle eine Bescheinigung über das von ihr im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, ausstellt.
(4) Bezieher von Vermögenseinkommen können verlangen, dass ihnen die Kapitalerträge nach § 20 des Einkommensteuergesetzes auszahlende Stelle eine Bescheinigung über die von ihr im letzten Kalenderjahr gezahlten Erträge ausstellt.
Zu § 18c: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.V .
(1) 1Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt. 2Eine Änderung des Einkommens ist auch die Änderung des zu berücksichtigenden voraussichtlichen Einkommens oder die Feststellung des tatsächlichen Einkommens nach der Berücksichtigung voraussichtlichen Einkommens.
Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(2) 1Minderungen des berücksichtigten Einkommens können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen; bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen. 2Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksichtigen, solange das Erwerbsersatzeinkommen gezahlt wird. 3Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen; § 18b Absatz 4 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.
Absatz 2 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759); der bisherige Satz 2 wurde (neugefasst) Satz 3.
Zu § 18d: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.V .
(1) 1Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen. 2Der Arbeitgeber ist zur Mitteilung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet hat. 3Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
(2) Bezieher von Arbeitseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Arbeitseinkommen und den Zeitraum, in dem es erzielt wurde, bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen.
(3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen haben die Zahlstellen auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen.
(3a) 1Bezieher von Vermögenseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Einkommen mitzuteilen. 2Für Bezieher von Kapitalerträgen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes haben die auszahlenden Stellen eine Bescheinigung über die von ihr gezahlten Erträge auszustellen.
(4) (weggefallen)
Absatz 4 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(5) Im Fall des § 18d Absatz 2 findet § 18c für den erforderlichen Nachweis der Einkommensminderung entsprechende Anwendung.
(6) Bei der Berücksichtigung von Einkommensänderungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Berechtigten.
(7) Wird eine Rente wegen Todes wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nach dem 1. Juli eines jeden Jahres weiterhin in vollem Umfang nicht gezahlt, ist der Erlass eines erneuten Verwaltungsaktes nicht erforderlich.
Zu § 18e: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.V .
Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
(1) 1Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Versorgungsträger nach § 8 Absatz 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets und die Künstlersozialkasse dürfen die Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die Versicherungsnummer auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 91 des Einkommensteuergesetzes verarbeiten. 2Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind auch diejenigen auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit. 3Bei Untersuchungen für Zwecke der Prävention, der Rehabilitation und der Forschung, die dem Ziel dienen, gesundheitlichen Schäden bei Versicherten vorzubeugen oder diese zu beheben, und für entsprechende Dateisysteme darf die Versicherungsnummer nur verarbeitet werden, soweit ein einheitliches Ordnungsmerkmal zur personenbezogenen Zuordnung der Daten bei langfristigen Beobachtungen erforderlich ist und der Aufbau eines besonderen Ordnungsmerkmals mit erheblichem organisatorischem Aufwand verbunden wäre oder mehrere der in Satz 1 genannten Stellen beteiligt sind, die nicht über ein einheitliches Ordnungsmerkmal verfügen. 4Die Versicherungsnummer darf nach Maßgabe von Satz 3 von überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten nach § 24 des Siebten Buches , auch soweit sie das Arbeitssicherheitsgesetz anwenden, verarbeitet werden.
Absatz 1 Sätze 1, 3 und 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
(2) 1Die anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen dürfen die Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit im Einzelfall oder in festgelegten Verfahren eine Übermittlung von Daten gegenüber den in Absatz 1 genannten Stellen oder ihren Aufsichtsbehörden, auch unter Einschaltung von Vermittlungsstellen, für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. 2Satz 1 gilt für die in § 69 Absatz 2 des Zehnten Buches genannten Stellen für die Erfüllung ihrer dort genannten Aufgaben entsprechend.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
(2a) Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen die Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zur Erhebung statistischer Daten erforderlich ist.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 11. 8. 2014 (BGBl I S. 1348), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
(2b) Das Bundesamt für Strahlenschutz darf die Versicherungsnummer verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um für Zwecke des Strahlenschutzregisters eine persönliche Kennnummer zu erzeugen, die es ermöglicht, Daten zur Exposition durch ionisierende Strahlung dauerhaft und eindeutig Personen zuzuordnen.
Absatz 2b eingefügt durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl I S. 1966), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
(2c) Die Landwirtschaftliche Alterskasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Post AG dürfen die Versicherungsnummer verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes erforderlich ist.
Absatz 2c eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1985).
(3) 1Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder Dritte dürfen die Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten Stellen erforderlich ist
bei Mitteilungen, für die die Verarbeitung von Versicherungsnummern in Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist,
im Rahmen der Beitragszahlung oder
bei der Leistungserbringung einschließlich Abrechnung und Erstattung.
2Ist anderen Behörden, Gerichten, Arbeitgebern oder Dritten die Versicherungsnummer vom Versicherten oder seinen Hinterbliebenen oder nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buches befugt übermittelt worden, darf die Versicherungsnummer, soweit die Übermittlung von Daten gegenüber den in Absatz 1 und den in § 69 Absatz 2 des Zehnten Buches genannten Stellen erforderlich ist, gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden.
Absatz 3 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
Absatz 3a aufgehoben durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298).
(4) Die Versicherungsnummer darf auch bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag gemäß § 80 des Zehnten Buches genutzt werden.
Absatz 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
(5) Die in Absatz 2 bis 3 genannten Stellen dürfen die Versicherungsnummer nicht verarbeiten, um ihre Dateisysteme danach zu ordnen oder für den Zugriff zu erschließen.
Absatz 5 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
1Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach § 18f zugelassene Verarbeitung verpflichtet werden soll, sind unwirksam. 2Eine befugte Übermittlung der Versicherungsnummer begründet kein Recht, die Versicherungsnummer in anderen als den in § 18f genannten Fällen zu speichern.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
(weggefallen)
Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(1) Der Arbeitgeber hat zur Teilnahme an den Meldeverfahren zur Sozialversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer für jeden seiner Beschäftigungsbetriebe elektronisch zu beantragen.
(2) Der Arbeitgeber hat zur Vergabe der Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen und die Anschrift des Beschäftigungsbetriebes, den Beschäftigungsort, die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebes und die Rechtsform des Betriebes sowie die Unternehmernummer einschließlich des Anhangs gemäß § 136a des Siebten Buches elektronisch zu übermitteln.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).
(3) 1Der Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte für einen Arbeitgeber tätig sind. 2Für einen Arbeitgeber kann es mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde geben, sofern diese Beschäftigungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden. 3Für Beschäftigungsbetriebe desselben Arbeitgebers mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Betätigung oder in verschiedenen Gemeinden sind jeweils eigene Betriebsnummern zu vergeben.
(4) 1Änderungen zu den Angaben nach Absatz 2 sowie eine Meldung im Fall der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit sind vom Arbeitgeber, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter, unverzüglich der Bundesagentur für Arbeit durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. 2Dies gilt auch für anlassbezogene Bestandsmeldungen. 3Die Bundesagentur für Arbeit hat alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erstatten.
Absatz 4 Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).
(5) Das Nähere zum Verfahren und zum Inhalt der zu übermittelnden Angaben, insbesondere der Datensätze sowie der in Absatz 4 Satz 2 genannten Anlässe, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 .
Absatz 5 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).
(6) Die Betriebsnummern und alle Angaben nach den Absätzen 2 und 4 werden bei der Bundesagentur für Arbeit in einem elektronischen Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe gespeichert.
Absatz 6 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(1) 1Arbeitgeber haben für knappschaftliche Beschäftigungsbetriebe und für Beschäftigungsbetriebe der Seefahrt abweichend von § 18i Absatz 1 die Betriebsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu beantragen. 2Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vergibt die Betriebsnummer im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit. 3Die für die Seefahrt zuständige Berufsgenossenschaft und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See haben zu diesem Zweck die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten über die Beschäftigungsbetriebe der Seefahrt zu übermitteln. 4Näheres hierzu regelt eine Verwaltungsvereinbarung.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(2) Für Arbeitgeber von Beschäftigten in privaten Haushalten, die eine Meldung nach § 28a Absatz 7 abzugeben haben, vergibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer bei Eingang der ersten Meldung.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See übermittelt die vergebenen Betriebsnummern mit den nach § 18i Absatz 2 erforderlichen Angaben unverzüglich nach Vergabe oder Änderung an die Bundesagentur für Arbeit, die diese im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe speichert; § 18i Absatz 6 gilt entsprechend.
Absatz 3 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(1) 1Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung der Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch, hat diese Stelle unverzüglich eine Betriebsnummer nach § 18i Absatz 1 zu beantragen, soweit sie nicht schon über eine eigene Betriebsnummer verfügt. 2 § 18i Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(2) 1Sonstige Verfahrensbeteiligte haben vor Teilnahme an den Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch eine Betriebsnummer nach § 18i Absatz 1 zu beantragen, soweit sie nicht schon über eine eigene Betriebsnummer verfügen. 2Diese Betriebsnummer gilt in den elektronischen Übertragungsverfahren als Kennzeichnung des Verfahrensbeteiligten. 3 § 18i Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt die Betriebsnummern und die Angaben nach § 18i Absatz 2 und 4 aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe den Leistungsträgern nach den §§ 12 und 18 bis 29 des Ersten Buches , der Künstlersozialkasse, der Datenstelle der Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und deren Datenannahmestelle und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. zur weiteren Verarbeitung, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.
Absatz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
(2) 1Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände und ihre Arbeitsgemeinschaften, die Künstlersozialkasse, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des Zehnten Buches wahrnehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dürfen die Betriebsnummern speichern, verändern, nutzen, übermitteln und in der Verarbeitung einschränken, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetzbuch oder dem Künstlersozialversicherungsgesetz erforderlich ist. 2Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Betriebsnummern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in Satz 1 genannten Stellen erforderlich ist.
Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(1) Eine meldende Stelle erhält auf elektronischen Antrag bei der Vergabe eines Zertifikates zur Sicherung der Datenübertragung von der das Zertifikat ausstellenden Stelle eine Absendernummer, die der Betriebsnummer der meldenden Stelle entspricht.
(2) 1In den Fällen, in denen eine meldende Stelle für einen Beschäftigungsbetrieb für mehr als einen Abrechnungskreis Meldungen erstatten will, erhält sie auf elektronischen Antrag bei der Vergabe eines weiteren Zertifikates zur Sicherung der Datenübertragung von der das Zertifikat ausstellenden Stelle eine gesonderte Absendernummer. 2Für diese gesonderte achtstellige Absendernummer ist ein festgelegter alphanumerischer Nummernkreis zu nutzen. 3Das Nähere zum Aufbau der Nummer, zu den übermittelnden Angaben und zum Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 .
Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Künstlersozialkasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und deren Datenannahmestellen dürfen die Unternehmernummer nach § 136a Absatz 1 und 2 sowie die Angaben nach Absatz 3 des Siebten Buches verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetzbuch und dem Künstlersozialversicherungsgesetz erforderlich ist.
Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
1Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. 2Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.
1Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, darf niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. 2Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.
Überschrift geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).
(1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Der Übergangsbereich (2) im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 , die regelmäßig 2.000 Euro im Monat nicht übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
Absatz 2 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474), 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016), 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969) und 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1985).
(2a) 1Bei Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung den oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs nach Absatz 2 nicht übersteigt, ist die beitragspflichtige Einnahme BE der Betrag in Euro, der sich nach folgender Formel berechnet:
2Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem der Wert 28 Prozent geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. 3Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ist die Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. 4Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F 0,7009. 5Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 6Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zu Grunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:
7Dabei ist BE die beitragspflichtige Einnahme in Euro, AE das Arbeitsentgelt in Euro und G die Geringfügigkeitsgrenze. 8Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. 9Die Sätze 1 und 6 gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Sätze 1 und 6 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1985).
(3) 1Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn
Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder
Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten.
2Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Satz 1 genannte Grenze überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dies nur für den um den Beitragsanteil, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen ist, reduzierten Beitrag.
Absatz 3 geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 687).
Nach der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2024 vom 30. November 2023 (BAnz AT 08.12.2023 B3) beträgt der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2024 40,9 Prozent. Der Faktor F beträgt für das Jahr 2024 0,6846.
Übergangsbereich "ab" ab 1. 1. 2024: 538,01 EUR.
Übergangsbereich "bis" seit 1. 10. 2022: 2.000,00 EUR.
Zu § 20: Vgl. RdSchr. 89 f Tit. 7.3 , RdSchr. vom 20.12.2022-II .
Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen
die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und
sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können.
(1) 1Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. 2Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. 3Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 12. 6. 2020 (a. a. O.).
(2) 1Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. 2Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. 3Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen ( § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches ).
Absatz 2 Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 4 angefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).
Zu § 22: Vgl. BeitrBerMehrBesGs , RdSchr. 88 b Tit. D , RdSchr. 03 e Tit. B .
(1) 1Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. 2Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. 3Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. 4In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. 5Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. 6Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 26 Absatz 2b des Dritten Buches sowie für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. 7Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.
Absatz 1 Satz 3 neugefasst durch G vom 30. 6. 2017 (BGBl I S. 2143). Satz 4 gestrichen durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133); die bisherigen Sätze 5 bis 7 wurden Sätze 4 bis 6. Satz 4 eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248); die bisherigen Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 5 bis 7. Satz 6 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).
(2) 1Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. 2Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. 3Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).
(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks ( § 28a Absatz 7 ) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.
Absatz 2a geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(3) 1Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. 2Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. 3Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. 4Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.
Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.
Zu § 23: Vgl. RdSchr. 01 e Zu § 23 SGB IV , RdSchr. 09 e Tit. III , RdSchr. 15 b Tit. 3.6 , Tit. 4.6 , RdSchr. 16 f Tit. III , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 2.2.1 .
(1) 1Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. 2Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie
üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
als sonstige Sachbezüge, die monatlich gewährt werden, oder
als vermögenswirksame Leistungen
vom Arbeitgeber erbracht werden. 3Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
(3) 1Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. 2Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt belegt sind.
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 2 zweiter Halbsatz geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(4) 1In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. 2Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.
(5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1 allein die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend.
Zu § 23a: Vgl. RdSchr. 83 b Tit. A , RdSchr. 03 e Tit. B , RdSchr. 03 k Tit. III .
(1) 1Bei Vereinbarungen nach § 7b ist für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und für Zeiten der Inanspruchnahme des Wertguthabens nach § 7c das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 maßgebend. 2Im Falle des § 23a Absatz 3 und 4 gilt das in dem jeweils maßgebenden Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze als bisher gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; in Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung tritt an die Stelle des erzielten Arbeitsentgelts das fällige Arbeitsentgelt.
(2) 1Soweit das Wertguthaben nicht gemäß § 7c verwendet wird, insbesondere
nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Anspruch genommen wird oder
nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden kann, da das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde,
ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze die Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung ohne Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 7b beitragspflichtig gewesen wäre. 2Maßgebend ist jedoch höchstens der Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. 3Zugrunde zu legen ist der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. 4Bei einem nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragenen Wertguthaben gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit das Wertguthaben wegen der Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, einer Rente wegen Alters oder wegen des Todes des Versicherten nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. 5Wird das Wertguthaben vereinbarungsgemäß an einen bestimmten Wertmaßstab gebunden, ist der im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts maßgebende angepasste Betrag als Höchstbetrag der Berechnung zugrunde zu legen. 6Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gilt auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt höchstens der Betrag, der als Arbeitsentgelt den gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. 7Für die Berechnung der Beiträge sind der für den Entgeltabrechnungszeitraum nach den Sätzen 8 und 9 für den einzelnen Versicherungszweig geltende Beitragssatz und die für diesen Zeitraum für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständige Einzugsstelle maßgebend; für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, gilt § 28i Satz 2 entsprechend. 8Die Beiträge sind mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung für den Kalendermonat fällig, der dem Kalendermonat folgt, in dem
im Fall der Insolvenz die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind,
das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet wird.
9Wird durch einen Bescheid eines Trägers der Rentenversicherung der Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des bis dahin erzielten Wertguthabens; in diesem Fall sind die Beiträge mit den Beiträgen der auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses folgenden Entgeltabrechnung fällig. 10Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Anspruch genommen und besteht ein nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragenes Wertguthaben, kann der Versicherte der Auflösung dieses Wertguthabens widersprechen. 11Ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts, erfüllt dieser insoweit die Pflichten des Arbeitgebers.
Absatz 2 Sätze 4 und 10 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(2a) 1Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 gilt im Falle des Absatzes 2 auch der positive Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben für die Zeit der Arbeitsleistung maßgebenden Beträge der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze um die Summe der in dieser Zeit der Arbeitsleistung abgerechneten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte gemindert wird, höchstens der Betrag des Wertguthabens im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. 2Absatz 2 Satz 5 bis 11 findet Anwendung, Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Kann das Wertguthaben wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 verwendet werden und ist der Versicherte unmittelbar anschließend wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und bezieht eine öffentlich-rechtliche Leistung oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht, sind die Beiträge spätestens sieben Kalendermonate nach dem Kalendermonat, in dem das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet worden ist, oder bei Aufnahme einer Beschäftigung in diesem Zeitraum zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns fällig, es sei denn, eine zweckentsprechende Verwendung wird vereinbart; beginnt in diesem Zeitraum eine Rente wegen Alters oder Todes oder tritt verminderte Erwerbsfähigkeit ein, gelten diese Zeitpunkte als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung.
Absatz 3 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
(3a) 1Sieht die Vereinbarung nach § 7b bereits bei ihrem Abschluss für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verwendet werden können, deren Verwendung für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung vor, gilt das bei Eintritt dieser Fälle für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; dies gilt nicht,
wenn die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung eine Abfindung vorsieht oder zulässt oder Leistungen im Fall des Todes, der Invalidität und des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, nicht gewährleistet sind oder
soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des Wertguthabens vorhersehbar ist, dass es nicht für Zwecke nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 verwendet werden kann.
2Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung auf Vereinbarungen, die nach dem 13. November 2008 geschlossen worden sind.
(4) Werden Wertguthaben auf Dritte übertragen, gelten die Absätze 2 bis 3a nur für den Übertragenden, der die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt.
Zu § 23b: Vgl. RdSchr. 03 k , RdSchr. 09 a .
Überschrift neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(1) 1Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 des Fünften Buches nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. 2Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld. 3Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen.
Absätze 2, 2a, 2b und 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500); der bisherige Absatz 1, Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127) und 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462), Satz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), wurde Wortlaut des § 23c. Der bisherige Wortlaut des § 23c wurde Absatz 1 durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(2) 1Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden. 2Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.
Absatz 2 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778); der bisherige Wortlaut des § 23c wurde Absatz 1.
Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet § 23a mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(1) 1Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. 2Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. 3Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. 4Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches .
Absatz 1 Satz 1 geändert, Satz 2 eingefügt und Satz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759); der bisherige Satz 2 wurde (geändert) Satz 3.
(1a) (weggefallen)
Absatz 1a gestrichen durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2423).
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
(3) 1Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. 2Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.
Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
Zu § 24: Vgl. RdSchr. 94 d .
(1) 1Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. 2Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) 1Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. 2Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. 4Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. 5Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. 6Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. 7Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches .
Absatz 2 Satz 5 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 6 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127). Satz 7, angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.).
Zu § 25: Vgl. RdSchr. 77 a Zu § 25 SGB IV , RdSchr. 01 e Zu § 25 SGB IV .
(1) 1Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. 2Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. 3Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.
(3) 1Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. 2Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.
(4) 1In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. 2Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. 3Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. 4Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. 5Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. 6Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. 7Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 .
Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 7 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
Zu § 26: Vgl. Gemeinsame Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung ; RdSchr. 77 a Zu § 26 SGB IV , RdSchr. 88 b Tit. D , RdSchr. 02 l Tit. B.II.6 , Tit. B.III.6 , RdSchr. 04 t .
(1) 1Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. 2Verzinst werden volle Euro-Beträge. 3Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(2) 1Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. 2Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.
(3) 1Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. 2Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. 3Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
Zu § 27: Vgl. RdSchr. 77 a Zu § 27 SGB IV .
Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann
mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,
mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.
Zu § 28: Vgl. RdSchr. 77 a Zu § 28 SGB IV .
(1) 1Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten
bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,
bei Beginn der Elternzeit,
bei Ende der Elternzeit,
bei Änderungen in der Beitragspflicht,
bei Wechsel der Einzugsstelle,
bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,
bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2 ,
bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht,
bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt,
bei Beginn der Berufsausbildung,
bei Ende der Berufsausbildung,
bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,
bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,
bei Ende der Altersteilzeitarbeit,
bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die Geringfügigkeitsgrenze (2) über- oder unterschritten wird,
bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder
bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,
eine Meldung zu erstatten. 2Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 neugefasst und Nummer 4a eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024). Satz 1 Nummer 10 neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 1 Nummer 11 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 1 Nummer 12 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 2 gestrichen durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298). Satz 1 Nummer 15 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Satz 1 Nummer 18 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Satz 1 Nummer 20 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (a. a. O.). Satz 2 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.). Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
Absatz 1a gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).
(2a) 1Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. 2Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben:
die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches ;
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.
3Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet, haben Meldungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht zu erstatten. 4Abweichend von Satz 1 ist die Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, bei einer endgültigen Einstellung des Unternehmens oder bei der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(3) 1Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere
seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
seinen Familien- und Vornamen,
sein Geburtsdatum,
seine Staatsangehörigkeit,
Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,
die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
die Beitragsgruppen,
die zuständige Einzugsstelle und
den Arbeitgeber.
2Zusätzlich sind anzugeben
bei der Anmeldung
die Anschrift,
der Beginn der Beschäftigung,
sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht,
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt,
die Angabe der Staatsangehörigkeit,
bei allen Entgeltmeldungen
eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist,
das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro, in den Fällen, in denen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung,
in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 20 Absatz 2a oder § 134 bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre,
der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,
Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen,
für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung.
(weggefallen)
bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 19
das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind,
im Falle des § 23b Absatz 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung.
Absatz 3 Satz 1 Nummer 7a, eingefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482), gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248, 2021 I S. 154). Satz 2 Nummer 1 Buchstaben d und e geändert durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970). Satz 2 Nummer 1 Buchstabe f angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933). Satz 2 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836). Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (a. a. O.). Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b geändert durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.). Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016), geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Satz 2 Nummer 2 Buchstabe f neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.). Satz 2 Nummer 2 Buchstabe g und h gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 2 Nummer 4 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.). Satz 3 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.).
(3a) 1Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches hat in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. 2Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt.
Absatz 3a neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.).
(3b) 1Der Arbeitgeber hat auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln. 2Das Nähere über die Angaben, die Datensätze und das Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 .
Absatz 3b eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
Absätze 3c bis 3e eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).
(3c) 1Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches können in den Fällen, in denen ihnen trotz vorheriger Aufforderung an den Beschäftigten keine, unvollständige oder falsche Angaben über die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse des Beschäftigten für die Erstattung von Meldungen vorliegen, über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen die aktuelle Mitgliedschaft des Beschäftigten in einer gesetzlichen Krankenkasse elektronisch abfragen. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ermittelt die aktuelle Mitgliedschaft durch eine Abfrage bei den Krankenkassen. 3Für die Abfrage sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Versicherungsnummer des Versicherten anzugeben. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat der anfragenden Stelle nach Satz 1 unverzüglich eine Rückmeldung mit der Betriebsnummer der Krankenkasse, in der der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Abfrage Mitglied ist, zu erstatten.
(3d) 1Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen können bei Vorliegen einer Meldepflicht nach § 203a des Fünften Buches über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen die aktuelle Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse eines Versicherten elektronisch abfragen, wenn ihnen trotz vorheriger Aufforderung an den Versicherten keine, unvollständige oder falsche Angaben über die Mitgliedschaft des Versicherten in einer Krankenkasse vorliegen; Absatz 3c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Absatz 3c Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf von Daten nach § 109a durch die Bundesagentur für Arbeit.
(3e) 1Das Nähere zum Verfahren und zum Datensatz nach den Absätzen 3c und 3d regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sind vorher anzuhören. 2In den Fällen, in denen die Grundsätze Auswirkungen auf die Verfahren der für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen haben, ist der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches anzuhören.
(4) 1Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
im Baugewerbe,
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
im Personenbeförderungsgewerbe,
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
im Schaustellergewerbe,
bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
im Gebäudereinigungsgewerbe,
bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
in der Fleischwirtschaft,
im Prostitutionsgewerbe,
im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
2Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:
den Familien- und die Vornamen,
die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
3Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches gespeichert. 4Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
Absatz 4 Satz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 1 Nummer 9 geändert und Nummer 10 angefügt durch G vom 21. 10. 2016 (BGBl I S. 2372). Satz 1 Nummer 11 angefügt durch G vom 11. 7. 2019 (BGBl I S. 1066).
(4a) 1Der Meldepflichtige erstattet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 an die zuständige Einzugsstelle. 2In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
die Versicherungsnummer des Beschäftigten,
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung für das der Ermittlung nach § 26 Absatz 4 zugrunde liegende Kalenderjahr berechnet wurden.
Absatz 4a neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 1 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich auf Grund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt.
Absatz 5 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).
(6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter.
(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der
im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder
mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes
verfolgt, Personen geringfügig nach § 8 , kann er auf Antrag abweichend von Absatz 1 Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist.
Absatz 6a Satzteil nach Nummer 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(7) 1Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstatten, wenn das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze (2) nicht übersteigt. 2Der Arbeitgeber kann die Meldung nach Satz 1 auch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermitteln. 3Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle gesondert ein Lastschriftmandat zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erteilen. 4Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht.
Absatz 7 Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Satz 2 eingefügt und Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500); der bisherige Satz 2, neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583), wurde (geändert) Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(8) 1Der Haushaltsscheck enthält
den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,
den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,
die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und
bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 , die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung,
bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts nach § 14 Absatz 3 den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung,
bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 8 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts,
bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches den Tag des Zugangs des Antrags beim Arbeitgeber.
2Bei sich anschließenden Meldungen kann von der Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und des Beschäftigten abgesehen werden.
Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(9) 1Soweit nicht anders geregelt, gelten für versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte die Absätze 1 bis 6 entsprechend. 2Eine Jahresmeldung nach Absatz 2 ist für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht zu erstatten. 3Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 4a sind für geringfügig Beschäftigte nicht zu erstatten.
Absatz 9 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).
(9a) 1Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. 2Die Evaluierung der Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026.
Absatz 9a eingefügt durch G vom 26. 5. 2021 (BGBl I S. 1170).
(10) 1Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten; dies gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. 2Die Datenübermittlung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen. 3Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung. 4Die Absätze 5 bis 6a gelten entsprechend.
Absatz 10 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(11) 1Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten. 2Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. 3Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten
die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum,
den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird,
das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum,
das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung,
die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum,
den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt,
die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung,
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
den Arbeitgeber,
den Ort des Beschäftigungsbetriebes,
den Monat der Abrechnung.
4Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des Beschäftigten zu entnehmen ist, dass die Meldung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte, gilt Absatz 5.
Absatz 11 Satz 1 und 3 Nummer 10 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben.
Absatz 13 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
Ab 1. 1. 2024 = 538,00 EUR.
s. Grundsätze zum elektronischen Abruf der zuständigen Krankenkasse nach § 28a Absatz 3e SGB IV in der jeweils geltenden Fassung.
Zu § 28a: Vgl. RdSchr. 84 b Tit. 6 , RdSchr. 03 k , RdSchr. 09 a Tit. 7 , RdSchr. 10 a Tit. 5 , RdSchr. 16 d , RdSchr. vom 01.04.2022 Tit. 5 , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 1.1 , Tit. 4 , RdSchr. vom 28.03.2024 .
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich:
die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für Abgabegründe der Meldungen,
den Aufbau, den Inhalt und die Identifizierung der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen durch den Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger, soweit nichts Abweichendes in diesem Buch geregelt ist,
den Aufbau und den Inhalt der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Eingangs- und Weiterleitungsbestätigungen, Fehlermeldungen und sonstigen Meldungen der Sozialversicherungsträger und anderer am Meldeverfahren beteiligter Stellen an die Arbeitgeber in den Verfahren nach Nummer 2,
gesondert den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für die Kommunikationsdaten, die einheitlich am Beginn und am Ende jedes Dateisystems in den Verfahren nach Nummer 2 bei jeder Datenübertragung vom Arbeitgeber an die Sozialversicherung und bei Meldungen an den Arbeitgeber zu übermitteln sind.
2Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt auch für das Zahlstellenmeldeverfahren nach § 202 des Fünften Buches und für das Antragsverfahren nach § 2 Absatz 3 des Aufwendungsausgleichsgesetzes . 3Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert und Nummer 2 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 Nummer 3 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 1 Nummer 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 1 Nummer 5 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.). Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.); der bisherige Satz 2, geändert durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.), wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.).
(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks nach § 28a Absatz 7 und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat durch Gemeinsame Grundsätze. 2Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher in Bezug auf die steuerrechtlichen Angaben das Bundesministerium der Finanzen anzuhören hat.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(3) Soweit Meldungen nach § 28a Absatz 10 oder 11 betroffen sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. zu beteiligen ist.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
Absatz 4 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
Vgl. Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 SGB IV ; Gemeinsame Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB IV ; Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV ; Gemeinsame Grundsätze für Bestandsprüfungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB IV in den jeweils geltenden Fassungen; Gemeinsame Grundsätze für die Gestaltung des Haushaltsschecks und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat nach § 28b Absatz 2 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung; RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 2.2.1 .
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Melde- und Beitragsverfahren zu bestimmen, insbesondere
die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,
die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung,
welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,
das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
unter welchen Voraussetzungen Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,
in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,
in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.
Absatz 2 aufgehoben durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 28c. Erster Satzteil geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Nummer 2 neugefasst und Nummer 5 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
Zu § 28c: Vgl. Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung .
1Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. 2Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. 3Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung im Sinne des Satzes 1 ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Zu § 28d: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. D.IV.2 .
(1) 1Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. 2Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. 3Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.
(2) 1Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. 2Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. 3Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. 4Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 258).
(2a) 1Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerksbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Absatz 2a Satz 2 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.
(3a) 1Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. 2Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Absatz 3a Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759); die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3.
(3b) 1Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. 2Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.
Absatz 3b Satz 2 angefügt durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939), geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(3c) 1Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. 2Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.
(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 ( BGBl. I S. 624 ) in der jeweils geltenden Fassung gilt.
Absatz 3d neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(3e) 1Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. 2Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. 3Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
4Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.
(3f) 1Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. 2Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.
Absatz 3f neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939). Satz 1 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(3g) 1Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. 2Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. 3Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. 4Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.
Absatz 3g eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1602).
(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.
Absatz 3h eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1602).
(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).
(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.
Zu § 28e: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. D.IV .
(1) 1Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung ( § 28p ) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. 2Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten. 3Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann wegen der mitarbeitenden Familienangehörigen Ausnahmen zulassen. 4Für die Aufbewahrung der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 3 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(1a) 1Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe oder durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördern, hat der Unternehmer die Entgeltunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist. 2Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist, solange er eine Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches vorlegen kann.
Absatz 1a geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1602).
(1b) 1Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, hat er zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen. 2Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten. 3Im Fall von Satz 2 zweiter Halbsatz findet § 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine Anwendung.
Absatz 1b eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(2) 1Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. 3Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. 4Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. 5Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. 6Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen.
(3) 1Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks. 2Übermittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. 3Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle. 4Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält.
Absatz 3 Satz 5, angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309), gestrichen durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).
Absatz 4 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Absatz 5 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).
Zu § 28f: Vgl. Grundsätze betr. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten der Arbeitgeber sowie deren Mitwirkungspflichten bei der Beitragsüberwachung ; RdSchr. 88 b Tit. D , RdSchr. 01 e Zu § 28f SGB IV , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 4.2 .
1Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. 2Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. 3Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.
Zu § 28g: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. D.IV.5 , RdSchr. 89 f Tit. 6 , RdSchr. 04 p Tit. C.3.2 .
(1) 1Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. 2Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. 3Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) 1Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. 2Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. 3Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. 4Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 4 angefügt durch G vom 5. 8. 2010 (a. a. O.).
Absatz 2a gestrichen durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).
(3) 1Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. 2Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. 3Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.
Absatz 3 Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
die Höhe des Arbeitsentgelts ( § 14 Absatz 3 ), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.
Zu § 28h: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. D.V , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 4.1 .
1Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. 2Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. 3Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2 die nach § 175 Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. 4Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. 5Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.
Satz 3 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154). Satz 5 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
Zu § 28i: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. D.V , RdSchr. 01 e Zu § 28i SGB IV .
(1) 1Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit die für diese gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter; dies gilt entsprechend für die Weiterleitung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Einzugsstellen die zuständigen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr mit. 3Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt den Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Beitragseinnahmen der allgemeinen Rentenversicherung auf die einzelnen Träger unter Berücksichtigung der folgenden Parameter fest:
Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversicherung Bund und Regionalträgern:
Für 2005 die prozentuale Aufteilung der gezahlten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten im Jahr 2003,
Fortschreibung dieser Anteile in den folgenden Jahren unter Berücksichtigung der Veränderung des Anteils der bei den Regionalträgern Pflichtversicherten gegenüber dem jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahr.
Für die Aufteilung der Beiträge unter den Regionalträgern: Das Verhältnis der Pflichtversicherten dieser Träger untereinander.
Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: Das Verhältnis der in der allgemeinen Rentenversicherung Pflichtversicherten dieser Träger untereinander.
(2) 1Bei geringfügigen Beschäftigungen werden die Beiträge zur Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds, bei Versicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau weitergeleitet. 2Das Nähere zur Bestimmung des Anteils der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, insbesondere über eine pauschale Berechnung und Aufteilung, vereinbaren die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung.
Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
Zu § 28k: Vgl. RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 5.6 .
(1) 1Die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erhalten für
die Geltendmachung der Beitragsansprüche,
den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die Abrechnung und die Abstimmung der Beiträge,
die Prüfung bei den Arbeitgebern,
die Durchführung der Meldeverfahren,
die Ausstellung der Versicherungsnummernachweise,
die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die Verfahren nach den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversicherung betrifft,
eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden, dies gilt entsprechend für die Künstlersozialkasse. 2Die Höhe und die Verteilung der Vergütung werden durch Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse geregelt; vor dem Abschluss und vor Änderungen der Vereinbarung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau anzuhören. 3In der Vereinbarung ist auch für den Fall, dass eine Einzugsstelle ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch erhebliche Beitragsrückstände entstehen, festzulegen, dass sich die Vergütung für diesen Zeitraum angemessen mindert. 4Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Krankenkassen nach Satz 1 zustehende Vergütung mit den nach § 28k Absatz 2 Satz 1 an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen zur Krankenversicherung für geringfügige Beschäftigungen aufzurechnen.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 4 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
(2) Soweit die Einzugsstellen bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit geregelt.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
Zu § 28l: Vgl. RdSchr. 01 e Zu § 28l SGB IV .
(1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht nach § 28e Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt.
(2) 1Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende können, falls der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 28e bis zum Fälligkeitstage nicht nachkommt, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen. 2Soweit sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen, entfallen die Pflichten des Arbeitgebers; § 28f Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Zahlt der Beschäftigte oder der Hausgewerbetreibende den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, hat er auch die Meldungen nach § 28a abzugeben; bei den Meldungen hat die Einzugsstelle mitzuwirken.
(4) Der Beschäftigte oder der Hausgewerbetreibende, der den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt hat, hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
Zu § 28m: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. D .
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere Zeiträume als ein Kalenderjahr,
zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als eingezahlt gelten, in welcher Reihenfolge eine Schuld getilgt wird und welche Zahlungsmittel verwendet werden dürfen,
Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung der Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und der Säumniszuschläge durch die Einzugsstellen an die Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung, den Gesundheitsfonds und die Bundesagentur für Arbeit, wobei von der arbeitstäglichen Weiterleitung bei Beträgen unter 2.500 Euro abgesehen werden kann,
Näheres über die Führung von Entgeltunterlagen und zur Beitragsabrechnung sowie zur Verwendung des Beitragsnachweises.
Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Nummer 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).
Zu § 28n: Vgl. Beitragsverfahrensverordnung ; RdSchr. 88 b Tit. D , RdSchr. 01 e Zu § 28n SGB IV .
(1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.
Absatz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).
(2) 1Der Beschäftigte hat auf Verlangen den zuständigen Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über die Art und Dauer seiner Beschäftigungen, die hierbei erzielten Arbeitsentgelte, seine Arbeitgeber und die für die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu erteilen und alle für die Prüfung der Meldungen und der Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Satz 1 gilt für den Hausgewerbetreibenden, soweit er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, entsprechend.
(1) 1Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen ( § 28a ) mindestens alle vier Jahre. 2Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. 3Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. 4Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. 5Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. 6Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
Absatz 1 Satz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 6 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(1a) 1Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. 2Die Prüfung erfolgt
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
3Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. 4Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. 5Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. 6Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. 7Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes .
Absatz 1a neugefasst durch G vom 30. 7. 2014 (BGBl I S. 1311). Satz 3 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(1b) 1Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. 2Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. 3Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. 4Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. 5Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. 6Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. 7Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
Absatz 1b eingefügt durch G vom 30. 7. 2014 (BGBl I S. 1311); der bisherige Absatz 1b wurde Absatz 1c.
(1c) 1Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. 2Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) 1Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. 2Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. 2Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).
(5) 1Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. 2Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) 1Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. 3Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) 1Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. 3Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
Absatz 6a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2730).
(7) 1Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. 2Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. 2In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. 3Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, das die folgenden Daten enthält:
die Betriebsnummern eines jeden Arbeitgebers,
die Absendernummern,
die Betriebsnummern der Abrechnungsstellen,
das Aktenzeichen des Arbeitgebers,
die Betriebsnummern des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers,
die Unternehmernummer des Arbeitgebers nach § 136a des Siebten Buches ,
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der beim Arbeitgeber Beschäftigten in Euro,
die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der beim Arbeitgeber Beschäftigten,
die Versicherungsnummern der beim Arbeitgeber Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung,
die Betriebsnummern der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstellen,
eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung,
die Kennung des verwendeten Entgeltabrechnungsprogramms oder die Ausfüllhilfe sowie deren Version,
das Identifikationskennzeichen jeder Meldung sowie
bei Stornierung einer Meldung zusätzlich das Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung.
4Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches . 5Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen ( § 28f Absatz 3 ) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. 6Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. 7Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. 8Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. 9Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. 10Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. 11Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. 12Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.
Absatz 8 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024). Satz 4 neugefasst und Satz 5 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.). Sätze 9 bis 12 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.).
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
Absatz 9 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Nummer 3 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) 1Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. 2Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. 3 § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
Zu § 28p: Vgl. Beitragsverfahrensverordnung ; RdSchr. 10 e .
(1) 1Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen eine Vergütung nach § 28l Absatz 1 erhalten, mindestens alle vier Jahre. 2Satz 1 gilt auch im Verhältnis der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Künstlersozialkasse. 3Die Deutsche Rentenversicherung Bund speichert in dem in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten Dateisystem Daten aus dem Bescheid des Trägers der Rentenversicherung nach § 28p Absatz 1 Satz 5 , soweit dies für die Prüfung bei den Einzugsstellen nach Satz 1 erforderlich ist. 4Sie darf diese Daten nur für die Prüfung bei den Einzugsstellen speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken. 5Die Datenstelle der Rentenversicherung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung die in dem Dateisystem nach § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten diesem zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist. 6Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.
Absatz 1 Sätze 3 und 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 5 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 11. 2019 (a. a. O.). Satz 6 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.).
(1a) 1Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen für das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des § 28d Absatz 1 Satz 1 die Geltendmachung der Beitragsansprüche, den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge entsprechend § 28l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 . 2Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Die mit der Prüfung nach Satz 1 befassten Stellen übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds die zur Geltendmachung der in § 28r Absatz 1 und 2 bezeichneten Rechte erforderlichen Prüfungsergebnisse. 4Die durch die Aufgabenübertragung und -wahrnehmung entstehenden Kosten sind den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds zu erstatten. 5Die Einzelheiten des Verfahrens und der Vergütung vereinbaren die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127). Sätze 1, 3 und 5 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).
(2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bis zur nächsten Einzugsstellenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung bereitzuhalten.
(3) 1Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darlegung der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, angemessene Prüfhilfen zu leisten. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit treffen entsprechende Vereinbarungen. 3Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die landwirtschaftliche Krankenkasse können dabei ausgenommen werden.
Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(4) 1Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die Aufgaben der in Absatz 1 genannten Art für die Einzugsstelle wahrnehmen. 2Die Absätze 2 und 3 gelten insoweit für diese Stellen entsprechend.
(5) 1Die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit prüfen gemeinsam bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgaben nach § 28p mindestens alle vier Jahre. 2Die Prüfung kann durch Abruf der Arbeitgeberdateisysteme ( § 28p Absatz 8 ) im automatisierten Verfahren durchgeführt werden. 3Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten die Sätze 1 und 2 nicht für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle.
Absatz 5 Satz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 3 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
(6) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a stehen. 2Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
Absatz 6 angefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).
Zu § 28q: Vgl. RdSchr. 01 e Zu § 28q SGB IV , RdSchr. 10 e Tit. 4 .
(1) 1Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds für einen diesen zugefügten Schaden. 2Die Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang.
(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.
(3) 1Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trägers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Rentenversicherung dem Gesundheitsfonds, der Krankenkasse, der Pflegekasse und der Bundesagentur für Arbeit für einen diesen zugefügten Schaden; dies gilt entsprechend gegenüber den Trägern der Unfallversicherung für die Prüfung nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches . 2Für entgangene Beiträge sind Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.
(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.
(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.
(1) Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.
(2) 1Den Versicherungsträgern dürfen Aufgaben anderer Versicherungsträger und Träger öffentlicher Verwaltung nur auf Grund eines Gesetzes übertragen werden; dadurch entstehende Kosten sind ihnen zu erstatten. 2Verwaltungsvereinbarungen der Versicherungsträger zur Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.
(3) 1Versicherungsträger können die für sie zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden insbesondere in Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell unterstützen. 2Dadurch entstehende Kosten sind ihnen grundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haushalte von Bund und Ländern festgelegt.
(1) 1Bei jedem Versicherungsträger werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. 2Jeder Versicherungsträger hat einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört. 3Die Aufgaben des Geschäftsführers werden bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durch das Direktorium wahrgenommen.
(2) Die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufgaben des Versicherungsträgers wahr.
(3) 1Die vertretungsberechtigten Organe des Versicherungsträgers haben die Eigenschaft einer Behörde. 2Sie führen das Dienstsiegel des Versicherungsträgers.
(3a) 1Bei den in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen wird abweichend von Absatz 1 ein Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. 2 § 31 Absatz 1 Satz 2 gilt für diese Krankenkassen nicht.
(3b) 1Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden eine Bundesvertreterversammlung und ein Bundesvorstand gebildet. 2Diese Organe entscheiden anstelle der Vertreterversammlung und des Vorstandes, soweit § 64 Absatz 4 gilt.
(4) 1Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und die Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger können Selbstverwaltungsorgane bilden. 2Die Satzung grenzt die Aufgaben und die Befugnisse dieser Organe gegenüber den Aufgaben und Befugnissen der Organe der Hauptverwaltung ab.
(weggefallen)
(1) 1Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. 2Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss über die Satzung von der Bundesvertreterversammlung nach § 31 Absatz 3b gefasst; der Beschluss wird gemäß § 64 Absatz 4 gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung oder zu gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung trifft. 3Im Übrigen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder.
(2) 1Die Vertreterversammlung vertritt den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. 2Sie kann in der Satzung oder im Einzelfall bestimmen, dass das Vertretungsrecht gemeinsam durch die Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt wird.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Verwaltungsrat nach § 31 Absatz 3a . 2Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden. 3Dem Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden obliegen auch die Aufgaben des Vorstandes oder dessen Vorsitzenden nach § 37 Absatz 2 , § 38 und nach dem Zweiten Titel .
(4) 1Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für die Bundesvertreterversammlung oder deren Vorsitzenden entsprechend. 2Für den Beschluss über die Satzung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3.
(1) 1Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung. 2Sie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zuständigen Behörde.
(2) 1Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind öffentlich bekannt zu machen. 2Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 3Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt.
(1) 1Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. 2In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands den Versicherungsträger vertreten können.
(2) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen.
(3) 1Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund obliegen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dem Bundesvorstand nach § 31 Absatz 3b , soweit Grundsatz- und Querschnittsaufgaben oder gemeinsame Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung betroffen sind und soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Bund maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. 2Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über den Vorstand oder dessen Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Bundesvorstand oder dessen Vorsitzenden entsprechend.
(1) 1Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und (1) sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. 2In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse vertreten können. 3Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. 4Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(2) 1Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berichten über
die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung,
die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung.
2Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. 2Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich.
(4) 1Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis zu 500.000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen, bei mehr als 500.000 Mitgliedern aus höchstens drei Personen. 2Ein mehrköpfiger Vorstand muss mit mindestens einer Frau und mit mindestens einem Mann besetzt sein. 3Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. 4 § 37 Absatz 2 gilt entsprechend. 5Besteht der Vorstand nur aus einer Person, hat der Verwaltungsrat einen leitenden Beschäftigten der Krankenkasse mit dessen Stellvertretung zu beauftragen.
Absatz 4 Satz 2 eingefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl I S. 3311); die bisherigen Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5.
(5) 1Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. 2Bei Betriebskrankenkassen bleibt § 149 Absatz 2 des Fünften Buches unberührt; bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen, so bedarf die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Verwaltungsrat. 3Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu und bestellt der Arbeitgeber keine anderen Mitglieder des Vorstandes, die die Zustimmung finden, werden die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahrgenommen.
Absatz 5 Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).
(6) 1Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstands die erforderliche fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsgeschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbildung im Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fällen zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung in herausgehobenen Führungsfunktionen. 2Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift sowie auf der Internetseite der jeweiligen Krankenkasse zu veröffentlichen. 3Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen.
Absatz 6 Satz 2 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).
(6a) 1Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 2Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen hat in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen, die sich nach der Zahl der Versicherten bemisst. 3Darüber hinaus ist die Größe des Vorstandes zu berücksichtigen. 4Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 6 Satz 3 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an die Körperschaft abzuführen. 5Vereinbarungen der Körperschaft für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig.
Absatz 6a eingefügt durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3108). Sätze 2 und 3 neugefasst und Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).
(7) 1Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend. 2Gründe für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. 3Verstößt ein Mitglied des Vorstandes in grober Weise gegen seine Amtspflichten und kommt ein Beschluss des Verwaltungsrates nach § 59 Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande, hat die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied seines Amtes zu entheben; Rechtsbehelfe gegen die Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.
Absatz 7 Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).
Müsste lauten: oder
(1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen, und vertritt den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung gewählt; § 59 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2a) 1Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der Unfallversicherung Bund und Bahn vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. 2Vor der Bestellung des Geschäftsführers der Unfallversicherung Bund und Bahn ist der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören.
Absatz 2a Satz 2 und 3 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836). Satz 1 gestrichen durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 1 und 2.
(3) 1Bei den Feuerwehr-Unfallkassen bestimmt die zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Nähere über die Führung der Geschäfte. 2Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Vorstands.
(3a) 1Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus einem Präsidenten als Vorsitzenden und zwei Geschäftsführern. 2Die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die Außendarstellung der Deutschen Rentenversicherung Bund werden grundsätzlich vom Präsidenten wahrgenommen. 3Im Übrigen werden die Aufgabenbereiche der Mitglieder des Direktoriums durch die Satzung bestimmt. 4Die Vorschriften über den Geschäftsführer und § 36 Absatz 4 Satz 2, 5 und 6 gelten für das Direktorium entsprechend.
Absatz 3a Satz 4 geändert durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl I S. 3311).
(3b) 1Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund wird auf Vorschlag des Bundesvorstandes von der Bundesvertreterversammlung gemäß § 64 Absatz 4 gewählt. 2Über den Vorschlag entscheidet der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Absatz 4 . 3Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt sechs Jahre.
(4) 1Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb Millionen Versicherten kann die Satzung bestimmen, dass die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands eine aus drei Personen bestehende Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt. 2Die Geschäftsführung muss mit mindestens einer Frau und mit mindestens einem Mann besetzt sein. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Versicherungsträgern, die für mehrere Versicherungszweige zuständig sind. 4Die Vorschriften über den Geschäftsführer gelten für die Geschäftsführung entsprechend. 5Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. 6Die Satzung kann bestimmen, dass auch einzelne Mitglieder der Geschäftsführung den Versicherungsträger vertreten können.
Absatz 4 Satz 2 eingefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl I S. 3311); der bisherige Satz 2 wurde (geändert) Satz 3; die bisherigen Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 4 bis 6.
(5) 1Für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführung gelten die dienstrechtlichen Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze und die hiernach anzuwendenden anderen dienstrechtlichen Vorschriften. 2Die in ihnen vorgeschriebenen Voraussetzungen dienstrechtlicher Art müssen bei der Wahl erfüllt sein.
(6) 1Soweit nach den für eine dienstordnungsmäßige Anstellung geltenden Vorschriften nur die Anstellung von Personen zulässig ist, die einen bestimmten Ausbildungsgang oder eine Probezeit zurückgelegt oder bestimmte Prüfungen abgelegt haben, gilt das nicht für Bewerber für das Amt eines Geschäftsführers oder eines Mitglieds der Geschäftsführung, die die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. 2Die Feststellung, ob ein Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat, trifft die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde. 3Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die Befähigung des Bewerbers zu entscheiden. 4Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn eine Dienstordnung die Anstellung eines Bewerbers für das Amt eines Stellvertreters des Geschäftsführers zulässt, der die Befähigung hierfür durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
(1) 1Durch Satzung können
der Erlass von Widerspruchsbescheiden und
in der Unfallversicherung ferner
die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse,
Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
besonderen Ausschüssen übertragen werden. 2 § 35 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau richtet insbesondere für die in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vertretenen Sparten (Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) fachbezogene besondere Ausschüsse ein, die Vorschlagsrechte haben; das Nähere wird durch die Satzung bestimmt.
Absatz 1 Satz 3 angefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(2) 1Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse und die Bestellung ihrer Mitglieder. 2Zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse können nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen und, wenn die Satzung deren Mitwirkung vorsieht, Bedienstete des Versicherungsträgers. 3In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung können auf Vorschlag der Künstlersozialkasse zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse Personen aus den Kreisen der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten und Bedienstete der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung bestellt werden.
(3) Die §§ 40 bis 42 sowie § 63 Absatz 3a und 4 gelten für die ehrenamtlichen Mitglieder der besonderen Ausschüsse entsprechend.
(4) 1 § 64a Absatz 1 , 3 und 4 gilt für die besonderen Ausschüsse entsprechend. 2 § 64a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mitglied den Ausnahmefall nach Absatz 2 Satz 1 feststellt und eine digitale Sitzung nach Absatz 2 Satz 1 nicht stattfindet, wenn ein Mitglied widerspricht.
Absatz 4 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (21. 7. 2023).
(1) 1Solange und soweit die Wahl zu Selbstverwaltungsorganen nicht zustande kommt oder Selbstverwaltungsorgane sich weigern, ihre Geschäfte zu führen, werden sie auf Kosten des Versicherungsträgers durch die Aufsichtsbehörde selbst oder durch Beauftragte geführt. 2Die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane zu berufen, wenn eine Wahl nicht zustande kommt, bleibt unberührt.
(2) 1Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter oder ein Mitglied der Geschäftsführung für längere Zeit an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ist ihr Amt längere Zeit unbesetzt, kann der Vorstand einen leitenden Beschäftigten des Versicherungsträgers mit der vorübergehenden Wahrnehmung dieses Amtes beauftragen; bei einer Geschäftsführung erstreckt sich die Wahrnehmung des Amtes nicht auf den Vorsitz. 2Die Beauftragung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) 1Verstößt der Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht, hat der Vorsitzende des Vorstands den Beschluss schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Beschlussfassung zu setzen. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) 1Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem Beschluss, hat der Vorsitzende des Vorstands die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. 2Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung, bestehen.
(1) Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass
bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt,
auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt,
die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.
Absatz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(3) 1Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. 2Die Satzung bestimmt das Nähere.
(1) 1Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds. 3Satz 2 gilt für Stellvertreter von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen entsprechend.
(2) 1Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamts behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes benachteiligt werden. 2Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie Versichertenälteste und Vertrauenspersonen sind für die Zeiten der Ausübung ihres Ehrenamtes von ihrer Arbeit oder dienstlichen Tätigkeit freizustellen, es sei denn, dem stehen dringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegen. 3Der Arbeitgeber oder Dienstherr soll frühzeitig informiert werden.
Absatz 2 Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).
(3) 1Zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die Kenntnisse vermitteln, die für eine ordnungsgemäße Ausübung des Ehrenamts förderlich sind, haben Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie Versichertenälteste und Vertrauenspersonen Anspruch auf Urlaub an bis zu fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr. 2Der Anspruch nach Satz 1 ist gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherrn spätestens vier Wochen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme schriftlich oder elektronisch geltend zu machen. 3Der Urlaub darf mit der Freistellung, die aufgrund von Bildungsurlaubsgesetzen der Länder in einem Kalenderjahr gewährt wird, insgesamt acht Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten. 4Für die Zeit des Urlaubs besteht nach diesem Gesetz kein Anspruch auf Lohn oder Gehalt. 5Der Verdienstausfall ist nach Maßgabe des § 41 Absatz 2 zu ersetzen. 6Der Arbeitgeber oder Dienstherr darf den Urlaub nach Satz 1 zu dem von dem Beschäftigten mitgeteilten Zeitpunkt ablehnen, wenn dringende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen. 7Die Vertreterversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands, welche Inhalte die Fortbildungsmaßnahmen nach Satz 1 haben können; bei den in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen entfällt der Vorschlag des Vorstands.
Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).
(1) 1Der Versicherungsträger erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauenspersonen ihre baren Auslagen; er kann hierfür feste Sätze vorsehen. 2Die Auslagen des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden eines Selbstverwaltungsorgans für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzung können mit einem Pauschbetrag abgegolten werden.
(2) 1Der Versicherungsträger ersetzt den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauenspersonen den tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst und erstattet ihnen die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer nach der Vorschrift des Sechsten Buches über die Beitragstragung selbst zu tragen haben. 2Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der monatlichen Bezugsgröße (1) ( § 18 ). 3Wird durch schriftliche Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht, dass ein Verdienstausfall entstanden ist, lässt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, ist für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ein Drittel des in Satz 2 genannten Höchstbetrags zu ersetzen. 4Der Verdienstausfall wird je Kalendertag für höchstens zehn Stunden geleistet; die letzte angefangene Stunde ist voll zu rechnen.
(3) 1Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane kann für jeden Kalendertag einer Sitzung ein Pauschbetrag für Zeitaufwand geleistet werden; die Höhe des Pauschbetrags soll unter Beachtung des § 40 Absatz 1 Satz 1 in einem angemessenen Verhältnis zu dem regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit erforderlichen Zeitaufwand, insbesondere für die Vorbereitung der Sitzungen, stehen. 2Ein Pauschbetrag für Zeitaufwand kann für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauenspersonen, bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme auch anderen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane geleistet werden.
(4) 1Die Vertreterversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands die festen Sätze und die Pauschbeträge nach den Absätzen 1 und 3. 2Bei den in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen entfällt der Vorschlag des Vorstandes. 3Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
1/75 ab 1. 1. 2024 = 47,13 EUR, im Beitrittsgebiet = 46,20 EUR (gerundet).
(1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des Grundgesetzes .
(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht.
(3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann der Versicherungsträger nicht im Voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten.
(4) Für Versichertenälteste und Vertrauenspersonen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) 1Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane wird durch die Satzung entsprechend der Größe des Versicherungsträgers bestimmt und kann nur für die folgende Wahlperiode geändert werden. 2Die Vertreterversammlung hat höchstens sechzig Mitglieder; der Verwaltungsrat der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen hat höchstens dreißig Mitglieder. 3Die Vertreterversammlungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben jeweils höchstens dreißig Mitglieder; bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode gilt Satz 2. 4Für die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt § 44 Absatz 5 .
(2) 1Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. 2Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer Zahl, die die der Mitglieder um vier übersteigt; Mitglieder, die eine persönliche Stellvertretung nach Satz 5 haben, bleiben hierbei unberücksichtigt. 3Bei dem Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund sind Stellvertreter die als solche gewählten Personen. 4Bei der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt Entsprechendes für die von den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gewählten Mitglieder. 5Anstelle einer Stellvertretung nach Satz 2 können für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes sowie für einzelne oder alle Mitglieder des Verwaltungsrates der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter persönlicher Stellvertreter benannt werden.
(3) 1Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig bei demselben Versicherungsträger Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein. 2Eine Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen mehrerer Krankenkassen ist ausgeschlossen.
(1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusammen
je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist,
bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau je zu einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber,
bei den Ersatzkassen aus Vertretern der Versicherten; dies gilt nicht nach Fusionen mit einer Krankenkasse einer anderen Kassenart oder bei der Gründung neuer Institutionen.
Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(2) 1Bei Betriebskrankenkassen, die für einen Betrieb oder mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers bestehen, gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Versicherten der Arbeitgeber oder sein Vertreter an. 2Er hat dieselbe Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden Versichertenvertretern zustehen. 3Bei Betriebskrankenkassen, die für Betriebe mehrerer Arbeitgeber bestehen, gehören dem Verwaltungsrat jeder Arbeitgeber oder sein Vertreter an, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. 4Die Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden Arbeitgeber oder ihrer Vertreter darf die Zahl der Versichertenvertreter nicht übersteigen; Satz 2 gilt entsprechend. 5Die Satzung legt das Verfahren zur Bestimmung der Arbeitgebervertreter des Verwaltungsrates sowie die Verteilung der Stimmen und die Stellvertretung fest. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Betriebskrankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches enthält.
Absatz 2 Satz 6 neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
(2a) 1Bei den Unfallkassen der Länder und Gemeinden und den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Versicherten eine gleiche Anzahl von Arbeitgebervertretern oder ein Arbeitgebervertreter an. 2Die Arbeitgebervertreter werden bestimmt
bei den Unfallkassen der Länder von der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
bei den Unfallkassen der Gemeinden von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle,
bei den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich
für den Landesbereich von der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
für den kommunalen Bereich, wenn in den Unfallkassen nur eine Gemeinde einbezogen ist, von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle.
3Gehört dem Selbstverwaltungsorgan nur ein Arbeitgebervertreter an, hat er die gleiche Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden Vertretern der Versicherten zustehen. 4Das Verhältnis der Zahl der Stimmen der Vertreter aus dem Landesbereich zu der Zahl der Stimmen der Vertreter aus dem kommunalen Bereich bei den Unfallkassen im Sinne der Nummer 3 entspricht dem Verhältnis der auf diese beiden Bereiche entfallenden nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 8 des Siebten Buches versicherten Personen im vorletzten Kalenderjahr vor der Wahl; das Nähere bestimmt die Satzung.
Absatz 2a berichtigt am 3. 3. 2011 (BGBl I S. 363). Satz 1 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836, 2014 I S. 1311). Satz 2 aufgehoben durch G vom 19. 10. 2013 (a. a. O.); der bisherige Satz 3 wurde (geändert) Satz 2. Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (a. a. O.). Satz 2 Nummer 4 und 6 aufgehoben durch G vom 19. 10. 2013 (a. a. O.); die bisherige Nummer 5 wurde (geändert) Nummer 4. Satz 2 Nummer 4 aufgehoben durch G vom 19. 10. 2013 (a. a. O.).
(3) 1In den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wirken in Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der Selbständigen, die in der betreffenden Versicherung nicht versichert sind und die nicht zu den in § 51 Absatz 4 genannten Beauftragten gehören, sowie die Vertreter der Arbeitnehmer nicht mit. 2An die Stelle der nicht mitwirkenden Vertreter der Selbständigen treten die Stellvertreter, die in der betreffenden Versicherung versichert sind; sind solche Stellvertreter nicht in genügender Zahl vorhanden, ist die Liste der Stellvertreter nach § 60 zu ergänzen.
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(3a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gehören den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit beratender Stimme an; für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gilt dies nicht, soweit Fragen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung berührt werden.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).
(4) 1Krankenkassen nach § 35a können die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, insbesondere die Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden Arbeitgeber- und Versichertenvertreter sowie die Zahl und die Verteilung der Stimmen, in ihrer Satzung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder von der folgenden Wahlperiode an abweichend von den Absätzen 1 und 2 regeln. 2Der Verwaltungsrat muss mindestens zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten bestehen. 3Im Fall der Vereinigung von Krankenkassen können die Verwaltungsräte der beteiligten Krankenkassen die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der neuen Krankenkasse nach den Sätzen 1 und 2 mit der in Satz 1 genannten Mehrheit auch für die laufende Wahlperiode regeln.
Absatz 4 Satz 1 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983).
(5) 1Die Vertreterversammlungen der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wählen aus ihrer Selbstverwaltung jeweils zwei Mitglieder in die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund. 2Die Gewählten müssen je zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber angehören. 3Die weiteren Mitglieder der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund werden von den Versicherten und Arbeitgebern der Deutschen Rentenversicherung Bund gewählt; ihre Anzahl wird durch die Satzung festgelegt und darf die Zahl 30 nicht überschreiten. 4Der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder an.
Absatz 5 Satz 4 gestrichen durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127); bisheriger Satz 5 wurde Satz 4.
(6) 1Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus 22 Mitgliedern. 2Zwölf Mitglieder werden auf Vorschlag der Vertreter der Regionalträger, acht Mitglieder auf Vorschlag der nach Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Bund und zwei Mitglieder auf Vorschlag der Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gewählt. 3Die Gewählten müssen je zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber angehören. 4Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund an, die auf Vorschlag der nach Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt wurden.
(7) 1Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn gehören den Selbstverwaltungsorganen Arbeitgebervertreter mit insgesamt der gleichen Stimmenzahl wie die Vertreter der Versicherten an. 2Die Arbeitgebervertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit bestellt. 3Die auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellten Arbeitgebervertreter haben in den Selbstverwaltungsorganen einen Stimmenanteil von 40 Prozent der Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter. 4Das Nähere regelt die Satzung.
Absatz 7 angefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836). Satz 2 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328). Satz 3 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (a. a. O.).
(1) 1Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen oder Wahlen in besonderen Fällen. 2Allgemeine Wahlen sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich stattfindenden Wahlen. 3Wahlen in besonderen Fällen sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Versicherungsträger und Wahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl für ungültig erklärt worden ist (Wiederholungswahlen).
(2) 1Die Wahlen sind frei, geheim und öffentlich; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. 2Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. 3Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(1) Die Versicherten und die Arbeitgeber wählen die Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung getrennt auf Grund von Vorschlagslisten; das Gleiche gilt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(2) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.
(3) 1Ist eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht zustande gekommen oder ist nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt oder kein Stellvertreter benannt worden, zeigt der Vorstand dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich an. 2Diese beruft die Mitglieder und die Stellvertreter aus der Zahl der Wählbaren. 3Bei neu errichteten Versicherungsträgern trifft die Anzeigepflicht den Wahlausschuss.
(1) Zur Gruppe der Versicherten gehören
bei den Krankenkassen deren Mitglieder sowie die Mitglieder der jeweils zugehörigen Pflegekasse,
bei den Trägern der Unfallversicherung die versicherten Personen, die regelmäßig mindestens zwanzig Stunden im Monat eine die Versicherung begründende Tätigkeit ausüben, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,
bei den Trägern der Rentenversicherung diejenigen versicherten Personen, die eine Versicherungsnummer erhalten oder beantragt haben, und die Rentenbezieher.
(2) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören
die Personen, die regelmäßig mindestens einen beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; dies gilt nicht für Personen, die bei demselben Versicherungsträger zur Gruppe der Versicherten gehören und nur einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigen,
bei den Trägern der Unfallversicherung auch die versicherten Selbständigen und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner, soweit Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Arbeitgeber unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,
bei den Feuerwehr-Unfallkassen auch die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).
(3) Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner; dies gilt nicht für Personen, die in den letzten zwölf Monaten sechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren,
die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben.
Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).
(4) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber oder der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte desselben Versicherungsträgers erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Arbeitgeber oder der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörig.
(5) Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger bezieht.
(1) 1Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
2Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.
(2) 1Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit
bis zu 10.000 Versicherten von | 10 Personen, |
10.001 bis 50.000 Versicherten von | 25 Personen, |
50.001 bis 100.000 Versicherten von | 50 Personen, |
100.001 bis 500.000 Versicherten von | 100 Personen, |
500.001 bis 3.000.000 Versicherten von | 300 Personen, |
mehr als 3.000.000 Versicherten von | 1.000 Personen |
unterzeichnet sein. 2Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.
Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).
(3) 1Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. 2Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.
Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).
(4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. 2Das gilt nicht, wenn diese
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
3Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.
(5) 1Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. 2Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl ( § 49 Absatz 2 ) verfügen.
(6) 1Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten ( § 51 Absatz 4 Satz 1 ) enthalten. 2Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.
Absatz 6a, eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789), gestrichen durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).
(7) 1Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. 2Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. 3Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.
Absatz 7 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.
(8) 1Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. 2Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. 3Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.
(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.
(10) 1Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. 2Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. 3Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. 4Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.
Absätze 8 bis 10 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).
(1) 1Arbeitnehmervereinigungen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn sie die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft erfüllen oder wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, der Zahl ihrer beitragszahlenden Mitglieder, ihrer Tätigkeit und ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit ihrer sozial- oder berufspolitischen Zwecksetzung und die Unterstützung der auf ihren Vorschlag hin gewählten Organmitglieder und Versichertenältesten bieten. 2Die sozial- oder berufspolitische Tätigkeit darf sich nicht nur auf die Einreichung von Vorschlagslisten zu den Sozialversicherungswahlen beschränken, sondern muss auch als eigenständige Aufgabe der Arbeitnehmervereinigung die Verwirklichung sozialer oder beruflicher Ziele für die versicherten Arbeitnehmer oder einzelne Gruppen der versicherten Arbeitnehmer umfassen.
(2) 1Der Name und die Kurzbezeichnung einer Arbeitnehmervereinigung dürfen nicht geeignet sein, einen Irrtum über Art, Umfang und Zwecksetzung der Vereinigung herbeizuführen. 2In der Arbeitnehmervereinigung dürfen nur Arbeitnehmer und, wenn im Namen der Arbeitnehmervereinigung eine bestimmte Personengruppe genannt ist, nur dieser Personengruppe angehörende Arbeitnehmer maßgebenden Einfluss haben.
(3) Eine Arbeitnehmervereinigung, der zu mehr als fünfundzwanzig vom Hundert Bedienstete des Versicherungsträgers angehören, in deren Vorstand Bedienstete einen Stimmanteil von mehr als fünfundzwanzig vom Hundert haben oder in der ihnen auf andere Weise ein nicht unerheblicher Einfluss eingeräumt ist, ist nicht vorschlagsberechtigt.
(4) 1Die Arbeitnehmervereinigung muss von Beginn des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder haben, die mindestens der nach § 48 Absatz 2 geforderten Unterschriftenzahl entspricht. 2Das tatsächliche Beitragsaufkommen muss die Arbeitnehmervereinigung in die Lage versetzen, ihre Vereinstätigkeit nachhaltig auszuüben und den Vereinszweck zu verfolgen.
Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).
(5) Die Satzung der Arbeitnehmervereinigung muss Bestimmungen enthalten über
Name, Sitz und Zweck der Vereinigung,
Eintritt und Austritt der Mitglieder,
Rechte und Pflichten der Mitglieder,
Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe,
Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitgliederversammlung, Tätigkeitsbericht und Rechnungslegung durch den Vorstand sowie Zustandekommen und Beurkundung der Beschlüsse.
(1) 1Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereinigung vorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigungen, bei denen nicht eine ununterbrochene Vertretung nach § 48 Absatz 4 vorliegt, vorab festgestellt. 2Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 28. Februar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres beim Wahlausschuss des Versicherungsträgers einzureichen.
(2) 1Der Wahlausschuss kann dem Antragsteller eine Frist zur Ergänzung seines Antrags mit ausschließender Wirkung setzen. 2Die Entscheidung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist getroffen werden.
(3) 1Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses können der Antragsteller und die nach § 57 Absatz 2 anfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen. 2Für das Beschwerdeverfahren gilt Absatz 2 entsprechend.
(1) 1Arbeitnehmervereinigungen, die bei allen Versicherungsträgern die Voraussetzungen der Vorschlagsberechtigung erfüllen und glaubhaft machen, dass sie bei mindestens fünf Versicherungsträgern Vorschlagslisten einreichen werden, können die Feststellung ihrer allgemeinen Vorschlagsberechtigung beim Bundeswahlbeauftragten beantragen. 2Die Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung hat die Wirkung einer Feststellung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 .
(2) 1Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 2. Januar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres zu stellen. 2Der Bundeswahlbeauftragte darf die allgemeine Vorschlagsberechtigung nur feststellen, wenn dies ohne zeitaufwendige Ermittlungen möglich ist. 3Die Entscheidung ist spätestens bis zum 31. Januar zu treffen und dem Antragsteller unverzüglich bekannt zu geben. 4Der Bundeswahlbeauftragte hat die Namen der Arbeitnehmervereinigungen, deren allgemeine Vorschlagsberechtigung festgestellt wurde, nach Ablauf der Entscheidungsfrist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) 1Gegen die Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung können die nach § 57 Absatz 2 anfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen spätestens zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger Beschwerde einlegen. 2Für das Beschwerdeverfahren gilt § 48b Absatz 2 entsprechend. 3Wird die Entscheidung des Bundeswahlbeauftragten im Beschwerdeverfahren aufgehoben, gilt § 48b mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Feststellung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung zu stellen ist. 4Die Ablehnung der Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung ist unanfechtbar.
(1) Jeder Versicherte hat eine Stimme.
(2) 1Das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der zur Gruppe der Arbeitgeber gehört, bemisst sich nach der Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht ( § 50 Absatz 1 ) bei ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen und wahlberechtigten Personen. 2Er hat bei
0 bis 20 Versicherten eine Stimme,
21 bis 50 Versicherten zwei Stimmen,
51 bis 100 Versicherten drei Stimmen und
je weiteren 1 bis 100 Versicherten eine weitere Stimme bis zur Höchstzahl von zwanzig Stimmen. 3Für das Stimmrecht des Arbeitgebers bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung ist unerheblich, bei welchem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherten wahlberechtigt sind.
(3) 1Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden, den gemeinsamen Unfallkassen und den Feuerwehr-Unfallkassen haben Gemeinden eine Stimme je angefangene 1.000 Einwohner, Landkreise eine Stimme je angefangene 10.000 Einwohner, Bezirksverbände und Landschaftsverbände eine Stimme je angefangene 100.000 Einwohner. 2Hierbei ist die letzte vor dem Stichtag für das Wahlrecht ( § 50 Absatz 1 ) von der für die Statistik zuständigen Landesbehörde veröffentlichte und fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen.
(4) Die Satzung kann für Abstufung und Höchstzahl der Stimmen von den Absätzen 2 und 3 Abweichendes bestimmen.
(1) 1Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht)
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist.
2Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs haben, können in der Renten- und Unfallversicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der Zeit zwischen dem 107. und dem 37. Tag vor dem Wahltag bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl stellen. 3In der Rentenversicherung ist ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt, der sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher bei dem Träger, der die Rente leistet.
Absatz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).
(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahlberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat.
(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(1) 1Wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung (Stichtag für die Wählbarkeit)
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Volljährigkeit eintritt,
das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,
eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist.
2In der Rentenversicherung gilt § 50 Absatz 1 Satz 3 entsprechend; wer bei einem hiernach zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach Satz 1 Nummer 4 nicht wählbar ist, ist wählbar bei dem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, in dessen Zuständigkeitsbereich er seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt auch in den Fällen der Absätze 2 bis 5, Satz 1 Nummer 3 auch in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5.
(2) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers.
(3) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat.
(4) 1Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden, als Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren Verbänden, als Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft oder deren Verbänden vorgeschlagen werden (Beauftragte). 2Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten gehören; jedem Selbstverwaltungsorgan kann jedoch ein Beauftragter je Gruppe angehören. 3Eine Abweichung von Satz 2, die sich infolge der Vertretung eines Organmitglieds ergibt, ist zulässig.
(5) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sind als Vertreter der Versicherten auch Personen wählbar, die mindestens fünf Jahre lang als Seeleute bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versichert waren, noch in näherer Beziehung zur Seefahrt stehen und nicht Unternehmer sind.
Absatz 5 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127) und 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).
(5a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbarkeit seine Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeitslosigkeit verliert, verliert nicht deshalb seine Wählbarkeit bis zum Ende der Amtsperiode.
(6) Wählbar ist nicht, wer
aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
in Vermögensverfall geraten ist,
seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten nach § 59 Absatz 3 seines Amtes enthoben worden ist,
als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger oder dessen Verbänden,
als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder
als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung
beschäftigt ist oder innerhalb von zwölf Monaten vor dem Wahltag beschäftigt war,
regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrags freiberuflich oder
in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaftlich versicherten Betrieben
tätig ist.
Absatz 6 Nummer 5 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2757).
(7) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung fällige Beiträge nicht bezahlt hat.
(8) Als Versichertenältester ist nicht wählbar, wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.
(1) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in der Vertreterversammlung wählen auf Grund von Vorschlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in den Vorstand; das Gleiche gilt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(1a) 1Vorschlagslisten sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. 2Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. 3Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. 4Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).
(2) Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein.
(3) § 45 Absatz 2 , § 46 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 , § 48 Absatz 7 und § 51 gelten entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund werden gemäß § 64 Absatz 4 gewählt.
(1) 1Zur Durchführung der Wahlen werden als Wahlorgane Wahlbeauftragte, Wahlausschüsse und Wahlleitungen bestellt. 2Die Mitglieder der Wahlorgane und die Personen, die bei der Ermittlung des Wahlergebnisses zugezogen werden (Wahlhelfer), sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).
(2) 1Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter von den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder bestellt. 2Dem Bundeswahlbeauftragten obliegen die allgemeinen Aufgaben und die Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der bundesunmittelbaren Versicherungsträger. 3Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlberechtigten regelmäßig über den Zweck der Sozialversicherungswahlen informieren. 4Den Landeswahlbeauftragten obliegt die Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der landesunmittelbaren Versicherungsträger.
Absatz 2 Satz 2 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154); Satz 2 zweiter Halbsatz wurde (geändert) Satz 4.
(3) Der Bundeswahlbeauftragte kann für einzelne Zweige der Versicherung Richtlinien erlassen, um sicherzustellen, dass die Wahlen einheitlich durchgeführt werden.
(4) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind berechtigt, sich an Ort und Stelle davon zu überzeugen, dass die Wahlräume den Vorschriften der Wahlordnung entsprechend eingerichtet sind und dass bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses den Vorschriften dieses Gesetzes und der Wahlordnung entsprechend verfahren wird.
(1) Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche Stimmabgabe.
(2) 1Soweit Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern ausgehändigt werden, hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Aushändigung der Wahlunterlagen Zuständige Vorkehrungen zu treffen, dass die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlägen verschließen können. 2Sind mehr als 300 Wahlunterlagen an einem Ort auszuhändigen, sollen hierfür besondere Räume eingerichtet werden, in denen auch die Abgabe der Wahlbriefe zu ermöglichen ist. 3Der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige hat dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen zur Stimmabgabe und im Bereich der nach Satz 1 zur Wahrung des Wahlgeheimnisses vorzusehenden Einrichtungen jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt.
(3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Versicherungsträgern eingegangen sein müssen (Wahltag), ist vom Bundeswahlbeauftragten für alle Versicherungsträger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht Abweichungen geboten sind.
(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.
Absatz 4 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).
(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen ausgehändigten Wahlunterlagen.
(2) Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind
die Versicherungsträger,
die Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat,
die Gemeindeverwaltungen,
die Dienststellen des Bundes und der Länder sowie
die Bundesagentur für Arbeit.
(3) Ist in der Verordnung nach § 56 vorgesehen, dass anstelle der Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger die Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen Angaben zu machen.
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen erforderliche Wahlordnung. 2Es trifft darin insbesondere Vorschriften über
die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlleitungen sowie über die Befugnisse, die Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der Mitglieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder der Wahlleitungen und der Wahlhelfer,
die Vorbereitung der Wahlen einschließlich der Unterrichtung der Wahlberechtigten über den Zweck und den Ablauf des Wahlverfahrens sowie über die zur Wahl zugelassenen Vorschlagslisten,
den Zeitpunkt für die Wahlen,
die Feststellung der Vorschlagsberechtigung, die Angaben und Unterlagen, die zur Feststellung der Vorschlagsberechtigung zu machen oder vorzulegen sind, die Einreichung, den Inhalt und die Form der Vorschlagslisten sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe und über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Wahlorgane,
die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung und die Zurücknahme von Vorschlagslisten,
die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und ihre Einrichtung,
die Ausstellung und Aushändigung von Wahlunterlagen,
die Form und den Inhalt der Wahlunterlagen,
die Stimmabgabe,
die Briefwahl,
die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse und ihre Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
die Bekanntmachung von Nachbesetzungen von Selbstverwaltungsorganen,
die Wahlen in besonderen Fällen,
die Kosten der Wahlen und einen Kostenausgleich.
Satz 2 Nummer 12a eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).
Zu § 56: Vgl. Wahlordnung für die Sozialversicherung .
(1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48b Absatz 3 , § 48c Absatz 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig.
(2) Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten.
(3) 1Die Klage kann erhoben werden, sobald öffentlich bekannt gemacht ist, dass eine Wahlhandlung unterbleibt, oder sobald ein Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht worden ist. 2Die Klage ist spätestens einen Monat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses bei dem für den Sitz des Versicherungsträgers zuständigen Sozialgericht zu erheben. 3Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist.
(5) Während des Wahlverfahrens kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, dass im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird.
(6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der Selbstverwaltungsorgane erlassen.
(7) Beschlüsse, die ein Selbstverwaltungsorgan bis zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen hat, bleiben wirksam.
(1) 1Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem die erste Sitzung des Organs stattfindet. 2Die neu gewählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen.
(2) 1Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählten Selbstverwaltungsorgane. 2Wiederwahl ist zulässig.
(1) Die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan endet vorzeitig
durch Tod,
durch Erwerb der Mitgliedschaft für ein anderes Selbstverwaltungsorgan, wenn die gleichzeitige Zugehörigkeit zu beiden Selbstverwaltungsorganen ausgeschlossen ist,
mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses nach Absatz 2 oder 3.
(2) 1Der Vorstand hat ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans durch Beschluss von seinem Amt zu entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. 2Jedes Mitglied hat dem Vorsitzenden des Vorstands unverzüglich Veränderungen anzuzeigen, die seine Wählbarkeit berühren.
(3) 1Verstößt ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans in grober Weise gegen seine Amtspflichten, hat der Vorstand das Mitglied durch Beschluss seines Amtes zu entheben. 2Der Vorstand kann die sofortige Vollziehung des Beschlusses anordnen; die Anordnung hat die Wirkung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben kann. 3Für ein Mitglied des Verwaltungsrates der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen finden die Sätze 1 und 2 auch dann Anwendung, wenn in seiner Person ein Wahlausschlussgrund nach § 51 Absatz 6 vorliegt.
Absatz 3 Satz 3 angefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2757).
(4) 1Betrifft ein Beschluss nach Absatz 2 oder 3 ein Mitglied der Vertreterversammlung, bedarf er der Zustimmung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung. 2Stimmt der Vorsitzende nicht zu oder betrifft der Beschluss ihn selbst, entscheidet die Vertreterversammlung.
(5) Für stellvertretende Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Endet die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan, tritt bis zur Ergänzung des Organs an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Stellvertreter.
(1) 1Scheiden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder eines Selbstverwaltungsorgans vorzeitig aus, fordert der Vorsitzende des Vorstands die Stelle, die die Vorschlagsliste der Ausgeschiedenen eingereicht hat (Listenträger), unverzüglich auf, innerhalb zweier Monate Nachfolger vorzuschlagen. 2Sind die Ausgeschiedenen weiblich, sollen auch die nachfolgenden Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder weiblich sein. 3Wird von Satz 2 abgewichen, ist dies vom Listenträger schriftlich zu begründen. 4Sind in einer Liste Stellvertreter in ausreichender Zahl vorhanden und hält der Listenträger weitere Stellvertreter nicht für erforderlich, kann der Vorstand zulassen, dass von einer Ergänzung abgesehen wird, wenn die in § 48 Absatz 6 Satz 2 vorgeschriebene Reihenfolge gewahrt ist.
Absatz 1 Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154); der bisherige Satz 2 wurde Satz 4.
(1a) 1Scheiden von den Regionalträgern oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gewählte Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund aus, fordert der Vorsitzende des Bundesvorstandes den jeweiligen Regionalträger oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf, unverzüglich Nachfolger zu wählen. 2Scheiden von den Regionalträgern oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorgeschlagene Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund aus, fordert der Vorsitzende des Bundesvorstandes die Vorschlagsberechtigten auf, unverzüglich Nachfolger zur Wahl vorzuschlagen. 3Das Nähere regelt die Satzung. 4Absatz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
(2) Liegen bei einem als Nachfolger Vorgeschlagenen die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vor, fordert der Vorsitzende des Vorstands den Listenträger auf, innerhalb eines Monats einen anderen Nachfolger vorzuschlagen.
(3) 1Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für die Vertreterversammlung Vorgeschlagener die Voraussetzungen der Wählbarkeit, stellt der Vorstand nach Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung durch Beschluss fest, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt, und benachrichtigt hiervon das neue Mitglied, den Vorsitzenden der Vertreterversammlung, den Listenträger, die Aufsichtsbehörde und den Wahlbeauftragten. 2Wird dem Vorstand innerhalb der Frist nach den Absätzen 1 und 2 kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt, beruft die Aufsichtsbehörde den Nachfolger aus der Zahl der Wählbaren.
(4) 1Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für den Vorstand Vorgeschlagener die Voraussetzungen der Wählbarkeit, teilt der Vorsitzende des Vorstands dies nach Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung allen Mitgliedern der Gruppe in der Vertreterversammlung mit, die den Ausgeschiedenen gewählt hat, und weist darauf hin, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt, wenn innerhalb eines Monats kein anderer Vorschlag beim Vorstand eingeht. 2Nach Ablauf eines Monats gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. 3Wird dem Vorstand innerhalb der Frist nach den Absätzen 1 und 2 kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt, oder wird ihm innerhalb der in Satz 1 genannten Frist noch ein anderer Vorschlag eingereicht, sind sämtliche Mitglieder in der betreffenden Gruppe des Vorstands und ihre Stellvertreter nach § 52 neu zu wählen.
(5) 1 § 46 Absatz 3 Satz 1 sowie die §§ 51 und 57 gelten entsprechend. 2An die Stelle des Zeitpunkts der Wahlausschreibung in § 51 Absatz 1 tritt der Zeitpunkt der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1.
Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).
(1) 1Für die Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen gelten die §§ 52 , 56 bis 60 und 62 Absatz 4 entsprechend, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. 2Den Vorschlagslisten sind Vorschläge der Organisationen und Wählergruppen zugrunde zu legen, die zur Einreichung von Vorschlagslisten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung berechtigt sind.
(2) 1Die Stellvertretung der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen wird durch die Satzung geregelt. 2Die Satzung kann die Nachfolge vorzeitig ausscheidender Versichertenältesten und Vertrauenspersonen abweichend von § 60 regeln.
(1) 1Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen, mit Ausnahme bei den Ersatzkassen, verschiedenen Gruppen angehören.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(2) 1Erhält in zwei Wahlgängen kein Mitglied die Mehrheit der satzungsmäßigen Mitgliederzahl, ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 2Bei gleicher Stimmenzahl gelten die Mitglieder, die diese Stimmenzahl erreichen, mit der Maßgabe als gewählt, dass sie den Vorsitz unter gegenseitiger Stellvertretung abwechselnd je für ein Jahr zu führen haben. 3Gilt hiernach mehr als die vorgeschriebene Zahl von Personen als gewählt, entscheidet das Los; das Gleiche gilt für die Reihenfolge. 4Bei der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund ist abweichend von Satz 1 in den ersten beiden Wahlgängen jeweils eine Mehrheit nach § 64 Absatz 4 erforderlich.
(3) 1Die Satzung kann bestimmen, dass die Vertreter der einzelnen Gruppen abwechselnd mindestens für ein Jahr den Vorsitz führen. 2Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau haben die Vertreter der einzelnen Gruppen während ihrer Amtsdauer abwechselnd je für mindestens ein Jahr den Vorsitz zu führen; Entsprechendes gilt für die Stellvertretung. 3Die Vertreter von zwei Gruppen können vereinbaren, dass für die Dauer der auf ihre Vertreter entfallenden Vorsitzendentätigkeit einer der Vertreter den Vorsitz führt. 4Die Satzung bestimmt das Nähere.
Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(4) Zu Vorsitzenden oder zu stellvertretenden Vorsitzenden gewählte Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane erwerben ihr Amt mit der Erklärung, dass sie die Wahl annehmen.
(5) 1Schließen Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder eines Selbstverwaltungsorgans zu der Amtsführung eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden aus, kann ihn das Organ mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner satzungsmäßigen Mitgliederzahl abberufen. 2Beim Ausscheiden eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden auf eigenen Wunsch endet die Amtsdauer mit der Neuwahl.
(6) 1Für einen nach Absatz 5 ausscheidenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wird ein Nachfolger gewählt. 2Für einen nach § 59 ausscheidenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wird ein Nachfolger nach Ergänzung des Selbstverwaltungsorgans gewählt.
(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1Die Selbstverwaltungsorgane werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. 2Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
(3) 1Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. 2Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten des Versicherungsträgers, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen ( § 35 des Ersten Buches ) befassen. 3Für weitere Beratungspunkte kann in nicht öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben.
(3a) 1Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn hierbei personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers offengelegt werden, der ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, oder wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans Angehöriger der Personalverwaltung des Betriebes ist, dem der Arbeitnehmer angehört. 2Diesen Personen darf insbesondere auch bei der Vorbereitung einer Beratung keine Kenntnis von solchen Daten gegeben werden. 3Personenbezogene Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind
die in § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches bezeichneten Daten und
andere Daten, soweit Grund zur Annahme besteht, dass durch die Kenntnisnahme der genannten Personen schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden.
(4) 1Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahestehenden Person ( § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ) oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied nur als Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(5) Der Vorstand kann zu Tagesordnungspunkten, bei denen wesentliche Fragen der Gesundheit berührt werden, einen auf den jeweiligen Gebieten der Sozialmedizin und der Sozialversicherung fachlich einschlägig erfahrenen Arzt mit beratender Stimme hinzuziehen.
(1) 1Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmt, sind die Selbstverwaltungsorgane beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
(2) 1Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) 1Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen. 2Die Vertreterversammlung und die besonderen Ausschüsse nach § 36a können schriftlich abstimmen, soweit die Satzung es zulässt. 3Wenn ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans oder mindestens ein Mitglied eines besonderen Ausschusses nach § 36a der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.
Absatz 3 Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
Absatz 3a, eingefügt durch G vom 23. 11. 2020 (BGBl I S. 2474), gestrichen durch G vom 23. 11. 2020 (BGBl I S. 2474, 2021 I S. 4906, 2022 I S. 1454) (1. 1. 2024).
(4) 1Beschlüsse der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und in gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung werden mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen. 2Bei Beschlüssen der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes werden die Stimmen der Regionalträger mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. 3In der Bundesvertreterversammlung orientiert sich die Gewichtung innerhalb der Regionalträger und innerhalb der Bundesträger jeweils an der Anzahl der Versicherten der einzelnen Träger. 4Im Bundesvorstand gilt Entsprechendes innerhalb der Bundesträger. 5Das Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die Satzung.
Eingefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (21. 7. 2023).
(1) 1Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane durch Zuschaltung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung teilnehmen (hybride Sitzung). 2Das Nähere bestimmt die Satzung; insbesondere kann die Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung von Voraussetzungen abhängig gemacht werden. 3Hybride Sitzungen sind nicht zulässig bei konstituierenden Sitzungen. 4Die Satzung kann weitere Ausnahmen bestimmen.
(2) 1In außergewöhnlichen Notsituationen und in besonders eiligen Fällen können Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung stattfinden (digitale Sitzung). 2Der Vorsitzende des Selbstverwaltungsorgans stellt den Ausnahmefall nach Satz 1 fest. 3Eine digitale Sitzung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn im Fall der außergewöhnlichen Notsituation ein Drittel oder in besonders eiligen Fällen ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans der Feststellung widerspricht; das Nähere bestimmt die Satzung.
(3) 1Bei einer hybriden oder digitalen Sitzung gelten per Bild- und Tonübertragung teilnehmende Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans als anwesend im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1 . 2Bei öffentlichen digitalen Sitzungen nach Absatz 2 ist der Öffentlichkeit die Teilnahme durch eine ihr in Echtzeit zugängliche zeitgleiche Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. 3In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen. 4Bei nicht öffentlichen hybriden und digitalen Sitzungen haben die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans sicherzustellen, dass bei ihnen keine unbefugten Dritten die Sitzung verfolgen können. 5In hybriden und digitalen Sitzungen sind Abstimmungen und Wahlen möglich. 6Das Nähere bestimmt die Satzung.
(4) 1Der Versicherungsträger hat in seinem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung einer hybriden oder digitalen Sitzung eingehalten werden. 2Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich des Versicherungsträgers liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. 3Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied des Selbstverwaltungsorgans gefassten Beschlusses. 4 § 64 Absatz 1 bleibt unberührt.
(1) In den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Versicherten, der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber erforderlich für
die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters,
die Anstellung, die Beförderung, die Kündigung und die Entlassung der der Dienstordnung unterstehenden Angestellten in einer besoldungsrechtlichen Stellung, die einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung oder einer höheren Besoldungsgruppe vergleichbar ist,
die Einstellung, die Höhergruppierung und die Kündigung von Beschäftigten der Entgeltgruppe 12 oder einer höheren Entgeltgruppe,
den Beschluss über den Haushalt,
die personelle Besetzung von Ausschüssen,
den Beschluss über die Unfallverhütungsvorschriften.
Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 3 neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
(2) Über einen abgelehnten Antrag ist auf Verlangen der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nochmals abzustimmen.
(1) 1Die Selbstverwaltungsorgane können die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen. 2Zu Mitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden. 3Die Organe können die Stellvertretung für die Ausschussmitglieder abweichend von § 43 Absatz 2 regeln.
(2) 1Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 63 , 64 und 64a Absatz 1 , 3 und 4 entsprechend. 2 § 64a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mitglied den Ausnahmefall nach Absatz 2 Satz 1 feststellt und eine digitale Sitzung nach Absatz 2 Satz 1 nicht stattfindet, wenn ein Mitglied widerspricht.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (21. 7. 2023).
(1) Die Versicherungsträger stellen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen enthält.
(2) Im Haushaltsplan sind die Stellen für die Beamten und die dienstordnungsmäßig Angestellten der Versicherungsträger nach Besoldungsgruppen auszubringen; für die übrigen Beschäftigten der Versicherungsträger sind die Haushaltsansätze nach Vergütungs- und Lohngruppen zu erläutern.
(1) 1Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich sind. 2Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung und stellt sicher, dass insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben rechtzeitig geleistet werden können.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.
(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
(5) Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung, die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.
Absatz 5 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(6) 1Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung angemessener und anerkannter Methoden der Personalbedarfsermittlung begründet sind. 2Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen.
(1) 1Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt. 2Die Vertreterversammlung stellt ihn fest.
(2) Der Haushaltsplan der Träger der Unfallversicherung ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.
(3) 1Die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde von Amts wegen vorzulegen. 2Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird. 3Die Aufsichtsbehörde kann ebenfalls beanstanden, wenn bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des aufsichtführenden Landes und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei zu berücksichtigen. 4Berücksichtigt die Vertreterversammlung bei der Feststellung des Haushaltsplans die Beanstandung nicht, kann die Aufsichtsbehörde insoweit den Feststellungsbeschluss aufheben und den Haushaltsplan selbst feststellen.
(4) 1Für die Deutsche Rentenversicherung Bund gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass
anstelle der Aufsichtsbehörde die Bundesregierung zuständig ist,
der Haushaltsplan spätestens am 1. September vorzulegen ist und innerhalb von zwei Monaten beanstandet werden kann.
2Im Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die Einnahmen und Ausgaben für Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und für gemeinsame Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung in einer gesonderten Anlage zum Haushalt ausgewiesen. 3Die Anlage wird vom Bundesvorstand gemäß § 64 Absatz 4 aufgestellt und von der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Absatz 4 festgestellt.
(5) 1Die Träger der Krankenversicherung und die Träger der Pflegeversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. November vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt. 2Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist der Haushaltsplan zusätzlich in einer maschinell auswertbaren Form zu übermitteln. 3Näheres hierzu, insbesondere zur Form und Struktur der Datenmeldung, wird von den Aufsichtsbehörden mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart. 4Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von einem Monat nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Träger maßgebendes Recht verstoßen wird, insbesondere soweit dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird.
Absatz 5 Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 19. 10. 2012 (BGBl I S. 2192); der bisherige Satz 2 wurde Satz 4.
(1) 1Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist getrennt nach knappschaftlicher Krankenversicherung, knappschaftlicher Pflegeversicherung, knappschaftlicher Rentenversicherung und allgemeiner Rentenversicherung aufzustellen. 2Hierbei gelten Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung als Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung. 3Die Abstimmung nach § 220 Absatz 3 des Sechsten Buches bleibt unberührt.
(2) Die knappschaftliche Krankenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung haben der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausgaben ihrer Eigeneinrichtungen sowie die nach einem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Schlüssel auf sie entfallenden Verwaltungsausgaben zu erstatten.
(3) 1Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung. 2Er soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er bis zum 1. November vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Bundesregierung vorgelegt werden kann. 3Diese kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gefährdet oder wenn bei Ansätzen für die knappschaftliche oder allgemeine Rentenversicherung die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.
(1) 1Der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit wird vom Vorstand aufgestellt. 2Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest.
(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung.
(3) Die Genehmigung kann auch für einzelne Ansätze versagt oder unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für die Bundesagentur maßgebendes Recht verstößt oder die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes oder die Grundsätze der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung nicht berücksichtigt werden.
(4) 1Enthält die Genehmigung Bedingungen oder Auflagen, stellt der Verwaltungsrat erneut den Haushaltsplan fest. 2Werden Bedingungen oder Auflagen nicht berücksichtigt, hat der Verwaltungsrat der Bundesregierung einen geänderten Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen; einen nur mit Liquiditätshilfen ausgeglichenen Haushaltsplan kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der durch die Bundesregierung genehmigten Fassung selbst feststellen.
(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für
die Erstattung von Maßnahmekosten nach § 54 des Dritten Buches ,
die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches ,
die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 113 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches ,
den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 des Dritten Buches und den Eingliederungszuschuss nach § 90 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches und
Leistungen der Trägerförderung nach § 440 Absatz 5 des Dritten Buches
sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen.
Absatz 1 Nummer 1 eingefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854); bisherige Nummer 1, geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Nummer 1a. Nummer 1a gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.). Nummern 2, 3 und 5 geändert, Nummer 4 neugefasst und Nummern 6 und 7 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.).
(2) 1Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten Mittel sind den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaftung zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen die Aufgaben wahrnehmen. 2Bei der Zuweisung der Mittel sind insbesondere die regionale Entwicklung der Beschäftigung, die Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und Umfang der Arbeitslosigkeit sowie die jeweilige Ausgabenentwicklung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu berücksichtigen. 3Agenturen für Arbeit, die im Vergleich zu anderen Agenturen für Arbeit schneller und wirtschaftlicher Arbeitslose eingliedern, sind bei der Mittelzuweisung nicht ungünstiger zu stellen.
(3) 1Die Agenturen für Arbeit stellen für jede Art dieser Ermessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage und Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereit. 2Dabei ist ein angemessener Anteil für die Förderung der Anbahnung und Aufnahme einer nach dem Dritten Buch versicherungspflichtigen Beschäftigung sicherzustellen (Vermittlungsbudget).
(4) Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist.
(5) 1Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels sind nur in das nächste Haushaltsjahr übertragbar. 2Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der Agenturen für Arbeit werden diesen im nächsten Haushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen. 3Verpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre sind im gleichen Verhältnis anzuheben.
1Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabten Mittel des Eingliederungstitels der Bundesagentur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zugeführt. 2Soweit Liquiditätshilfen nach § 364 des Dritten Buches geleistet werden, erfolgt eine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht. 3Die Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Absatz 5 gebildeten Ausgabereste.
Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(1) 1Der Haushaltsplan der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist getrennt für die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Krankenversicherung und landwirtschaftliche Pflegeversicherung aufzustellen. 2Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er bis zum 15. November vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat sicherzustellen, dass die Kosten, die für die Erfüllung von Aufgaben mehrerer oder aller Versicherungszweige entstehen, durch geeignete Verfahren sachgerecht auf die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, landwirtschaftliche Krankenversicherung und Alterssicherung der Landwirte verteilt werden (Kostenverteilungsschlüssel).
(3) 1Der Haushaltsplan und der Kostenverteilungsschlüssel bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erteilt. 3Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung des Haushaltsplans auch für einzelne Ansätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen wird, die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird oder die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten des Versicherungsträgers sind hierbei zu berücksichtigen.
Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).
1Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsgenossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen worden ist, sind die für die Durchführung anzusetzenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in einer gesonderten Aufstellung auszuweisen. 2Der Haushaltsplan bedarf insoweit der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Satz 2 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).
Eingefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).
(1) 1Der Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn wird in Teilhaushalten aufgestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt veranschlagt werden. 2Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung. 3Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. 4Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 5Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann. 6Die genehmigende Stelle kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 4 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).
(2) 1Die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches unmittelbar zuzurechnenden Verwaltungsausgaben werden in dem entsprechenden Teilhaushalt veranschlagt. 2Die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben werden im Rahmen einer Kosten-Leistungs-Rechnung ermittelt, die den jeweils aktuellen Grundsätzen und Prinzipien der standardisierten Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes entspricht. 3Die Verwaltungsausgaben, die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zugeordnet werden können, werden im Teilhaushalt für die Aufgaben nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches veranschlagt. 4Der nach der Kosten- und Leistungsrechnung auf den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches entfallende Anteil der nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben wird dem Bund monatlich nach Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung aus dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erstattet. 5Die Ausgaben für die Vertreterversammlung und den Vorstand werden nach einem Schlüssel in den Teilhaushalten veranschlagt, der nach objektiven und gewichteten Kriterien gebildet wird. 6Das Nähere regelt die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn.
Absatz 2 Satz 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).
(3) Einsparungen für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 2 Satz 3 und 4 an anderer Stelle des Haushaltsplans erfolgen in dem Teilhaushalt, in dem diese Ausgaben geleistet werden.
Absatz 3 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).
(1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Vorstand ermächtigt zuzulassen, dass der Versicherungsträger die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind,
um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen,
um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern durch den Haushalt eines Vorjahrs bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) 1Der Vorstand hat seinen Beschluss unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluss des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzuzeigen. 2Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. 3Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Beschluss der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erfolgt.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127). Satz 3 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(1) 1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind, bedürfen der Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats. 2Sie darf nur erteilt werden, wenn
ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt und
durch sie der Haushaltsplan nicht in wesentlichen Punkten verändert wird oder es sich um außerplanmäßige Ausgaben handelt, die nicht von erheblicher finanzieller Bedeutung sind.
(2) 1Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde, die Einwilligung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzuzeigen, das das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet. 2Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erforderlich, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. 3Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ist für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches die Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. 4Für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt die Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 5Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erfolgt; Ausgaben bis zu einem Betrag von 50.000 Euro bedürfen nicht der Genehmigung.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127). Sätze 3 und 4 neugefasst und Satz 5 eingefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836); der bisherige Satz 5, neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579), wurde Satz 6. Satz 3 gestrichen durch G vom 19. 10. 2013 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 3 bis 5. Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 4 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.). Satz 5 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) und V vom 31. 8. 2015 (a. a. O.).
(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats, oder die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nachzuholen.
1Willigt der Vorstand, bei der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat, in überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 1 nicht ein, ist für Nachträge ein Nachtragshaushaltsplan festzustellen. 2Auf ihn finden die Vorschriften für den Haushaltsplan und die vorläufige Haushaltsführung entsprechende Anwendung.
(1) 1Maßnahmen, die den Versicherungsträger zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können (Verpflichtungsermächtigungen), sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. 2Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Vorstands. 3 § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) 1Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. 2Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) 1Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
2Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. 3Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen Beitragsansprüche auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als sechs Monate meldepflichtige Beschäftigte nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam und einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten; die Grenzbeträge sollen auch an eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden, wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. 4Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 5Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses nach Anhörung der Beteiligten die Beträge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) 1Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. 2Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. 3Die Einzugsstelle darf
eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie
die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße (1) übersteigt, und
den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße (2) übersteigt,
nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vornehmen.
(4) 1Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. 2Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. 3Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. 4Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
Ab 1. 1. 2024 = 42.420,00 EUR, im Beitrittsgebiet = 41.580,00 EUR.
1/6 ab 1. 1. 2024 = 7.070,00 EUR, im Beitrittsgebiet = 6.930,00 EUR.
(1) 1Die Versicherungsträger schließen für jedes Kalenderjahr zur Rechnungslegung die Rechnungsbücher ab und stellen auf der Grundlage der Rechnungslegung eine Jahresrechnung auf. 2Über die Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung beschließt die Vertreterversammlung. 3Über die Entlastung des Bundesvorstandes und des Geschäftsführers wegen der Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beschließt die Bundesvertreterversammlung mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl. 4Über die Entlastung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beschließt der Verwaltungsrat.
(1a) 1Die Jahresrechnung einer Krankenkasse einschließlich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie die Krankenversicherung nach dem Fünften Buch durchführt, hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Krankenkasse zu vermitteln. 2Die gesetzlichen Vertreter der Krankenkasse haben bei der Unterzeichnung der Jahresrechnung nach bestem Wissen schriftlich zu versichern, dass die Jahresrechnung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt. 3Dabei sind bei der Bewertung der in der Jahresrechnung oder den ihr zu Grunde liegenden Büchern und Aufzeichnungen ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
Die Saldenvorträge zu Beginn des Rechnungsjahres müssen mit den entsprechenden Schlusssalden der Jahresrechnungen des vorhergehenden Rechnungsjahres übereinstimmen.
Die Jahresrechnung muss klar und übersichtlich sein: Insbesondere dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die
dazu führen, dass der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung oder Aufzeichnung nicht mehr feststellbar ist, oder
es ungewiss lassen, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten müssen zum Abschlussstichtag einzeln bewertet sein.
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
Aufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen in der Jahresrechnung zu berücksichtigen.
Die auf die vorhergehende Jahresrechnung angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
4Ausführungsbestimmungen über die Grundsätze nach Satz 3 können daneben in die Rechtsverordnung nach § 78 Satz 1 aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um eine nach einheitlichen Kriterien und Strukturen gestaltete Jahresrechnung zu schaffen und um eine einheitliche Bewertung der von den Krankenkassen aufgestellten Unterlagen zu ihrer Finanzlage zu erhalten. 5Die Jahresrechnung ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer zu prüfen und zu testieren. 6Ein Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter Buchprüfer ist von der Prüfung ausgeschlossen, wenn er in den letzten fünf aufeinanderfolgenden Jahren ohne Unterbrechung die Prüfung durchgeführt hat.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426). Satz 4 angefügt durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983). Sätze 5 und 6 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).
(2) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind die Buchführung, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung für die knappschaftliche Krankenversicherung, knappschaftliche Pflegeversicherung und die allgemeine sowie die knappschaftliche Rentenversicherung getrennt durchzuführen.
(3) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sind die Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben gesondert nachzuweisen.
1Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sinngemäß. 2Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten. 3Abweichungen von Satz 1 können nach § 1 Absatz 3 des Dritten Buches vereinbart werden.
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit Grundsätze über die Aufstellung des Haushaltsplans, seine Ausführung, die Rechnungsprüfung und die Entlastung sowie die Zahlung, die Buchführung und die Rechnungslegung zu regeln. 2Die Regelung ist nach den Grundsätzen des für den Bund und die Länder geltenden Haushaltsrechts vorzunehmen; sie hat die Besonderheiten der Sozialversicherung und der einzelnen Versicherungszweige zu berücksichtigen.
Satz 3 gestrichen durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983).
Zu § 78: Vgl. Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung , Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung .
(1) 1Die Versicherungsträger haben Übersichten über ihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse sowie sonstiges statistisches Material aus ihrem Geschäftsbereich zu erstellen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, landesunmittelbare Versicherungsträger auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen bestimmten Stellen vorzulegen. 2Die Unterlagen für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind dem im jeweiligen Versicherungszweig im gesamten Geltungsbereich dieses Buches zuständigen Verband maschinell verwertbar und geprüft zuzuleiten. 3Nach Aufbereitung leitet dieser die Unterlagen in maschinell verwertbarer Form an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie an die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder an die von ihnen bestimmten Stellen weiter. 4Der Verband hat die aufbereiteten Unterlagen der landesunmittelbaren Versicherungsträger den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen bestimmten Stellen auf Verlangen zuzuleiten; dies gilt entsprechend für Unterlagen der bundesunmittelbaren Versicherungsträger, die Versicherte oder Mitglieder in dem betreffenden Land haben. 5Soweit ein Versicherungsträger einem Verband nicht angehört, kann er die Unterlagen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unmittelbar oder über einen in seinem Versicherungszweig zuständigen Verband vorlegen; bei unmittelbarer Vorlage werden die Unterlagen nach Satz 3 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugeleitet. 6Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zulassen, dass ihm abweichend von Satz 2 die Unterlagen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung unmittelbar vorgelegt werden. 7Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Unterlagen eines Kalenderjahres bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres unmittelbar vor.
Absatz 1 Satz 7 angefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(2) 1Das Nähere zu Absatz 1, insbesondere zu Inhalt, Art und Form der Unterlagen, wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt. 2Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nur an bundesunmittelbare Versicherungsträger richten, werden sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellt alljährlich eine Übersicht über die gesamten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des abgeschlossenen Geschäftsjahrs.
(3a) 1Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Bundesministerium für Gesundheit tritt und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen ist. 2Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht, sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft tritt und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen ist.
Absatz 3a Satz 2 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474). Satz 3 gestrichen durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
(3b) Soweit Versichertenstatistiken und Statistiken der Sozialgerichtsbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genutzt werden, sind die Daten auch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen.
(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung.
Zu § 79: Vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung ; Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung .
Überschrift geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(1) 1Die Mittel der Versicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. 2Sie sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(2) Die Mittel der Versicherungsträger sind getrennt von den Mitteln Dritter zu verwalten.
(3) 1Die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 ist durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement sicherzustellen. 2Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine Mischung und Streuung der Anlagen zu begrenzen. 3Die Versicherungsträger erlassen hierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Anlagen angemessene Anlagerichtlinien.
Absatz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten.
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können, eine Rücklage bereitzuhalten.
1Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermögensgegenstände der Versicherungsträger nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung angelegt werden und nicht den Betriebsmitteln oder der Rücklage zuzuordnen sind. 2Es umfasst insbesondere
alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung des Versicherungsträgers zu dienen bestimmt sind, einschließlich der Mittel, die zur Anschaffung und Erneuerung dieser Vermögensteile bereitgehalten werden,
Einrichtungen, Beteiligungen an Einrichtungen, Regie- und Eigenbetriebe sowie Darlehensgewährungen und
die Mittel, die für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge und Beihilfen der Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten werden.
Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
Überschrift geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(1) Die Mittel können, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, die Anlage den dort geregelten Liquiditätserfordernissen entspricht und kein Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart wird, nur angelegt werden in
Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die an einem organisierten Markt in der Europäischen Union zum Handel zugelassen sind oder in diesen einbezogen sind; Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt in der Europäischen Union oder deren Einbeziehung in diesen nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, dürfen ebenfalls erworben werden, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
Schuldverschreibungen und sonstige Gläubigerrechte verbriefenden Wertpapieren von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
wenn für die Forderungen eine öffentlich-rechtliche Einrichtung die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder kraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse besteht,
bei Kreditinstituten, die einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft angehören oder
soweit der Schutzumfang der Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft nach der Höhe, der Laufzeit oder der Anlageart begrenzt ist, auch bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten; der Versicherungsträger hat die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen; sofern der Schutzumfang der Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft nur der Höhe nach begrenzt ist, muss der Schutz zumindest bis zu der jeweiligen Sicherungsgrenze gewährleistet sein,
Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-rechtliche Stellen aus dem Gebiet der Europäischen Union,
Forderungen aus Darlehen und Einlagen gegen
öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Personenkörperschaften oder Sondervermögen aus dem Gebiet der Europäischen Union,
Personen und Gesellschaften des privaten Rechts aus dem Gebiet der Europäischen Union, wenn für die Forderungen eine öffentlich-rechtliche Einrichtung die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder
Kreditinstitute unter den Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe b und c,
Anteilen an Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch , wenn sichergestellt ist, dass für das Sondervermögen nur Vermögensgegenstände gemäß den Nummern 1 bis 4 und 6 dieser Vorschrift erworben werden dürfen; soweit danach eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft vorausgesetzt ist, ist dies für die Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht erforderlich; das Sondervermögen muss von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch verfügt, oder von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine vergleichbare Erlaubnis verfügt; eine damit verbundene Aufnahme von kurzfristigen Krediten durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Sondervermögens ist bis zur Höhe von 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens zulässig,
Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grund- oder Rentenschuld an einem Grundstück, Wohnungseigentum oder Erbbaurecht im Bereich der Europäischen Union besteht.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
Absätze 1a und 1b eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(1a) Das Verwaltungsvermögen kann mit Ausnahme der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, auch angelegt werden in
Beteiligungen an Einrichtungen in Form eines privatrechtlichen Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
Darlehensgewährungen, die unmittelbar der Aufgabenerfüllung des Versicherungsträgers dienen, an Darlehensnehmer aus dem Gebiet der Europäischen Union, insbesondere an Einrichtungen, an denen er beteiligt ist, und
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Gebiet der Europäischen Union.
(1b) Die Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen können, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, außer in Anlagen nach Absatz 1 auch angelegt werden in
Anteilen an Immobilien-Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch aus dem Gebiet der Europäischen Union, das von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, die über eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch verfügt, oder von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine vergleichbare Erlaubnis verfügt; Vermögensgegenstände, die sich in Staaten außerhalb der Europäischen Union befinden, dürfen für das Immobilien-Sondervermögen nicht erworben werden; Absatz 1 Nummer 5 letzter Halbsatz gilt entsprechend; unbeschadet dessen ist eine mit der Anlage verbundene Aufnahme von Krediten durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Sondervermögens bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sondervermögen gehören, zulässig und
Euro-denominierten Aktien, auch im Rahmen eines Sondervermögens gemäß Absatz 1 Nummer 5, innerhalb eines passiven, indexorientierten Managements; die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 30 Prozent des Deckungskapitals beträgt; Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen.
(2) 1Die Anlegung der Mittel soll grundsätzlich in der im Inland geltenden Währung erfolgen. 2Der Erwerb von auf die Währung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union lautenden Forderungen ist nur in Verbindung mit einem Kurssicherungsgeschäft zulässig. 3Darüber hinaus ist die Verwendung derivativer Finanzinstrumente nur zulässig, soweit sie der Absicherung gegen Ausfall-, Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen. 4Arbitragegeschäfte und Leerverkäufe sind unzulässig.
Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert und Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(3) Die Versicherungsträger achten auf die Möglichkeit zur Anlage nach ökologischen, sozialen und Governance-Kriterien.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(4) 1Den Staaten der Europäischen Union stehen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz gleich. 2Das gilt entsprechend auch für die weiteren Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter der Maßgabe, dass nur der Erwerb von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a und b auch von Ausstellern mit Sitz in einem dieser Staaten zulässig ist.
Absatz 4 Satz 1 neugefasst und Satz 2 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.
Überschrift neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen
Darlehensgewährungen nach § 83 Absatz 1a Nummer 2 ,
der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
die Belastung eines Grundstücks mit Erbbaurechten und
die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(2) 1Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 1 Million Euro (Stand Haushaltsjahr 2023) nicht übersteigen. 2Bei dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven Kaufpreis auszugehen.
Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(3) Der Betrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bekannt gibt. (1)
Absatz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(3a) 1Mietverträge von Krankenkassen und ihren Verbänden sind der Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss vorzulegen, wenn die anzumietende Fläche 7.500 Quadratmeter überschreitet und eine Mietdauer von mehr als zehn Jahren fest vereinbart werden soll. 2Absatz 3b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3108). Satz 2 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
Absätze 3b und 3c eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(3b) 1Der Versicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,
Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch das Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend verändert wird; dies gilt für die Beschaffung und bei den Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenentwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen entsprechend,
eine Einrichtung zu gründen oder zu erwerben, sich an einer Einrichtung zu beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung zu erhöhen,
eine Einrichtung zu veräußern oder aufzulösen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung ganz oder teilweise zu veräußern oder zu übertragen.
2Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, dass vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des Versicherungsträgers bleibt. 3Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige verzichten.
(3c) 1Eine Einrichtung kann sich zur Aufgabenerfüllung an einer weiteren Einrichtung beteiligen, die sich ihrerseits an einer Einrichtung beteiligen kann. 2Weitere Beteiligungsebenen sind unzulässig.
(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung.
(5) Der Versicherungsträger zeigt der Aufsichtsbehörde rechtzeitig Maßnahmen einer Einrichtung an, an der er beteiligt ist, und die nach den Absätzen 1 bis 3b genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
Nach der Bekanntmachung vom 2. Mai 2023 (BAnz AT 19.05.2023 B5) beträgt der Baukostenindex 1 , der vom Jahr 2024 an zu berücksichtigen ist, 147,8 (2022 2 ; 2015 = 100).
Preisindex für Wohngebäude (reine Baukosten).
Einschließlich Umsatzsteuer.
1Die Versicherungsträger können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Mittel abweichend von § 83 anlegen, wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlage rechtfertigen. 2In der Genehmigung müssen die Anlageform und der innerhalb einer bestimmten Frist höchstens anzulegende Gesamtbetrag bestimmt sein.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(1) 1Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. 2Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.
(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen.
(3) 1Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Aufgaben nach § 14 Absatz 4 , § 15 Absatz 1 , § 20 Absatz 2 Satz 2 , § 31 Absatz 2 Satz 2 , § 32 Absatz 4 , § 34 Absatz 3 Satz 1 , § 40 Absatz 5 , § 41 Absatz 4 und § 43 Absatz 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.
Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers prüfen.
(2) 1Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden. 2Die Vorlage- und Auskunftspflicht umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf durch die Aufsichtsbehörde.
Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
Absatz 3 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(1) 1Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. 2Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. 3Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist. 4Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. 5 § 13 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Absatz 2 entsprechend.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen werden. 2Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten.
(1) 1Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 2 aufgehoben durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 2 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328). Satz 3 angefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).
(2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
(2a) 1Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht; es kann die Aufsicht teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.
Absatz 2a Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).
(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwaltungsbehörden nach Absatz 2 die Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und für die das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(4) 1Die Aufsichtsbehörden treffen sich mindestens zweimal jährlich zu einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch. 2Die Aufsichtsbehörden unterrichten sich dabei regelmäßig über aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Gerichtsentscheidungen in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie über die von ihnen genehmigten leistungsbezogenen Satzungsregelungen der Krankenkassen. 3Soweit dieser Erfahrungs- und Meinungsaustausch Angelegenheiten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau betrifft, nehmen auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft teil.
(5) 1Beschlüsse der Aufsichtsbehördentagung nach Absatz 4 ergehen einstimmig. 2Zu einem Beschluss in Angelegenheiten, die ausschließlich die gesetzliche Krankenversicherung oder die soziale Pflegeversicherung betreffen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 3Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen. 4Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat 20 und das Bundesministerium für Gesundheit hat sechs Stimmen. 5Abweichend von Satz 2 kommt ein Beschluss nicht zustande, wenn mindestens drei Länder mit jeweils mehr als sieben Millionen Einwohnern gegen den Beschluss gestimmt haben. 6Weicht eine Aufsichtsbehörde in ihrer Aufsichtspraxis von einem Beschluss ab, unterrichtet sie die anderen Aufsichtsbehörden.
Absatz 4 neugefasst und Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).
(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt:
bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie bestehen ( § 143 des Fünften Buches ),
bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die sie ihrer Satzung nach zuständig sind; unselbständige Betriebsteile mit weniger als zehn Mitgliedern in einem Land bleiben unberücksichtigt,
bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung nach bestehen,
bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgelegten Bezirke.
(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches oder § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung des Fünften Buches, wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Region nach § 144 Absatz 3 des Fünften Buches , für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).
(1) 1Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet werden.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).
(2) Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbehörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
1Versicherungsamt ist die untere Verwaltungsbehörde. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörde zuständige Behörde im Sinne von Satz 1 ist. 3Sie können diese Ermächtigung auf die obersten Verwaltungsbehörden der Länder übertragen. 4Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein gemeinsames Versicherungsamt für die Bezirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden bei einer dieser Behörden errichtet wird. 5Durch Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen oder der von ihnen bestimmten Stellen kann ein gemeinsames Versicherungsamt bei einer unteren Verwaltungsbehörde auch für Gebietsteile mehrerer Länder errichtet werden.
(1) 1Die Versicherungsämter haben in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen und die sonstigen ihnen durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. 2Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben der Versicherungsämter den Gemeindebehörden durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
(2) 1Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen. 2Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten.
(3) 1Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Leistungsberechtigte zur Zeit des Antrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort hat. 2Ist ein solcher Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, in dem zuletzt die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt waren.
Überschrift geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).
(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist eine selbständige Bundesoberbehörde. 2Es hat seinen Sitz in Bonn.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).
(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat die ihm durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. 2Es untersteht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit. 3Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt, nur an allgemeine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums gebunden.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).
(3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung begleitet in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei der Weiterentwicklung der Informationstechnik. 2Die Kosten des Bundesamtes für Soziale Sicherung werden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erstattet. 3Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet.
Absatz 3 angefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Satz 1 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.).
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(1) 1Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung). 2Bei der Datenübertragung sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden. 3Beauftragt ein Meldepflichtiger einen Dritten mit der Entgeltabrechnung und der Wahrnehmung der Meldepflichten, haftet der Meldepflichtige weiterhin in vollem Umfang für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Buch gegenüber dem jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung oder der berufsständischen Versorgungseinrichtung.
(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. vereinbaren in Gemeinsamen Grundsätzen den Standard für die elektronische Datenübermittlung mit der oder innerhalb der Sozialversicherung; insbesondere zur Verschlüsselung der Daten, zu den Übertragungstechniken, zur Kennzeichnung bei Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenzdatum und zu den jeweiligen Schnittstellen sowie dem Zeitpunkt der Umstellung der einzelnen Fachverfahren auf ein XML-gestütztes Verfahren. 2Kommen hierbei Verfahren für die Verschlüsselung oder Signatur zum Einsatz, sind diese nach dem Stand der Technik umzusetzen. 3Der Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. 4Soweit Standards vereinbart werden, von denen die landwirtschaftliche Sozialversicherung oder die berufsständische Versorgung betroffen ist, ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau oder die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu beteiligen. 5Die Gemeinsamen Grundsätze 1 bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher das Bundesministerium für Gesundheit und, soweit die Meldeverfahren der Arbeitgeber betroffen sind, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(3) 1Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben. 2Sie sind in allen Verfahren, für die die Grundsätze oder die Gemeinsamen Grundsätze nach diesem Buch und für die das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden. 3Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Datenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensätzen und Datenbausteinen oder Datenschemata sowohl in historisierter als auch in aktueller Form gespeichert sind und von den an den Meldeverfahren nach diesem Buch Beteiligten automatisiert abgerufen werden können. 4Das Nähere zur Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufverfahren der Daten regeln die in Absatz 2 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt entsprechend. 5Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Vgl. Gemeinsame Grundsätze für die Darstellung, Aktualisierung und zum Abrufverfahren (§ 95 Abs. 2 SGB IV) in der jeweils geltenden Fassung
Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(1) Zum elektronischen Datenaustausch nach diesem Buch und zu dem Aufwendungsausgleichsgesetz , insbesondere für Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge, stellen die Sozialversicherungsträger den Arbeitgebern, Selbständigen und Beschäftigten eine allgemein zugängliche elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(2) Arbeitgeber und deren Beauftragte müssen sich vor der Nutzung der Ausfüllhilfe unter Nachweis ihrer Betriebs- oder Absendernummer bei der Stelle nach Absatz 6 Satz 1 registrieren.
(3) 1Für die Wiederverwendung erfasster Daten können registrierte Arbeitgeber und Selbständige Unternehmens-, Personal- und Meldedaten in einem Online-Datenspeicher abspeichern. 2Der Online-Datenspeicher hält die Daten für die Betriebsprüfung nach § 28p für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren vor. 3Der Zugriff auf diese Daten ist durch Authentifizierungsprogramme abzusichern. 4Die Ausfüllhilfe unterstützt in Verbindung mit dem Online-Datenspeicher Verfahren der Sozialversicherung, in denen auf Grund einer Ermächtigung nach diesem Gesetzbuch Daten in elektronischer Form angefordert werden.
(4) 1Die Sozialversicherungsträger sind jeweils für die Erarbeitung und die inhaltlich richtige Darstellung und Verarbeitung der von ihnen zu verantwortenden Fachverfahren durch die Ausfüllhilfe und des Online-Datenspeichers zuständig. 2Weitere Verfahrensbeteiligte und andere Verwerter können für gesetzliche Zwecke die Ausfüllhilfe und den Online-Datenspeicher nutzen; dies ist jeweils durch eine Vereinbarung mit der Stelle nach Absatz 6 Satz 1 zu regeln, die insbesondere die anteilige Kostentragung festlegt.
(5) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung und die unterstützten Fachverfahren sowie die Identifizierung von Selbständigen in den Verfahren regeln die Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.
(6) 1Zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine elektronische Ausfüllhilfe anbieten. 2Er kann die Durchführung dieser Aufgabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen. 3Die Nutzer der Ausfüllhilfe können in angemessenem Umfang an den Kosten der Datenübermittlung beteiligt werden.
(7) 1Die Sozialversicherungsträger tragen die Investitionskosten der Ausfüllhilfe und des Online-Datenspeichers gemeinsam. 2Von diesen Kosten übernehmen
60 Prozent der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der auch für die Pflegekassen handelt,
30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung und
10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
3Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich im Rahmen ihrer Selbstverwaltung.
Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(1) 1Meldepflichtige haben Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften elektronischen Ausfüllhilfen zu erstatten. 2Dies gilt auch für Anträge und Bescheinigungen, soweit dies nach diesem Gesetzbuch oder dem Aufwendungsausgleichsgesetz geregelt ist. 3Die Daten der Datei nach § 98a sind dabei zu verwenden.
Absatz 1 Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).
(2) 1Eine Systemprüfung ist für Programme und elektronische Ausfüllhilfen, die für den Datenaustausch zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern und weiteren annehmenden Stellen nach Absatz 1 eingesetzt werden, durchzuführen. 2Die Systemprüfung umfasst die Beratung sowie die fachliche und technische Prüfung der Anwendungssoftware für die Erfassung, Prüfung, Verwaltung, Berechnung und Verarbeitung sowie Übermittlung, Annahme oder den Abruf der erforderlichen Daten. 3Entgeltabrechnungsprogramme haben die Berechnungen und die Erzeugung von Daten sowie deren Prüfung maschinell durchzuführen; Ausfüllhilfen unterstützen die manuellen Berechnungen durch die elektronische Übermittlung und Speicherung der Daten. 4Ist die Anwendungssoftware auf unterschiedliche informationstechnische Systeme verteilt, ist sicherzustellen, dass sie als geschlossene Software-Anwendung anhand einer eindeutig identifizierbaren Version in der jeweils gültigen Fassung gekennzeichnet ist.
(3) Kein Bestandteil der Systemprüfung sind die zur informationstechnischen Infrastruktur eines Meldepflichtigen gehörende Hardware, die Betriebssysteme sowie die interne Kommunikationssoftware.
(4) Die Systemprüfung wird durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Beteiligung der Träger der Rentenversicherung, der Träger der Unfallversicherung und der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag aller Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. durchgeführt.
Absatz 4 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Programme zur Datenübertragung durch die Einzugsstellen an die Meldepflichtigen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).
Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(1) Haben Sozialversicherungsträger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch Daten an einen Sozialversicherungsträger, das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichtsbehörde zu übermitteln, soll dies durch Datenübertragung geschehen; § 95 gilt.
(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Übermittlung durch Datenübertragung zu erfolgen, wenn
dies in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzbuches vorgeschrieben ist,
die Künstlersozialkasse für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich die für den Nachweis der Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer, den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Versicherten, an die zuständige Krankenkasse meldet oder die Krankenkassen der Künstlersozialkasse die zur Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz notwendigen Angaben, insbesondere über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, eine bestehende Vorrangversicherung, die Gewährung einer Rente, das Ende der Mitgliedschaft und den Bezug einer Entgeltersatzleistung, durch Datenübertragung mitteilen; die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen 1 entsprechend § 28b Absatz 1 ,
Sozialversicherungsträger Daten an einen anderen Sozialversicherungsträger oder an das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch weiterleiten oder
Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches der gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch bestehen.
Absatz 2 Nummern 2 und 3 geändert und Nummer 4 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) (1. 8. 2023).
Vgl. Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse und den Krankenkassen nach § 95c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB IV in den jeweils geltenden Fassungen.
Eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(1) 1Zur Bündelung der Datenübermittlung vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger, zwischen Sozialversicherungsträgern und mit anderen öffentlichen Stellen nach diesem Gesetzbuch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie des zugehörigen Rückmeldeverfahrens betreiben die gesetzliche Krankenversicherung und die Datenstelle der Rentenversicherung jeweils einen Kommunikationsserver. 2Die in § 97 Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen können Aufgaben nach § 97 Absatz 3 bis 5 ihrer Annahmestelle auf einen Kommunikationsserver übertragen. 3Eingehende Meldungen der Arbeitgeber sind unverzüglich an die zuständige Annahmestelle weiterzuleiten. 4Der technische Eingang der Meldung ist zu quittieren.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024). Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.
(2) 1Der Meldepflichtige hat Meldungen der Sozialversicherungsträger oder anderer öffentlicher Stellen nach diesem Gesetzbuch mindestens einmal wöchentlich von den Kommunikationsservern elektronisch abzurufen, zu speichern und zu nutzen. 2Der verwertbare Empfang ist durch den Meldepflichtigen zu quittieren. 3Mit der Annahme der Quittung durch den Kommunikationsserver gelten die Meldungen als dem Meldepflichtigen zugegangen. 442 Tage nach Eingang der Quittung sind diese Meldungen durch den Sozialversicherungsträger oder die andere öffentliche Stelle zu löschen. 5Erfolgt keine Quittierung, werden Meldungen 42 Tage nach der Bereitstellung zum Abruf gelöscht. 6Satz 1 gilt nicht für Arbeitgeber, die Meldungen nach § 28a Absatz 6a und 7 abgeben. 7Diese erhalten die Meldungen von den Sozialversicherungsträgern in schriftlicher Form übermittelt. 8Das Nähere zum Abrufverfahren wird in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geregelt.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.). Sätze 4 und 5 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).
Eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(1) 1Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger oder öffentliche Stellen werden Annahmestellen errichtet. 2Die Krankenkassen errichten jeweils eine Annahmestelle je Kassenart nach § 4 Absatz 2 des Fünften Buches . 3Annahmestellen, die am 1. Januar 2023 bestehen, bleiben bis zu einer anderweitigen Entscheidung des jeweiligen Trägers erhalten. 4Eine Annahmestelle errichten darüber hinaus:
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
die Träger der Rentenversicherung bei der Datenstelle der Rentenversicherung,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
die Bundesagentur für Arbeit,
die Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.,
die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.
Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759); der bisherige Satz 3, neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), geändert durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.), wurde Satz 4.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Sozialversicherungsträger oder eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes durch schriftliche Vereinbarung einen anderen Sozialversicherungsträger oder eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes mit dem Betrieb der Annahmestelle beauftragen.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(3) 1Die erstannehmende Annahmestelle hat nach der Entschlüsselung der Daten und der technischen Prüfung die technisch fehlerfreien Daten innerhalb eines Arbeitstages an den Adressaten der Datenübermittlung weiterzuleiten. 2Die meldende Stelle erhält mit der Weiterleitung eine Weiterleitungsbestätigung; die Meldungen gelten damit als dem Adressaten zugegangen.
Absatz 3 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(4) 1Technisch fehlerhafte Meldungen sind innerhalb eines Arbeitstages mit einer Fehlermeldung durch Datenübertragung zurückzuweisen. 2Zur Verbesserung der Qualität der Meldungen richten die Krankenkassen ein Qualitätsmanagement ein, das zur Beseitigung festgestellter technischer Mängel in der Software der meldenden Krankenkasse oder der Annahmestelle in einer Frist von 30 Tagen verpflichtet. 3Rückweisungen seitens der Meldepflichtigen sind nur durch die jeweils aktuell gültigen Kernprüfprogramme zulässig, die in der Abrechnungssoftware installiert sind. 4Das Nähere zum Verfahren regeln Grundsätze 1 des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. 5Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
Absatz 4 Satz 1 geändert und Sätze 2 bis 5 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(5) 1Die Annahmestelle darf die Meldungen unter Beachtung der Datensicherheit und Datenvollständigkeit in ein anderes technisches Format umwandeln, wenn dies für die weitere Verarbeitung der Meldungen beim Adressaten der Daten notwendig oder wirtschaftlicher ist. 2Die Meldungen sind ohne inhaltliche Veränderungen in verschlüsselter Form oder über eine gesicherte Leitung an den Adressaten weiterzuleiten. 3Der Adressat der Meldungen hat diese elektronisch anzunehmen und zu verarbeiten.
Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(6) Durch die Annahmestelle werden die Meldepflichtigen elektronisch über das Vorliegen einer an sie adressierten Meldung informiert.
Absatz 6 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
Vgl. Grundsätze zum Fehlerprüfungsverfahren nach § 97 Absatz 4 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung
Eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
1Die Einzugsstellen nehmen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist, die für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu übermittelnden Daten von der erstannehmenden Annahmestelle entgegen. 2Dies gilt auch für die Daten nach § 196 Absatz 2 Satz 3 des Sechsten Buches . 3Die Einzugsstellen haben dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Daten vollständig und richtig enthalten sind und innerhalb von drei Arbeitstagen an die Adressaten der Meldeinhalte weitergeleitet werden. 4Die Einzugsstellen können die Weiterleitung der Daten an andere Sozialversicherungsträger oder andere öffentliche Stellen an eine Annahmestelle übertragen.
Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759); der bisherige Absatz 1, Satz 1 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), wurde Wortlaut des § 98.
Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine automatisierte Datei, die den an den Meldeverfahren beteiligten Meldepflichtigen die notwendigen Stammdaten der Träger der sozialen Sicherung für die Durchführung der Meldeverfahren zum automatisierten Abruf zur Verfügung stellt. 2Die Daten sind jeweils tagesaktuell sowie in ihrer Historie für die letzten sechs Jahre darzustellen.
(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e. V. sowie die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes bestimmen das Nähere zum Inhalt, Aufbau, zur Aktualisierung der Datei und zu dem Verfahren für den Zugriff auf die Daten durch Dritte in Gemeinsamen Grundsätzen. 2Die Gemeinsamen Grundsätze sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
Eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(1) 1Hat ein Unternehmer nach § 165 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches für das Kalenderjahr, in dem Beitragspflicht bestand, einen Lohnnachweis zu erstellen, hat er diesen bis zum 16. Februar des Folgejahres durch elektronische Datenübertragung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu übermitteln. 2Die Übermittlung hat aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe nach § 95b Absatz 1 Satz 1 zu erfolgen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Unternehmer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf der Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches erhoben werden, sowie für private Haushalte nach § 129 Absatz 1 Nummer 2 des Siebten Buches .
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(2) 1Der Unternehmer übermittelt die Meldungen nach Absatz 1 an die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger. 2Übermittelt ein Unternehmer Meldungen für mehrere meldende Stellen oder gesondert für verschiedene Gruppen von Versicherten, hat er diese Meldungen jeweils gesondert als Teillohnnachweis zu erstatten.
(3) 1Sind Korrekturen der gemeldeten Daten notwendig, hat der Unternehmer die fehlerhafte Meldung unverzüglich zu stornieren und die Meldung erneut zu erstatten. 2Werden fehlerhafte Meldungen zurückgewiesen, sind unverzüglich berichtigte Meldungen erneut zu erstatten.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(4) 1Abweichend von Absatz 3 ist eine Meldung nach Absatz 1 bei Insolvenz, Einstellung oder Überweisung des Unternehmens, bei Unternehmerwechsel, bei der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse oder anderen Sachverhalten, die zu einem Wegfall der die Abrechnung durchführenden Stelle führen, mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. 2Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103 .
Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
Eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:
die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches ;
die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.
Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Nummer 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.
(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103 .
Eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. errichtet eine Stammdatendatei, in der der zuständige Unfallversicherungsträger, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches , die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, die dazugehörigen Betriebsnummern der die Abrechnung durchführenden Stellen und gegebenenfalls weitere erforderliche Identifikationsmerkmale gespeichert sind.
Absatz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(2) 1Die Unfallversicherungsträger melden alle notwendigen Daten zur Errichtung einer Stammdatendatei an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. 2Die Unfallversicherungsträger dürfen die zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten aus der Stammdatendatei abrufen, speichern, verändern und nutzen.
Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Datenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dürfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach diesem Buch die Daten der Stammdatendatei abrufen, speichern, verändern und nutzen.
Absatz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
(4) Die Unternehmer haben zur Durchführung der Meldungen nach § 28a Absatz 2a und § 99 einen automatisierten Abgleich mit den Daten der Stammdatendatei durchzuführen.
(5) Das Nähere zum Aufbau und zum Abrufverfahren, insbesondere zu den Datensätzen, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 geregelt.
Eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
(1) 1Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5 entsprechend. 2Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt Kernprüfprogramme zur Sicherung der Qualität der Meldungen im elektronischen Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung; die Erfüllung der Aufgaben der Kernprüfprogramme ist Bestandteil der Systemprüfung von Entgeltprogrammen für Arbeitgeber.
Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(2) 1Die Annahmestelle leitet die Meldung nach § 99 an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. innerhalb eines Arbeitstages weiter. 2Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft diese Meldungen gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages weiter. 3 § 97 Absatz 3 gilt entsprechend.
Absatz 2 Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(3) Das Nähere zum Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103 .
Absatz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
1Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach den §§ 99 , 100 , 101 und 102 . 2Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
Eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
Zu § 103: Vgl. Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung nach § 103 SGB IV .
1Arbeitgeber und Beschäftigte haben einen Anspruch, von den an den Meldeverfahren nach diesem Buch beteiligten Sozialversicherungsträgern über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz beraten zu werden. 2In Einzelfällen sind die Sozialversicherungsträger verpflichtet, die Arbeitgeber bei der Aufklärung von Sachverhalten zu unterstützen, damit diese ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen können. 3Darüber hinaus stellen die nach diesem Buch beteiligten Sozialversicherungsträger in allgemein zugänglicher Form allen Verfahrensbeteiligten allgemeine Informationen zu ihren versicherungsrechtlichen, melderechtlichen und beitragsrechtlichen Rechten und Pflichten zur Verfügung, um ihrer Auskunftspflicht nachzukommen.
Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(1) Zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Sozialversicherungsträger nach § 104 Satz 3 wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein allgemein zugängliches elektronisch gestütztes Informationsportal errichtet; er kann diese Aufgabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen.
(2) 1Die Sozialversicherungsträger sind jeweils für die Erarbeitung und die inhaltlich richtige Darstellung der von ihnen zu verantwortenden Fachverfahren im Informationsportal zuständig. 2Weitere Verfahrensbeteiligte sollen sich am Informationsportal im Rahmen von Vereinbarungen beteiligen, insbesondere über eine anteilige Kostentragung.
(3) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung und die Inhalte des Informationsportals regeln die Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.
(4) 1Die Sozialversicherungsträger tragen die nachgewiesenen Investitions- und laufenden Betriebskosten des Informationsportals gemeinsam. 2Von diesen Kosten übernehmen:
50 Prozent der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der auch für die Pflegekassen handelt,
30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung Bund,
10 Prozent die Bundesagentur für Arbeit und
10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
3Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich im Rahmen ihrer Selbstverwaltung.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bis zum 31. Dezember 2018 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Bericht über die Nutzung, Kostenverteilung und mögliche Perspektiven des Informationsportals vorzulegen.
Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).
(1) 1Gelten für vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz Beschäftigte die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4) geändert worden ist, so hat der Arbeitgeber einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften (A1-Bescheinigung) für diesen Beschäftigten an die zuständige Stelle durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer elektronisch gestützten, systemgeprüften Ausfüllhilfe zu übermitteln. 2Die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen, zu speichern und zu nutzen. 3Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber, der diese Bescheinigung der beschäftigten Person unverzüglich zugänglich macht.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 3 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.).
Absätze 2 bis 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).
(2) Für Personen, auf die Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10) Anwendung findet, gelten die Regelungen nach Absatz 1 entsprechend.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anwendbar sind
für Beamte und diesen gleichgestellten Personen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits,
für in der Seefahrt beschäftigte Personen nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 4 Satz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits,
für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits oder
für Beschäftigte nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.
(4) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten sollen oder nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag auch durch die betroffene Person selbst mittels einer systemgeprüften Ausfüllhilfe gestellt werden kann und in diesem Fall die A1-Bescheinigung an die betroffene Person zu übermitteln ist.
Absatz 5 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).
Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).
(1) 1Gelten für vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz selbständig Erwerbstätige die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 , hat die selbständig erwerbstätige Person die Ausstellung einer A1-Bescheinigung bei der zuständigen Stelle elektronisch durch eine Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 1 zu beantragen. 2 § 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, ist die A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen der selbständig erwerbstätigen Person elektronisch zugänglich zu machen.
Absatz 1 Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.
Absätze 2 und 3 neugefasst und Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).
(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit Anwendung finden
für selbständig erwerbstätige Personen, auf die Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits,
für selbständig erwerbstätige Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzung mit Heimatbasis in Deutschland nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits oder
für selbständig erwerbstätige Personen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.
(3) 1In Deutschland wohnende Personen haben bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu stellen, wenn sie
ihre selbständige Erwerbstätigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.12 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits gewöhnlich in zwei oder mehr Mitglied- oder Vertragsstaaten ausüben,
ihre Beschäftigung nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 , nach Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) nach Artikel KSS.12 Absatz 1 oder nach Artikel KSS.13 Absatz 14 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedoder Vertragsstaaten ausüben,
gewöhnlich in verschiedenen Mitglied- oder Vertragsstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits ausüben oder
in einem Mitglied- oder Vertragsstaat als Beamte oder diesen nach Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellte Personen beschäftigt sind und in einem oder mehreren anderen Mitglied- oder Vertragsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits ausüben.
2Der Antrag erfolgt elektronisch durch eine Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 1 . 3Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die A1-Bescheinigung der antragstellenden Person elektronisch zugänglich zu machen ist. 4 § 106 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften beantragt.
(4) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten sollen, gilt Absatz 1 entsprechend.
1In Deutschland wohnende Personen können bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Freistellung von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellen. 2 § 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Bescheid ist dem Antragsteller elektronisch zugänglich zu machen.
Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).
Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024).
(1) 1Gelten für Personen, die vorübergehend in einem anderen Staat beschäftigt sind, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat, die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, so hat der Arbeitgeber einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf Grundlage dieses Abkommens für diese Beschäftigten an die zuständige Stelle durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer elektronisch gestützten, systemgeprüften Ausfüllhilfe zu übermitteln. 2Die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen, zu speichern und zu nutzen. 3Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der entsprechenden Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber, der diese Bescheinigung der beschäftigten Person unverzüglich zugängig macht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anwendbar sind
für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes der Bundesrepublik Deutschland,
für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen mit Heimatbasis in der Bundesrepublik Deutschland,
für Beschäftigte des grenzüberschreitenden Personenbeförderungsgewerbes oder des grenzüberschreitenden Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbes oder
für Beschäftigte an Bord eines unter Flagge des anderen Vertragsstaates fahrenden Seeschiffes.
(3) 1Gelten für eine Person, die eine vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit in einem Staat ausübt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat, auf Grundlage dieses Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, so hat die selbständig erwerbstätige Person einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften an die zuständige Stelle durch eine Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 1 zu übermitteln. 2 § 106a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3In Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bis 4 gelten für selbständig Erwerbstätige die Sätze 1 und 2 entsprechend. 4Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist die Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen der selbstständig erwerbstätigen Person elektronisch zugänglich zu machen.
(4) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf Grund einer Ausnahmeregelung oder einer besonderen Regelung für die Verlängerung einer Entsendung Anwendung finden sollen, gilt für abhängig Beschäftigte Absatz 1 und für Selbständige Absatz 3 entsprechend.
Zu § 106c: Vgl. Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV , Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106a SGB IV in den jeweils geltenden Fassungen.
1Das Nähere zu den Verfahren, zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind. 2In den Fällen der §§ 106 , 106a Absatz 3 Nummer 2 bis 4 und des § 106c Absatz 1 und 2 ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vorher anzuhören.
Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).
Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(1) 1Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. 2Diese Bescheinigung kann der Leistungsträger im Einzelfall vom Arbeitgeber elektronisch durch Datenübertragung anfordern. 3Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträger diese Bescheinigung im Einzelfall durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. 4Der Leistungsträger hat diese Daten elektronisch anzunehmen, zu speichern und zu nutzen. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. 6Den Aufbau der Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben sowie die Ausnahmen nach Satz 5 bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. 1 7Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. 8Die Sätze 2 bis 7 gelten nicht für die Gewährung von Krankengeld bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 44a des Fünften Buches und von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches .
Absatz 1 Satz 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
(2) 1Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber die Dauer des Entgeltersatzleistungsbezugs sowie alle notwendigen Angaben zur Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 23c , insbesondere die Höhe der gezahlten Leistung, sowie mögliche Rückmeldungen an den Arbeitgeber durch Datenübertragung zu übermitteln. 2Die Leistungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers Mitteilungen über die Anrechenbarkeit von vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsdaten auf den Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung, die Versicherungsnummer für Anträge auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und die im Zusammenhang mit der Entgeltersatzleistung für die Erstellung einer Meldung nach § 28a notwendigen Informationen durch Datenübertragung zu übermitteln; die Mitteilungsverpflichtung über die Anrechenbarkeit von vorliegenden Arbeitsunfähigkeitszeiten für die Prüfung des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall gilt nicht für geringfügig Beschäftigte. 3Der Antrag des Arbeitgebers nach Satz 2 ist durch Datenübertragung zu übermitteln. 4Das Nähere zu den Angaben und zum Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 und zu den Ausnahmeregelungen regeln die in Absatz 1 Satz 6 genannten Sozialversicherungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. 5Private Krankenversicherungsunternehmen können im Fall der Zahlung von Krankentagegeld Meldungen an den Arbeitgeber nach den Sätzen 1 und 2 übermitteln.
Absatz 2 Sätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
Vgl. Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen in der jeweils geltenden Fassung
Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Überschrift neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).
(1) 1Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312 , 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln oder die Anträge nach § 323 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Dritten Buches auf Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 des Dritten Buches elektronisch stellen, haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. 2In diesen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. 3Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in Grundsätzen. 1 4Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).
(2) 1Fordert der Träger der Rentenversicherung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an, hat dieser die notwendigen Daten für diese Bescheinigungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. 2Die Datenstelle der Rentenversicherung hat Anfragen sowie Rückmeldungen an die Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln. 3Für geringfügige Beschäftigungen nach § 8a bescheinigt die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 auf Anfrage des Trägers der Rentenversicherung die Daten im Sinne von Satz 1. 4Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für die landwirtschaftliche Alterskasse. 5Die Datenstelle der Rentenversicherung nimmt die hierfür erforderlichen Übermittlungen auch für die landwirtschaftliche Alterskasse vor. 6Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren und zu Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich in Grundsätzen. 7Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
Absatz 2 Sätze 1 und 2 neugefasst und Sätze 3 bis 5 eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248); die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 6 und 7. Satz 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(3) 1Arbeitgeber, die nach § 98 des Zehnten Buches Auskünfte für Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Siebten Buches erteilen müssen, können dieser Pflicht durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen nachkommen. 2In diesen Fällen hat der Träger der Unfallversicherung alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. 3Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren in Grundsätzen. 4Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
Vgl. Grundsätze für den elektronischen Datenaustausch bei Anträgen auf Kurzarbeit, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 108 Absatz 1 SGB IV (Grundsätze KEA - Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) in der jeweils geltenden Fassung
Eingefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2668).
(1) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung fragt im Auftrag der nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde bei den nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auskunftspflichtigen Arbeitgebern die für die Antragsbearbeitung erforderlichen Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung ab und übermittelt die erhobenen Daten an die beauftragende Behörde durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung. 2Die von der Datenstelle der Rentenversicherung abgefragten Daten hat der Arbeitgeber unverzüglich, spätestens aber mit der nächsten Entgeltabrechnung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln.
(2) 1Das Nähere zum Verfahren, den Datensätzen und den Übertragungswegen im Verfahren zwischen den Arbeitgebern und der Datenstelle der Rentenversicherung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund bundeseinheitlich in Grundsätzen. 2Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
(3) Die für das Verfahren nach Absatz 1 entstehenden Kosten sind der Deutschen Rentenversicherung Bund von den nach § 12 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zuständigen Behörden oder den für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Landesregierungen zu erstatten.
(4) Das Nähere zur Auftragserteilung, zum Verfahren der Kostenerstattung sowie zu den Übertragungswegen zwischen der Datenstelle der Rentenversicherung und den nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden regeln die für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Landesregierungen und die Deutsche Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Rahmenvereinbarung, die ein bundeseinheitliches Verfahren sicherstellt.
1Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer oder die beauftragten Verleiher nach § 28e Absatz 3f Satz 1 haben die Unbedenklichkeitsbescheinigungen elektronisch bei den betroffenen Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen. 2Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen unverzüglich elektronisch an den antragstellenden Unternehmer zurück. 3Das Nähere zum Verfahren, Aufbau und Inhalt der Datensätze und -felder bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bundeseinheitlich in Grundsätzen. 4Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024).
Eingefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482).
(1) 1Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:
den Namen des Beschäftigten,
den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
2In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für einen geringfügig beschäftigten Versicherten erhält, hat sie die Daten nach Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberzuwendungen für Entgeltfortzahlung (1) zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausschließlich für die Zwecke des Erstattungsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zum Abruf bereitzustellen. 3Arbeitgeber haben die Daten nach Satz 1 in den nach Satz 2 genannten Fällen bei der zuständigen Krankenkasse durch ein nach § 95b systemgeprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe abzurufen. 4Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die Daten verarbeiten. 5Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit § 5 Absatz 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes auszuhändigen.
Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 geändert und Nummer 5 angefügt sowie Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(2) 1Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches und auf Grundlage von weiteren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so übermittelt sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten. 2Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte nach den §§ 8a und 12 .
(3a) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des stationären Krankenhausaufenthaltes zu enthalten hat. 2Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern an die Krankenkassen werden die Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(3b) Die Absätze 1 bis 3 und 3a Satz 2 gelten entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches an die Krankenkassen übermittelt werden.
Absatz 3b eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2112, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482).
(4) 1Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. 1 2Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören.
Vgl. Grundsätze für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des Datenaustausches (eAU) in der jeweils geltenden Fassung
Zu § 109: Vgl. Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Meldung im Rahmen des Datenaustausches elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) nach § 109 SGB IV und § 109a SGB IV in der ab 01.01.2024 geltenden Fassung
müsste lauten: § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) (1. 1. 2024).
(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Daten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für Personen, für die nach den Vorschriften des Dritten Buches Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit bestehen, eine Meldung zum Abruf für die Bundesagentur für Arbeit zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:
den Namen des Versicherten,
den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
(2) 1Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit in gemeinsamen Grundsätzen. 2Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende der stationären Krankenhausbehandlung zu enthalten hat.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches an die Krankenkassen übermittelt werden.
Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2112) (1. 1. 2024).
Zu § 109a: Vgl. Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Meldung im Rahmen des Datenaustausches elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) nach § 109 SGB IV und § 109a SGB IV in der ab 01.01.2024 geltenden Fassung
(weggefallen)
(1) Die Behörde bewahrt Unterlagen, die für ihre öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, insbesondere für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder für die Feststellung einer Leistung, erforderlich sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung auf.
(2) 1Die Behörde kann an Stelle der schriftlichen Unterlagen diese als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen dauerhaften Datenträgern aufbewahren, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung entspricht. 2Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung von auf Datenträgern aufbewahrten Unterlagen ist insbesondere sicherzustellen, dass
die Wiedergabe auf einem Bildträger oder die Daten auf einem anderen dauerhaften Datenträger
mit der diesen zugrunde gelegten schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich vollständig übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind und unverzüglich bildlich und inhaltlich unverändert lesbar gemacht werden können,
die Ausdrucke oder sonstigen Reproduktionen mit der schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich übereinstimmen und
als Unterlage für die Herstellung der Wiedergabe nur dann der Abdruck einer Unterlage verwendet werden darf, wenn die dem Abdruck zugrunde liegende Unterlage bei der Behörde nicht mehr vorhanden ist.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Aufbewahrung von Unterlagen, die nur mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage erstellt worden sind, mit der Maßgabe, dass eine bildliche Übereinstimmung der Wiedergabe auf dem dauerhaften Datenträger mit der erstmals erstellten Unterlage nicht sichergestellt sein muss.
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(3) 1Können aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder als Daten auf anderen dauerhaften Datenträgern vorgelegt werden, sind, soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, bei der Behörde auf ihre Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, die Unterlagen lesbar zu machen. 2Soweit erforderlich, ist die Behörde verpflichtet, die Unterlagen ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen; die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Unterlagen, die als Wiedergabe auf einem Bildträger aufbewahrt werden, wenn diese Wiedergabe vor dem 1. Februar 2003 durchgeführt wird.
(1) 1Unterlagen, die für eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde nicht mehr erforderlich sind, können nach den Absätzen 2 und 3 zurückgegeben oder vernichtet werden. 2Die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes und der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder bleiben unberührt. 3Satz 1 gilt insbesondere für
Unterlagen, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind,
Unterlagen, die nach Maßgabe des § 110a Absatz 2 als Wiedergabe auf einem maschinell verwertbaren dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden und
der Behörde vom Betroffenen oder von Dritten zur Verfügung gestellte Unterlagen.
(2) Unterlagen, die einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung von Versicherten, Antragstellern oder von anderen Stellen zur Verfügung gestellt worden sind, sind diesen zurückzugeben, soweit sie nicht als Ablichtung oder Abschrift dem Träger auf Anforderung von den genannten Stellen zur Verfügung gestellt worden sind; werden die Unterlagen anderen Stellen zur Verfügung gestellt, sind sie von diesen Stellen auf Anforderung zurückzugeben.
(3) Die übrigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1 werden vernichtet, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(1) 1Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen das Nähere zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a , den Voraussetzungen der Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen. 2Dies gilt entsprechend für die ergänzenden Vorschriften des E-Government-Gesetzes . 3Die Vereinbarung kann auf bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt werden; sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden abzuschließen. 4Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der beteiligten Bundesministerien.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2745). Satz 2 eingefügt durch G vom 25. 7. 2013 (BGBl I S. 2749); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.
(2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
das Nähere zu bestimmen über
die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a ,
die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,
für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewahrungsfristen festzulegen.
(weggefallen)
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(weggefallen)
entgegen § 18i Absatz 4 eine Änderung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen
§ 28a Absatz 1 bis 3 oder 9 , oder
§ 28a Absatz 4 Satz 1 ,
jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1 , eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 28a Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 28a Absatz 10 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 , jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1 , eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 28a Absatz 12 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
entgegen § 28e Absatz 3c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
entgegen § 28f Absatz 1 Satz 1 eine Entgeltunterlage nicht führt oder nicht aufbewahrt,
entgegen § 28f Absatz 1a eine Entgeltunterlage oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestaltet,
entgegen § 28o
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 99 Absatz 1 Satz 1 einen Lohnnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen § 99 Absatz 3 , auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 , eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
(weggefallen)
einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 3 bis 5 oder 7 , § 28n Nummer 4 oder § 28p Absatz 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
2In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Absatz 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.
Absatz 1 berichtigt am 23. 12. 2009 (BGBl I S. 3973). Satz 1 Nummer 1 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 1 Nummer 1a eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 6. 3. 2017 (BGBl I S. 399). Satz 1 Nummer 2b und 2c eingefügt durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983); bisherige Nummer 2b wurde Nummer 2d. Satz 1 Nummer 2b und 2c geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.). Satz 1 Nummern 3 und 3a geändert und Nummer 3b gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 23. 11. 2011 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b geändert und Nummer 5 und 6 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 Nummer 8 geändert durch G vom 24. 7. 2010 (a. a. O.), 23. 11. 2011 (a. a. O.) und 20. 11. 2019 (a. a. O.). Satz 1 Nummern 9 bis 14 gestrichen durch G vom 23. 11. 2011 (a. a. O.).
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen hat.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 40 Absatz 2 einen anderen behindert oder benachteiligt oder
entgegen § 77 Absatz 1a Satz 2 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abgibt.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983).
(3a) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 55 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 als Arbeitgeber eine Wahlunterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder
entgegen § 55 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2d und 3 und des Absatzes 3 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 2b, 2c und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Absatz 4 geändert durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983), 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298) und 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
(weggefallen)
die Behörden der Zollverwaltung bei Ordnungswidrigkeiten
nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a , soweit sie einen Verstoß im Rahmen der ihnen zugewiesenen Tätigkeiten feststellen,
nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b , soweit sie einen Verstoß im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes feststellen,
die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b , soweit nicht die Zuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung nach Nummer 3 gegeben ist, sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 4, 8 und Absatz 2 ,
der Träger der Rentenversicherung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Nummer 3 bis 3b sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 8 und Absatz 2 , wenn die Prüfung nach § 28p vom Träger der Rentenversicherung durchgeführt oder eine Meldung direkt an sie erstattet wird,
die landwirtschaftliche Krankenkasse bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Nummer 3 bis 3b im Falle der Prüfung von mitarbeitenden Familienangehörigen nach § 28p Absatz 1 Satz 6 ,
die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 3 .
Absatz 1 Nummer 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Nummern 3 und 4 neugefasst durch G vom 6. 3. 2017 (BGBl I S. 399). Nummer 4c gestrichen durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298). Nummer 5 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426) und 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983).
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 4 gegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde ( § 69 Absatz 2 , 3 und 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ) wahr.
(3) 1Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat; § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 2Diese Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten .
1Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 111 arbeiten die Behörden der Zollverwaltung, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Vorschriften ergeben. 2Sie unterrichten sich gegenseitig über die für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten notwendigen Tatsachen. 3Ergeben sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes , unterrichten sie die Träger der Sozialhilfe oder die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden.
Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
(1) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen:
Erwerbseinkommen,
Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Absatz 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(3) 1Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 . 2Als Zusatzleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gelten Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Teil, der auf einer Höherversicherung beruht.
(4) 1Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche Einkommen zu kürzen
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 , die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 42,7 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 43,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 und
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 29 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 31 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010.
2Dies gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127). Satz 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(5) Bestand am 31. Dezember 2001 Anspruch auf eine Rente wegen Todes, ist das monatliche Einkommen bis zum 30. Juni 2002 zu kürzen
bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeitseinkommen um 30 vom Hundert, bei Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, jedoch nur um 27,5 vom Hundert,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 , die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert und bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 27,5 vom Hundert,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 37,5 vom Hundert.
(weggefallen)
(1) Wertguthaben für Beschäftigte, die am 1. Januar 2009 abweichend von § 7d Absatz 1 als Zeitguthaben geführt werden, können als Zeitguthaben oder als Entgeltguthaben geführt werden; dies gilt auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage früherer Vereinbarungen.
(2) § 7c Absatz 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen worden sind.
(3) Für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b , die vor dem 31. Dezember 2008 geschlossen worden sind und in denen entgegen § 7e Absatz 1 und 2 keine Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers vereinbart sind, gilt § 7e Absatz 5 und 6 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009.
Zu § 116: Vgl. RdSchr. 09 a Tit. 4 .
(weggefallen)
Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von § 71 Absatz 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten.
Absatz 1 gestrichen durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127); bisheriger Wortlaut des Absatzes 2 wurde (geändert) § 117.
§ 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 11. April 2017 vereinbarten Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.
Eingefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778).
Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3 Satz 3 , § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 23c Absatz 1 Satz 1 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung.
Eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).
(weggefallen)
1 § 35a Absatz 6a Satz 4 und 5 gilt nicht für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. 2Die zur Zukunftssicherung eines Vorstandsmitgliedes vertraglich vereinbarten nicht beitragsorientierten Zusagen, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss eines neuen Vertrages mit diesem Vorstandsmitglied in dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durchführungsweg und Umfang fortgeführt werden.
Angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 ( BGBl. I S. 3054 ), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 ( BGBl. I S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 7 Absatz 3 Satz 3, des § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, der §§ 4 und 8 sowie 23c Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.
Angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).
Angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(1) § 85 Absatz 3c Satz 2 findet nur Anwendung, soweit Versicherungsträger nach dem 30. Juni 2020 eine Einrichtung gründen oder erwerben, sich an einer Einrichtung beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung erhöhen; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Einrichtungen dürfen weitergeführt werden.
Absätze 2 und 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759); der bisherige Wortlaut des § 123 wurde Absatz 1.
(2) 1Vermögensgegenstände, die der Versicherungsträger vor dem 1. Januar 2023 nach den §§ 80 bis 86 in der bis dahin geltenden Fassung zulässigerweise erworben hat, dürfen zur Vermeidung von Verlusten längstens bis zu ihrer Fälligkeit im Vermögen gehalten werden oder, soweit keine Fälligkeit besteht, längstens bis zum 31. Dezember 2024, wenn die Anlage in diese Vermögensgegenstände in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung nicht mehr zulässig ist. 2Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die bis zum 31. Dezember 2022 in das Deckungskapital für Altersrückstellungen überführt wurden, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2042 gehalten werden.
(3) Vermögensgenstände, die dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind und die der Versicherungsträger am 31. August 2022 der Rücklage zugeordnet hat, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 dem Verwaltungsvermögen zugewiesen werden.
1Arbeitgeber müssen ab dem 1. Juli 2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigten eine Meldung entsprechend § 28a Absatz 13 erstatten. 2Die Meldung hat spätestens bis zur Entgeltabrechnung Dezember 2025 zu erfolgen. 3Die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches hat dem Arbeitgeber unverzüglich die ab dem 1. Juli 2025 zum Nachweis der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 3 des Elften Buches weiterzuleiten. 4Bei Arbeitgebern, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 des Elften Buches teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum. 5Das Nähere zum Verfahren sowie zum Aufbau und zum Inhalt der Datensätze für die Meldung wird in den Grundsätzen nach § 28a Absatz 13 Satz 5 geregelt.
Neugefasst durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).
Zu § 124: Vgl. RdSchr. vom 28.03.2024 .
Neugefasst durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).
(1) 1Der Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches ist nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen. 2Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen.
(2) 1Der Erstattungsanspruch und der sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebende Zinsbetrag sind durch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen bei Selbstzahlern auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen. 2Die Aufrechnung bedarf keiner Zustimmung des Berechtigten.
Zu § 125: Vgl. RdSchr. vom 28.03.2024 .
Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden.
Angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(weggefallen)
In den Fällen, in denen eine Prüfung nach § 28p bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 durchzuführen ist, die Prüfung aber auf Grund der Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden konnte, ist die Verjährung von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 und von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gehemmt.
Angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).
Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 48a Absatz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 jeweils in der bis zum Ablauf des 17. Februar 2021 geltenden Fassung.
Angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).
1Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam sind nicht beitragspflichtig. 2Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.
Angefügt durch G vom 24. 2. 2021 (BGBl I S. 274). Satz 1 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906), 10. 12. 2021 (BGBl I S. 5162) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 938).
1Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam sind in der Zeit vom 4. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig. 2Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch. 3Satz 1 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 4. März 2021 vereinbarten Tätigkeit.
Angefügt durch G vom 24. 2. 2021 (BGBl I S. 274).
(weggefallen)
1Ämter, die am 11. August 2021 bestehen, können entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2 und entgegen § 36 Absatz 4 Satz 2 bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. 2Bei Krankenkassen mit bis zu 500.000 Mitgliedern, deren Vorstand am 11. August 2021 aus zwei Mitgliedern besteht, ist einmalig die Wiederbestellung dieser Vorstandsmitglieder entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2 zulässig.
Angefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl I S. 3311).
1Bei Beschäftigten, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, ist bis zum 31. Dezember 2023 beitragspflichtige Einnahme BE in dieser Beschäftigung der Betrag, der sich nach folgender Formel berechnet:
2Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und FÜ der Faktor, der berechnet wird, indem der Wert 30 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. 3Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. 4Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor FÜ 0,7509. 5Der Faktor FÜ für das Kalenderjahr 2023 ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2022 im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 6Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
Angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).
Nach der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes sowie der Faktoren F und FÜ für das Jahr 2023 vom 12. Dezember 2022 (BAnz AT 20.12.2022 B2) beträgt der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltende Faktor FÜ für das Jahr 2023 0,7417.
1Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht zur möglichen Konzeption eines Verzeichnisses zur bundeseinheitlichen Erfassung von Betriebsstätten für Zwecke der Prävention und der Kontrolle durch den Arbeitsschutz vorzulegen. 2Die Arbeitsschutzbehörden der Länder, die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sind an der Erarbeitung des Berichtes in geeigneter Weise zu beteiligen.
Angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2001 (Brem.GBl. S. 287)
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505) (1)
Inhaltsübersicht | §§ |
Abschnitt 1 | |
Allgemeine Vorschriften | |
Eigenbetriebe | 1 |
Zweck | 1a |
Abschnitt 2 | |
Rechtsstellung und Organisation | |
Rechtsgrundlagen | 2 |
Rechtsstellung | 3 |
Leitung | 4 |
Aufgaben der Betriebsleitung | 5 |
Betriebsausschuss | 6 |
Erweiterung des Betriebsausschusses | 6a |
Aufgaben des Betriebsausschusses | 7 |
Aufsicht | 8 |
Abschnitt 3 | |
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen | |
Vermögen des Eigenbetriebs | 9 |
Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit | 10 |
Kassenwirtschaft, Aufnahme von Krediten | 11 |
Wirtschaftsjahr | 12 |
Wirtschaftsplan | 13 |
Erfolgsplan | 14 |
Vermögensplan | 15 |
Stellenübersicht | 16 |
Finanzplan | 17 |
Buchführung und Kostenrechnung | 18 |
Gebühren und Beiträge | 19 |
Zwischenberichte | 20 |
Jahresabschluss | 21 |
Bilanz | 22 |
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht | 23 |
Anhang, Anlagennachweis | 24 |
Lagebericht | 25 |
Vorlagefrist | 26 |
Prüfung des Jahresabschlusses | 27 |
Rechenschaft | 28 |
Abschnitt 4 | |
Schlussvorschriften | |
Nähere Bestimmungen im Errichtungsgesetz | 29 |
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | 30 |
In-Kraft-Treten, Aufhebung von Rechtsvorschriften | 31 |
Eigenbetriebe sind nicht rechtsfähige wirtschaftende Einrichtungen des Landes oder der Stadtgemeinden (Rechtsträger) zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Eigenbetriebe können errichtet werden, wenn der öffentliche Zweck es erfordert. Sie bilden jeweils ein Sondervermögen mit selbstständiger Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(1) Eigenbetriebe des Landes werden durch Gesetze, Eigenbetriebe einer Stadtgemeinde werden durch Ortsgesetze errichtet (Errichtungsgesetze).
(2) Für die Führung eines Eigenbetriebs gelten neben den Vorschriften dieses Gesetzes und der nach Maßgabe ihres § 113 anzuwendenden Landeshaushaltsordnung die Bestimmungen des Errichtungsgesetzes.
(3) Für Krankenhäuser, die als Sondervermögen geführt werden, gilt dieses Gesetz, soweit nicht in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung oder in den dazu ergangenen Rechtsvorschriften Abweichendes bestimmt ist.
(1) Der Eigenbetrieb ist organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig. Er handelt im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit unmittelbarer Wirkung für und gegen seinen Rechtsträger.
(2) Das Errichtungsgesetz regelt den Namen des Eigenbetriebs, der das Land oder die Stadtgemeinde als Rechtsträger und die Rechtsform als Eigenbetrieb erkennen lassen muss.
(3) Die bei dem Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Beamten stehen im Dienst des Rechtsträgers.
(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Betriebsleitung geleitet.
(2) Die Zahl der Mitglieder der Betriebsleitung soll drei nicht übersteigen. Wird ein Erster Betriebsleiter eingesetzt, entscheidet er bei Stimmengleichheit innerhalb der Betriebsleitung.
(3) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so ist einem Mitglied die Leitung des Aufgabenbereichs Wirtschaftsführung und Rechnungswesen zu übertragen.
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig und unter eigener Verantwortung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder andere gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie ist insbesondere für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. Die Betriebsleitung vertritt den Rechtsträger außergerichtlich in Angelegenheiten des Eigenbetriebs.
(2) Bei Eigenbetrieben des Landes und der Stadtgemeinde Bremen entscheidet die Betriebsleitung über Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeiter und Angestellten, Ernennung, Beförderung, Entlassung, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand der Beamten sowie deren sonstige Personalangelegenheiten im Umfang der vom Senat übertragenen Befugnisse. Bei Eigenbetrieben der Stadtgemeinde Bremerhaven werden die personellen Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung durch Ortsgesetz bestimmt.
(3) Die Betriebsleitung entscheidet über die Eintragung des Eigenbetriebs ins Handelsregister. Sie hat die Aufsicht und den Betriebsausschuss hierüber zu informieren.
(4) Die Betriebsleitung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand des Eigenbetriebs gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
(5) Die Betriebsleitung hat dem zuständigen Mitglied des Senats in allen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen und auf Anforderung Bericht zu erstatten. Sie hat es über alle wichtigen Vorkommnisse rechtzeitig zu unterrichten. In der Stadtgemeinde Bremerhaven tritt an die Stelle des zuständigen Mitglieds des Senats der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
(6) Die Teilnahme der Betriebsleitung an den Sitzungen des Betriebsausschusses wird durch das Errichtungsgesetz geregelt.
(1) Für jeden Eigenbetrieb ist ein Betriebsausschuss zu bilden. Für mehrere Eigenbetriebe mit gleichartiger Aufgabe kann durch das Errichtungsgesetz ein gemeinsamer Betriebsausschuss zugelassen werden.
(2) Im Land Bremen und in der Stadtgemeinde Bremen gelten für den Betriebsausschuss die Vorschriften des Gesetzes über die Deputationen entsprechend. Die Bürgerschaft (Landtag) oder die Stadtbürgerschaft entscheidet über die Anzahl der von ihr zu wählenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der einzelnen Betriebsausschüsse.
(3) In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird der Betriebsausschuss durch die Stadtverordnetenversammlung gebildet. Für die Zusammensetzung und Geschäftsführung gelten die Vorschriften der Verfassung für die Stadt Bremerhaven.
(4) Der Betriebsausschuss eines Eigenbetriebs des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen soll mindestens nach Vorlage der Zwischenberichte durch die Betriebsleitung tagen.
(5) Die Mitglieder des Betriebsausschusses haben Anspruch auf Sitzungsgeld beziehungsweise Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Voraussetzung und Höhe regelt der Senator für Finanzen.
(1) Dem Betriebsausschuss gehören zusätzlich zwei Vertreter der Bediensteten an, wobei ein Vertreter nicht Bediensteter des Eigenbetriebes sein darf. Bei einem gemeinsamen Betriebsausschuss darf einer der beiden Vertreter der Bediensteten nicht Bediensteter eines der Eigenbetriebe sein, für die der gemeinsame Betriebsausschuss gebildet worden ist.
(2) Die Wahlberechtigung bestimmt sich nach § 9 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes .
(3) Die nach Absatz 2 wahlberechtigten Bediensteten der Eigenbetriebe wählen je gesondert
für eine Amtszeit, die der Amtszeit des für den Eigenbetrieb gewählten Personalrates entspricht. Für jeden Vertreter wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
(4) Die Vertreter der Bediensteten werden in geheimer und unmittelbarer Wahl in getrennten Wahlgängen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
(5) Für die Wählbarkeit und das Vorschlagsrecht findet § 68 Abs. 5 und Abs. 7 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Machen die Bediensteten von ihrem Recht, in dem Betriebsausschuss vertreten zu sein, keinen oder nicht in vollem Umfang Gebrauch, so verlieren sie insoweit ihren Anspruch auf Vertretung bis zur nächsten Wahl der Mitglieder nach Absatz 3. Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Betriebsausschusses wird hierdurch nicht berührt. Scheidet ein Vertreter aus, so ist eine Nachwahl durchzuführen.
(7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Regelung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Vertreter der Bediensteten im Betriebsausschuss zu erlassen.
(1) Der Betriebsausschuss berät und beschließt über
(2) In der Stadtgemeinde Bremerhaven können dem Betriebsausschuss durch Ortsgesetz nach Maßgabe der Verfassung für die Stadt Bremerhaven weitere Aufgaben übertragen werden.
(1) Die Aufsicht über den Eigenbetrieb üben im Land Bremen und in der Stadtgemeinde Bremen das für den Aufgabenbereich des Eigenbetriebs zuständige Mitglied des Senats und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven aus. Das Nähere wird durch das Errichtungsgesetz geregelt.
(2) Das für den Aufgabenbereich des Eigenbetriebs zuständige Mitglied des Senats kann, unbeschadet des Rechts des Senats, in organisatorischen und personellen Angelegenheiten Entscheidungen zu treffen, der Betriebsleitung Weisungen erteilen, wenn es die Erfüllung der Aufgaben, die der Betriebsleitung durch dieses Gesetz und das für den Eigenbetrieb geltende Errichtungsgesetz übertragen sind, als gefährdet ansieht oder gegen Regelungen des Senats im Sinne des Absatzes 3 verstoßen wird; in Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung können Weisungen nur im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen erteilt werden. Werden die Weisungen nicht befolgt, so kann der Senat auf Antrag des zuständigen Mitglieds des Senats einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder alle Befugnisse der Betriebsleitung ausübt; der Betriebsausschuss ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Unberührt bleibt das Weisungsrecht des für den Eigenbetrieb zuständigen Mitglieds des Senats in Angelegenheiten, für die es Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung ist.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Personalverwaltung kann der Senat Regelungen erlassen. Hinsichtlich der grundsätzlichen Aufgaben auf dem Gebiete der Datenverarbeitung, insbesondere Systementscheidungen und Erlass von Beschaffungsgrundsätzen für Hard- und Software, entscheidet der Senat, ob und inwieweit die von Stellen des Rechtsträgers getroffenen Entscheidungen auch für die Eigenbetriebe oder einzelne von ihnen gelten. Er kann ferner bestimmen, dass aus Gründen einer einheitlichen Personalverwaltung zentral zu bearbeitende Aufgaben, insbesondere die berufliche Ausbildung, die fachübergreifende Fort- und Weiterbildung, die Personalförderung und der Personalausgleich, von Dienststellen des Rechtsträgers wahrgenommen werden.
(4) In der Stadtgemeinde Bremerhaven tritt an die Stelle des zuständigen Mitglieds des Senats und des Senats der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
(5) Der Abschluss von Dienstvereinbarungen bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde.
(1) Der Eigenbetrieb ist als Sondervermögen des Rechtsträgers zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten.
(3) Der Eigenbetrieb hat eine angemessene Verzinsung des Stammkapitals an den Rechtsträger abzuführen. Die Höhe der Verzinsung wird für das Land oder die Stadtgemeinde Bremen durch den Senat und für die Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven bestimmt. Die Verzinsung des Stammkapitals ist für den Betrieb Aufwand und in die Entgelt- oder Gebührenkalkulation einzubeziehen.
(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.
(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kreditgewährungen zwischen dem Eigenbetrieb und dem Land oder den Stadtgemeinden, einem anderen Eigenbetrieb des Landes oder der Stadtgemeinden oder einer Gesellschaft, an der das Land oder eine Stadtgemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten.
(3) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresüberschuss Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen jedoch in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
(4) Ein etwaiger Jahresfehlbetrag ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln des Rechtsträgers ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Überschüsse der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Tilgung des Fehlbetrages zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Vortrag von Fehlbeträgen ist durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zulässt.
(1) Für jeden Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten.
(2) Der Eigenbetrieb ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung seiner vorübergehend nicht benötigten Kassenbestände verantwortlich. Sie sind dem Rechtsträger zur Verfügung zu stellen oder in Abstimmung mit diesem anzulegen.
(3) Die Höhe der Kreditaufnahme des Eigenbetriebes wird im jeweiligen Haushaltsgesetz des Rechtsträgers festgesetzt. Die Aufnahme und Verwaltung der Kredite obliegt der für die Finanzen zuständigen Behörde.
(4) Der Eigenbetrieb darf vorübergehend Kassenkredite in der von ihm benötigten Höhe im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde aufnehmen.
(5) Für Kredite und Kassenkredite, die der Rechtsträger dem Eigenbetrieb oder dieser dem Rechtsträger zur Verfügung stellt, sind die marktüblichen Zinsen zu entrichten.
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.
(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
(2) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn
(3) Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht beschlossen, so gelten die Vorschriften des Artikels 132a der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen über die vorläufige Haushaltsführung entsprechend.
(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung ( § 23 Abs. 1 ) zu gliedern.
(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres danebenzustellen. Erträge, die aus dem Haushaltsplan des Rechtsträgers stammen, müssen mit den hierfür vorgesehenen Ansätzen im jeweiligen Haushaltsplan des Rechtsträgers übereinstimmen.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, hat die Betriebsleitung den Betriebsausschuss und die Aufsicht unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind der Betriebsausschuss und die Aufsicht unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die seines Vorsitzenden; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
(1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten:
(2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt des Rechtsträgers stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan des Rechtsträgers übereinstimmen.
(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern.
(4) Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig; sie können für einzelne Vorhaben für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben, die einen im Vermögensplan festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die seines Vorsitzenden; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
(1) Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsplan erforderlichen Stellen für Angestellte und Arbeiter zu enthalten. Die Bewertung der in der Stellenübersicht ausgewiesenen Stellen erfolgt im Einvernehmen mit der für die Bewertung von Dienstposten und Arbeitsplätzen zuständigen Stelle des Rechtsträgers. Beamte, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan des Rechtsträgers zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.
(2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.
(1) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:
Er ist mit dem Wirtschaftsplan vorzulegen.
(2) Im Finanzplan sollen in einer Übersicht die Auswirkungen auf die Entwicklung der Gebühren-, Beitrags- und Entgeltsätze dargestellt werden, die zum Ausgleich des Erfolgsplanes notwendig sind.
(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 21 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung und Inventar finden Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.
(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und Kostenrechnungen zu erstellen.
(1) Es gilt das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz .
(2) Durch das Errichtungsgesetz kann bestimmt werden, dass die den Gebühren- und Beitragsberechnungen zu Grunde liegenden Kostenrechnungen unter Beachtung der maßgebenden Rechtsvorschriften vor der Beratung nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen sind.
Die Betriebsleitung hat die Aufsicht und den Betriebsausschuss vierteljährlich jeweils zum Ende eines Quartals über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.
Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Auf den Jahresabschluss sind die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang sowie die Vorschriften über Ansätze und Bewertung für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(1) Die Aufstellung der Bilanz erfolgt nach Formblatt.
(2) Eine weiter gehende Gliederung ist zulässig. Wenn der Gegenstand des Betriebes eine andere Gliederung verlangt, muss diese der nach Satz 1 bestimmten Gliederung gleichwertig sein. § 268 Abs. 1 bis 3 , § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(1) Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt nach Formblatt. Auf die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung findet § 275 des Handelsgesetzbuches keine Anwendung.
(2) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.
(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass die Angaben
zu machen sind. § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhanges ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen darzustellen.
(1) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. Darin sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Eigenbetriebes so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
(2) Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:
(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Prüfbericht innerhalb von vier Monaten, ausnahmsweise spätestens sechs Monate nach Schluss des Wirtschaftsjahres vorzulegen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, haben sämtliche Mitglieder zu unterschreiben.
(2) Für Krankenhäuser, die als Sondervermögen geführt werden, kann durch das Errichtungsgesetz die Vorlagefrist auf neun Monate verlängert werden.
(1) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen.
(2) Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ferner die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die zweckentsprechende Verwendung der öffentlichen Fördermittel. Für die Durchführung der Prüfung können weitere Einzelheiten durch das Errichtungsgesetz festgelegt werden.
(3) Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen nach § 88 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung und des Rechnungsprüfungsamtes der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 118 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers und nachrichtlichen Angaben über die Behandlung des Jahresergebnisses im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen.
(1) Durch das Errichtungsgesetz können nähere Bestimmungen getroffen werden
(2) Durch das Errichtungsgesetz können Ausnahmen von den nach § 2 Abs. 2 geltenden Rechtsvorschriften für das zuständige Mitglied des Senats im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen, in Bremerhaven für den Magistrat, zugelassen werden, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Rechtsträgers besteht.
Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Zweck der Einheitlichkeit der Wirtschaftsführung, des Rechnungswesens, der Rechnungslegung und des Berichtswesen die hierzu notwendigen einheitlichen Formblätter und Berichtsstrukturen vorzugeben.
(hier nicht wiedergegeben)
Vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 263)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
(1) Nach diesem Gesetz kann gegen Entschädigung enteignet werden, wenn die Enteignung
(2) Wird nach diesem Gesetz enteignet, so können Grundstücke zur Entschädigung in Land durch Enteignung beschafft und durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung ersetzt werden.
(1) Soweit nicht nach anderen Vorschriften ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, hat die Enteignungsbehörde mit dem Enteignungsbeschluss einen Plan festzustellen, der das die Enteignung rechtfertigende Vorhaben darstellt.
(2) Die Enteignungsbehörde hat den Plan mit den ihn erläuternden Unterlagen vor Einleitung des Enteignungsverfahrens für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind in den bremischen Tageszeitungen mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass Einwendungen und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde vorgebracht werden können.
(3) Über die Einwendungen und Anregungen wird im Enteignungsbeschluss entschieden.
(1) Durch Enteignung nach diesem Gesetz können
(2) Auf die Enteignung des Zubehörs eines Grundstücks sowie von Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, ist § 92 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Buchstaben b) bis d) bezeichneten Rechte sinngemäß anzuwenden.
Die Enteignung ist im Einzelfall nur zulässig, wenn der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Die §§ 87, Absatz 2 , 90-92 und 102 des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend.
Für die Entschädigung gelten die §§ 93-101 und 103 des Bundesbaugesetzes entsprechend.
(1) Enteignungsbehörde ist die für Enteignungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz zuständige Behörde.
(2) Für Enteignungen nach dem Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451) ist die Energieaufsichtsbehörde zuständig. An ihren Entscheidungen wirken ehrenamtliche Beisitzer ( § 104 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes ) nicht mit.
(3) Für das Enteignungsverfahren gelten die §§ 107-122 , 145 , 146 und 149-154 des Bundesbaugesetzes entsprechend.
(1) Für die Kosten des Enteignungsverfahrens gilt § 121 des Bundesbaugesetzes entsprechend mit folgender Maßgabe:
Hatte der zu Enteignende einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand mit der Wahrnehmung seiner Interessen vor der Enteignungsbehörde beauftragt, so hat der Enteignungsbegünstigte ihm die Auslagen des Bevollmächtigten und die Gebühren bis zu einer vollen Gebühr zu erstatten, wenn die Enteignungsbehörde die Zuziehung eines Bevollmächtigten für erforderlich erklärt. Geschäftswert ist in diesem Fall der Betrag der rechtswirksam festgesetzten oder durch Einigung erzielten Entschädigung. Übersteigt die festgesetzte oder durch Einigung erzielte Entschädigung das Angebot des Enteignungsbegünstigten, so hat er dem zu Enteignenden auch die weiteren insoweit entstandenen Gebühren zu erstatten. Geschäftswert ist für diese weiteren Gebühren der Unterschiedsbetrag zwischen der endgültigen Entschädigung und dem letzten Angebot des Enteignungsbegünstigten vor Einleitung des Enteignungsverfahrens.
(2) Der Geschäftswert wird durch Beschluss der Enteignungsbehörde festgesetzt, und zwar auch dann, wenn das Enteignungsverfahren vor seinem rechtswirksamen Abschluss gegenstandslos wird.
Verwaltungsakte nach diesem Gesetz können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Die §§ 157 Absatz 1 Satz 2 , Absätze 2-4 sowie 158-171 des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend.
Das Bremische Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 18. Juli 1899 (GBl. S. 354 ff) mit sämtlichen bisher ergangenen Änderungen sowie das Preußische Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS S. 221) und das Preußische Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (GS S. 211), soweit letztere im Gebiet der Freien Hansestadt gelten, werden aufgehoben.
Nach den gemäß § 9 aufgehobenen Gesetzen eingeleitete Verfahren werden nach den bisherigen Bestimmungen durchgeführt. Als eingeleitet gilt ein Verfahren, wenn im Einzelfall die Verleihung des Enteignungsrechts oder die Enteignung selbst beantragt worden ist.
Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der mit diesem Gesetz aufgehobenen Gesetze verwiesen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes bzw. des Bundesbaugesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 334)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 409)
Aufgrund des § 58 des Bremischen Wahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321 - 111-a-1) wird verordnet:
Inhaltsübersicht (1) | §§ |
Erster Teil | |
Wahl der Bürgerschaft | |
Erster Abschnitt | |
Vorbereitung der Wahl | |
1. | |
Wahlbezirke | |
Allgemeine Wahlbezirke | 1 |
Sonderwahlbezirke | 2 |
2. | |
Wahlorgane | |
Landeswahlleiter und Wahlbereichsleiter | 3 |
Bildung der Wahlausschüsse | 4 |
Tätigkeit der Wahlausschüsse | 5 |
Wahlvorsteher und Wahlvorstand | 6 |
Urnenwahlvorstand | 6a |
Briefwahlvorstand | 7 |
Auszählwahlvorstand | 8 |
Wahlehrenämter | 9 |
Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern | 10 |
3. | |
Wählerverzeichnis | |
Inhalt des Wählerverzeichnisses | 11 |
Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis | 12 |
Benachrichtigung der Wahlberechtigten | 13 |
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen | 14 |
Einsicht in das Wählerverzeichnis | 15 |
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde | 16 |
Berichtigung des Wählerverzeichnisses | 17 |
Abschluß des Wählerverzeichnisses | 18 |
4. | |
Wahlscheine | |
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen | 19 |
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines | 20 |
Wahlscheinanträge | 21 |
Erteilung von Wahlscheinen | 22 |
Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen | 23 |
Vermerk im Wählerverzeichnis | 24 |
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde | 25 |
5. | |
Wahlvorschläge, Stimmzettel | |
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen | 26 |
Beteiligungsanzeige, Mängelbeseitigung | 27 |
Inhalt und Form der Wahlvorschläge | 28 |
Vorprüfung der Wahlvorschläge | 29 |
Zulassung der Wahlvorschläge | 30 |
Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlbereichsausschusses | 31 |
Bekanntmachung der Wahlvorschläge | 32 |
Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl | 33 |
6. | |
Wahlräume, Wahlzeit | |
Wahlräume | 34 |
Wahlzeit | 35 |
Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde | 36 |
Zweiter Abschnitt | |
Wahlhandlung | |
1. | |
Allgemeine Bestimmungen | |
Ausstattung des Urnenwahlvorstandes | 37 |
Wahlkabinen | 38 |
Wahlurnen | 39 |
Wahltisch | 40 |
Eröffnung der Wahlhandlung | 41 |
Öffentlichkeit | 42 |
Ordnung im Wahlraum | 43 |
Stimmabgabe | 44 |
Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen | 45 |
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines | 46 |
Schluss der Wahlhandlung | 47 |
2. | |
Besondere Regelungen | |
Wahl in Sonderwahlbezirken | 48 |
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten | 49 |
Briefwahl | 50 |
Öffentlichkeit | 50a |
Dritter Abschnitt | |
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse | |
Feststellungen durch den Urnenwahlvorstand | 51 |
Einsatz elektronischer Datenverarbeitung bei der Ermittlung des Wahlergebnisses | 52 |
Ausstattung des Auszählwahlvorstandes | 53 |
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | 54 |
Zählung der Wähler durch den Auszählwahlvorstand | 54a |
Verfahren der Stimmauszählung durch den Auszählwahlvorstand | 54b |
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses | 55 |
Zulassung der Wahlbriefe, Tätigkeit des Briefwahlvorstandes | 55a |
Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahlbezirke; weitere Bestimmungen zur Briefwahl | 55b |
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger | 56 |
Bekanntgabe des Wahlergebnisses | 57 |
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse | 57a |
Wahlniederschrift | 58 |
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen | 59 |
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbereich | 60 |
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zur Stadtbürgerschaft | 60a |
Abschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land | 61 |
Benachrichtigung der gewählten Bewerber | 62 |
Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter | 63 |
Vierter Abschnitt | |
Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern | |
Nachwahl | 64 |
Wiederholungswahl | 65 |
Berufung von Listennachfolgern | 66 |
Zweiter Teil | |
Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven | |
Anwendung der Landeswahlordnung | 67 |
Wahlorgane, Wahlbezirke, Wahlräume | 68 |
Wählerverzeichnis | 69 |
Wahlbenachrichtigung | 70 |
Wahlscheine | 71 |
Wahlvorschläge | 72 |
Stimmzettel, Wahlurne, Briefwahl | 73 |
Wahlbekanntmachung | 74 |
Feststellungen des Urnenwahlvorstandes | 75 |
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | 75a |
Zulassung der Wahlbriefe, Tätigkeit des Briefwahlvorstandes | 75b |
Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahlbezirke; weitere Bestimmungen zur Briefwahl | 75c |
Benachrichtigung der gewählten Bewerber | 76 |
Überprüfung der Wahl durch den Stadtwahlleiter und den Landeswahlleiter | 77 |
Einzelbewerber | 77a |
Dritter Teil | |
Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen | |
Anwendung der Landeswahlordnung | 78 |
Wahlbezirke, Wahlräume, Wahlvorstände | 79 |
Wählerverzeichnis | 80 |
Wahlbenachrichtigung | 81 |
Wahlscheine | 82 |
Wahlvorschläge | 83 |
Stimmzettel, Wahlurne, Briefwahl | 84 |
Wahlbekanntmachung | 85 |
Feststellungen des Urnenwahlvorstandes | 86 |
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | 86a |
Zulassung der Wahlbriefe, Tätigkeit des Briefwahlvorstandes | 87 |
Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahlbezirke; weitere Bestimmungen zur Briefwahl | 87a |
Benachrichtigung der gewählten Bewerber | 88 |
Überprüfung der Wahl durch den Leiter des Wahlbereichs Bremen und den Landeswahlleiter | 89 |
Einzelbewerber | 89a |
Vierter Teil | |
Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides | |
Anwendung der Landeswahlordnung | 90 |
Wahlbezirke, Wahlräume, Wahlvorstände | 91 |
Wählerverzeichnis | 92 |
Wahlbenachrichtigung | 93 |
Wahlscheine | 94 |
Stimmzettel, Wahlurne, Briefwahl | 95 |
Wahlbekanntmachung | 96 |
Feststellungen des Urnenwahlvorstandes | 97 |
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | 97a |
Briefwahl | 98 |
Fünfter Teil | |
Schlußbestimmungen | |
Auswahl der Wahlbezirke und wahlstatistische Auszählungen | 99 |
Beschränkung von Rechten der betroffenen Person nach dem Bremischen Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutzgrundverordnung | 99a |
Öffentliche Bekanntmachungen | 100 |
Zustellungen | 101 |
Sicherung der Wahlunterlagen | 102 |
Vernichtung von Wahlunterlagen | 103 |
Geschäftsstelle des Wahlprüfungsgerichts | 104 |
Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung | 105 |
Zusammentreffen mit der Wahl zum Europäischen Parlament oder der Wahl zum Deutschen Bundestag | 105a |
Inkrafttreten | 106 |
Anlagen: | |
(zu §§ 18, 69 Absatz 3, 80 Absatz 3 und 92 Absatz 3) Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses zur Bürgerschaftswahl durch die Gemeindebehörde | Anlage 1 |
(zu §§ 20, 71 Absatz 1, 82 Absatz 1, 94 Absatz 1) Wahl-Schein für die Wahl der Bremischen Bürgerschaft | Anlage 2 |
(zu § 22 Absatz 3 Nr. 2, § 33 Absatz 2, § 73 Absatz 2 und 4, § 84 Absatz 2 und 4 und § 95 Absatz 3) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite - | Anlage 3 |
(zu § 22 Absatz 3 Nummer 3, § 33 Absatz 3, § 73 Absatz 4, § 84 Absatz 4 und § 95 Absatz 3) Wahlbriefumschlag - Vorder- und Rückseite - | Anlage 4 |
(zu § 22 Absatz 3 Nummer 4, § 71 Absatz 2, § 82 Absatz 2 und § 94 Absatz 2) Merkblatt für die Briefwahl zur Bürgerschaft - Vorder- und Rückseite - | Anlage 5 |
(zu § 28 Absatz 1) Wahlvorschlag - Bürgerschaftswahl | Anlage 6a |
(zu §§ 72 Absatz 1 und 83 Absatz 2) Wahlvorschlag - Wahl zur Stadtverordnetenversammlung / Beiratswahl | Anlage 6b |
(zu §§ 77a Absatz 3 und 89a Absatz 3) Wahlvorschlag - Einzelbewerber | Anlage 6c |
(zu § 28 Absatz 3) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts - Bürgerschaftswahl | Anlage 7a |
(zu §§ 72 Absatz 3, 77a Absatz 3, 83 Absatz 4 und 89a Absatz 3 in Verbindung mit § 28 Absatz 3) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts - Wahl zur Stadtverordnetenversammlung / Beiratswahl | Anlage 7b |
(zu § 28 Absatz 4 Nr. 1 und Nr. 5) Zustimmungserklärung - Bürgerschaftswahl | Anlage 8a |
(zu §§ 72 Absatz 4 und 83 Absatz 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Nr. 1 und 5) Zustimmungserklärung - Wahl zur Stadtverordnetenversammlung / Beiratswahl | Anlage 8b |
(zu § 28 Absatz 4 Nr. 2) Bescheinigung der Wählbarkeit - Bürgerschaftswahl | Anlage 9a |
(zu §§ 72 Absatz 4, 77a, 83 Absatz 5 und 89a in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Nr. 2) Bescheinigung der Wählbarkeit - Wahl zur Stadtverordnetenversammlung / Beiratswahl | Anlage 9b |
(zu § 28 Absatz 4 Nr. 3) Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber - Bürgerschaftswahl | Anlage 10a |
(zu §§ 72 Absatz 4 und 83 Absatz 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Nr. 3) Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber - Wahl zur Stadtverordnetenversammlung / Beiratswahl | Anlage 10b |
(zu § 28 Absatz 4 Nr. 3) Versicherung an Eides statt - Bürgerschaftswahl | Anlage 11a |
(zu §§ 72 Absatz 4 und 83 Absatz 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Nr. 3) Versicherung an Eides statt - Wahl zur Stadtverordnetenversammlung / Beiratswahl | Anlage 11b |
(zu § 30 Absatz 6) NIEDERSCHRIFT über die 1. Sitzung des Wahlbereichsausschusses für den Wahlbereich Bremen/Bremerhaven zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zur ... Bremischen Bürgerschaft am ... | Anlage 12 |
(zu § 54b Absatz 6) Zählliste | Anlage 13 |
(zu § 57a Absatz 6) Schnellmeldung | Anlage 14 |
(weggefallen) | Anlage 15 |
(zu § 58 Absatz 1 und 2) Bürgerschaftswahl - Niederschrift über die Wahlhandlung im Wahlbezirk, über die Übergabe der Wahlunterlagen und über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk (Teil 1 bis 3 der Niederschrift) | Anlage 16a |
(zu § 58 Absatz 1 und 2) Bürgerschaftswahl - Niederschrift über die Zulassung der Wahlbriefe im Wahlbezirk, über die Übergabe der Wahlunterlagen und über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk (Teil 1 bis 3 der Niederschrift) | Anlage 16b |
(zu § 58 Absatz 1 und 2) Bürgerschaftswahl - Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk - Anlage: Ergebnis im Wahlbezirk und Stimmzettelprüfliste | Anlage 16c |
(zu §§ 75 Absatz 3, 75a Absatz 2 und 86 Absatz 3, 86a Absatz 2 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 und 2) Wahl der Stadtverordnetenversammlung / Beiräte - Niederschrift über die Wahlhandlung im Wahlbezirk, über die Übergabe der Wahlunterlagen und über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk (Teil 1 bis 3 der Niederschrift) | Anlage 17a |
(zu §§ 75b Absatz 2, 75c, 87 Absatz 2 und 87a Nummer 4 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 und 2) Wahl der Stadtverordnetenversammlung / Beiräte - Niederschrift über die Zulassung der Wahlbriefe im Wahlbezirk, über die Übergabe der Wahlunterlagen und über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk (Teil 1 bis 3 der Niederschrift) | Anlage 17b |
(zu §§ 75a Absatz 2, 75c, 86a Absatz 2 und 87a in Verbindung mit § 58 Absatz 1 und 2) Wahl der Stadtverordnetenversammlung / Beiräte - Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk - Anlage: Ergebnis im Wahlbezirk und Stimmzettelprüfliste | Anlage 17c |
(zu §§ 60 Absatz 1 und 4, 61 Absatz 1 und 4) Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft | Anlage 18 |
(zu § 58 Absatz 1 und 2) Bürgerschaftswahl (Unionsbürger) - Ergänzung zur Niederschrift über die Wahlhandlung im Wahlbezirk und über die Übergabe der Wahlunterlagen (Teil 1 und 2 der Niederschrift) | Anlage 19a |
(zu § 58 Absatz 1 und 2) Bürgerschaftswahl (Unionsbürger) - Ergänzung zur Niederschrift über die Zulassung der Wahlbriefe im Wahlbezirk und über die Übergabe der Wahlunterlagen (Teil 1 und 2 der Niederschrift) | Anlage 19b |
(zu §§ 56 Absatz 2 und 4, 58 Absatz 6) Bürgerschaftswahl (Unionsbürger) - Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Unionsbürger im Wahlbereich Bremen (Teil 3 der Niederschrift) | Anlage 19c |
(zu § 60 Absatz 4) Niederschrift über die 2. Sitzung des Wahlbereichsausschusses für den Wahlbereich Bremen/Bremerhaven zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft | Anlage 20 |
(zu § 13 Absatz 1, § 70 Absatz 1, § 81 Absatz 1, § 93 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung zur Bürgerschaftswahl | Anlage 21 |
(zu § 14, § 67 Absatz 1, § 78 Absatz 1, § 90 Absatz 1) Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen | Anlage 22 |
(zu § 36 Absatz 1, § 67 Absatz 1, § 78 Absatz 1, § 90 Absatz 1) Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde | Anlage 23 |
(zu § 33 Absatz 1e und 1f, § 67 Absatz 1, § 78 Absatz 1, § 90 Absatz 1) Erläuterung der unterschiedlichen Möglichkeiten der Stimmabgabe | Anlage 24 |
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
(1) Die Gebiete der beiden Wahlbereiche sind in Wahlbezirke aufzuteilen. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
(2) Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Sie soll mindestens 50 und nicht mehr als 2 000 betragen.
(3) Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke sind die festgelegten Grenzen von gemeindlichen Verwaltungsbezirken einzuhalten; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(4) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 6a Absatz 4 entsprechend.
Der Landeswahlleiter und die Wahlbereichsleiter sowie ihre Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Senator für Inneres macht ihre Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
(1) Der Landeswahlleiter und die Wahlbereichsleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Wahltages die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer des Landeswahlausschusses und der Wahlbereichsausschüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen.
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen in der Regel die Parteien und Wählervereinigungen in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahlen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.
(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen.
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin.
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(1) Die Gemeindebehörde beruft für jeden Wahlvorstand aus den Wahlberechtigten des Wahlbereichs einen Wahlvorsteher, seinen Stellvertreter und weitere Beisitzer.
(2) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeindebehörde vor Beginn ihrer Tätigkeit auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(3) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(4) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(5) Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(7) Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 2 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.
(8) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
(9) Während der Tätigkeit des Wahlvorstandes müssen mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter anwesend sein, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(1) Der Urnenwahlvorstand hat drei bis acht Beisitzer und wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.
(2) Der Urnenwahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl.
(3) Der Urnenwahlvorstand ist beschlussfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Zählung der Wähler nach § 51 Absatz 2 , wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Zählung der Wähler sollen alle Mitglieder des Urnenwahlvorstandes anwesend sein.
(4) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Urnenwahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Urnenwahlvorstandes. Die Gemeindebehörde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 6 mit folgenden Maßgaben:
Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 10 Absatz 3 des Bremischen Wahlgesetzes darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
Die Gemeindebehörde macht Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände öffentlich bekannt und beruft sie ein.
Der Briefwahlvorstand hat zwei bis acht Beisitzer. Er ist beschlussfähig bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 55a Absatz 2 und 3 und bei der Zählung der Wähler nach § 55a Absatz 4 , wenn mindestens vier Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Zählung der Wähler sollen alle Mitglieder des Briefwahlvorstandes anwesend sein.
(1) Der Auszählwahlvorstand hat zwei bis zwölf Beisitzer und wird von der Gemeindebehörde einberufen. Er tritt rechtzeitig vor Beginn der Auszählung im Auszählraum zusammen.
(2) Die Gemeindebehörde macht Ort und Zeit des Zusammentritts der Auszählwahlvorstände öffentlich bekannt.
(3) Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Auszählwahlvorstandes anwesend sein. Die Mindestzahl von vier Mitgliedern des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, darf zu keinem Zeitpunkt des Auszählvorganges unterschritten werden; dies gilt nicht für kurze Unterbrechungen, in denen der Auszählvorgang ruht. Der Auszählwahlvorstand ist unter den Voraussetzungen von Satz 2 Halbsatz 1 beschlussfähig.
(4) Im Wahlbereich Bremen beruft die Gemeindebehörde zusätzlich einen besonderen Auszählwahlvorstand zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger ( § 30 Absatz 2a Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes ); diesem Auszählwahlvorstand können auch Unionsbürger angehören.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlausschüsse erhalten für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung eine pauschale Aufwandsentschädigung von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder.
(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung von maximal 120 Euro pro Tag. Das Nähere bestimmen die Gemeindebehörden. Sie sollen eine Differenzierung je nach Verantwortung und Aufwand der einzelnen Mitglieder vorsehen.
(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ( § 1 ) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Wahlgesetzes an.
(2) Das Wählerverzeichnis ist unter fortlaufender Nummer der Wahlberechtigten nach Straßen und Hausnummern zu gliedern. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind
für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,
für ein Seeschiff unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 des Bremischen Wahlgesetzes ,
für ein Binnenschiff unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Nummer 2 des Bremischen Wahlgesetzes ,
für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung ( § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Bremischen Wahlgesetzes ).
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis die Wahlberechtigten einzutragen, die sich im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen sonst gewöhnlich aufhalten und in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung nicht gemeldet sind oder die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nummer 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.
(3) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der Gemeindebehörde zu stellen. Er muß Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 45 gilt entsprechend.
(4) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
Absatzes 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,
Absatzes 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,
Absatzes 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
Absatzes 2 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt.
(5) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung in einen anderen Wahlbereich und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis ( § 15 Absatz 1 Satz 4 des Bremischen Wahlgesetzes ) bei der Meldebehörde des neuen Wahlbereichs an, so wird er nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbereichs eingetragen; dasselbe gilt, wenn er in einem anderen Wahlbereich eine weitere Wohnung bezieht, die seine Hauptwohnung wird. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb desselben Wahlbereichs für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren und gegebenenfalls auf die Möglichkeit der Beantragung eines Wahlscheines hinzuweisen. Erfolgt die Eintragung nach Satz 1, benachrichtigt die Gemeindebehörde des neuen Wahlbereichs hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des anderen Wahlbereichs, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn bei der Gemeindebehörde des anderen Wahlbereichs eine Mitteilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des neuen Wahlbereichs, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(5a) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend.
(5b) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.
(5c) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach dem Meldegesetz eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.
(5d) In den Fällen des Absatzes 2 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach Absatz 4 Nummer 5 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.
(6) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 1 des Bremischen Wahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 2 des Bremischen Wahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.
(7) Gibt die Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 16 Abs. 2 , 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung ( § 16 Abs. 4 Satz 1 ) und für die Beschwerdeentscheidung ( § 16 Abs. 5 Satz 4 ) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem 12. Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde schriftlich jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung erfolgt in Leichter Sprache nach dem Muster der Anlage 21 . Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 12 Absatz 5 oder 5a auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
(2) (weggefallen)
(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 12 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, findet Absatz 1 keine Anwendung.
(4) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 bis 6 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.
Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl eine öffentliche Bekanntmachung in Leichter Sprache nach dem Muster der Anlage 22 über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen.
(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen ( § 17 Absatz 3 ) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.
(2) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 45 gilt entsprechend.
(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, daß sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt.
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Wahlbereichsleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Wahlbereichsleiter vor. Der Wahlbereichsleiter hat über die Beschwerde spätestens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 12 Absatz 2 , 5 und 5a sowie § 24 bleiben unberührt.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 16 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung ( § 16 Abs. 4 Satz 1 ) und für die Beschwerdeentscheidung ( § 16 Abs. 5 Satz 4 ) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem 12. Tage vor der Wahl bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 41 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am 3. Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 1 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses erfolgt die Beurkundung auf dem Ausdruck.
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
(3) Der Wahlschein berechtigt zur Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl oder zur persönlichen Stimmabgabe in dem Wahlbezirk, für den der Wahlschein erteilt ist.
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 2 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 45 gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 19 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 41 Abs. 2 zu verfahren hat.
(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 12 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlbereichsausschuß nach § 23 des Bremischen Wahlgesetzes erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(3) Dem Wahlschein sind beizufügen
(3a) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wenn der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auf Wunsch des Wahlberechtigten an eine andere als seine Wohnanschrift versandt werden, schickt die Gemeindebehörde parallel eine schriftliche Mitteilung an die Wohnanschrift des Wahlberechtigten.
(3b) Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 21 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 19 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 19 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.
(7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebehörde unterrichtet den Urnen- und den Briefwahlvorstand des Wahlbezirks, für den der Wahlschein erteilt worden ist, über die Ungültigkeit des Wahlscheines. In den Fällen des § 31 Abs. 5 des Bremischen Wahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, daß die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(8) Am Wahltage übergibt die Gemeindebehörde den Briefwahlvorständen das Verzeichnis nach Absatz 7 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, daß Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind.
(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 7 Satz 1 bis 3 und Absatz 8 gelten entsprechend.
(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am 8. Tage vor der Wahl von den Leitungen
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus dem Wahlbezirk der Einrichtung, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Die Wahlberechtigten haben dies durch ihre Unterschrift in dem Verzeichnis zu bestätigen; § 21 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Gemeindebehörde erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie unmittelbar an diese.
(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl, die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Wahlbezirke geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl ausüben können und sich dafür von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 16 Abs. 2 , 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung ( § 16 Abs. 4 Satz 1 ) und für die Beschwerdeentscheidung ( § 16 Abs. 5 Satz 4 ) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem 12. Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Wahlbereichsleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 16 Abs. 1 des Bremischen Wahlgesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 16 Abs. 1 des Bremischen Wahlgesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin ( §§ 18 und 19 des Bremischen Wahlgesetzes ).
(2) Im Wahlbereich Bremen hat der Wahlbereichsleiter in seiner Bekanntmachung zusätzlich darauf hinzuweisen, unter welchen Voraussetzungen Unionsbürger wählbar sind.
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Bremischen Wahlgesetzes entspricht. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen, daß nach der Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Bremischen Wahlgesetzes
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei oder Wählervereinigung für die Wahl entschieden wird. Er legt dem Landeswahlausschuß die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlußfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Im Anschluß an die Feststellungen nach § 16 Abs. 3 des Bremischen Wahlgesetzes gibt der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6a eingereicht werden. Er muß enthalten
den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
je Bewerber Familiennamen, mindestens einen und maximal zwei Vornamen, einen Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung),
im Wahlbereich Bremen zusätzlich die Angabe, welche Bewerber als Unionsbürger nur zur Stadtbürgerschaft kandidieren.
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Bei Bewerbern, die Mitglied der Bürgerschaft, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sind, kann die Mitgliedschaft in dem Gesetzgebungsorgan anstelle oder zusätzlich zur Angabe des Berufs mit dem betreffenden Namenszusatz "MdBB", "MdB" oder "MdEP" angegeben werden.
(2) Der Wahlvorschlag ist von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei oder Wählervereinigung keinen Landesverband, so ist der Wahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
(3) Muß ein Wahlvorschlag nach § 18 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes von einer bestimmten Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 7a unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlbereichsleiter kostenfrei geliefert; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählervereinigung, die den Wahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Ferner ist die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 19 des Bremischen Wahlgesetzes zu bestätigen und der Anforderung beizufügen. Der Wahlbereichsleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, daß er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlbereich wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, daß der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf dem ersten nach § 17 des Bremischen Wahlgesetzes beim Wahlbereichsleiter eingereichten Wahlvorschlag gültig und auf allen weiteren allen Wahlvorschlägen ungültig.
Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Zahl der Unterschriften nach § 18 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes richtet sich nach der Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft.
(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach dem Muster der Anlage 8a , daß sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben; in der Erklärung ist auch anzugeben, welche bis zu zwei Vornamen von mehreren im Melderegister eingetragenen Vornamen in den zu veröffentlichenden Wahlvorschlag und auf den Stimmzettel aufzunehmen sind,
die Bescheinigungen der Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 9a , daß die Bewerber wählbar sind,
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit den nach § 19 Abs. 6 des Bremischen Wahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 10a gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 11a abgegeben werden,
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Nr. 2 und 3), sofern es sich um einen Wahlvorschlag einer in § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Bremischen Wahlgesetzes genannten Partei oder Wählervereinigung handelt.
eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8a , dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder Wählervereinigung ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 19 Absatz 6 Satz 3 des Bremischen Wahlgesetzes entsprechend.
(5) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
(6) Dem Wahlvorschlag soll in elektronischer Form das Logo der einreichenden Partei oder Wählervereinigung beigefügt werden. Das Logo darf
an textlichen Elementen lediglich den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung, eine Abkürzung dieses Namens, eine Eigenbezeichnung oder eine Verbindung dieser Elemente enthalten,
maximal 12,2 cm breit und maximal 3 cm hoch sein,
keine rechtswidrigen Elemente beinhalten,
keine Urheberrechte verletzen. Das Haftungsrisiko tragen die einreichenden Parteien oder Wählervereinigungen.
(1) Der Wahlbereichsleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Bremischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
(2) Wird der Wahlbereichsausschuß nach § 22 Abs. 4 des Bremischen Wahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Wahlbereichsleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(1) Der Wahlbereichsleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.
(2) Der Wahlbereichsleiter legt dem Wahlbereichsausschuß alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Wahlbereichsausschuß prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und Logos und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbern. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Wahlbereichsausschuß stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 28 Abs. 1 Satz 2 und 4 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Wahlbereichsausschuß einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Der Wahlbereichsausschuss stellt ferner fest, von welcher Partei oder Wählervereinigung in elektronischer Form beim Wahlbereichsleiter innerhalb der für die Einreichung von Wahlvorschlägen geltenden Frist ein den Vorgaben des § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummern 1 und 2 entsprechendes Logo eingereicht wurde.
(5) Der Wahlbereichsleiter gibt die Entscheidung des Wahlbereichsausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung ( § 5 Absatz 7 ) ist nach dem Muster der Anlage 12 zu fertigen; ihr sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlbereichsausschuss festgestellten Fassung beizufügen.
(7) Nach der Sitzung übersendet der Wahlbereichsleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wahlbereichsausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlbereichsleiter einzulegen. Der Wahlbereichsleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform wird auch durch Telegramm oder Telefax gewahrt. Der Wahlbereichsleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge und den Wahlbereichsleiter zu der Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
Der Wahlbereichsleiter ordnet die endgültig zugelassenen Wahlvorschläge in der durch § 24 Abs. 2 des Bremischen Wahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 28 Absatz 1 Satz 2 und 4 bezeichneten Angaben und gegebenenfalls das nach § 30 Absatz 3 Satz 1 , Absatz 4 Satz 3 vom Wahlbereichsausschuss festgestellte Logo sowie die Unterscheidungsbezeichnung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 ; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben, statt der Anschrift ist nur der Stadtteil, hilfsweise der Ortsteil anzugeben, ferner ist der Geburtsort nicht aufzunehmen; sind in einem Wahlvorschlag entgegen § 28 Absatz 1 Nummer 2 für einen Bewerber mehr als zwei Vornamen angegeben oder stimmt ein angegebener Vorname nicht mit den Eintragungen im Melderegister überein, werden in diesen die im Melderegister an erster und zweiter Stelle eingetragenen Vornamen, hilfsweise der an erster Stelle eingetragene Vorname, übernommen. Der Wahlbereichsleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.
(1) Die Größe des Stimmzettels richtet sich nach der Anzahl der Wahlvorschläge und der Bewerber. Er ist aus weißem oder weißlichem Papier, für Unionsbürger aus weißem oder weißlichem Papier, das mit Ausnahme des für die Anbringung der Logos nach § 33 Absatz 1c Satz 2 vorgesehenen Feldes mit einem grünen oder grünlichem Flächendruck versehen ist. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Der Landeswahlleiter legt die Gestaltung des Stimmzettels nach Maßgabe der folgenden Absätze fest.
(1a) Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung nach § 32 die zugelassenen Wahlvorschläge. In der drucktechnisch auffällig zu gestaltenden Kopfzeile eines jeden Wahlvorschlages sind der Name der Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Die Bewerber eines jeden Wahlvorschlages werden in der zugelassenen Reihenfolge mit Familiennamen sowie den in der amtlichen Bekanntmachung gemäß § 32 Satz 2 aufgeführten Vornamen, Stadt- oder Ortsteil der Hauptwohnung, Geburtsjahr und einem Beruf aufgeführt; bei Bewerbern, die Mitglied der Bürgerschaft, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sind, wird die Mitgliedschaft in dem Gesetzgebungsorgan anstelle oder zusätzlich zur Angabe des Berufs mit dem betreffenden Namenszusatz "MdBB", "MdB" oder "MdEP" angegeben, sofern in dem nach § 28 Absatz 1 eingereichten Wahlvorschlag diese Angabe enthalten ist. Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Bewerber, die im Wahlbereich Bremen als Unionsbürger nur für die Stadtbürgerschaft kandidieren, sind besonders zu kennzeichnen.
(1b) Für die Stimmabgabe zugunsten eines Wahlvorschlags in seiner Gesamtheit (Listenwahl) ist unter der Kopfzeile eines jeden Wahlvorschlages eine Zeile mit der Bezeichnung "Gesamtliste" anzubringen. Daneben sind fünf gleich große Kreise zur Kennzeichnung aufzudrucken. Für die Stimmabgabe zugunsten der einzelnen Bewerber (Personenwahl) sind ebensolche Kreise neben dem Feld für jeden Bewerber aufzudrucken.
(1c) Auf dem Stimmzettel ist das vom Wahlbereichsausschuss nach Maßgabe des § 30 Absatz 4 Satz 3 festgestellte Logo der Partei oder Wählervereinigung farbig aufzudrucken. Der Aufdruck erfolgt rechts zwischen der Kopfzeile nach Absatz 1a Satz 2 und den einzelnen Bewerbern innerhalb eines Feldes, das 12,2 cm breit und 3 cm hoch ist, wobei das Logo selbst in derjenigen Größe aufzudrucken ist, die eine Fläche von 5 cm2 hat. Als Fläche gilt die kleinere Fläche, die sich ergibt, wenn um das Logo das kleinstmögliche Rechteck, das alle Elemente des Logos umschließt, gelegt wird, und dieses mit dem kleinstmöglichen Kreis, der alle Elemente des Logos umschließt, verglichen wird. Hat der Wahlbereichsausschuss nach § 30 Absatz 4 Satz 3 festgestellt, dass eine Partei oder Wählervereinigung innerhalb der für die Einreichung von Wahlvorschlägen beim Wahlbereichsleiter geltenden Frist kein den Vorgaben des § 28 Absatz 6 entsprechendes Logo in elektronischer Form beim Wahlbereichsleiter eingereicht hat, unterbleibt bei dieser Partei oder Wählervereinigung ein Aufdruck des Logos auf dem Stimmzettel.
(1d) Der Stimmzettel kann aus einem Blatt bestehen oder in Form eines Stimmzettelhefts gestaltet sein.
(1e) Besteht der Stimmzettel aus einem Blatt, sind in einem Erläuterungsfeld die unterschiedlichen Möglichkeiten der Stimmabgabe in Leichter Sprache nach dem Muster der Anlage 24 zu erklären. Darunter sind die Wahlvorschläge fortlaufend oder nebeneinander anzubringen. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld, das nicht durch Spaltenumbruch unterbrochen werden darf.
(1f) Ein Stimmzettelheft enthält eine Seite, auf der die unterschiedlichen Möglichkeiten der Stimmabgabe in Leichter Sprache nach dem Muster der Anlage 24 zu erklären sind. Es folgt ein Inhaltsverzeichnis, in dem in weißer Schriftfarbe auf schwarzem Untergrund die Parteien und Wählervereinigungen in der Reihenfolge nach Absatz 1a Satz 1 mit Seitenzahlen aufgelistet sind; im Inhaltsverzeichnis unterbleibt ein Abdruck der Logos der Parteien und Wählervereinigungen. Jeder Wahlvorschlag erhält eine eigene Seite oder eine Doppelseite.
(1g) Grüne Stimmzettel im Sinne der §§ 56 und 59 sowie der Anlagen sind die nach Absatz 1 Satz 2 für Unionsbürger vorgesehenen Stimmzettel.
(2) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen blau, für Unionsbürger grün und nach dem Muster der Anlage 3 beschriftet sein. Sie müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Der Stimmzettelumschlag muss so groß sein, dass er den Stimmzettel aufnehmen kann.
(3) Die Wahlbriefumschläge sollen rot und nach dem Muster der Anlage 4 beschriftet sein. Sie müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Der Wahlbriefumschlag muss größer sein als der Stimmzettelumschlag.
(4) Die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl werden für jeden Wahlbereich vom Wahlbereichsleiter beschafft. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird eine rechte Ecke des Stimmzettels gelocht, abgeschnitten oder anderweitig gekennzeichnet. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.
(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Urnenwahlvorstand gebildet. Sind mehrere Urnenwahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.
(3) Die Gemeindebehörde bestimmt die Räume für die Zulassung der Wahlbriefe und die Feststellung des Wahlergebnisses durch die Auszählwahlvorstände, stellt sie zur Verfügung und sorgt für die notwendige Ausstattung.
Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 6. Tage vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke, Wahlräume und Räume, in denen Briefwahl- und Auszählwahlvorstände zusammentreten, öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Die Bekanntmachung erfolgt in Leichter Sprache nach dem Muster der Anlage 23 .
(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.
Die Gemeindebehörde übergibt dem Urnenwahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind ( § 22 Abs. 6 Satz 5 ),
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
Vordrucke des ersten und zweiten Teils der Wahlniederschrift,
Abdrucke des Bremischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung,
Abdruck der Wahlbekanntmachung,
Verschluss- und Siegelmaterial für die Wahlurne,
Material und Siegel zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Urnenwahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Urnenwahlvorstandes aus überblickt werden kann.
(2) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.
(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Sie muss so groß sein, dass sie die zu erwartenden Stimmzettel ohne weiteres aufnehmen kann. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der so zu gestalten ist, dass die Stimmzettel dadurch nicht wieder entnommen werden können.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
Der Tisch, an dem der Urnenwahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
(1) Der Urnenwahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Urnenwahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegenden Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine ( § 22 Abs. 6 Satz 5 ), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Urnenwahlvorsteher später die Mitteilung von der Erteilung von Wahlscheinen nach § 21 Abs. 4 Satz 3 , verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
(3) Der Urnenwahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Urnenwahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
Jedermann hat Zutritt
während der Wahlhandlung zum Wahlraum sowie
während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zu den Räumen, in denen diese stattfindet,
soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Der Urnenwahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Er soll hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigen.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Urnenwahlvorstand achtet darauf, daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Urnenwahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Urnenwahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Urnenwahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) (weggefallen)
(6) Der Urnenwahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen für den betreffenden Wahlbezirk erteilten Wahlschein besitzt,
sich auf Verlangen des Urnenwahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk ( § 24 ) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat (Absatz 4 Satz 3), es sei denn, er weist nach, daß er noch nicht gewählt hat,
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,
seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
für den Urnenwahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder
für den Urnenwahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
Ein Wähler, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, daß er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.
(7) Glaubt der Urnenwahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Urnenwahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Urnenwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nummer 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Urnenwahlvorstandes vernichtet hat.
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Urnenwahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Urnenwahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
(1) Der Inhaber eines Wahlscheines ist nur zur Stimmabgabe zugelassen, wenn er einen Wahlschein besitzt, der für den betreffenden Wahlbezirk erteilt ist. Der Inhaber des Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Urnenwahlvorsteher. Dieser prüft, ob der Wahlschein für seinen Wahlbezirk erteilt ist. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Urnenwahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Urnenwahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.
(2) Ist der Wahlschein für einen anderen Wahlbezirk erteilt, so ist der Wahlberechtigte an den Wahlraum jenes Wahlbezirks zu verweisen. Sofern er im Besitz von Briefwahlunterlagen ist, kann er den Wahlbrief bis 18.00 Uhr bei der zuständigen, auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindebehörde abgeben.
Sobald die Wahlzeit gemäß § 35 abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken ( § 2 ) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlbezirk der Einrichtung gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Urnenwahlvorstandes zu bestellen.
(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für verschiedene Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.
(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) Der Urnenwahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 44 Abs. 4 bis 8 und § 46 . Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Urnenwahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Urnenwahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Urnenwahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes, einer sozialtherapeutischen Anstalt oder Justizvollzugsanstalt zulassen, daß dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlbezirk der Einrichtung gültigen Wahlschein besitzen, in der Einrichtung vor einem beweglichen Wahlvorstand ( § 6a Absatz 4 ) wählen.
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Urnenwahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 44 Abs. 4 bis 8 und § 46 . Der Urnenwahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Urnenwahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Urnenwahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) § 48 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(1) Wer durch Briefwahl wählt,
kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,
steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
verschließt den Wahlbriefumschlag und
übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
Die Wahlbriefe können innerhalb des Bundesgebietes bei einem oder mehreren vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendung ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.
(2) Die Wahlbriefe müssen bei der Gemeindebehörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat.
(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 44 Abs. 8 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen gilt § 45 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 44 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.
Während der Zulassung der Wahlbriefe, der Zählung der Wähler sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann Zutritt zu allen Räumen, in denen die Wahlvorstände tätig sind, soweit das ohne Störung möglich ist.
(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung stellt der Urnenwahlvorstand für den Wahlbezirk fest
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wähler.
Im Wahlbereich Bremen sind die Feststellungen nach Satz 1 getrennt für Deutsche und Unionsbürger vorzunehmen.
(2) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(3) Der Urnenwahlvorstand fertigt über die Wahlhandlung und seine Feststellungen eine Wahlniederschrift nach Maßgabe von § 58 .
(4) Anschließend verpackt der Urnenwahlvorstand die Stimmzettel und sonstigen Wahlunterlagen und übergibt sie der Gemeindebehörde nach Maßgabe von § 59 Absatz 1 .
(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses inklusive der Stimmauszählung im Auszählwahlvorstand kann unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen. Die eingesetzte Software muss für die Verwendung bei Wahlen in der Freien Hansestadt Bremen zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet der Landeswahlleiter.
(2) Die Zulassung der Software kann erfolgen, wenn
technisch gewährleistet ist, dass die Stimmen unverfälscht erfasst werden und das Wahlergebnis korrekt ermittelt wird,
nach Maßgabe von Absatz 3 sichergestellt ist, dass die Ermittlung des Wahlergebnisses in öffentlich nachvollziehbarer Weise erfolgt,
die Funktionsfähigkeit der Software, insbesondere die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 durch den Landeswahlleiter überprüft wurde.
(3) Die Voraussetzung des Absatz 2 Nummer 2 ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Software
die nachprüfbare Erfassung eines jeden Stimmzettels unter einer eindeutigen Nummer ermöglicht,
über eine Schnittstelle verfügt, die den Export der erfassten Daten in ein anderes Programm, insbesondere ein Tabellenkalkulationsprogramm ermöglicht, so dass dort unabhängig von der Erfassungssoftware eine zweite Berechnung erfolgen und eine eigenständig Speicher- und druckfähige Prüfliste erstellt werden kann,
für jeden Wahlvorschlag einen Zähler enthält, der während der Stimmauszählung die Zahl der durch das jeweilige Zählteam bereits erfassten Listen- und Personenstimmen fortlaufend anzeigt und
Funktionen zur Durchführung von Stichprobenkontrollen beinhaltet.
Die Zulassung kann auch erfolgen, wenn die Software anstelle der in Satz 1 Nummern 2 bis 4 ausdrücklich genannten Kontrollmechanismen über andere Funktionen verfügt, die die öffentliche Nachvollziehbarkeit der Ergebnisermittlung mindestens ebenso gut gewährleisten.
(4) Die Zulassung hat die genaue Version der überprüften Software zu bezeichnen und gilt nur für diese. Der Landeswahlleiter bestimmt in der Zulassung die erforderlichen Auflagen für den Einsatz der Software. Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Hersteller der Software, den Wahlbereichsleitern und den Gemeindebehörden bekannt zu geben.
(5) Die Gemeindebehörden stellen sicher, dass die eingesetzten Computer ordnungsgemäß funktionieren, keine Manipulationen vorgenommen werden, Unbefugte keinen Zugang zu den Computern haben und den befugten Nutzern nur die jeweils erforderlichen technischen Rechte eingeräumt werden. Vor dem Einsatz ist eine Überprüfung der Computer und deren Dokumentation durch sachverständige Mitarbeiter der Gemeindebehörde erforderlich.
(6) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine Zulassungsvoraussetzung nach dieser Vorschrift nicht vorlag oder wenn die Zulassung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt wurde. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung nach dieser Vorschrift entfallen ist. §§ 48 und 49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
Die Gemeindebehörde übergibt dem Auszählwahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Feststellung des Wahlergebnisses
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind ( § 22 Absatz 6 Satz 5 ),
die vom Urnenwahlvorstand gezählten und verpackten Stimmzettelpakete,
den vom Urnenwahlvorstand ausgefüllten ersten Teil der Wahlniederschrift mit Anlagen sowie den zweiten Teil der Wahlniederschrift,
einen Vordruck des dritten Teils der Wahlniederschrift nach § 58 Absatz 2 ,
Abdrucke des Bremischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung,
einen Abdruck der Wahlbekanntmachung,
Verschluss- und Siegelmaterial,
Material und Siegel zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine und
gegebenenfalls Zähllisten.
Dem besonderen Auszählwahlvorstand zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger sowie den Auszählwahlvorständen, die für die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahlbezirke eingesetzt werden, übergibt die Gemeindebehörde nur die in Satz 1 Nummern 3 bis 10 genannten Gegenstände.
(1) Der Auszählwahlvorstand ermittelt für den Wahlbezirk das Wahlergebnis und stellt fest
die Zahl der Wähler,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
die Zahl der für jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit abgegebenen gültigen Stimmen (Listenstimmen),
die Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen (Personenstimmen),
die Zahl der für alle Bewerber eines Wahlvorschlages abgegebenen gültigen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach Nummer 4) sowie
die Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 3 und 5).
(2) Im Wahlbereich Bremen beschränken sich die Feststellungen nach Absatz 1 auf die Stimmabgabe der deutschen Wähler ( § 30 Absatz 2a Satz 1 des Bremischen Wahlgesetzes ).
(1) Die Tätigkeit des Auszählwahlvorstandes beginnt damit, dass der Auszählwahlvorsteher die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) Die Gemeindebehörde übergibt dem Auszählwahlvorstand die Wahlunterlagen nach Maßgabe von § 59 Absatz 3 .
(3) Der Auszählwahlvorstand prüft durch Nachzählen die Anzahl der ihm zur Auszählung übergebenen Stimmzettel. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung mit den Feststellungen des Urnenwahlvorstandes, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. Es gilt die Feststellung des Auszählwahlvorstandes.
(1) Die Stimmenauszählung erfolgt unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung. Hierzu bildet der Wahlvorsteher aus den Mitgliedern des Wahlvorstandes mindestens ein Team für die Erfassung der Stimmzettel. Jedes Team besteht aus mindestens drei Personen. Der Wahlvorsteher kann nicht Mitglied eines Zählteams sein. Er überwacht den Auszählvorgang. Er kann ein weiteres Mitglied bestimmen, das ebenfalls den Auszählvorgang überwacht; werden mehr als zwei Zählteams gebildet, hat er eine solche Bestimmung zu treffen. Sofern vorübergehend nicht alle Mitglieder eines Zählteams anwesend sind, ruht die Erfassung in diesem Zählteam bis zur Rückkehr des oder der abwesenden Mitglieder.
(2) Alle Stimmzettel werden bei der Erfassung eindeutig nummeriert. Die Stimmzettel werden nacheinander einzeln unter ihrer in Satz 1 genannten Nummer erfasst. Ein Mitglied des Teams sagt für jeden Stimmzettel laut an, wie viele Stimmen für die jeweiligen Wahlvorschläge oder Bewerber abgegeben worden sind. Diese Ansagen werden von einem weiteren Mitglied des Teams im automatisierten Verfahren eingegeben. Mindestens ein drittes Mitglied überprüft die ordnungsgemäße Erfassung des Stimmzettels. Die Mitglieder des Zählteams sollen sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Vorlesens und Kontrollierens regelmäßig abwechseln.
(2a) Prüf- und Zählvermerke dürfen auf den Stimmzetteln nur in der Weise angebracht werden, dass sie sich von der Kennzeichnung des Stimmzettels durch den Wähler eindeutig unterscheiden und diese uneingeschränkt erkennbar bleibt. Sie sind außerhalb der Felder für die Wahlvorschläge oder die Stimmabgabe vorzunehmen. Sonstige Änderungen an den Stimmzetteln sind unzulässig.
(3) Stimmzettel, die ungekennzeichnet sind oder mehr als fünf Stimmen enthalten, werden in der elektronischen Datenverarbeitung als ungültige Stimmzettel erfasst. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Gültigkeit oder der Gültigkeit einzelner Stimmen geben, werden zur späteren Beschlussfassung ausgesondert und vom Wahlvorsteher in Verwahrung genommen.
(4) Die Auszählwahlvorstände überprüfen durch Stichprobenkontrollen die korrekte Erfassung und Summierung der Stimmen durch die Software. Art und Umfang der Stichproben sowie ihrer Dokumentation bestimmt der Landeswahlleiter.
(5) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die ausgesonderten Stimmzettel. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und vermerkt sie auf der Rückseite jedes Stimmzettels. Bei gültigen Stimmzetteln oder Stimmen vermerkt er zudem, für welchen Wahlvorschlag oder Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind. Die so getroffenen Entscheidungen werden nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 erfasst.
(6) Anstelle des Einsatzes elektronischer Datenverarbeitung können Zähllisten nach dem Muster der Anlage 13 verwendet werden. Die Entscheidung trifft die Gemeindebehörde. Vor der Ansage gemäß Absatz 2 Satz 3 wird der gesamte Stimmzettel durchgesehen und auf seine Gültigkeit geprüft. Im Übrigen gelten Absätze 2 Sätze 3 bis 6, 2a, 3 und 5 entsprechend. Die Gemeindebehörde kann anordnen, dass die Stimmzettel vor der Erfassung nach den gekennzeichneten Wahlvorschlägen sortiert werden.
(7) Der Auszählwahlvorstand fertigt über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses eine Wahlniederschrift nach Maßgabe von § 58 und macht die Feststellung nach Maßgabe des § 57 bekannt. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen, wenn der Auszählwahlvorstand dies beschließt. Er soll einen entsprechenden Beschluss fassen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Stimmerfassung und Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk nicht zutreffend erfolgt ist. Die Gründe für die erneute Zählung oder deren Ablehnung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Anschließend verpackt der Auszählwahlvorstand die Stimmzettel, die nicht der Niederschrift beigefügten Wahlscheine und die sonstigen Wahlunterlagen und übergibt sie nach Maßgabe von § 59 Absatz 4 Satz 3 bis 6 an die Gemeindebehörde.
(9) Der Auszählwahlvorstand kann in Absprache mit der Gemeindebehörde beschließen, dass die Stimmauszählung unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt wird. In diesem Fall gelten Absatz 8 und § 59 Absatz 4 Satz 3 bis 6 entsprechend; bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Auszählwahlvorsteher sicher zu stellen, dass die Unterlagen ununterbrochen von mindestens zwei Mitgliedern des Auszählwahlvorstandes beaufsichtigt werden. Die noch nicht erfassten Stimmzettel sind als separates Paket zu verpacken. Für die Fortsetzung der Auszählung gilt § 59 Absatz 3 entsprechend. Im Hinblick auf die noch nicht erfassten Stimmzettel gilt § 54a Absatz 3 entsprechend. Der Vorgang ist nach Maßgabe von § 58 in der Niederschrift zu vermerken.
(1) Die nach § 50 Absatz 2 zuständige Gemeindebehörde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) (weggefallen)
(3) Die Gemeindebehörde
verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände und
übergibt jedem Briefwahlvorsteher das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine, die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind ( § 22 Absatz 8 ) sowie die in § 37 Nummern 4 bis 8 aufgeführten Unterlagen.
(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeindebehörde angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist ( § 103 ). Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
(5) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle ( § 50 Absatz 2 ) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Auszählwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Wahlbereichsleiter feststellt, dass die nach § 7 Nummer 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Auszählwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Wahlbereichsleiter, welchem Auszählwahlvorstand des Wahlbereichs die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden. In den Fällen der Sätze 3 und 4 übernimmt der Auszählwahlvorstand zusätzlich die vorgelagerten Aufgaben des Briefwahlvorstandes gemäß § 55a . Wird die nach § 7 Nummer 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlbereich unterschritten, bestimmt der Wahlbereichsleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Auszählwahlvorstand des Wahlbereichs über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.
(1) Die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes beginnt damit, dass der Briefwahlvorsteher die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) Der Briefwahlvorstand ermittelt die Anzahl der Wahlbriefe und vermerkt sie in der Niederschrift gemäß § 58 . Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt. Abweichend von Satz 4 kann die Gemeindebehörde zulassen, dass die Stimmzettelumschläge vor dem Einlegen in die Wahlurne geöffnet werden, damit nach Ablauf der Wahlzeit frühzeitig mit der Zählung der Stimmen begonnen werden kann. In diesem Fall dürfen die Stimmzettelumschläge nicht eingesehen und die Stimmzettel nicht entnommen werden.
(3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 bis 8 des Bremischen Wahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben ( § 31 Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes ).
(4) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt der Briefwahlvorstand die Zahl der Wähler. Dazu zählt er die Stimmzettelumschläge sowie die Wahlscheine. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(5) Der Briefwahlvorstand fertigt über die Zulassung der Wahlbriefe und seine Feststellungen eine Niederschrift nach Maßgabe von § 58 .
(6) Anschließend verpackt er die Stimmzettelumschläge und die restlichen Wahlscheine und übergibt sie der Gemeindebehörde nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 und 2a .
(7) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Urnenwahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(1) Für die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahlbezirke und das Verfahren in den Auszählwahlvorständen gelten die §§ 53 bis 54b mit den nachfolgenden Maßgaben.
(2) Der Auszählwahlvorstand überprüft durch Nachzählen die Anzahl der ihm zur Auszählung übergebenen Stimmzettelumschläge und eingenommenen Wahlscheine. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung mit den Feststellungen des Briefwahlvorstandes, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. Es gilt die Feststellung des Auszählwahlvorstandes. Eine Überprüfung nach den Sätzen 1 bis 3 ist nicht erforderlich, wenn der Auszählwahlvorstand personenidentisch mit dem Briefwahlvorstand ist und die Auszählung unmittelbar im Anschluss an die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes erfolgt.
(3) Mindestens ein Beisitzer entnimmt die Stimmzettel den Stimmzettelumschlägen. Leere Stimmzettelumschläge werden ausgesondert und vom Auszählwahlvorsteher in Verwahrung genommen. Des Weiteren werden die Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder sonst Anlass zu Bedenken geben, zur späteren Beschlussfassung ausgesondert und vom Auszählwahlvorsteher in Verwahrung genommen.
(4) Der Auszählwahlvorsteher prüft die gemäß Absatz 3 Satz 2 in Verwahrung genommenen Stimmzettelumschläge und sagt jeweils an, dass die Stimmzettel ungültig sind. Das Ergebnis ist durch ein Zählteam zu erfassen.
(5) Zum Schluss entscheidet der Auszählwahlvorstand über die gemäß Absatz 3 Satz 3 ausgesonderten Stimmzettelumschläge und Stimmzettel. Der Auszählwahlvorsteher gibt die Entscheidung bekannt und vermerkt sie auf der Rückseite jedes Stimmzettelumschlages oder Stimmzettels. Bei gültigen Stimmzetteln oder Stimmen vermerkt er zudem, für welchen Wahlvorschlag oder Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind. Die so getroffenen Entscheidungen werden nach dem Verfahren gemäß § 54b Absatz 2 erfasst.
(6) Der Auszählwahlvorstand für die Briefwahl fertigt über die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses eine Niederschrift nach Maßgabe von § 58 .
(7) Das Wahlergebnis der Briefwahl ist vom Wahlbereichsleiter in die Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses, in die Schnellmeldung an den Landeswahlleiter nach § 57a und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlbereichs nach § 60 zu übernehmen.
(1) Die Gemeindebehörde übergibt dem besonderen Auszählwahlvorstand nach § 8 Absatz 4 die Ergänzungen zur Wahlniederschrift für Unionsbürger ( Anlagen 19a und 19b ) aus allen Urnen- und Briefwahlbezirken nebst zugehörigen Paketen mit den grünen Stimmzetteln und Stimmzettelumschlägen sowie den Vordruck der Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Unionsbürger im Wahlbereich Bremen ( Anlage 19c ).
(1a) Für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger und das Verfahren in dem besonderen Auszählwahlvorstand gelten die §§ 53 bis 54b und § 55b mit den nachfolgenden Maßgaben.
(2) Ein vom Auszählwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Auszählwahlvorstandes öffnet die versiegelten Pakete nacheinander, entnimmt ihnen die grünen Stimmzettel in gefaltetem Zustand und die Stimmzettelumschläge und zählt sie. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung mit der in der betreffenden Ergänzung zur Wahlniederschrift (Unionsbürger) angegebenen Zahl der grünen Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Feststellung des besonderen Auszählwahlvorstandes. Die aus den Paketen entnommenen grünen Stimmzettel und Stimmzettelumschläge werden in die Wahlurne geworfen.
(3) Nachdem alle grünen Stimmzettel und Stimmzettelumschläge in die Wahlurne geworfen worden sind, ermittelt der Auszählwahlvorstand das Wahlergebnis der Unionsbürger und stellt es mit den in § 54 Absatz 1 bezeichneten Angaben fest.
(4) Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach Maßgabe von § 58 zu fertigen.
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 54 gibt der Auszählwahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben in geeigneter Weise bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift ( § 58 Absatz 1 Satz 2 ) anderen als den in §§ 57a genannten Stellen durch die Mitglieder des Auszählwahlvorstandes nicht mitgeteilt werden. Satz 2 steht einer Übermittlung von Zwischenständen zum Zwecke statistischer Hochrechnungen oder für Stichproben nicht entgegen.
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Auszählwahlvorsteher dem Wahlbereichsleiter.
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (beispielsweise telefonisch oder auf anderem elektronischen Wege) erstattet. Sie enthält die in § 54 Absatz 1 genannten Angaben.
(3) Der Wahlbereichsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbereich. Er teilt es unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl mit den in Absatz 2 genannten Angaben auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er an, welche Bewerber als gewählt gelten können.
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlbereichsleiter das vorläufige Wahlergebnis im Land.
(5) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.
(6) Bei Auszählung mit Hilfe von Zähllisten werden die Schnellmeldungen der Auszählwahlvorsteher nach dem Muster der Anlage 14 erstattet.
(7) Im Wahlbereich Bremen beschränken sich die Schnellmeldungen auf das Wahlergebnis der deutschen Wähler.
(1) Über die Wahlhandlung, die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist je Wahlbezirk vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Der zweite Teil der Niederschrift, der die Übergabe nach § 59 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 betrifft, ist von den daran beteiligten Mitgliedern des Wahlvorstandes sowie den beteiligten Mitarbeitern der Gemeindebehörde zu unterzeichnen. Verweigert eine Person die Unterzeichnung, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(2) Die Niederschrift gliedert sich in drei Teile und wird nach dem Muster der Anlagen 16a bis 16c , im Wahlbereich Bremen zusätzlich nach dem Muster der Anlagen 19a bis 19c , erstellt. Der erste Teil umfasst bei der Urnenwahl die Wahlhandlung und die Zählung der Wähler durch den Urnenwahlvorstand; bei der Briefwahl die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Zählung der Wähler. Der zweite Teil der Niederschrift umfasst die Übergabe der Wahlunterlagen vom Urnen-, Briefwahl- oder Auszählwahlvorstand an die Gemeindebehörde und von dieser an den Auszählwahlvorstand. Der dritte Teil der Niederschrift umfasst die Feststellungen des Auszählwahlvorstandes nach Maßgabe der §§ 54 bis 54b , 55b und 56 und die Übergabe der Wahlunterlagen vom Auszählwahlvorstand an die Gemeindebehörde. Der Landeswahlleiter bestimmt rechtzeitig vor der Wahl, welche Anpassungen in dem Muster der Niederschrift bei einer Auszählung unter Verwendung von Zähllisten vorzunehmen sind. Beschlüsse nach § 44 Absatz 6 und 7 , § 46 Absatz 1 Satz 4 , § 54b Absatz 9 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung, der Zulassung der Wahlbriefe oder der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(2a) Im Falle einer Unterbrechung der Stimmerfassung gemäß § 54b Absatz 9 ist der dritte Teil der Niederschrift soweit möglich fertig zu stellen. In einer Anlage zur Niederschrift sind die Gründe für die Unterbrechung zu vermerken, die Anzahl der noch nicht erfassten Stimmzettel anzugeben und die Übergabe der Unterlagen zu protokollieren.
(3) Der Schriftführer des Urnenwahlvorstandes fügt der Niederschrift die eingenommenen Wahlscheine bei.
(4) Der Schriftführer des Briefwahlvorstandes fügt der Niederschrift bei:
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
(5) Der Schriftführer des Auszählwahlvorstandes fügt der Niederschrift zusätzlich bei:
die Stimmzettel, über die der Auszählwahlvorstand nach § 54b Absatz 5 oder § 55b Absatz 5 besonders beschlossen hat,
bei Auszählung von Briefwahlbezirken ferner die Stimmzettelumschläge, über die der Auszählwahlvorstand nach § 55b Absatz 5 besonders beschlossen hat.
(6) Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19c zu fertigen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Der Auszählwahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu übergeben. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlbereichsleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen.
(8) Auszählwahlvorsteher, Gemeindebehörde und Wahlbereichsleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(9) Die Gemeindebehörde kann mit Genehmigung des Landeswahlleiters Vordrucke für die Niederschriften verwenden, die in einzelnen Punkten von den Mustern der Anlagen abweichen.
(1) Der Urnenwahlvorstand verpackt je für sich
die gezählten weißen Stimmzettel gebündelt,
im Wahlbereich Bremen die gezählten grünen Stimmzettel der Unionsbürger gebündelt,
versiegelt die einzelnen Pakete und versieht sie mit Inhaltsangabe; der Urnenwahlvorsteher übergibt sie der Gemeindebehörde. Er übergibt der Gemeindebehörde auch die ihm nach § 37 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen und die Wahlniederschrift. Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 zu protokollieren. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Urnenwahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 und 2 genannten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind und ununterbrochen von mindestens zwei Mitgliedern des Urnenwahlvorstandes beaufsichtigt werden.
(2) Der Briefwahlvorstand verpackt je für sich
die gezählten blauen Stimmzettelumschläge gebündelt,
im Wahlbereich Bremen die gezählten grünen Stimmzettelumschläge der Unionsbürger gebündelt,
die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind,
versiegelt die einzelnen Pakete und versieht sie mit Inhaltsangabe; der Briefwahlvorsteher übergibt sie der Gemeindebehörde. Er übergibt ihr auch die sonstigen ihm nach § 55 Absatz 3 Nummer 2 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die Wahlniederschrift. Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 zu protokollieren. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Briefwahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 und 2 genannten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind und ununterbrochen von mindestens zwei Mitgliedern des Briefwahlvorstandes beaufsichtigt werden.
(2a) Sofern der Auszählwahlvorstand für die Briefwahl aus denselben Mitgliedern wie der Briefwahlvorstand besteht und der Briefwahlbezirk noch am selben Tag ausgezählt wird, ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Sofern nicht sofort mit der Auszählung begonnen wird, sind alle Stimmzettelumschläge und separat verpackt die in § 55 Absatz 3 Nummer 2 genannten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände zunächst wieder in die Wahlurne zu legen; anschließend ist diese bis zum Beginn der Auszählung zu verschließen und sicher zu verwahren. Der Auszählwahlvorsteher übergibt der Gemeindebehörde nach Abschluss der Auszählung auch die in § 55 Absatz 3 Nummer 2 genannten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände.
(3) Die Gemeindebehörde nimmt die in Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen in Verwahrung, überprüft Verschluss und Siegel und übergibt die Unterlagen nach Maßgabe von § 53 an den Auszählwahlvorsteher. Sie stellt sicher, dass die Wahlunterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind und bis zur Übergabe an den Auszählwahlvorsteher ununterbrochen von mindestens zwei von ihr beauftragten Personen beaufsichtigt werden. Einzelheiten hierzu können vom Landeswahlleiter festgelegt werden. Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 zu protokollieren. Die Gemeindebehörde kann bei der Übergabe und Verwahrung eigene Bedienstete einsetzen oder Dritte beauftragen. Als Dritte im Sinne von Satz 5 gelten auch Bedienstete anderer Behörden, die im Wege der Amtshilfe oder aufgrund sonstiger Vereinbarungen mit den betreffenden Behörden bei der Übergabe und Verwahrung oder zu deren Sicherung eingesetzt werden.
(4) Der Auszählwahlvorsteher überprüft bei der Übernahme der Unterlagen von der Gemeindebehörde Verschluss und Siegel. Etwaige Anstände sind im Protokoll zu vermerken. Nach Abschluss der Auszählung verpackt der Auszählwahlvorstand je für sich
die Stimmzettel, fortlaufend nach Nummern sortiert und gebündelt,
die Wahlscheine,
bei der Auszählung von Briefwahlbezirken auch die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge gebündelt,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete und versieht sie mit Inhaltsangabe; der Auszählwahlvorsteher übergibt sie der Gemeindebehörde. Er übergibt der Gemeindebehörde auch die ihm nach § 53 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen und die Wahlniederschrift. Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 zu protokollieren. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Auszählwahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 3 und 4 genannten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(5) Sofern die Auszählung in denselben Räumlichkeiten erfolgt wie die Wahlhandlung, kann die Gemeindebehörde vor der Wahl bestimmen, dass die Unterlagen unmittelbar vom Urnenwahlvorsteher an den Auszählwahlvorsteher übergeben werden. Die Gemeindebehörde legt für diesen Fall die Modalitäten der Übergabe so fest, dass gewährleistet ist, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind und sie ununterbrochen von mindestens zwei Mitgliedern eines Wahlvorstandes beaufsichtigt werden. Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 zu protokollieren.
(6) Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat die Gemeindebehörde die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist ( § 103 ). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(7) Die Gemeindebehörde hat die eingenommenen Stimmzettel, Wahlscheine und Stimmzettelumschläge auf Anforderung dem Wahlbereichsleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
(1) Der Wahlbereichsleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlbereich nach Wahlvorschlägen und Wahlbewerbern wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 18 zusammen. Dabei soll der Wahlbereichsleiter für die Ortsteile, Stadtteile und Stadtbezirke Zwischensummen bilden, soweit möglich auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlbereichsleiter soweit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch den Wahlbereichsleiter ermittelt der Wahlbereichsausschuss das Wahlergebnis im Wahlbereich. Er stellt fest
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wähler,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen (Personenstimmen),
die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit abgegebenen gültigen Stimmen (Listenstimmen),
die Zahl der für alle Bewerber eines Wahlvorschlages abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach Nummer 4),
die Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 5 und 6),
welche Wahlvorschläge nach § 7 Absatz 7 des Bremischen Wahlgesetzes
an der Verteilung der Sitze teilnehmen,
bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen; für jeden Wahlvorschlag ist anzugeben, wie viele Sitze nach Personen- und wie viele Sitze nach Listenwahl zu verteilen sind und
welche Bewerber gewählt sind.
Der Wahlbereichsausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen und Stimmzettel abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Wahlbereichsleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben in geeigneter Weise bekannt.
(4) Die nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigende Niederschrift über die Sitzung ( § 5 Absatz 7 ) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 18 sind von allen Mitgliedern des Wahlbereichsausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Wahlbereichsleiter kann mit Genehmigung des Landeswahlleiters Vordrucke für die Niederschrift verwenden, die in einzelnen Punkten von dem Muster der Anlage 20 abweichen.
(5) Der Wahlbereichsleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Wahlbereichsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
(1) Der Wahlbereichsleiter Bremen prüft die Wahlniederschrift des besonderen Auszählwahlvorstandes nach § 58 Absatz 6 auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach dieser Wahlniederschrift und dem Ergebnis der Wahl im Wahlbereich Bremen ( § 60 Absatz 2 ) das endgültige Ergebnis der Wahl zur Stadtbürgerschaft nach Wahlvorschlägen und Wahlbewerbern geordnet zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlbereichsleiter soweit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch den Wahlbereichsleiter ermittelt der Wahlbereichsausschuss Bremen das Wahlergebnis zur Stadtbürgerschaft. Er stellt fest
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wähler,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen (Personenstimmen),
die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit abgegebenen gültigen Stimmen (Listenstimmen),
die Zahl der für alle Bewerber eines Wahlvorschlages abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach Nummer 4),
die Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 5 und 6),
welche Wahlvorschläge nach § 7 Absatz 7 des Bremischen Wahlgesetzes
an der Verteilung der Sitze teilnehmen,
bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen; für jeden Wahlvorschlag ist anzugeben, wie viele Sitze nach Personen- und wie viele Sitze nach Listenwahl zu verteilen sind und
welche Bewerber abweichend von § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 in die Stadtbürgerschaft gewählt sind.
Der Wahlbereichsausschuss Bremen ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen und Stimmzettel abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Wahlbereichsleiter das Wahlergebnis zur Stadtbürgerschaft mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben in geeigneter Weise bekannt.
(4) Die nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigende Niederschrift über die Sitzung ( § 5 Absatz 7 ) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses zur Stadtbürgerschaft nach Absatz 2 Satz 2 sind von allen Mitgliedern des Wahlbereichsausschusses Bremen, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Der Wahlbereichsleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Wahlbereichsausschusses Bremen mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlbereichsausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den beiden Wahlbereichen ( § 60 Absatz 2 Nummern 1 bis 7 ) nach dem Muster der Anlage 18 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Wahlergebnis im Land. Er stellt fest
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wähler,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen (Personenstimmen),
die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit abgegebenen gültigen Stimmen (Listenstimmen),
die Zahl der für alle Bewerber eines Wahlvorschlages abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach Nummer 4),
die Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 5 und 6),
welche Wahlvorschläge nach § 7 Absatz 7 des Bremischen Wahlgesetzes
an der Verteilung der Sitze in den Wahlbereichen teilnehmen,
bei der Verteilung der Sitze in den Wahlbereichen unberücksichtigt bleiben,
die Zahl der Sitze, die in den Wahlbereichen und im Land auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen; für jeden Wahlvorschlag ist anzugeben, wie viele Sitze nach Personen-und wie viele Sitze nach Listenwahl zu verteilen sind und
welche Bewerber gewählt sind.
Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlbereichsausschüsse vorzunehmen.
(4) (1) Die Niederschrift über die Sitzung ( § 5 Absatz 7 ) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 18 sind von allen Mitgliedern des Landeswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Der Landeswahlleiter macht das endgültige Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 9 und § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben sowie den Namen der gewählten Bewerber (Absatz 2 Satz 2 Nummer 10) öffentlich bekannt.
(6) Der Landeswahlleiter macht das endgültige Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben sowie den Namen der gewählten Bewerber (Absatz 2 Satz 2 Nr. 7) öffentlich bekannt.
Die Zählung entspricht der amtlichen Vorlage.
(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt vorbehaltlich des Absatzes 2 die gewählten Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung ( § 101 ) und weist sie auf die Vorschriften des § 33 des Bremischen Wahlgesetzes hin. Er teilt dem Präsidenten der Bürgerschaft sofort nach Ablauf der Frist des § 30 Abs. 5 des Bremischen Wahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind sowie deren Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
(2) Ein gewählter Bewerber, der als Mitglied des Senats nach Artikel 108 der Landesverfassung gehindert ist, in die Bürgerschaft einzutreten, erhält keine Aufforderung zur Annahme der Wahl nach § 30 Absatz 5 des Bremischen Wahlgesetzes . An seine Stelle tritt der nächste zu berücksichtigende Bewerber des Wahlvorschlages, aufgrund dessen das Mitglied des Senats gewählt ist. Für die Berufung gilt § 66 entsprechend. Der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber nach Satz 2 in die Bürgerschaft eingetreten ist.
(1) Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bremischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis seiner Prüfung entscheidet er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist ( § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes ).
(2) Auf Anforderung haben die Wahlbereichsleiter dem Landeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeindebehörden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Wahlbereichsleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter.
(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen sowie vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.
(3) Bei der Nachwahl behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur für das Gebiet erteilt werden, in dem die Nachwahl stattfindet.
(4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(5) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind. § 64 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.
(6) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten der Bürgerschaft Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist und wann der Listennachfolger die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erwirbt.
(1) Auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven finden die Vorschriften des Ersten Teils dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 68 bis 77a etwas anderes bestimmt ist.
(2) Es treten an die Stelle
1. | des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche | das Gebiet der Stadt Bremerhaven; |
2. | der Bürgerschaft | die Stadtverordnetenversammlung, ausgenommen in § 9 ; |
3. | des Präsidenten der Bürgerschaft | der Stadtverordnetenvorsteher; |
4. | des Senats | der Magistrat, ausgenommen in § 9 ; |
5. | des Landeswahlleiters | der Stadtwahlleiter, ausgenommen in §§ 3 , 4 , 27 , 29 Absatz 1 , § 30 Absatz 7 , §§ 31 , 33 Absatz 1 Satz 4 , §§52 , 54b Absatz 4 , § 58 Absatz 2 Satz 5 , § 60 Absatz 5 , §§ 64 und 65 Absatz 6 ; |
6. | des Wahlbereichsleiters und des Wahlbereichsausschusses | der Stadtwahlleiter und der Stadtwahlausschuß. |
(3) § 57a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 , § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 sowie § 61 Absatz 1 bis 4 finden keine Anwendung.
(1) Der Stadtwahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Als Stadtwahlleiter kann nur der Wahlbereichsleiter für die Wahl zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremerhaven ernannt werden. Entsprechendes gilt für seinen Stellvertreter. Der Magistrat macht ihre Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
(2) Die Beisitzer des Wahlbereichsausschusses für den Wahlbereich Bremerhaven können gleichzeitig dem Stadtwahlausschuß angehören.
(3) Die Wahlbezirke und Wahlräume müssen für die verbundenen Wahlen zur Bürgerschaft und zur Stadtverordnetenversammlung dieselben sein.
(4) Die Wahlvorstände sind für jede Wahl gesondert zu berufen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes zur Bürgerschaftswahl können gleichzeitig dem Wahlvorstand zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung angehören.
(5) Die Entschädigung nach § 10 wird bei verbundenen Wahlen nur einmal gezahlt.
(1) Aufgestellt, zur Einsichtnahme bereit gehalten und benutzt wird für beide Wahlen ein gemeinsames Wählerverzeichnis.
(2) Für jede Wahl ist eine gesonderte Spalte des Wählerverzeichnisses einzurichten. Die jeweiligen Stimmabgaben werden für jede Wahl in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt. Unionsbürger, die zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremerhaven nicht wahlberechtigt sind, werden in der betreffenden Spalte mit dem Vermerk "Nicht wahlberechtigt" oder "N" bezeichnet.
(3) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl vorzunehmen und nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 1 gemeinsam zu beurkunden.
(1) Die Wahlbenachrichtigungen erfolgen nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 21 und sind für beide Wahlen miteinander zu verbinden. Letzteres gilt nicht für Unionsbürger, die zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremerhaven nicht wahlberechtigt sind.
(2) (weggefallen)
(3) Die Wahlbenachrichtigung soll für Deutsche und für Unionsbürger optisch unterschiedlich gestaltet sein.
(1) Für beide Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 2 erteilt. § 70 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Dem Wahlschein ist ein entsprechendes Merkblatt zur Briefwahl nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 5 beizufügen.
(3) Die Stimmabgaben von Inhabern eines gemeinsamen Wahlscheines werden vom Schriftführer in den oben im Wahlschein eingedruckten Kästchen BÜ für die Bürgerschaftswahl und ST für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung vermerkt.
(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6b eingereicht werden. Er muss die in § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 bezeichneten Angaben enthalten.
(2) Der Wahlvorschlag ist von mindestens drei Mitgliedern des für das Gebiet der Stadt Bremerhaven satzungsmäßig zuständigen Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen; § 28 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die in § 16 Absatz 3 Nummer 2 des Bremischen Wahlgesetzes genannten Parteien und Wählervereinigungen haben die nach § 18 Absatz 2 des Bremischen Wahlgesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 7b zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Stadtwahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählervereinigung, die den Wahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Stadtwahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
(4) Im Übrigen findet § 28 Absatz 3 bis 6 entsprechende Anwendung; dabei treten an die Stelle der Anlagen 8a , 9a , 10a und 11a die Anlagen 8b , 9b , 10b und 11b .
(1) Für jede Wahl wird mit einem gesonderten Stimmzettel gewählt.
(2) Die Stimmzettel sind für jede Wahl durch eine entsprechende Überschrift und andere Farbe deutlich zu kennzeichnen. Sie sollen für die Bürgerschaftswahl aus weißem Papier hergestellt sein, für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung aus weißem Papier, das mit Ausnahme des für die Anbringung der Logos nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 33 Absatz 1c Satz 2 vorgesehenen Feldes mit einem gelben Flächendruck versehen ist, hergestellt sein.
(3) Es kann eine gemeinsame Wahlurne verwendet werden.
(4) Bei der Briefwahl sind die Stimmzettelumschläge vom Wähler zusammen mit dem Wahlschein in einen für beide Wahlen gemeinsamen Wahlbriefumschlag zu legen. Aufdruck und Farbe des Stimmzettelumschlages für die Briefwahl ( Anlage 3 ) und Aufdruck des Wahlbriefumschlages ( Anlage 4 ) sind der verbundenen Wahl anzupassen. Die Stimmzettelumschläge sollen für die Wahl der Bürgerschaft blau und für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelb sein.
(1) Für beide Wahlen ist eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 1 mit den besonderen Hinweisen zu veröffentlichen, daß
die Wahl zur Bürgerschaft und zur Stadtverordnetenversammlung gleichzeitig stattfindet,
sich die Stimmzettel für beide Wahlen durch Aufdruck und Farbe voneinander unterscheiden,
bei der Briefwahl die Stimmzettelumschläge zusammen mit dem Wahlschein in einen gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt werden.
(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 2 ist je ein Stimmzettel für die beiden Wahlen als Muster beizufügen.
(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung stellt der Urnenwahlvorstand für den Wahlbezirk fest
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wähler.
(2) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet, nach ihrer Farbe getrennt gelegt und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine, bei gemeinsamen Wahlscheinen entsprechend den darauf vermerkten Stimmabgaben, für jede Wahl festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(3) Der Urnenwahlvorstand fertigt über die Wahlhandlung und seine Feststellungen für jede Wahl eine gesonderte Niederschrift nach Maßgabe von § 58 und nach dem Muster der Anlage 17a .
(4) Anschließend verpackt der Urnenwahlvorstand die Stimmzettel für jede Wahl getrennt sowie die sonstigen Wahlunterlagen und übergibt sie der Gemeindebehörde nach Maßgabe von § 59 Absatz 1 . Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 und dem Muster der Anlage 17a zu protokollieren. Die Gemeindebehörde legt vor der Wahl fest, ob die Übergabe für jede Wahl gesondert oder gemeinsam für alle Wahlen protokolliert wird. Das Muster der Niederschrift ( Anlagen 16a und 17a ) ist in seinem 2. Teil gegebenenfalls von der Gemeindebehörde an die Erfordernisse der gemeinsamen Protokollierung anzupassen.
(1) Die Stimmen werden in der Reihenfolge Wahl zur Bremischen Bürgerschaft - Wahl zur Stadtverordnetenversammlung gezählt. §§ 52 bis 54b gelten entsprechend.
(2) Der Auszählwahlvorstand fertigt über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für jede Wahl eine gesonderte Niederschrift nach Maßgabe von § 58 und nach dem Muster der Anlagen 17a und 17c und gibt die Feststellung nach Maßgabe von § 57 bekannt.
(3) Anschließend verpackt der Auszählwahlvorstand die Stimmzettel für jede Wahl getrennt sowie die sonstigen Wahlunterlagen und übergibt sie der Gemeindebehörde nach Maßgabe von § 59 Absatz 4 .
(1) Vor dem Öffnen der Wahlbriefe ist anhand der rückseitigen Aufdrucke auf den Wahlbriefumschlägen die Zahl der von der Gemeindebehörde übergebenen Wahlbriefe für jede Wahl festzustellen und in der betreffenden Niederschrift jeder Wahl zu vermerken.
(2) Für die Zulassung der gemeinsamen Wahlbriefe gilt § 55a entsprechend mit folgenden Maßgaben:
Die aus gemeinsamen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen, nachdem der Schriftführer die jeweiligen Stimmabgaben nach § 71 Abs. 3 auf den gemeinsamen Wahlscheinen vermerkt hat.
Werden gegen Beschaffenheit oder Inhalt eines gemeinsamen Wahlbriefes Bedenken erhoben, so beschließen die Briefwahlvorstände zugleich über die Zulassung oder Zurückweisung für beide Wahlen.
Die zurückgewiesenen gemeinsamen Wahlbriefe sind samt Inhalt, soweit dieser nicht der weiteren Auswertung zuzuführen ist, auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund für die betreffende Wahl zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu numerieren und der Niederschrift über die Bürgerschaftswahl beizufügen.
Die Niederschrift ist nach dem Muster der Anlage 17b zu erstellen.
Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 und dem Muster der Anlage 17b zu protokollieren. Die Gemeindebehörde legt vor der Wahl fest, ob die Übergabe für jede Wahl gesondert oder gemeinsam für alle Wahlen protokolliert wird. Das Muster der Niederschrift ( Anlagen 16b und 17b ) ist in seinem 2. Teil ggf. von der Gemeindebehörde an die Erfordernisse der gemeinsamen Protokollierung anzupassen.
Für die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses gelten §§ 55b und 75a mit folgenden Maßgaben:
Befindet sich im Stimmzettelumschlag der Bürgerschaftswahl ein Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung statt eines Stimmzettels zur Bürgerschaftswahl, so ist der Stimmzettel im Stimmzettelumschlag zu belassen und der Stimmzettelumschlag als "leer" zu kennzeichnen.
Befindet sich im Stimmzettelumschlag der Bürgerschaftswahl neben dem Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl ein Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung, so ist der Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung im Stimmzettelumschlag zu belassen und auf dem Stimmzettelumschlag zu vermerken "Inhalt 1 Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung". Er ist der Niederschrift über die Bürgerschaftswahl beizufügen, bleibt aber unberücksichtigt. Der Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl wird ausgewertet.
Befindet sich im Stimmzettelumschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung ein Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl, so gelten die Nummern 1 und 2 entsprechend.
Die Niederschrift ist nach dem Muster der Anlage 17b und 17c zu erstellen.
Der Stadtwahlleiter weist die gewählten Bewerber auf die Vorschriften der §§ 33 und 46 des Bremischen Wahlgesetzes hin. Ein gewählter Bewerber, der als Magistratsmitglied nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bremischen Wahlgesetzes gehindert ist, in die Stadtverordnetenversammlung einzutreten, erhält keine Aufforderung zur Annahme der Wahl nach § 30 Abs. 5 des Bremischen Wahlgesetzes . Im übrigen gilt § 62 entsprechend.
(1) Der Stadtwahlleiter und der Landeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bremischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist ( § 47 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes ).
(2) Auf Anforderung hat der Stadtwahlleiter dem Landeswahlleiter die bei ihm und der Gemeindebehörde vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.
(1) Für Einzelbewerber, die nach § 45 Absatz 4 des Bremischen Wahlgesetzes Wahlvorschläge einreichen möchten, gelten die Vorschriften über Parteien und Wählervereinigungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend. Der Einzelbewerber tritt an die Stelle der Partei oder Wählervereinigung, des Vorstandes, des Vorsitzenden und der Vertrauensperson. An die Stelle der Kurzbezeichnung tritt ein Kennwort.
(2) Die Beteiligungsanzeige gemäß § 16 des Bremischen Wahlgesetzes muss Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Einzelbewerbers sowie das Kennwort enthalten und von ihm persönlich unterschrieben sein.
(3) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6c eingereicht werden und ist von dem Einzelbewerber persönlich zu unterschreiben. Der Wahlvorschlag muss von der in § 18 Absatz 2 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes genannten Mindestzahl an Wahlberechtigten unterzeichnet sein, sofern der Einzelbewerber nicht bereits seit der letzten Wahl aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages als Einzelbewerber ununterbrochen in der Stadtverordnetenversammlung vertreten war. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7b zu erbringen.
(4) § 28 Absatz 2 , Absatz 3 Nummer 1 Satz 3 und Nummer 5 , Absatz 4 Nummer 3 und 5 findet keine Anwendung. An die Stelle der Anlagen 6b und 8b tritt die Anlage 6c . § 33 Absatz 1b Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.
(1) Auf die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen finden die Vorschriften des Ersten Teils dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 79 bis 89a etwas anderes bestimmt ist.
(2) Es treten an die Stelle
1. | des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche | der Beiratsbereich; |
2. | der Bürgerschaft | der Beirat, ausgenommen in §§ 4 und 9 ; |
3. | des Präsidenten der Bürgerschaft | der Ortsamtsleiter; |
4. | des Landeswahlleiters | der Leiter des Wahlbereichs Bremen, ausgenommen in §§ 3 , 4 , 27 , 29 Absatz 1 , § 30 Absatz 7 , §§ 31 , 33 Absatz 1 Satz 4 , §§ 52 , 54b Absatz 4 , § 58 Absatz 2 Satz 5 , § 60 Absatz 5 , §§ 64 und 65 Absatz 6 . |
(3) § 28 Absatz 3 Nummer 6 , § 57a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 , § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 , § 61 Absatz 1 bis 4 und § 62 Absatz 2 finden keine Anwendung.
(4) § 32 Satz 2 und § 33 Absatz 1a Satz 3 finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass stets der Ortsteil der Hauptwohnung aufzuführen ist und insoweit eine Stadtteilnennung unterbleibt.
(1) Die Wahlbezirke und Wahlräume müssen für die verbundenen Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Beiräten dieselben sein.
(2) Die Wahlvorstände sind für jede Wahl gesondert zu berufen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes zur Bürgerschaftswahl können gleichzeitig dem Wahlvorstand zur Beiratswahl angehören.
(3) Die Entschädigung nach § 10 wird bei verbundenen Wahlen nur einmal gezahlt.
(1) Aufgestellt, zur Einsichtnahme bereit gehalten und benutzt wird für beide Wahlen ein gemeinsames Wählerverzeichnis.
(2) Für jede Wahl ist eine gesonderte Spalte des Wählerverzeichnisses einzurichten. Die jeweiligen Stimmabgaben werden für jede Wahl in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt.
(3) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl vorzunehmen und nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 1 gemeinsam zu beurkunden.
(1) Die Wahlbenachrichtigungen sind für beide Wahlen miteinander zu verbinden und erfolgen nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 21 .
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll für Deutsche und für Unionsbürger optisch unterschiedlich gestaltet sein.
(1) Für beide Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 2 erteilt.
(2) Dem gemeinsamen Wahlschein ist ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 5 beizufügen.
(3) Die Stimmabgaben von Inhabern eines gemeinsamen Wahlscheines werden vom Schriftführer in den oben im Wahlschein eingedruckten Kästchen BÜ oder EU für die Bürgerschaftswahl und BE für die Beiratswahl vermerkt.
(1) Der Leiter des Wahlbereichs Bremen hat in der Bekanntmachung nach § 26 auch darauf hinzuweisen, in welche Beiratsbereiche das Gebiet der Stadt Bremen eingeteilt ist und wieviel Unterschriften die Wahlvorschläge nach § 51 Abs. 2 des Bremischen Wahlgesetzes jeweils enthalten müssen.
(2) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6b eingereicht werden. Er muß neben den in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Satz 3 bezeichneten Angaben auch die Bezeichnung des Beiratsbereichs enthalten, für den der Wahlvorschlag aufgestellt wird.
(3) Der Wahlvorschlag ist von mindestens drei Mitgliedern des für das Gebiet der Stadt Bremen satzungsmäßig zuständigen Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen; § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Bremischen Wahlgesetzes genannten Parteien und Wählervereinigungen haben die nach § 51 Abs. 2 des Bremischen Wahlgesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 7b zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Leiter des Wahlbereichs Bremen kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählervereinigung, die den Wahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese sowie der betreffende Beiratsbereich, für den der Wahlvorschlag aufgestellt ist, anzugeben. Der Leiter des Wahlbereichs Bremen hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
(5) Im Übrigen findet § 28 Absatz 3 bis 6 entsprechende Anwendung; dabei treten an die Stelle der Anlagen 8a , 9a , 10a und 11a die Anlagen 8b , 9b , 10b und 11b .
(1) Für jede Wahl wird mit einem gesonderten Stimmzettel gewählt.
(2) Die Stimmzettel sind für jede Wahl durch eine entsprechende Überschrift und andere Farbe deutlich zu kennzeichnen. Sie sollen für die Bürgerschaftswahl für Deutsche aus weißem Papier hergestellt sein, für die Bürgerschaftswahl für Unionsbürger aus weißem Papier, das mit Ausnahme des für die Anbringung der Logos nach § 33 Absatz 1c Satz 2 vorgesehenen Feldes mit einem grünen Flächendruck versehen ist, hergestellt sein und für die Beiratswahl aus weißem Papier, das mit Ausnahme des für die Anbringung der Logos nach § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 33 Absatz 1c Satz 2 vorgesehenen Feldes mit einem gelben Flächendruck versehen ist, hergestellt sein.
(3) Es kann eine gemeinsame Wahlurne verwendet werden.
(4) Bei der Briefwahl sind die Stimmzettelumschläge vom Wähler zusammen mit dem Wahlschein in einen für beide Wahlen gemeinsamen Wahlbriefumschlag zu legen. Aufdruck und Farbe des Stimmzettelumschlages für die Briefwahl ( Anlage 3 ) und Aufdruck des Wahlbriefumschlages ( Anlage 4 ) sind der verbundenen Wahl anzupassen. Die Stimmzettelumschläge sollen für die Wahl der Bürgerschaft blau, bei Unionsbürgern grün und für die Wahl der Beiräte gelb sein.
(1) Für beide Wahlen ist eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 1 mit den besonderen Hinweisen zu veröffentlichen, daß
die Wahl zur Bürgerschaft und zu den Beiräten gleichzeitig stattfindet,
sich die Stimmzettel für beide Wahlen durch Aufdruck und Farbe voneinander unterscheiden,
bei der Briefwahl die Stimmzettelumschläge zusammen mit dem Wahlschein in einen gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt werden.
(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 2 ist je ein Stimmzettel für die beiden Wahlen als Muster beizufügen.
(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung stellt der Urnenwahlvorstand für den Wahlbezirk fest
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wähler.
(2) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet, nach ihrer Farbe getrennt gelegt und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der Stimmabgabevermerke auf den eingenommenen Wahlscheinen für jede Wahl festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(3) Der Urnenwahlvorstand fertigt über die Wahlhandlung und seine Feststellungen für jede Wahl eine gesonderte Niederschrift nach Maßgabe von § 58 und nach dem Muster der Anlage 17a .
(4) Anschließend verpackt der Urnenwahlvorstand die Stimmzettel für jede Wahl getrennt sowie die Wahlscheine und die sonstigen Wahlunterlagen und übergibt sie der Gemeindebehörde nach Maßgabe von § 59 Absatz 1 . Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 und dem Muster der Anlage 17a zu protokollieren. Die Gemeindebehörde legt vor der Wahl fest, ob die Übergabe für jede Wahl gesondert oder gemeinsam für alle Wahlen protokolliert wird. Das Muster der Niederschrift ( Anlagen 16a und 17a ) ist in seinem 2. Teil ggf. von der Gemeindebehörde an die Erfordernisse der gemeinsamen Protokollierung anzupassen.
(1) Die Stimmen werden in der Reihenfolge Wahl zur Bremischen Bürgerschaft - Wahl der Beiräte gezählt. §§ 52 bis 54b gelten entsprechend.
(2) Der Auszählwahlvorstand fertigt über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für jede Wahl eine gesonderte Niederschrift nach Maßgabe von § 58 und nach dem Muster der Anlagen 17a und 17c und gibt die Feststellung nach Maßgabe von § 57 bekannt.
(3) Anschließend verpackt der Auszählwahlvorstand die Stimmzettel für jede Wahl getrennt sowie die sonstigen Wahlunterlagen und übergibt sie der Gemeindebehörde nach Maßgabe von § 59 Absatz 4 .
(1) Vor dem Öffnen der Wahlbriefe ist anhand der rückseitigen Aufdrucke auf den Wahlbriefumschlägen die Zahl der von der Gemeindebehörde übergebenen Wahlbriefe für jede Wahl festzustellen und in der betreffenden Niederschrift jeder Wahl zu vermerken.
(2) Für die Zulassung der gemeinsamen Wahlbriefe gilt § 55a entsprechend mit folgenden Maßgaben:
Die aus gemeinsamen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen, nachdem der Schriftführer die jeweiligen Stimmabgaben nach § 82 Abs. 3 auf den gemeinsamen Wahlscheinen vermerkt hat.
Werden gegen Beschaffenheit oder Inhalt eines gemeinsamen Wahlbriefes Bedenken erhoben, so beschließen die Briefwahlvorstände zugleich über die Zulassung oder Zurückweisung für beide Wahlen.
Die zurückgewiesenen gemeinsamen Wahlbriefe sind samt Inhalt, soweit dieser nicht der weiteren Auswertung zuzuführen ist, auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund für die betreffende Wahl zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu numerieren und der Niederschrift über die Bürgerschaftswahl beizufügen.
Die Niederschrift ist nach dem Muster der Anlage 17b zu erstellen.
Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 und dem Muster der Anlage 17b zu protokollieren. Die Gemeindebehörde legt vor der Wahl fest, ob die Übergabe für jede Wahl gesondert oder gemeinsam für alle Wahlen protokolliert wird. Das Muster der Niederschrift ( Anlagen 16b und 17b ) ist in seinem 2. Teil ggf. von der Gemeindebehörde an die Erfordernisse der gemeinsamen Protokollierung anzupassen.
Für die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses gelten §§ 55b und 86a entsprechend mit folgenden Maßgaben:
Befindet sich im Stimmzettelumschlag der Bürgerschaftswahl ein Stimmzettel zur Beiratswahl statt eines Stimmzettels zur Bürgerschaftswahl, so ist der Stimmzettel im Stimmzettelumschlag zu belassen und der Stimmzettelumschlag als "leer" zu kennzeichnen.
Befindet sich im Stimmzettelumschlag der Bürgerschaftswahl neben dem Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl ein Stimmzettel zur Beiratswahl, so ist der Stimmzettel zur Beiratswahl im Stimmzettelumschlag zu belassen und auf dem Stimmzettelumschlag zu vermerken "Inhalt 1 Stimmzettel zur Beiratswahl". Er ist der Niederschrift über die Bürgerschaftswahl beizufügen, bleibt aber unberücksichtigt. Der Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl wird ausgewertet.
Befindet sich im Stimmzettelumschlag für die Beiratswahl ein Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl, so gelten die Nummern 1 und 2 entsprechend.
Die Niederschrift ist nach dem Muster der Anlagen 17b und 17c zu fertigen.
Der Leiter des Wahlbereichs Bremen weist die gewählten Bewerber auf die Vorschriften der §§ 33 und 52 des Bremischen Wahlgesetzes hin. Im übrigen gilt § 62 Abs. 1 entsprechend.
(1) Der Leiter des Wahlbereichs Bremen und der Landeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bremischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist ( § 53 Abs. 2 des Bremischen Wahlgesetzes ).
(2) Auf Anforderung hat der Leiter des Wahlbereichs Bremen dem Landeswahlleiter die bei ihm und der Gemeindebehörde vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.
(1) Für Einzelbewerber, die nach § 51 Absatz 4 des Bremischen Wahlgesetzes Wahlvorschläge einreichen möchten, gelten die Vorschriften über Parteien und Wählervereinigungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend. Der Einzelbewerber tritt an die Stelle der Partei oder Wählervereinigung, des Vorstandes, des Vorsitzenden und der Vertrauensperson. An die Stelle der Kurzbezeichnung tritt ein Kennwort.
(2) Die Beteiligungsanzeige gemäß § 16 des Bremischen Wahlgesetzes muss Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Einzelbewerbers sowie das Kennwort enthalten und von ihm persönlich unterschrieben sein.
(3) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6c eingereicht werden und ist von dem Einzelbewerber persönlich zu unterschreiben. Der Wahlvorschlag muss von der in § 51 Absatz 2 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes genannten Mindestzahl an Wahlberechtigten unterzeichnet sein, sofern der Einzelbewerber nicht bereits seit der letzen Wahl aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages als Einzelbewerber ununterbrochen im Beirat vertreten war. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7b zu erbringen.
(4) § 28 Absatz 2 , Absatz 3 Nummer 1 Satz 3 und Nummer 5 , Absatz 4 Nummer 3 und 5 findet keine Anwendung. An die Stelle der Anlagen 6b und 8b tritt die Anlage 6c . § 33 Absatz 1b Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.
(1) Die Vorschriften des Ersten Teils dieser Verordnung gelten für die gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides im Land oder in der Stadtgemeinde Bremen entsprechend, soweit nicht in den §§ 91 bis 98 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(1) Die Wahlbezirke und Wahlräume müssen für die Wahl zur Bürgerschaft und für den Volksentscheid dieselben sein.
(2) Bei einem Volksentscheid im Land müssen die Wahlvorstände für die Wahl zur Bürgerschaft und für den Volksentscheid dieselben sein.
(3) Bei einem Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen sind die Wahlvorstände für die Wahl zur Bürgerschaft und für den Volksentscheid gesondert zu berufen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes zur Bürgerschaftswahl können gleichzeitig dem Wahlvorstand zum Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen angehören.
(4) Die Entschädigung nach § 10 wird bei den verbundenen Abstimmungen nur einmal gezahlt.
(1) Aufgestellt, zur Einsichtnahme bereit gehalten und benutzt wird für alle verbundenen Abstimmungen ein gemeinsames Wählerverzeichnis.
(2) Für jede Abstimmung ist eine gesonderte Spalte des Wählerverzeichnisses einzurichten. Die jeweiligen Stimmabgaben werden für jede Abstimmung in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt. Bei einem Volksentscheid im Land werden Unionsbürger in der betreffenden Spalte mit dem Vermerk "Nicht stimmberechtigt" oder "N" bezeichnet.
(3) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Abstimmung vorzunehmen und nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 1 gemeinsam zu beurkunden.
(1) Die Wahlbenachrichtigungen sind für alle Abstimmungen miteinander zu verbinden und erfolgen nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahl anzupassenden Muster der Anlage 21 .
(2) Bei einem Volksentscheid im Land ist die Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 für Unionsbürger entsprechend zu ändern.
(1) Für die jeweils verbundenen Abstimmungen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 2 erteilt.
(2) Dem gemeinsamen Wahlschein ist ein jeweils entsprechendes Merkblatt zur Briefwahl nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 5 beizufügen.
(3) Die jeweiligen Stimmabgaben von Inhabern eines gemeinsamen Wahlscheines werden vom Schriftführer für jede Abstimmung in den dafür bestimmten, oben im Wahlschein eingedruckten Kästchen vermerkt.
(1) Die Stimmzettel sind für jede Abstimmung durch eine entsprechende Überschrift und andere Farbe deutlich zu kennzeichnen. Sie sollen für den Volksentscheid aus grauem Papier hergestellt sein.
(2) Es kann eine gemeinsame Wahlurne verwendet werden.
(3) Bei der Briefwahl sind die Stimmzettelumschläge vom Wähler zusammen mit dem gemeinsamen Wahlschein in einen für alle Abstimmungen gemeinsamen Wahlbriefumschlag zu legen. Aufdruck und Farbe des Stimmzettelumschlages für die Briefwahl ( Anlage 3 ) und Aufdruck des Wahlbriefumschlages ( Anlage 4 ) sind der verbundenen Abstimmung anzupassen. Die Stimmzettelumschläge sollen für die Wahl der Bürgerschaft blau, bei Unionsbürgern im Wahlbereich Bremen grün, für die Wahl der Beiräte gelb und für den Volksentscheid grau sein.
(1) Für alle verbundenen Abstimmungen ist eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 1 mit den besonderen Hinweisen zu veröffentlichen, daß
der Volksentscheid sowie die Wahl zur Bürgerschaft und zu den Beiräten gleichzeitig stattfindet,
sich die Stimmzettel durch Inhalt und Farbe des Papiers voneinander unterscheiden,
bei der Briefwahl die Stimmzettelumschläge zusammen mit dem Wahlschein in einen gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt werden.
(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 2 ist je ein Stimmzettel für alle Abstimmungen als Muster beizufügen.
Für die Feststellungen des Urnenwahlvorstandes, die Anfertigung der Niederschrift, das Verpacken der Unterlagen sowie die Übergabe an die Gemeindebehörde gilt § 86 entsprechend.
Die Stimmen werden in der Reihenfolge Wahl zur Bremischen Bürgerschaft - Volksentscheid - Wahl der Beiräte gezählt. Im Übrigen gilt § 86a entsprechend.
Für die Briefwahl, insbesondere die Zulassung der Wahlbriefe, die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Briefwahlbezirke gelten §§ 87 und 87a entsprechend.
(1) Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Auszählungen so durchgeführt werden, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft (Landtag) wird nach Maßgabe von § 57 des Bremischen Wahlgesetzes wahlstatistisch ausgewertet. Dabei werden Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen verwendet. Die nähere Ausgestaltung obliegt dem Landeswahlleiter. Dabei orientiert er sich weitestgehend an den Bestimmungen des Wahlstatistikgesetzes des Bundes. Die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen den mit der Auszählung beauftragten Behörden und Personen nur so lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im Übrigen sind die Stimmzettel nach den Vorschriften der §§ 58 und 59 zu behandeln.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszählungen aufgrund des § 57 Abs. 2 des Bremischen Wahlgesetzes ist dem Statistischen Landesamt vorbehalten. Die Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben werden.
(1) Zum Schutze der fristgemäßen Durchführung der Wahl bestehen die Rechte aus § 2 Absatz 6 Satz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) nicht,
soweit es personenbezogene Daten in Wahlvorschlägen betrifft, im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge ( § 17 des Bremischen Wahlgesetzes ) bis zum Ablauf des Wahltages,
soweit es personenbezogene Daten im Wählerverzeichnis betrifft, im Zeitraum vom Beginn der Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis ( § 12 ) bis zum Ablauf des Wahltages.
Macht eine betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 ein Verlangen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit Artikel 16 oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 geltend, ist sie über die durch Satz 1 erfolgte Beschränkung ihres Rechts zu unterrichten
soweit es Daten in Wahlvorschlägen betrifft, durch den Wahlbereichsleiter,
soweit es Daten im Wählerverzeichnis betrifft, durch die Gemeindebehörde.
Bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung tritt in Satz 2 Nummer 1 an die Stelle des Wahlbereichsleiters der Stadtwahlleiter.
(2) Im Übrigen findet die Verordnung (EU) 2016/679 keine entsprechende Anwendung.
(1) Die nach dem Bremischen Wahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen
durch die Gemeindebehörden in den Tageszeitungen, die in dem Gebiet, für das die Bekanntmachung erforderlich ist, allgemein verbreitet sind,
in allen übrigen Fällen im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen.
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(3) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 und 2 können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Insbesondere dürfen die Wahlvorschläge mit den in § 32 genannten Daten sowie Muster-Stimmzettel nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 im Internet veröffentlicht werden. Dabei ist nach den Möglichkeiten, die der aktuelle Stand der Technik eröffnet, die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung zu gewährleisten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 sowie des Absatzes 2 sind die Veröffentlichungen spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses im Land Bremen zu löschen.
Für Zustellungen gilt das Bremische Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 22 Abs. 7 Satz 2 und § 23 Abs. 1 , die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 22 Abs. 7 Satz 2 und § 23 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen innerhalb des Landes und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen innerhalb des Landes und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 22 Abs. 7 Satz 2 und § 23 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Neuwahl vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(4) Über die Vernichtung von Wahlunterlagen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
Die Aufgaben einer Geschäftsstelle des Wahlprüfungsgerichts werden von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wahrgenommen.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft nach Artikel 76 der Landesverfassung finden bis zu einer Wiederherstellung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung und der Wahltage für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung die Vorschriften des Zweiten Teils dieser Verordnung Anwendung mit folgenden Maßgaben:
Abweichend von § 67 Abs. 2 Nr. 5 tritt auch in § 29 Abs. 1 , § 30 Abs. 7 , § 60 Abs. 5 und §§ 64 und 65 Abs. 6 an die Stelle des Landeswahlleiters der Stadtwahlleiter;
§ 68 Abs. 2 bis 5 und §§ 69 bis 71 , 73 bis 75c finden keine Anwendung.
Findet eine der in dieser Verordnung geregelten Wahlen oder ein Volksentscheid am Tag einer Wahl zum Europäischen Parlament, einer Wahl zum Deutschen Bundestag oder beider Wahlen statt, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
Die Wahlbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände für sämtliche Wahlen und Volksentscheide sollen dieselben sein,
für die Wahl zum Europäischen Parlament und die Wahl zum Deutschen Bundestag ist jeweils eine gesonderte Wahlurne zu verwenden,
Entschädigungen nach § 10 Absatz 2 werden auf ein Erfrischungsgeld nach § 10 der Europawahlordnung sowie auf ein Erfrischungsgeld nach § 10 der Bundeswahlordnung angerechnet,
der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bremische Landeswahlordnung vom 21. April 1983 (Brem.GBl. S. 317 - 111-a-2), geändert durch Verordnung vom 5. Mai 1987 (Brem.GBl. S. 173), außer Kraft.
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Bremen/ Bremerhaven (1) , ... (2)
Zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat der Wahlbereichsausschuss Bremen/Bremerhaven (1) zusammen.
Es waren erschienen:
Name, Vorname | Funktion |
als Vorsitzende/r | |
als Beisitzer/in | |
als Beisitzer/in | |
als Beisitzer/in | |
als Beisitzer/in | |
als Beisitzer/in | |
als Beisitzer/in |
Ferner waren zugezogen:
Name, Vorname | Funktion |
als Schriftführer/in | |
als Hilfskraft | |
usw. |
Als Vertrauenspersonen waren erschienen:
Name, Vorname | Für den Wahlvorschlag |
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | |
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | |
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | |
usw. |
Der Vorsitzende eröffnete um ______ Uhr die Sitzung und wies die Beisitzer/innen, die/den Schriftführer/in und die Hilfskräfte auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
Er stellte fest, dass Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung öffentlich bekannt gemacht und die Besitzer/innen sowie die Vertrauenspersonen aller eingereichten Wahlvorschläge geladen worden sind.
Der Vorsitzende legte dem Ausschuss folgende Wahlvorschläge vor und berichtete über das Ergebnis seiner Vorprüfung.
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Datum (am letzten Tag der Frist auch Uhrzeit) des Eingangs | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anhand der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, dass keine/ folgende (1) Wahlvorschläge verspätet eingegangen sind.
Die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge wurden gehört.
Der Ausschuss wies die betroffenen Wahlvorschläge durch Beschluss zurück.
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Ergebnis der Abstimmung Ja/Nein/Enthaltung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei den übrigen Wahlvorschlägen ergaben sich keine/folgende (1) Mängel.
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Art des Mangels/ der Mängel | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge wurden gehört.
Der Ausschuss wies aufgrund der Mängel folgende Wahlvorschläge in ihrer Gesamtheit durch Beschluss zurück. (1)
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Ergebnis der Abstimmung Ja/Nein/Enthaltung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei keinen/folgenden (1) Wahlvorschlägen ergaben sich lediglich für einzelne Bewerber/innen folgende Mängel.
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Name (Bewerber/in) | lfd. Nr. im Wahlvor- schlag | Art des Mangels/ der Mängel |
Die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge wurden gehört.
Der Ausschuss beschloss aufgrund der Mängel keine/folgende (1) Bewerber/innen aus den Wahlvorschlägen zu streichen.
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Name (Bewerber/in) | lfd. Nr. im Wahlvor- schlag | Ergebnis der Abstimmung Ja/Nein/Enthaltung |
Bei der Prüfung der übrigen Wahlvorschläge haben sich keine Mängel ergeben.
Der Ausschuss beschloss, folgende Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bremischen Wahlgesetzes (BremWahlG) zuzulassen.
Liste Nr. | Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Ergebnis der Abstimmung Ja/Nein/Enthaltung |
1. | ||
2. | ||
5. | ||
usw. |
Der Ausschuss stellte sodann die Bewerberreihenfolge der einzelnen zugelassenen Wahlvorschläge gemäß der Anlage zur Niederschrift fest.
Die Namen/ Kurzbezeichnungen keiner/folgender (1) Wahlvorschläge geben zu Verwechslungen Anlass. Daher beschloss der Ausschuss, ihnen folgende Unterscheidungsbezeichnung beizufügen. (1)
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Unterscheidungsbezeichnung | Ergebnis der Abstimmung Ja/Nein/Enthaltung |
Es wurde festgestellt, dass von folgenden Parteien und / oder (1) Wählervereinigungen innerhalb der für die Einreichung von Wahlvorschlägen geltenden Frist in elektronischer Form beim Wahlbereichsleiter kein Logo der Partei bzw. Wählervereinigung eingereicht wurde.
Die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge wurden gehört.
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Kein Eingang / Datum des Eingangs | Ergebnis der Abstimmung Ja/Nein/Enthaltung |
Es wurde festgestellt, dass von folgenden Parteien und / oder (1) Wählervereinigungen ein den Vorgaben des § 28 Absatz 6 BremLWO nicht entsprechendes Logo der Partei bzw. Wählervereinigung eingereicht wurde.
Die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge wurden gehört.
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Eingereichtes Logo | Art des Mangels / der Mängel | Ergebnis der Abstimmung Ja/Nein/Enthaltung |
Es wurde festgestellt, dass von folgenden Parteien und Wählervereinigungen in elektronischer Form beim Wahlbereichsleiter innerhalb der für die Einreichung von Wahlvorschlägen geltenden Frist ein den Vorgaben des § 28 Absatz 6 BremLWO entsprechendes Logo eingereicht wurde.
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Eingereichtes Logo | Datum des Eingangs | Ergebnis der Abstimmung Ja/Nein/Enthaltung |
Im Rahmen der Vorprüfung, der Prüfung und Zulassung ergaben sich folgende Besonderheiten. (1)
Der Vorsitzende gab die Entscheidung des Ausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen Rechtsbehelf gemäß § 23 Absatz 2 des Bremischen Wahlgesetzes (BremWahlG) hin.
Die Sitzung war öffentlich.
Die Sitzung wurde um ______ Uhr geschlossen.
Vorstehende Niederschrift und folgende Anlage wurden von dem/der Vorsitzenden, den Beisitzer/inne/n und dem/der Schriftführer/in genehmigt und wie folgt unterschrieben.
_____________________________________ | _____________________________________ |
Vorsitzende/r | Schriftführer/in |
_____________________________________ | _____________________________________ |
Beisitzer/in | Beisitzer/in |
_____________________________________ | _____________________________________ |
Beisitzer/in | Beisitzer/in |
_____________________________________ | _____________________________________ |
Beisitzer/in | Beisitzer/in |
ANLAGE zur NIEDERSCHRIFT
über die 1. Sitzung des Wahlbereichsausschusses für den Wahlbereich Bremen/Bremerhaven (1) zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zur ... (2) Bremischen Bürgerschaft am ... (2)
Liste Nr. 1: Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | ||||
lfd. Nr. | Name, Vorname | Beruf oder Stand | Geburtsdatum, Geburtsort | Anschrift (Hauptwohnung) |
1. | ||||
2. | ||||
3. | ||||
4. | ||||
usw. | ||||
Die Bewerber/innen lfd. Nr. (Name, Vorname) sind Unionsbürger, deren Kandidatur nur für die Stadtbürgerschaft gilt. (3) |
Liste Nr. 2: Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | ||||
lfd. Nr. | Name, Vorname | Beruf oder Stand | Geburtsdatum, Geburtsort | Anschrift (Hauptwohnung) |
1. | ||||
2. | ||||
3. | ||||
4. | ||||
usw. | ||||
Die Bewerber/innen lfd. Nr. (Name, Vorname) sind Unionsbürger, deren Kandidatur nur für die Stadtbürgerschaft gilt. (3) |
Liste Nr. 5: Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | ||||
lfd. Nr. | Name, Vorname | Beruf oder Stand | Geburtsdatum, Geburtsort | Anschrift (Hauptwohnung) |
1. | ||||
2. | ||||
3. | ||||
4. | ||||
usw. | ||||
Die Bewerber/innen lfd. Nr. (Name, Vorname) sind Unionsbürger, deren Kandidatur nur für die Stadtbürgerschaft gilt. (3) |
Liste Nr. 6: Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | ||||
lfd. Nr. | Name, Vorname | Beruf oder Stand | Geburtsdatum, Geburtsort | Anschrift (Hauptwohnung) |
1. | ||||
2. | ||||
3. | ||||
4. | ||||
usw. | ||||
Die Bewerber/innen lfd. Nr. (Name, Vorname) sind Unionsbürger, deren Kandidatur nur für die Stadtbürgerschaft gilt. (3) |
usw.
_____________________________________ | _____________________________________ |
Vorsitzende/r | Schriftführer/in |
_____________________________________ | _____________________________________ |
Beisitzer/in | Beisitzer/in |
_____________________________________ | _____________________________________ |
Beisitzer/in | Beisitzer/in |
_____________________________________ | _____________________________________ |
Beisitzer/in | Beisitzer/in |
Nichtzutreffendes streichen.
Wahlperiode oder Datum eintragen.
Entfällt im Wahlbereich Bremerhaven sowie zu den Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven und zu den Beiräten in der Stadt Bremen.
Bei Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven und zu den Beiräten im Gebiet der Stadt Bremen sind die Bezeichnungen entsprechend der speziellen Vorgaben des Bremischen Wahlgesetzes und der Bremischen Landeswahlordnung zu ersetzen und die Möglichkeit der Bewerbungen von Einzelpersonen zu berücksichtigen.
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(weggefallen)
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In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398)
Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913)
Inhaltsübersicht (2) | §§ |
Teil 1 | |
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen | |
Geltungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Teil 2 | |
Die Schule | |
Kapitel 1 | |
Auftrag der Schule | |
Allgemeines | 3 |
Allgemeine Gestaltung des Schullebens | 4 |
Bildungs- und Erziehungsziele | 5 |
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten | 6 |
Unterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler | 6a |
Biblischer Geschichtsunterricht | 7 |
Schule und Beruf | 8 |
Eigenständigkeit der Schule | 9 |
Koedukation | 10 |
Sexualerziehung | 11 |
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen | 12 |
Kapitel 2 | |
Schulstruktur | |
Abschnitt 1 | |
Allgemeines | |
Schulversuche und Reformschulen | 13 |
Weiterentwicklung des Schulsystems | 14 |
(weggefallen) | 15 |
Schularten | 16 |
Schulstufen | 17 |
Abschnitt 2 | |
Allgemeinbildende Schulen | |
Grundschule | 18 |
(weggefallen) | 19 |
(weggefallen) | 19a |
Oberschule und Gymnasium | 20 |
Erwerb der Abschlüsse in den allgemeinbildenden Schulen | 21 |
Abschnitt 3 | |
Besondere Organisationsformen | |
Zentrum für unterstützende Pädagogik | 22 |
Ganztagsschule | 23 |
Schule für Erwachsene | 24 |
Abschnitt 4 | |
Berufsbildende Schulen | |
Berufsschule | 25 |
Werkschule | 25a |
Berufsfachschule | 26 |
Berufsaufbauschule | 27 |
Fachoberschule | 28 |
Berufliches Gymnasium | 28a |
Berufsoberschule | 28b |
Fachschule | 29 |
Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge | 30 |
Doppelqualifizierende Bildungsgänge | 31 |
Weiterführende Abschlüsse | 32 |
Zulassung und Ausbildung | 33 |
Teil 3 | |
Die Schülerin und der Schüler | |
Kapitel 1 | |
Rechte der Schülerin und des Schülers | |
Bildungsanspruch | 34 |
Sonderpädagogische Förderung | 35 |
Einschulungsvoraussetzungen, Sprachförderung | 36 |
Aufbauender Bildungsweg | 37 |
Übergang von der Grundschule in weiterführende Bildungsgänge | 37a |
(weggefallen) | 37b |
Leistungskontrollen, Zeugnisse | 38 |
Zeugnisse für Externe | 39 |
Prüfungen | 40 |
(weggefallen) | 41 |
Versetzung, Nichtversetzung | 42 |
Andere Formen der Anpassung des Bildungswegs an die Lernentwicklung | 43 |
Verlassen des Bildungsganges | 44 |
Verordnungsermächtigung | 45 |
Ordnungsmaßnahmen | 46 |
Arten der Ordnungsmaßnahmen | 47 |
Maßnahmen zur Sicherheit der Schule | 47a |
Ferien | 48 |
Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund | 49 |
Gastschülerinnen und Gastschüler | 50 |
Schülereigene Medien | 51 |
Kapitel 2 | |
Allgemeine Schulpflicht | |
Geltungsbereich | 52 |
Beginn der Schulpflicht | 53 |
Dauer der Schulpflicht | 54 |
Erfüllung der Schulpflicht | 55 |
Ruhen der Schulpflicht | 56 |
Meldepflicht durch Privatschulen | 56a |
Ausnahmen | 57 |
Pflicht zur Teilnahme am Unterricht | 58 |
Teil 4 | |
Rechte und Pflichten des schulischen Personals, der Erziehungsberechtigten und der Ausbildenden | |
Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer | 59 |
Aufgaben der sozialpädagogischen Fachkräfte und Betreuungskräfte | 59a |
Aufgaben des schulischen Personals insgesamt | 59b |
Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten | 60 |
Informations- und Hospitationsrecht der Erziehungsberechtigten | 61 |
Rechte und Pflichten der Ausbildenden | 62 |
Teil 5 | |
Gemeinsame Bestimmungen | |
Schuljahr, Schulwoche | 63 |
Teil 6 | |
Zwangsmaßnahmen, Bußgeld- und Strafvorschriften | |
Unmittelbarer Zwang | 64 |
Ordnungswidrigkeiten | 65 |
Strafvorschriften | 66 |
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | 67 |
Teil 7 | |
Übergangsvorschriften | |
Sechsjährige Grundschule | 68 |
Gymnasien | 69 |
Sekundarschule, Gesamtschule, Gymnasium und Gymnasiale Oberstufe am Schulzentrum | 70 |
Förderzentrum | 70a |
Zweijähriger Bildungsgang Berufseingangsstufe/Berufsfachschule | 71 |
Werkschulen | 72 |
Schuljahre 2018/2019 und 2019/2020 | 72a |
(Inkrafttreten) | 73 |
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Schulen. Öffentliche Schulen sind die Schulen, deren Träger das Land oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven sind. Öffentliche Schulen im Sinne von Satz 2 sind nicht
(2) Für Privatschulen gelten, sofern sie nicht Schulen für Gesundheitsfachberufe sind oder es sich um Bildungsgänge von Schulen handelt, die einen Abschluss im Sinne von § 15 Absatz 2 des Privatschulgesetzes vermitteln, die §§ 2 bis 6a , 8 , 11 , 16 bis 18 , 20 bis 29 und § 35 Absatz 1 und 2 ebenfalls, soweit in ihnen der allgemeine Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, die Gliederung des bremischen Schulsystems und die einzelnen Schularten und Schulstufen inhaltlich und organisatorisch bestimmt sind.
(3) Für den Lehrgang zum Pharmazeutisch-technischen Assistenten und zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin gelten abweichend vom Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Abschlussprüfung die Vorschriften über die Berufsfachschulen entsprechend.
(4) Wird an einer Schule der öffentlichen Verwaltung Berufsschulunterricht für nach dem Berufsbildungsgesetz geregelte Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes erteilt, gelten insoweit die Bestimmungen für die öffentlichen Berufsschulen entsprechend.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
(1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Landesverfassung , ergänzt durch die sich wandelnden gesellschaftlichen Anforderungen an die Schule.
(2) Der Auftrag der Schule umfasst die allgemeine Gestaltung des Schullebens ( § 4 ), und die Gestaltung von Teilbereichen des Unterrichts ( §§ 7 , 10 und 11 ), Verpflichtungen gegenüber dem einzelnen Schüler und der einzelnen Schülerin und gegenüber den Erziehungsberechtigten ( §§ 5 und 6 ), die Verpflichtung zur eigenen Fortentwicklung ( §§ 8 und 9 ) und die Verpflichtung, zur Fortentwicklung des gesamten Schulwesens beizutragen ( § 14 ).
(3) Die Schule soll ihren Auftrag im Zusammenwirken von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften, nicht-unterrichtendem Personal sowie betrieblichem Ausbildungspersonal mit dem Ziel einer größtmöglichen Konsensbildung auch unterschiedlicher Interessen und Positionen verwirklichen.
(4) Bremische Schulen haben den Auftrag, sich zu inklusiven Schulen zu entwickeln. Sie sollen im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Inklusion aller Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Staatsbürgerschaft, Religion oder einer Beeinträchtigung in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft befördern und Ausgrenzungen Einzelner vermeiden.
(1) Die Schule hat allen Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen, ihr Recht auf Bildung im Sinne des Artikels 27 der Landesverfassung zu verwirklichen.
(2) Die Schule ist Lebensraum ihrer Schülerinnen und Schüler, soll ihren Alltag einbeziehen und eine an den Lebensbedingungen der Schülerinnen und Schüler und ihrer Familien orientierte Betreuung, Erziehung und Bildung gewährleisten. Schülerinnen und Schüler sollen altersangemessen den Unterricht und das weitere Schulleben selbst- oder mitgestalten und durch Erfahrung lernen.
(3) Die Schule hat die Aufgabe, gegenseitiges Verständnis und ein friedliches Zusammenleben in der Begegnung und in der wechselseitigen Achtung der sozialen, kulturellen und religiösen Vielfalt zu fördern und zu praktizieren. Die Schule hat im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Integration der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft zu befördern und Ausgrenzungen Einzelner zu vermeiden. Sie soll der Ungleichheit von Bildungschancen entgegenwirken und soziale Benachteiligungen abbauen sowie Voraussetzungen zur Förderung der Gleichberechtigung der Geschlechter schaffen. Insbesondere im Rahmen der Berufsorientierung soll der geschlechsspezifischen Ausgrenzung beruflicher Bereiche entgegengewirkt werden.
(4) Die Schule ist so zu gestalten, dass eine wirkungsvolle Förderung die Schülerinnen und Schüler zu überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln befähigt. Grundlage hierfür sind demokratisches und nachvollziehbares Handeln und der gegenseitige Respekt aller an der Schule Beteiligten. Die Schule muss in ihren Unterrichtsformen und -methoden dem Ziel gerecht werden, Schülerinnen und Schüler zur Selbsttätigkeit zu erziehen.
(5) Der Unterricht und das weitere Schulleben sollen für behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler gemeinsam gestaltet werden. Die Schule hat der Ausgrenzung von jungen Menschen mit Behinderungen entgegenzuwirken. Sie soll Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Kinder und Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen vorbeugen sowie Auswirkungen von Behinderungen mindern und ausgleichen und auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Schülerinnen und Schüler am Schulleben unter Berücksichtigung ihrer Beeinträchtigungen hinwirken.
(6) Die Schule ist Teil des öffentlichen Lebens ihrer Region und prägt deren soziales und kulturelles Bild mit. Sie ist offen für außerschulische, insbesondere regionale Initiativen und wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten an ihnen mit. Ihre Unterrichtsinhalte sollen regionale Belange berücksichtigen. Alle Beteiligten sollen schulische Angebote und das Schulleben so gestalten, dass die Schule ihrem Auftrag je nach örtlichen Gegebenheiten gerecht wird.
(7) Das Mitführen von Waffen ist an Schulen und auf schulischen Veranstaltungen grundsätzlich untersagt. Als Waffen gelten dabei alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig von dort geregelten Einzelerlaubnissen oder von dortigen Regelungen, nach denen der Umgang erlaubnisfrei gestellt ist.
(8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Mitführen gefährlicher Gegenstände, die ihrer Art und den Umständen nach als Angriffs- oder Verteidigungsmittel mitgeführt werden, an Schulen und deren unmittelbaren räumlichem Umfeld und auf schulischen Veranstaltungen verboten werden kann.
(1) Schulische Bildung und Erziehung ist den allgemeinen Menschenrechten, den in Grundgesetz und Landesverfassung formulierten Werten sowie den Zielen der sozialen Gerechtigkeit und Mitmenschlichkeit verpflichtet. Die Schule hat ihren Auftrag gemäß Satz 1 gefährdenden Äußerungen religiöser, weltanschaulicher oder politischer Intoleranz entgegenzuwirken.
(2) Die Schule soll insbesondere erziehen:
(3) Die Schule hat den Auftrag, Basiskompetenzen und Orientierungswissen sowie Problemlösefähigkeiten zu vermitteln, die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft von Schülerinnen und Schülern zu fördern und zu fordern und sie zu überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln zu befähigen. Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen,
Erziehung und Bildung in der Schule berücksichtigen die Verantwortung der Erziehungsberechtigten für die Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehungsberechtigten sind daher so weit wie möglich in die Gestaltung des Unterrichts und des weiteren Schullebens einzubeziehen.
(1) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich über deren Ausbildungsweg zu unterrichten. Auskünfte über den Leistungsstand darf die Schule den Eltern erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler dem nicht widersprochen hat. Über den Widerspruch einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers werden die Eltern unterrichtet.
(2) Unbeschadet dessen soll die Schule die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über wesentliche den Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers betreffende Entscheidungen und andere schwer wiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich berühren, unterrichten.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgang nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat. Stimmt die Schülerin oder der Schüler zu, können die Eltern auch in diesen Fällen unterrichtet werden.
(4) Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Person der Schülerin oder des Schülers Sorgeberechtigten.
(5) Das Nähere über die Entscheidungen und Sachverhalte nach Absatz 2 sowie zur Benachrichtigung der volljährigen Schülerinnen und Schüler über die Elterninformation regelt eine Rechtsverordnung.
(1) Nach Art. 32 der Landesverfassung erteilen die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen in der Primarstufe und Sekundarstufe I bekenntnismäßig nicht gebundenen Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage; in der Gymnasialen Oberstufe können die Schüler und Schülerinnen Kurse mit entsprechenden Inhalten an bestimmten Standorten anwählen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nicht am Unterricht in Biblischer Geschichte teilnehmen, besuchen den Unterricht in einem von der Senatorin für Kinder und Bildung bestimmten geeigneten Alternativfach.
(1) Berufliche Bildung und Allgemeinbildung sind gleichwertig.
(2) Die Schule öffnet sich den gesellschaftlichen, ökonomischen und demokratischen Anforderungen eines lebenslangen Lernens. Deshalb müssen bereits in der Schule Kompetenzen für spätere verantwortliche Teilhabe an einem kontinuierlichen Bildungsprozess vermittelt werden.
(3) Weiterbildung knüpft an schulische und berufliche Lernerfahrungen an. Die Schulen sollen zur Erfüllung der Ziele und Intentionen des Bremischen Weiterbildungsgesetzes mit den anerkannten und den kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung kooperieren.
(4) Zur Abstimmung der Berufsausbildung und der Weiterbildung mit dem Beschäftigungssystem sollen die Schulen der Sekundarstufe II Perspektiven einer zukunftsträchtigen Profilierung als regionale Berufsbildungszentren in Zusammenarbeit mit den Betrieben und den anerkannten und den kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung entwickeln. Diese Profilierung soll die Wahrnehmung des originären schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags stärken.
(5) Die zuständigen Senatoren sollen die Grundlagen für die Kooperationsvorhaben durch Rahmenvereinbarungen regeln.
(1) Jede Schule ist eine eigenständige pädagogische Einheit und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes . Sie ist aufgefordert,
Die Schule wird hierbei von den Schulbehörden unterstützt und insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung durch geeignete Angebote gefördert.
(2) Der Unterricht und das weitere Schulleben sollen für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam sein, eine Benachteiligung bestimmter sozialer, ethnischer oder kultureller Gruppen vermeiden und zum Abbau sozialer Schranken beitragen. Inklusive Unterrichtung und Erziehung sollen Maßnahmen der individuellen Förderung und Herausforderung sowie des sozialen Lernens ausgewogen miteinander verknüpfen. Die Förderung von behinderten Schülerinnen und Schülern soll im gemeinsamen Unterricht erfolgen.
(3) Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen ist zu fördern auch mit dem Ziel bildungsgangsübergreifender Integration einschließlich einer möglichen eigenen Gestaltung eingerichteter und Entwicklung neuer Bildungsgänge. In den Schulen aller Schularten ist die integrative Vermittlung von allgemeinen und beruflichen Inhalten anzustreben.
(4) Die Eigenständigkeit der Schule verpflichtet die in ihr Beschäftigten, über ihre Arbeit gegenüber den jeweiligen Vorgesetzten Rechenschaft abzulegen.
(5) Die Eigenständigkeit der Schule verpflichtet im Interesse der Weiterentwicklung im Sinne der Absätze 1 bis 3 jede Schule zur Kooperation zwischen den Bildungsgängen sowie Schulstufen, auch schulstandortübergreifend.
Im Unterricht findet eine Trennung nach Geschlechtern nicht statt; sofern es pädagogisch sinnvoll ist, kann in Teilbereichen nach Geschlechtern getrennt unterrichtet werden. Lerninteressen und Lernzugänge beider Geschlechter sind angemessen zu berücksichtigen.
Sexualerziehung ist nach verbindlichen Standards der Senatorin für Kinder und Bildung zu unterrichten. Die Erziehungsberechtigten sind über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung ihrer Kinder jeweils rechtzeitig und umfassend zu informieren. Sexualerziehung wird fächerübergreifend durchgeführt. Sie ist dem Prinzip der sexuellen Selbstbestimmung aller Menschen verpflichtet. Sie hat auch der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Identität entgegenzuwirken.
(1) Zur Erfüllung ihres Auftrages arbeitet die Schule zusammen mit Institutionen, die allgemein für die Angebote und Hilfe in gesundheitlichen, sozialen, kriminalpräventiven und berufsbezogenen Fragen zuständig sind, insbesondere mit den außerschulischen Bildungs-, Förderungs- und Beratungsangeboten der Kinder- und Jugendhilfe, mit Institutionen des Gesundheitswesens, mit der Polizei, mit den örtlichen Beiräten sowie sozialen und kulturellen Einrichtungen der Region, einschließlich der Kirchen, der im Sinne von Artikel 61 der Landesverfassung anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und der Einrichtungen der Weltreligionen sowie mit der Arbeitswelt der Region. Die Schule soll sich auch bemühen, internationale Kontakte zu pflegen.
(2) Die Schulen sind berechtigt und sollen das Jugendamt über offenkundige Anhaltspunkte einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 8a des Achten Sozialgesetzbuches SGB VIII unterrichten, soweit die Gefährdung nicht durch schulische Maßnahmen und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten nach § 6 zu beheben ist. Die Erziehungsberechtigten sind über die Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Eine Verpflichtung zur Kenntnisgabe besteht nicht, soweit dadurch eine zusätzliche Gefährdung des Kindes entsteht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Die Schule wirkt in ihrem Rahmen an abgestimmten Hilfeplanmaßnahmen des Jugendamtes mit.
(1) Schulversuche erproben neue Konzeptionen zur Weiterentwicklung der Schulen im Sinne der §§ 4 bis 6 sowie 8 und 9 oder neue Formen der Schulorganisation. Schulversuche weichen von den geltenden Vorschriften ab und werden befristet eingerichtet.
(2) Reformschulen sind Schulen, die einem geschlossenen reformpädagogischen Gesamtkonzept folgen. Sie können von den Regelungen für die eingerichteten Schularten insbesondere in ihrer Organisation und in der Gestaltung des Unterrichts abweichen und dauerhaft eingerichtet werden.
(3) Schulversuche und Reformschulen werden von der Senatorin für Kinder und Bildung eingerichtet und aufgelöst oder auf Antrag genehmigt. Die jeweiligen Abweichungen von den eingerichteten Schularten werden durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen der Fachaufsicht und der Schule konkretisiert. Eingerichtete und genehmigte Reformschulen werden öffentlich bekannt gemacht. Der Besuch von Schulversuchen und Reformschulen ist freiwillig.
(4) Das Nähere über Inhalt und Form der Ziel- und Leistungsvereinbarungen, die Mindestanforderungen an Schulversuche und Reformschulen sowie die Veröffentlichung der eingerichteten oder genehmigten Reformschulen regelt eine Rechtsverordnung.
(1) Das bremische Schulwesen ist im Zusammenwirken von Schulbehörden und Schulen und vorrangig durch Maßnahmen und Initiativen der einzelnen Schulen zur Ausfüllung ihres Auftrages nach § 9 schrittweise und differenziert weiterzuentwickeln zu einem Schulsystem, das im Sinne der in den §§ 3 bis 9 formulierten Ziele und Aufgaben personale, soziale, kulturelle und ethnische Besonderungen, Bildungsgänge und allgemeine sowie berufliche Bildung integriert.
(2) Zur Weiterentwicklung des Schulwesens einschließlich der Schulorganisation werden von den zuständigen Schulbehörden für das Land oder für ihre Stadtgemeinde unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz definierten Schulstruktur, Ziele und Aufgaben Schulentwicklungspläne erstellt. Der Schulentwicklungsplan einer Stadtgemeinde soll zeigen, wie sich die Schulen und die Schulstruktur unter Berücksichtigung von Entscheidungen der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler und von Diskussionsprozessen in den Schulen sowie in Abhängigkeit von der Schülerzahlentwicklung und den finanziellen und räumlichen Mitteln entwickeln werden.
(weggefallen)
(1) Schularten sind
als allgemeinbildende Schulen
die Grundschule
die Oberschule
das Gymnasium
die Schule für Erwachsene
als berufsbildende Schulen
die Berufsschule
die Berufsfachschule
die Berufsaufbauschule
das Berufliche Gymnasium
die Fachoberschule
die Berufsoberschule
die Fachschule.
(2) Eine Schulart kann verschiedene Bildungsgänge umfassen. Werkschule, ausbildungsvorbereitende und doppelqualifizierende Bildungsgänge können einer Schulart zugeordnet werden.
(1) Die Primarstufe umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4.
(2) Die Sekundarstufe I umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10, im achtjährigen zum Abitur führenden Bildungsgang die Jahrgangsstufen 5 bis 9.
(3) Die Sekundarstufe II umfasst die Gymnasiale Oberstufe und die Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen.
(1) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4.
(2) Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten und entwickelt die unterschiedlichen Fähigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Grundlage der Unterrichtsgestaltung sind die individuellen Entwicklungen der Schülerinnen und Schüler mit ihren unterschiedlichen kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Voraussetzungen. Eine enge Kooperation mit den Institutionen des Elementarbereichs soll einen bestmöglichen Übergang der einzelnen Schülerinnen und Schüler in den schulischen Bildungsweg sichern.
(3) Die Grundschule bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die Fortsetzung ihres Bildungsweges in weiterführenden Bildungsgängen vor.
(4) Der Unterricht in der Grundschule kann jahrgangsstufenübergreifend erteilt werden. Er kann auch jahrgangsstufenunabhängig der individuellen Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler entsprechend organisiert werden.
(5) Die Grundschule soll verlässliche Schulzeiten im Umfang von 5 Stunden täglich mit einer gleichmäßigen Verteilung der Unterrichts-, Lern-, Spiel- und Betreuungszeiten vorsehen. Die Schule legt die nähere Ausgestaltung des Zeitrahmens in Wochenstrukturplänen in eigener Verantwortung fest.
(6) Das Nähere über die Organisation der Grundschule, über die Einstufung in Lerngruppen und über die Höchstverweildauer regelt eine Rechtsverordnung.
(weggefallen)
(weggefallen)
(1) Die an die Grundschule anschließenden Schularten sind die Oberschule und das Gymnasium. Sie vermitteln ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung unter Einbeziehung der Bedingungen der Wirtschafts- und Arbeitswelt, ermöglichen eine individuelle Schwerpunktbildung und bieten an der persönlichen Leistungsfähigkeit orientierte Förderung und Herausforderungen. Damit unterstützen sie die Schülerinnen und Schüler beim Erreichen des jeweiligen Abschlusses an der gewählten Schule. Sie befähigen die Schülerinnen und Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in einer Berufsausbildung, in berufs- oder studienqualifizierenden Bildungsgängen oder im Studium fortzusetzen. Mit der Unterrichtung mehrerer Fächer in einer Fremdsprache oder durch ein verstärktes Unterrichtsangebot in der jeweiligen Fremdsprache (bilinguale Profile) können weitere Berechtigungen verbunden sein.
(2) Die Oberschule führt in einem neunjährigen Bildungsgang zum Abitur, der einen sechsjährigen zur Erweiterten Berufsbildungsreife oder zum Mittleren Schulabschluss führenden Bildungsgang einschließt. Die Oberschule kann auch in einem achtjährigen Bildungsgang zum Abitur führen. Ihr Unterrichtsangebot ist auf die unterschiedlichen Abschlüsse ausgerichtet. Der Unterricht in der Oberschule berücksichtigt die Neigungen und die Lernfähigkeit der einzelnen Schülerinnen und Schüler durch eine zunehmende Differenzierung auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus und führt zu den entsprechenden Abschlüssen. Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I der Oberschule wird ermöglicht, mindestens zwei Fremdsprachen zu erlernen. Oberschulen können nach Entscheidung der Stadtgemeinden auch die Jahrgangsstufen 1 bis 4 umfassen. Das Nähere zu der Gestaltung der Bildungsgänge und zum Wechsel zwischen ihnen sowie das Maß und das Verfahren von Differenzierung und Individualisierung regelt eine Rechtsverordnung.
(3) Das Gymnasium führt in einem achtjährigen Bildungsgang zum Abitur. Sein Unterrichtsangebot ist auf das Abitur ausgerichtet. Der Unterricht im Gymnasium berücksichtigt die Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler mit einem erhöhten Lerntempo auf einem Anforderungsniveau, ermöglicht aber auch den Erwerb der anderen Abschlüsse. Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I des Gymnasiums müssen mindestens zwei Fremdsprachen erlernen. Das Nähere zu der Gestaltung des Bildungsganges regelt eine Rechtsverordnung.
(4) Die Gymnasiale Oberstufe beginnt mit der einjährigen Einführungsphase. Ihr folgt die zweijährige Qualifikationsphase. Der Unterricht wird in einem System von verbindlichen und fakultativen Unterrichtsveranstaltungen mit individuell wählbaren Profilen und Schwerpunktbildungen organisiert. Die Gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung, in bilingualen Profilen gegebenenfalls auch mit zusätzlichen Prüfungen für internationale Berechtigungen ab. Die Unterrichtsorganisation in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase sowie das Nähere über Kursbelegungsverpflichtungen und die Höchstverweildauer regelt eine Rechtsverordnung.
(1) Die Abschlüsse werden durch eine Prüfung erworben.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die Einfache Berufsbildungsreife nach der Jahrgangsstufe 9, der Mittlere Schulabschluss oder der schulische Teil der Fachhochschulreife nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase zuerkannt wird, wenn bestimmte Mindestleistungen erbracht wurden.
(1) Sonderpädagogische und weitere unterstützende pädagogische Förderung wird in den allgemeinen Schulen durch eingegliederte Zentren für unterstützende Pädagogik gewährleistet. Das Zentrum für unterstützende Pädagogik unterstützt die Schule bei der inklusiven Unterrichtung.
(2) Zentren für unterstützende Pädagogik haben die Aufgabe, die allgemeine Schule in allen Fragen sonderpädagogischer und weiterer unterstützender pädagogischer Förderung zu beraten und zu unterstützen. Sie fördern die Begegnung, gegenseitige Unterstützung sowie den Erfahrungsaustausch von den behinderten Schülerinnen und Schülern untereinander. Sie wirken an der Betreuung und Erziehung entsprechend der Behinderung, des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der individuellen Problemlagen der Schülerinnen und Schüler mit. Soweit auf die jeweilige Behinderung bezogene spezielle Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, können sie die Schülerinnen und Schüler auch unterrichten. Sie können dafür auch therapeutische, soziale und sonstige Hilfen außerschulischer Träger einbeziehen.
(3) In den allgemeinen Schulen können Zentren für unterstützende Pädagogik eingerichtet werden, die sich nach der Art ihrer sonderpädagogischen Förderschwerpunkte und nach dem Angebot an Bildungsgängen unterscheiden. Die einzelnen Förderschwerpunkte von Zentren für unterstützende Pädagogik, ihre jeweiligen Bildungsgänge und deren Dauer sowie das Nähere über die wegen der Form der Behinderung notwendigen Abweichungen von den Zeugnis- und Versetzungsbestimmungen regelt eine Rechtsverordnung.
(1) Die Schularten nach §§ 18 bis 20 und 22 können auch als Ganztagsschulen betrieben werden.
(2) Die Ganztagsschule verbindet Unterricht und unterrichtsergänzende Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit (Lernzeit) an Vor- und Nachmittagen. Die Schule kann zusätzliche Betreuungsangebote vorhalten.
(3) Die Ganztagsschule verpflichtet alle Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der Lernzeit. Die Teilnahme an zusätzlichen Betreuungsangeboten kann ganz oder teilweise verpflichtend sein. Sie hält geeignete Unterstützungs- und Förderangebote für behinderte Schülerinnen und Schüler bereit.
(4) Das Nähere über die Voraussetzungen einer Umwandlung einer Schule in eine Ganztagsschule, über die Dauer und Gestaltung der täglichen Lernzeit und der verbindliche durch die jeweilige Schulkonferenz auszufüllende Rahmen für die Teilnahmepflicht an den zusätzlichen Betreuungsangeboten sowie die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen regelt eine Rechtsverordnung.
(1) Die Schule für Erwachsene gibt Gelegenheit, außerhalb des üblichen Weges der Schulbildung in erwachsenengerechter Weise die Erweiterte Berufsbildungsreife, den Mittleren Schulabschluss und das Abitur zu erreichen. Die Bildungsgänge können in Tages- und in Abendform eingerichtet werden; sie können in sich geschlossen oder, auch in integrierter Form, in einzelne sich ergänzende Teileinheiten strukturiert sein. Der unmittelbare Unterricht kann durch Formen des Fernunterrichts ersetzt werden.
(2) Die zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und zum Mittleren Schulabschluss führenden Bildungsgänge dauern je nach Vorbildung der Schülerinnen und Schüler und dem Ziel des Bildungsganges ein bis zwei Jahre. Der Unterricht der Bildungsgänge schließt mit einer Prüfung ab.
(3) Diese Bildungsgänge beginnen mit einer Eingangsphase, an deren Ende über die Weiterführung der Schullaufbahn entschieden wird.
(4) Das Abendgymnasium und das Kolleg (Gymnasiale Oberstufe in Tagesform) umfassen je nach Vorbildung zwei- bis vierjährige Bildungsgänge. Sie gliedern sich in eine Einführungsphase und in eine Hauptphase, in der der Unterricht in einem System von verbindlichen und fakultativen Grund- und Leistungsfächern organisiert ist. Je nach Vorbildung kann am Abendgymnasium der Einführungsphase eine Anfangsphase vorangestellt werden. Zur besseren Vorbereitung auf das Kolleg kann ein Wechsel in einen anderen Bildungsgang vorgeschrieben werden.
(5) Die Zulassung zu den Bildungsgängen ist so zu regeln, dass der jeweilige Abschluss nicht eher erreicht werden kann als auf dem üblichen Weg. Qualifizierte Absolventinnen und Absolventen der Bildungsgänge der Schule für Erwachsene können im Rahmen der vorhandenen Plätze unmittelbar in einen anderen Bildungsgang der Schule für Erwachsene wechseln.
(6) Das Nähere regeln Rechtsverordnungen. Sie müssen insbesondere regeln:
Rechtsverordnungen können regeln:
(7) Der zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und des Mittleren Schulabschlusses führende Schulbereich ist im Sinne dienstrechtlicher Vorschriften der Sekundarstufe I zugeordnet, der gymnasiale Bereich der Sekundarstufe II. Die Erwachsenenschulen können eine Abteilung für außerschulische und schulische Prüfungen enthalten.
(1) Die Berufsschule ist Teil der gemeinsam von ihr und den Ausbildungsbetrieben durchzuführenden Berufsausbildung. Das nach Berufsbereichen gegliederte Berufsgrundbildungsjahr ist im jeweiligen Berufsbereich Grundstufe der Berufsausbildung. Der Unterricht im Berufsgrundbildungsjahr wird in Vollzeitform erteilt. Der Unterricht in der Berufsschule hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern allgemeine und fachliche Kenntnisse und Kompetenzen unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln. Die Bildungsgänge können mit einer Prüfung abschließen.
(2) Die Länge der Bildungsgänge der Berufsschule entspricht der Dauer des jeweiligen betrieblichen Ausbildungsverhältnisses. Der Unterricht wird in Teilzeitform oder zusammengefasst als Blockunterricht erteilt. Er steht inhaltlich in enger Beziehung zum betrieblichen Teil der Berufsausbildung. Der Unterricht soll, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, 12 Stunden wöchentlich betragen. Die Hälfte der Unterrichtszeit soll für fachübergreifenden und gesellschaftskundlichen Unterricht vorgesehen werden.
(3) Schülerinnen und Schüler, die im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gefördert werden, können nach Erfüllung der Schulpflicht in der Berufsschule unterrichtet werden, sofern die personellen, räumlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür vorhanden sind und die erforderliche Betreuung durch die außerschulischen Kostenträger des Berufsbildungsbereichs gesichert ist.
(1) Die Stadtgemeinden können Werkschulen einrichten, die an berufsbildenden Schulen angegliedert werden. Sie können ausnahmsweise als eigenständige Schulen organisiert werden.
(2) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8 können sich um Aufnahme in den Bildungsgang bewerben. Die Anwahl dieses Bildungsganges ist freiwillig. Eine Aufnahmekommission entscheidet über die Aufnahme.
(3) Der Bildungsgang dauert drei Jahre und umfasst die Jahrgangsstufen 9 bis 11. Mit einem bestimmten Notenbild kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Einfache Berufsbildungsreife erlangt werden. Am Ende der Jahrgangsstufe 11 steht die Prüfung zur Erweiterten Berufsbildungsreife.
(4) Das Nähere zum Aufnahmeverfahren, zu dem Notenbild nach Absatz 3 sowie zu den organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen und der Gestaltung des Bildungsganges regelt eine Rechtsverordnung.
(1) Die Berufsfachschule umfasst Bildungsgänge von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Ihre Bildungsgänge umfassen allgemeine und fachliche Lerninhalte mit dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler auf einen Beruf vorzubereiten, ihnen einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen zu vermitteln oder sie zu einem Berufsabschluss zu führen. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab. Innerhalb der Bildungsgänge können einzelne Abschnitte oder Fächer mit einer Teilprüfung abgeschlossen werden.
(2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass an die Stelle einer Prüfung nach Absatz 1 eine gleichwertige außerschulische Prüfung tritt.
(3) Setzt der Erwerb der Berufsqualifikation ein Praktikum voraus, schließt dieses in Form einer gelenkten fachpraktischen Ausbildung an die bestandene, den Vollzeitunterricht abschließende Prüfung an. Die Art und die Dauer des jeweiligen Bildungsganges, die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Voraussetzungen des Abschlusses regelt eine Rechtsverordnung.
Die Berufsaufbauschule wird neben der Berufsschule oder nach erfüllter Schulpflicht von Personen besucht, die in einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit stehen oder gestanden haben. Ihre Bildungsgänge vermitteln eine über das Ziel der Berufsschule hinausgehende allgemeine und fachtheoretische Bildung und führen zur Fachschulreife. Die Bildungsgänge umfassen in Vollzeitform ein Schuljahr, in Teilzeitform einen entsprechend längeren Zeitraum. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab.
(1) Die Fachoberschule baut auf dem Mittleren Schulabschluss auf und vermittelt vertiefte allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse und Kompetenzen und führt zur Fachhochschulreife. Die Fachoberschule gliedert sich in einen zweijährigen Bildungsgang mit den Jahrgangsstufen 11 und 12 sowie einen einjährigen Bildungsgang mit der Jahrgangsstufe 12. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab.
(2) Der Unterricht in dem zweijährigen Bildungsgang erfolgt in der Jahrgangsstufe 11 in Teilzeitform und wird von einer gelenkten fachpraktischen Ausbildung in geeigneten Betrieben oder anderen geeigneten außerschulischen Einrichtungen begleitet. Die fachpraktische Ausbildung kann in besonderen Fällen in schuleigenen Einrichtungen erfolgen. Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 erfolgt in Vollzeitform.
(3) Der Unterricht in dem einjährigen Bildungsgang der Jahrgangsstufe 12 erfolgt in Vollzeitform oder zwei Jahre in Teilzeitform. Wird er mit einer einschlägigen Berufsausbildung verbunden, dauert er mindestens drei Jahre. Mischformen können zugelassen werden. Voraussetzung für die Aufnahme in den einjährigen Bildungsgang ist eine abgeschlossene, einschlägige Berufsausbildung oder eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren.
(4) Die Art und die Dauer des jeweiligen Bildungsganges sowie die Zulassungsvoraussetzungen regelt eine Rechtsverordnung.
(1) Das Berufliche Gymnasium gliedert sich in Fachrichtungen und vermittelt den Schülerinnen und Schülern allgemeine und berufsbezogene Unterrichtsinhalte und Kompetenzen. Der Bildungsgang dauert drei Jahre. Er beginnt mit einer einjährigen Einführungsphase. Ihr folgt die zweijährige Qualifikationsphase. Das Berufliche Gymnasium schließt mit einer Abiturprüfung ab. Das Nähere über die Zugangsberechtigung, die Unterrichtsorganisation in den jeweiligen Fachrichtungen und die Höchstverweildauer regeln Rechtsverordnungen.
(2) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler des Beruflichen Gymnasiums am Ende der Eingangsphase ohne Versetzungsentscheidung den Bildungsgang, ist eine Prüfung Voraussetzung für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses.
Die Berufsoberschule umfasst Bildungsgänge, für deren Besuch der Abschluss der Fachoberschule (Fachhochschulreife) und der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder der Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren vorausgesetzt wird. Sie gliedert sich in Ausbildungsrichtungen und vermittelt eine allgemeine und fachtheoretische Bildung. Der Bildungsgang dauert ein Jahr. Die Berufsoberschule führt zur Fachgebundenen Hochschulreife und beim Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zur Allgemeinen Hochschulreife und schließt mit einer Prüfung ab.
Die Fachschule umfasst Bildungsgänge, für deren Besuch der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und eine zusätzliche Berufsausübung oder der Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren vorausgesetzt wird. Für Fachschulen besonderer Art können besondere berufspraktische Zugangsvoraussetzungen festgelegt werden. Ihre Bildungsgänge führen zu beruflicher Spezialisierung und zu stärkerer theoretischer Vertiefung des beruflichen Fachwissens und fördern die allgemeine Bildung. Die Bildungsgänge in Vollzeitform umfassen mindestens ein Schuljahr, in Teilzeitform einen entsprechend längeren Zeitraum. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab. Innerhalb der Bildungsgänge können einzelne Abschnitte oder Fächer mit einer Teilprüfung abgeschlossen werden.
In den berufsbildenden Schulen können für Schulpflichtige ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge eingerichtet werden. Sie sind, soweit sie Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation oder Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Erstausbildung begleiten, als Teilzeitunterricht, im Übrigen als Vollzeitunterricht organisiert. Der Unterricht schließt mit einer Prüfung ab, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch einen gegenüber seinen oder ihren bisherigen Abschlüssen höherwertigen Abschluss erreichen kann. Die Art und die Dauer des jeweiligen Bildungsganges, die Zulassungsvoraussetzungen sowie die förderungsrechtliche Einstufung der Schülerinnen und Schüler regelt eine Rechtsverordnung.
Durch inhaltliche und organisatorische Verbindung zweier Bildungsgänge in der Sekundarstufe II können zwei schulische Abschlüsse oder durch Verbindung einer Berufsausbildung mit einem weiteren schulischen Bildungsgang eine Berufsqualifikation und ein weiterer schulischer Abschluss erworben werden. Der Unterricht schließt mit einer Prüfung oder zwei getrennten Prüfungen ab. Die Art der Bildungsgänge, die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu ihnen, deren Dauer sowie die förderungsrechtliche Einstufung der Schülerinnen und Schüler regelt eine Rechtsverordnung.
In den berufsbildenden Schulen können über ein Angebot von Ergänzungskursen und Zusatzprüfungen weiterführende Abschlüsse und Zusatzqualifikationen erworben werden. Das Nähere über die Art der Abschlüsse und Zusatzqualifikationen, die Art und Dauer der Zusatzprüfungen und Ergänzungskurse sowie deren Zulassungsvoraussetzungen regelt eine Rechtsverordnung.
(1) Das Nähere über die Ausbildung in den Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen und in den ausbildungsvorbereitenden und doppelqualifizierenden Bildungsgängen, über die Zulassung zu ihnen und über das Probejahr oder Probehalbjahr nach dem Eintritt in diese Bildungsgänge wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(2) Erfordert der mit der Ausbildung angestrebte Beruf eine besondere gesundheitliche Eignung, kann die Zulassung versagt werden, wenn über die Eignung keine schulärztliche Bescheinigung vorgelegt wird. Die jeweilige Rechtsverordnung hat den Inhalt und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung im Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz festzulegen.
(3) Hinsichtlich der Ausbildung hat die jeweilige Rechtsverordnung mindestens die allgemeinen Unterrichtsgrundsätze und die jeweiligen Stundentafeln sowie gegebenenfalls Anzahl und Zeitpunkt von Teilprüfungen und Anzahl, Zeitpunkt, Dauer und Anforderungen von Praktika festzulegen.
(4) Erwachsen während der Ausbildung Zweifel an der Eignung des Schülers oder der Schülerin nach Absatz 2, hat er oder sie sich auf Anordnung des Schulleiters oder der Schulleiterin ärztlich untersuchen zulassen und die ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Legt der Schüler oder die Schülerin diese nicht in angemessener Zeit vor, kann auf Antrag des Schulleiters oder der Schulleiterin eine schulärztliche Untersuchung angeordnet werden. Verweigert der Schüler oder die Schülerin diese oder ergibt das ärztliche Gutachten die fehlende Eignung, kann auf Antrag des Schulleiters oder der Schulleiterin die Fachaufsicht die Zulassung zur Ausbildung widerrufen.
(1) Mit Beginn der Schulpflicht haben alle Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer Interessen und ihren Fähigkeiten das Recht, einen Bildungsweg einzuschlagen, der ihnen den Erwerb der von ihnen angestrebten abschließenden Berechtigung eröffnet. Der Bildungsanspruch erlischt nach Erfüllung der Schulpflicht grundsätzlich mit der Beendigung des Besuches des jeweiligen Bildungsganges.
(2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler in eine Schule aufgenommen, nachdem die Schulpflicht erfüllt ist, umfasst der Bildungsanspruch nach Maßgabe der Fähigkeiten den Besuch des jeweiligen Bildungsganges bis zu dessen Abschluss.
(3) Ist der Besuch eines Bildungsganges oder mehrerer bestimmter aufbauender Bildungsgänge Teil eines in sich geschlossenen Bildungsweges, erlischt der Bildungsanspruch bei fortlaufendem Schulbesuch abweichend von Absatz 1 erst mit Beendigung des letzten Bildungsganges.
(4) Schülerinnen und Schüler verlieren nach Erfüllung der Schulpflicht ihren Bildungsanspruch, wenn sie aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht regelmäßig am Unterricht teilnehmen und dadurch dem Unterricht ihrer Klasse oder Lerngruppe nicht mehr folgen können. Das Nähere bestimmt dieses Gesetz.
(1) Behinderte und von Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. Sie unterstützt und begleitet diese Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Bildungsgänge.
(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf umschreibt individuelle Förderbedürfnisse im Sinne spezieller unterrichtlicher und erzieherischer Erfordernisse, deren Einlösung eine sonderpädagogische Unterstützung oder Intervention nötig macht. Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
(3) Auf der Grundlage förderdiagnostischer Gutachten werden die individuellen Förderbedürfnisse ermittelt. Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern wird vor der Einschulung oder während des späteren Schulbesuchs auf Antrag der jeweiligen Schule nach Beratung mit dem zuständigen Zentrum für unterstützende Pädagogik, der Erziehungsberechtigten, des zuständigen Gesundheitsamtes oder auf eigene Entscheidung in Verantwortung der Fachaufsicht durchgeführt. Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs setzt die Beteiligung der Erziehungsberechtigten, ein förderdiagnostisches Gutachten, ein schulärztliches Gutachten und auf Wunsch der Erziehungsberechtigten auch ein schulpsychologisches Gutachten voraus. Die jeweiligen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den notwendigen Untersuchungen, einschließlich schulischer Testverfahren, mitzuwirken und sich der schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Widersprechen Erziehungsberechtigte dem Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, kann bei Nachteilen für die Schülerin oder den Schüler die zuständige Schulbehörde auf der Grundlage einer weiteren Überprüfung, die durch Rechtsverordnung zu regeln ist, die Durchführung des Verfahrens veranlassen.
(4) Ein Entwicklungsplan des Landes zur schulischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an unterstützender Pädagogik und sonderpädagogischer Förderung soll einen Zeitrahmen für den Übergang nach § 70a , Perspektiven und Maßnahmen für die Realisierung des Auftrags nach § 4 Abs. 5 aufzeigen und fortschreiben. Die schulische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an unterstützender Pädagogik und sonderpädagogischer Förderung ist Auftrag des gesamten Schulsystems. Alle Schulen müssen Perspektiven und Maßnahmen für die Realisierung des Auftrags nach § 4 Abs. 5 erarbeiten.
(5) Das Nähere über das Verfahren zur Feststellung des Förderbedarfs nach Absatz 3, über den Förderort, über die Art der zu erwerbenden Berechtigungen und über das Verfahren zur Entscheidung über Form und Inhalt der sonderpädagogischen Förderung in der allgemeinen Schule regelt eine Rechtsverordnung.
(1) Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres findet in der Regel am Standort der zuständigen Grundschule bei allen Kindern, die im folgenden Kalenderjahr regelmäßig schulpflichtig werden, eine Feststellung der Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachstandsfeststellung) statt, an der teilzunehmen jedes Kind verpflichtet ist.
(2) Kinder, deren deutsche Sprachkenntnisse nach der Sprachstandsfeststellung nicht ausreichen, um dem Unterricht sprachlich zu folgen, sind verpflichtet, im Jahr vor der Einschulung nach näherer Bestimmung durch die Senatorin für Kinder und Bildung an besonderen schulischen oder außerschulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. Das Nähere, insbesondere zur Form und zu den Anforderungen der Sprachstandsfeststellung, Ort, Dauer und Trägerschaft der Maßnahmen regelt eine Rechtsverordnung.
(3) Schülerinnen und Schüler, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, beginnen ihre Schulzeit mit einem mehrmonatigen Sprachförderkurs, nach dessen erfolgreicher Teilnahme, spätestens mit Beendigung des Kurses, sie in die Jahrgangsstufe überwechseln, der sie bereits zu Beginn zugeordnet wurden. Das Nähere über die Anforderungen an die Sprachkenntnisse als Voraussetzung für die Einschulung regelt eine Rechtsverordnung.
(4) Im Jahr vor der Einschulung findet eine schulärztliche Untersuchung statt, an der teilzunehmen jedes Kind verpflichtet ist. Wenn Schülerinnen und Schüler, deren Einschulung in eine höhere als die 1. Jahrgangsstufe erfolgen soll, noch nicht in einem anderen Bundesland eine öffentliche Schule oder private Ersatzschule besucht haben, sind auch sie zur Teilnahme an einer schulärztlichen Untersuchung verpflichtet.
(5) Kinder mit Behinderungen können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zusätzlich bereits im Jahr vor der Untersuchung nach Absatz 4 an einer schulärztlichen Untersuchung teilnehmen.
(1) Der schulische Bildungsweg fängt mit Beginn der Schulpflicht in der Grundschule an. Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Land der Bundesrepublik zur Schule gegangen sind, werden in eine Jahrgangsstufe eines Bildungsganges aufgenommen, die dem bisherigen Schulbesuch entspricht.
(2) Nach Aufnahme in einen Bildungsgang durchlaufen ihn die Schülerinnen oder die Schüler jahrgangsweise aufsteigend bis zum Abschluss, sofern dies Gesetz nichts anderes vorsieht.
(3) Das Überspringen und das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe innerhalb eines Bildungsganges (Vorrücken und Zurückgehen) ist im Einvernehmen zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigkeit ihrer Erziehungsberechtigten, zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler oder die Schülerin in der neuen Jahrgangsstufe hinsichtlich seiner oder ihrer Fähigkeiten angemessener gefördert werden kann. Die Jahrgangsstufe am Ende eines Bildungsganges kann im Einvernehmen zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigkeit ihrer Erziehungsberechtigten, freiwillig auch dann einmal wiederholt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler in der neuen Jahrgangsstufe seinen oder ihren Abschluss verbessern kann, um die Berechtigung zur Fortsetzung seines Bildungsweges in bestimmten weiterführenden Bildungsgängen zu erlangen.
(4) Die Abschlüsse, die in den in § 20 genannten Schularten erworben werden können, berechtigen je nach Art des Bildungsganges zum Eintritt in bestimmte weiterführende Bildungsgänge. Der Eintritt kann für einzelne Bildungsgänge von einem qualifizierten Abschluss sowie von außerschulischen Qualifikationen abhängig gemacht werden.
Am Ende des Bildungsganges der Grundschule wählen die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Grundschule den weiteren Bildungsgang für ihr Kind. Nehmen die Erziehungsberechtigten nicht an der Beratung teil, weist die Grundschule die Schülerin oder den Schüler einer Schulart zu. Die Aufnahme an der jeweiligen Schule erfolgt nach §§ 6 bis 6b des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes .
(weggefallen)
(1) Zur Feststellung der Lernergebnisse sowie zur Überprüfung des Lernfortschrittes sind Leistungskontrollen durchzuführen.
(2) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Leistungskontrollen wird in jedem Fach am Ende eines bestimmten Zeitraums eine Beurteilung der Lernentwicklung und der Leistung des Schülers oder der Schülerin abgegeben. Diese Beurteilungen werden in Zeugnissen oder Lernentwicklungsberichten zusammengefasst und von der Zeugniskonferenz beschlossen.
(3) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler oder die Schülerin das Ziel des Bildungsganges erreicht hat.
(4) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler oder die Schülerin den Bildungsgang verlässt, ohne dessen Ziel erreicht zu haben, es sei denn, die Pflicht zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist noch nicht erfüllt.
(5) Das Nähere regelt eine Zeugnisordnung. Die Zeugnisordnung hat mindestens den Beurteilungszeitraum, den Inhalt, die Form und die Termine der Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte, die Anforderungen für die ohne Prüfung zu erteilenden Abschlusszeugnisse sowie die Bewertungs- und Beurteilungsgrundlagen und die Zusammensetzung der Zeugniskonferenz zu regeln. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Zeugnisse weitere Abschlüsse oder andere Berechtigungen einschließen. Die Zuerkennung weiterer Abschlüsse oder anderer Berechtigungen kann von zusätzlichen vorher zu erfüllenden Qualifikationen oder Bedingungen abhängig gemacht werden.
(1) Personen, die keine öffentliche Schule besuchen, können, in der Regel auf Grund einer Prüfung, das Abschlusszeugnis einer öffentlichen Schule erhalten. In Ausnahmefällen kann ihnen ein mit dem Abschluss einer öffentlichen Schule vergleichbarer Bildungsstand zuerkannt werden, wenn der berufliche Werdegang oder sonstige Nachweise ihn zweifelsfrei erkennen lassen.
(2) Das Nähere kann eine Rechtsverordnung regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Anforderungen an das Lebensalter und an die Schulbildung regeln sowie, wenn es für den Erwerb des vergleichbaren Bildungsstandes erforderlich ist, Anforderungen an die Berufsausbildung, an Dauer und Inhalt einer Berufstätigkeit oder entsprechender Tätigkeiten und an zusätzliche Bildungsmaßnahmen. Darüber hinaus kann die Senatorin für Kinder und Bildung in Einzelfällen einen mit dem Abschluss einer öffentlichen Schule vergleichbaren Bildungsstand zuerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(1) Prüfungen am Ende eines Bildungsganges oder innerhalb eines Bildungsganges haben den Zweck nachzuweisen, dass der Schüler oder die Schülerin das jeweilige Ziel erreicht hat. Ein Bildungsgang kann so strukturiert sein, dass das Bestehen mehrerer Teilprüfungen zu seinem Abschluss führt.
(2) Prüfungen für Externe haben den Zweck nachzuweisen, dass der Prüfling die für den Abschluss einer öffentlichen Schule erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
(3) Prüfungen werden von einem Ausschuss abgenommen, der mit Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
(4) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung für nicht bestanden zu erklären.
(5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer wiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen oder Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.
(6) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die deswegen nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit "ungenügend" oder null Punkten zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(7) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann sich auf einzelne Prüfungsteile beschränken. Eine zweite Wiederholung kann für Teilprüfungen ausgeschlossen werden. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. § 44 Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Nähere regeln Prüfungsordnungen. Die Prüfungsordnungen haben mindestens die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, das Prüfungsverfahren, die Berücksichtigung der besonderen Belange der Behinderten, die Einbeziehung der vor der Prüfung erbrachten Leistungen sowie die Bedingungen für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen zu regeln. Prüfungsordnungen können die Einsetzung von Teilprüfungsausschüssen regeln.
(weggefallen)
(1) Am Ende der Sekundarstufe I der zum Abitur führenden Bildungsgänge wird über die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers in die Gymnasiale Oberstufe entschieden. In der Gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife, im Abendgymnasium und im Kolleg wird am Ende der Eingangsphase oder des ersten Ausbildungsjahres über die Zuweisung in die Qualifikationsphase oder in den nächsten Ausbildungsabschnitt entschieden. An den berufsbildenden Schulen, die nicht zum Abitur führen, mit Ausnahme der Berufsschule und der einjährigen beruflichen Bildungsgänge wird nach jedem Ausbildungsabschnitt über den Wechsel in den nächsthöheren Ausbildungsabschnitt entschieden. Der Ausbildungsabschnitt kann ein Schuljahr oder ein Schulhalbjahr umfassen.
(2) Die Zuweisung in die Gymnasiale Oberstufe, in die Qualifikationsphase der Gymnasialen Oberstufe oder in den nächsten Ausbildungsabschnitt erfolgt, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der jeweils nächsten Stufe oder des nächsten Ausbildungsabschnitts zu erwarten ist (Versetzung). Entsprechen die Lernfortschritte nicht den Anforderungen und ist zu erwarten, dass die Versetzung die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigt, muss die Stufe oder der Ausbildungsabschnitt wiederholt werden (Nichtversetzung). Die Entscheidung trifft die Versetzungskonferenz, in Ausnahmefällen die Fachaufsicht.
(1) In den Jahrgangsstufen, in denen der Unterricht leistungsdifferenziert erfolgt, entscheiden über die Ersteinstufung die Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung der Empfehlung der Schule. Über Umstufungen entscheidet die Zeugniskonferenz aufgrund der erbrachten Leistungen in den einzelnen Fächern unter angemessener Berücksichtigung der Lernentwicklung während des Schulhalbjahres und der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers.
(2) Wird in Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen ein Abschnitt in einem Bildungsgang mit einer Teilprüfung abgeschlossen, ist das Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme in die nächsthöhere Jahrgangsstufe oder den nächsthöheren Ausbildungsabschnitt.
(3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung am Ende oder während eines Bildungsganges nicht bestanden, ist sie oder er berechtigt, die letzte Jahrgangsstufe einmal zu wiederholen. Wird auch dann die Prüfung nicht bestanden, verlässt sie oder er die Schule ohne Abschluss. Ein Anspruch auf Wiederholung der Jahrgangsstufe besteht nicht, wenn der Schülerin oder dem Schüler bei der Aufnahme in den Bildungsgang bekannt war, dass mit ihrem Jahrgang der Bildungsgang ausläuft.
(1) Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung während eines Bildungsganges oder an dessen Ende oder eine Teilprüfung nach § 43 Abs. 2 auch im Wiederholungsfall nicht bestanden, muss sie oder er durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters den Bildungsgang verlassen ohne Anspruch auf Aufnahme in einen anderen Bildungsgang derselben Schulart.
(2) Das Gleiche gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler trotz eines Angebots von besonderen Fördermaßnahmen zweimal in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen eines Bildungsganges nicht versetzt werden konnte. In der Gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife, im Abendgymnasium und im Kolleg muss die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang verlassen, wenn sie oder er wegen Nichterfüllung der Prüfungsvoraussetzungen innerhalb der Höchstverweildauer nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden kann. Schülerinnen und Schüler von beruflichen Vollzeitbildungsgängen müssen den Bildungsgang ohne Anspruch auf Wiederholung verlassen, wenn sie nicht innerhalb des ersten Schulhalbjahres, bei zweijährigen Bildungsgängen des ersten Schuljahres, bestimmte Mindestleistungen erbracht haben.
(3) Bleibt eine nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler im Verlauf eines Zeitraums von vier Unterrichtswochen mindestens drei Tage oder innerhalb eines Schulhalbjahres mindestens sechs Tage dem Unterricht unentschuldigt fern, entscheidet auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Fachaufsicht über die Entlassung; dies gilt auch, wenn die Schülerin oder der Schüler im Verlauf von vier Unterrichtswochen mindestens acht Unterrichtsstunden auf mehr als drei Tage verteilt oder innerhalb eines Schulhalbjahres mindestens 21 Unterrichtsstunden auf mehr als sechs Tage verteilt dem Unterricht unentschuldigt fernbleibt. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine andere Schule besteht nicht. Hat die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist das Jugendamt zu beteiligen, wenn die Besonderheit des Falles dies angezeigt erscheinen lässt.
Das Nähere zu den §§ 42 bis 44 regeln Rechtsverordnungen. Dabei sind die Zusammensetzung der Versetzungskonferenz und die Bedingungen für eine Versetzung sowie die jeweilige Dauer eines Ausbildungsabschnittes in Bildungsgängen an berufsbildenden Schulen festzulegen.
(1) Ordnungsmaßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist.
(2) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn Schüler oder Schülerinnen vorsätzlich und nachweisbar
(1) Erfordert das Verhalten eines Schülers oder einer Schülerin eine Ordnungsmaßnahme, so kommt Folgendes in Betracht:
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 sollen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden. Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 setzt voraus, dass ihr nach wiederholtem Fehlverhalten und Erteilung eines schriftlichen Verweises eine schriftliche individuelle Verhaltensvereinbarung zwischen der Schülerin oder dem Schüler, in der Primarstufe und der Sekundarstufe I auch ihren oder seinen Erziehungsberechtigten, und der Schule vorausgegangen ist, in der die wechselseitigen Pflichten vereinbart werden (Androhung der Überweisung in eine andere Schule). In der Sekundarstufe II sind die Eltern über die abgeschlossene Verhaltensvereinbarung zu informieren; § 6a bleibt unberührt. Wird in der Sekundarstufe II in dieser Verhaltensvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen, kann bei einem erheblichen Verstoß der Schülerin oder des Schülers gegen ihre oder seine Pflichten aus dieser Vereinbarung die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 durch die Schulleitung ausgesprochen werden, sofern die Schule ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung eingehalten hat. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Schule die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 im vom Verordnungsgeber nach Absatz 5 festgelegten regulären Verfahren ausgesprochen werden.
(3) Ordnungsmaßnahmen können mit Auflagen verbunden werden und müssen besonders pädagogisch begleitet werden. Erforderlich ist die besondere pädagogische Begleitung insbesondere in Fällen der Verletzung der Würde von Mädchen, Frauen, Homosexuellen und der von kulturellen, ethnischen und religiösen Gruppen durch alle Formen der Gewalt. In besonderen Fällen ist ein Schulpsychologe oder eine Schulpsychologin hinzuzuziehen.
(4) Bevor eine Ordnungsmaßnahme erlassen wird, ist dem Schüler oder der Schülerin Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Vor schwereren Maßnahmen soll den Erziehungsberechtigten diese Gelegenheit ebenfalls gegeben werden, in Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 ist sie ihnen zu geben. Die zur Entscheidung befugte Stelle hat die Erziehungsberechtigten und den Schüler oder die Schülerin unverzüglich von einer getroffenen Ordnungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis zu setzen. In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kann dies auch mündlich geschehen.
(5) Das Nähere über das Verfahren zu den Maßnahmen nach Absatz 1, 3 und 4, über Anforderungen an die Verhaltensvereinbarung nach Absatz 2 sowie über das Anhörungsrecht nach Absatz 5 Satz 2 sowie über vorläufige Maßnahmen, die in den Fällen des Absatzes l Nr. 6 aus Gründen des § 46 Abs. 1 bis zur endgültigen Entscheidung erforderlich sind, regelt eine Rechtsverordnung.
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, durch deren oder dessen Schulbesuch die Sicherheit von Menschen erheblich gefährdet wird, kann vom Besuch aller öffentlichen Schulen im Land Bremen ausgeschlossen werden, wenn eine Änderung des schulischen Verhaltens der Schülerin oder des Schülers auch für die Zukunft nicht erwartet werden kann. Der Ausschluss darf nur in der Sekundarstufe II und der Schule für Erwachsene angeordnet werden.
(2) Über den Ausschluss entscheidet die Fachaufsicht auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Bis zur Entscheidung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schülerin oder dem Schüler mit sofortiger Wirkung den Schulbesuch untersagen.
(3) Bevor die Fachaufsicht entscheidet, hat sie der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten und dem Jugendamt Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(4) Wird eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler vom Schulbesuch ausgeschlossen, wirkt die Fachaufsicht auf geeignete Maßnahmen, insbesondere der Jugendhilfe, für diese Schülerin oder diesen Schüler hin; diese Maßnahmen sollen schulisch begleitet werden.
(5) Eine vom Schulbesuch ausgeschlossene Schülerin oder ein vom Schulbesuch ausgeschlossener Schüler ist von der Fachaufsicht auf Antrag wieder zum Schulbesuch zuzulassen, wenn Tatsachen die Erwartung rechtfertigen, dass durch den Schulbesuch der Schülerin oder des Schülers die Sicherheit von Menschen nicht mehr erheblich gefährdet wird. Der Antrag kann erstmalig sechs Monate nach der Entscheidung über den Ausschluss gestellt werden.
(1) Schülerinnen und Schüler haben ein Recht auf Ferien.
(2) Die Gesamtdauer der Ferien eines Jahres sowie deren Aufteilung in einzelne zusammenhängende Ferienabschnitte regelt eine Rechtsverordnung.
Zur besseren Eingliederung von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund in das bremische Schulwesen können durch Rechtsverordnung
(1) Die Schulen können Personen, die am Unterricht teilnehmen wollen, aber keinen berechtigenden Abschluss anstreben, als Gastschülerinnen oder Gastschüler aufnehmen, wenn hierdurch die Unterrichtung der anderen Schülerinnen und Schüler nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Beschulung und die Leistungsbeurteilung erfolgt in Absprache mit den Gastschülerinnen oder Gastschülern. Sie können durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder durch die Fachaufsicht jederzeit entlassen werden; der Angabe der Gründe für die Entlassung bedarf es nicht.
(1) Schülerzeitungen sind periodische Druckschriften, die von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für Schülerinnen und Schüler gestaltet und herausgegeben werden, aber nicht der Verantwortung einer Schule unterliegen. Schülerzeitungen dürfen in jeder Schule vertrieben werden. Ein Exemplar ist mit Beginn der Verteilung der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Kenntnis zuzuleiten.
(2) Für Schülerzeitungen gilt das Bremische Pressegesetz . Im Impressum müssen die im Sinne des Presserechtes verantwortlichen Schülerinnen und Schüler in Verbindung mit ihrer Schule angegeben werden. Durch die Gestaltung oder Herausgabe einer Schülerzeitung dürfen der Schülerin oder dem Schüler keine schulischen Nachteile entstehen.
(3) Für andere von Schülerinnen und Schülern gestaltete oder herausgegebene Medien gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.
Die Vorschriften über die Schulpflicht gelten für alle, die im Lande Bremen ihre Wohnung oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben.
(1) Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Jahres. Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Fachaufsicht auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens.
(2) Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten innerhalb der Anmeldefrist ebenfalls zum 1. August desselben Jahres schulpflichtig, sofern das schulärztliche Gutachten nicht eine Zurückstellung des Kindes empfiehlt.
(3) Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten innerhalb der Anmeldefrist ebenfalls zum 1. August dieses Jahres schulpflichtig, sofern die Grundschule insbesondere aufgrund des schulärztlichen Gutachtens feststellt, dass das Kind hinsichtlich seiner sprachlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten durch den Unterricht und das übrige Schulleben nicht überfordert werden wird.
(1) Die Schulpflicht dauert 12 Jahre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses schulpflichtig. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die als berufliche Umschulung gefördert werden kann. War die Schulpflicht beendet, lebt sie in den Fällen des Satzes 1 wieder auf.
(3) Die Schulpflicht endet vor Ablauf von 12 Jahren, wenn ein mindestens einjähriger beruflicher Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen wurde. Sie endet spätestens zum Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Absatz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Schüler und Schülerinnen müssen während ihrer Schulpflicht eine öffentliche Schule oder eine private Ersatzschule im Lande Bremen besuchen.
(2) Die Schulpflichtigen besuchen mindestens 10 Jahre oder bis zum Erreichen der Erweiterten Berufsbildungsreife oder des Mittleren Schulabschlusses eine allgemeinbildende Schule oder die Werkschule (Vollzeitschulpflicht). Der Besuch der Primarstufe wird mit vier Jahren auf die Schulpflicht angerechnet.
(3) Jugendliche können ihre Schulpflicht nach der 8. Jahrgangsstufe in der Werkschule an einer berufsbildenden Schule erfüllen. Der Besuch der Werkschule wird mit zwei Jahren auf die Vollzeitschulpflicht angerechnet.
(4) Schülerinnen und Schüler können von der Fachaufsicht zur Erfüllung ihrer Schulpflicht vorübergehend einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum nach § 14 Abs. 2 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes zugewiesen werden, wenn ihr oder sein Lern- und Sozialverhalten dies erforderlich macht oder von ihr oder ihm dauerhafte Störungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in ihrer oder seiner Schule ausgehen und die Maßnahmen nach §§ 46 , 47 zuvor erfolglos geblieben sind. Die Zuweisung kann angeordnet werden, ohne dass die Maßnahmen nach den §§ 46 , 47 zuvor ergriffen wurden, wenn das Verhalten der Schülerin oder des Schülers während des Schulbesuchs die Sicherheit von Menschen erheblich gefährdet oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt. Ihre Dauer soll zwei Schuljahre nicht überschreiten. Das Nähere über das Verfahren der Zuweisung, der Rückführung und der Beteiligung der Erziehungsberechtigten regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Auszubildende erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule.
(6) Die Schulpflicht wird ebenfalls erfüllt durch den Besuch einer Schule nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4 , wenn der im Rahmen einer Ausbildung vermittelte Unterricht von der Fachaufsicht als ausreichend angesehen wird. Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund können Teile ihrer Schulpflicht durch den Besuch eines Intensivsprachkurses anderer Träger erfüllen, wenn der Unterricht in diesem Sprachkurs von der Fachaufsicht als ausreichend angesehen wird.
(7) Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Landes Bremen schulpflichtig waren und nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes die Schulpflicht erfüllt haben, wird die Zeit der Erfüllung auf die Schulpflicht im Lande Bremen angerechnet. Haben sie außerhalb des Landes Bremen nach neunjährigem Schulbesuch den Bestimmungen des jeweiligen Landes entsprechend bereits die Verpflichtung erfüllt, eine allgemeinbildende Schule besuchen zu müssen, können sie abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine berufsbildende Schule besuchen. Lässt sich die Dauer des Schulbesuchs außerhalb des Landes Bremen nicht hinreichend sicher feststellen, wird die Dauer der noch verbleibenden Schulpflicht nach dem Lebensalter festgelegt; wird der Schüler oder die Schülerin in einen Bildungsgang an einer berufsbildenden Schule eingeschult, beträgt die Dauer seiner oder ihrer Schulpflicht drei Jahre unbeschadet der Vorschriften des § 54 Abs. 2
(8) Die Schulpflicht erstreckt sich auf die regelmäßige Teilnahme am Unterricht sowie auf die Teilnahme an Schulfahrten und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Die Schulpflicht verpflichtet ebenfalls zur Teilnahme an Maßnahmen der Qualitätsuntersuchung durch die Schulen und die zuständigen Schulbehörden sowie zur Angabe der von der Schule und den zuständigen Schulbehörden erhobenen Daten.
(9) Können Schulpflichtige wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen den in Absatz 7 genannten Verpflichtungen vorübergehend nicht nachkommen, ist hierüber ein Nachweis zu führen. Bestehen Zweifel an gesundheitlichen Gründen für ein Schulversäumnis, kann die Schule eine schulärztliche Bescheinigung verlangen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(1) Die Pflicht zum Besuch einer Schule nach § 55 ruht vor und nach einer Niederkunft für die Zeit des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz oder wenn nachgewiesen wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes des oder der Schulpflichtigen gefährdet wäre.
(2) Die Pflicht zum Besuch einer Schule nach § 55 ruht ferner für die Dauer des Besuchs
Diese Zeit wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. Sie wird in den Fällen der Nummern 2 und 3 auf Antrag der Schülerin oder des Schülers nicht angerechnet.
Ersatzschulen sowie anerkannte Ergänzungsschulen sind verpflichtet,
(1) Schulpflichtige, die mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde außerhalb des Landes Bremen eine Schule besuchen oder den Wehr- und Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, haben auf Verlangen hierüber einen Nachweis zu führen. Ist ein regelmäßiger Besuch einer auswärtigen Schule nicht gesichert, haben sie innerhalb des Landes Bremen eine Schule gemäß § 55 zu besuchen. Wird der Wehr- und Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr abgebrochen, lebt die Schulpflicht wieder auf.
(2) Über die nur in besonderen Ausnahmefällen mögliche Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich genehmigten privaten Ersatzschule entscheidet die Fachaufsicht. Es besteht eine Schule für Krankenhaus- und Hausunterricht als besonderes Angebot für schulpflichtige Kinder und Jugendliche aller Schularten und Schulstufen, die aufgrund einer Krankheit nicht schulbesuchsfähig sind. Sie soll verhindern, dass Schulpflichtbefreiungen nach Satz 1 erteilt werden müssen. Ihre Organisationsform und die Zusammenarbeit mit Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren kann in einer Rechtsverordnung geregelt werden.
Für Schülerinnen und Schüler, die nicht der Schulpflicht unterliegen und die eine öffentliche Schule besuchen, gilt § 55 Abs. 7 entsprechend.
(1) Die Lehrerin und der Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsanordnungen und Entscheidungen der zuständigen schulischen Gremien und Personen, insbesondere der Schulleitung und der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Lehrerin und der Lehrer betreut die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler, soweit dies untrennbarer Bestandteil ihres oder seines unterrichtlichen und erzieherischen Auftrages ist. Die Befugnisse der Fach- und Dienstaufsicht bleiben unberührt.
(2) Neben den unterrichtlichen, erzieherischen und betreuenden Aufgaben hat die Lehrerin und der Lehrer auch Aufgaben, die zur Schulentwicklung notwendig sind, zu übernehmen.
(3) Die Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer soll in Teams erfolgen. Dies gilt auch für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts.
(4) Die Lehrerinnen und Lehrer sind zur schulinternen und schulübergreifenden Fortbildung verpflichtet.
(5) Die Lehrerinnen und Lehrer sind unbeschadet ihrer Verantwortung gegenüber den Schülerinnen und Schülern verpflichtet, Aufgaben der Ausbildung von Studierenden sowie von Referendarinnen und Referendaren zu übernehmen.
Sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte unterstützen und ergänzen die pädagogische Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer, ohne selbst zu unterrichten. Sie sind verantwortlich für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler außerhalb des Unterrichts und setzen den Erziehungsauftrag der Schule in den unterrichtsergänzenden und unterrichtsfreien Zeiten um.
(1) Den besonderen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer nach § 59 werden die Aufgaben des schulischen Personals im Übrigen durch den in den §§ 3 bis 12 beschriebenen Auftrag der Schule bestimmt.
(2) Die konkrete Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt nach Maßgabe der für die jeweiligen Personen und Aufgaben geltenden Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen, verbindlichen überschulischen Absprachen und Konferenzbeschlüsse sowie dienstlicher Anweisungen. Referendarinnen und Referendare unterrichten sowie Lehrmeisterinnen und Lehrmeister unterweisen auch unter Anleitung von Lehrerinnen und Lehrern.
(3) Die unterrichtenden, erziehenden und betreuenden Personen haben bei ihrer Tätigkeit die enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu suchen.
(4) Die öffentlichen Schulen haben religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren. Dieser Verpflichtung muss das Verhalten der Lehr-, sozialpädagogischen Fach- und Betreuungskräfte in der Schule gerecht werden. Die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Fachkräfte und die Betreuungskräfte müssen in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schülerinnen und Schüler sowie auf das Recht der Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen, ihren Kindern in Glaubens- und Weltanschauungsfragen Überzeugungen zu vermitteln. Diese Pflichten der Lehrkräfte und des betreuenden Personals erstrecken sich auf die Art und Weise einer Kundgabe des eigenen Bekenntnisses. Auch das äußere Erscheinungsbild der Lehrkräfte und des betreuenden Personals darf in der Schule nicht dazu geeignet sein, die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten zu stören oder Spannungen, die den Schulfrieden durch Verletzung der religiösen und weltanschaulichen Neutralität gefährden, in die Schule zu tragen.
(5) Für Referendare und Referendarinnen gilt Absatz 4 nur, soweit sie Unterricht erteilen.
(6) Für Lehrmeisterinnen und Lehrmeister gilt § 59 Abs. 3 und Abs. 4 entsprechend.
(7) Die grundsätzlichen Aufgaben der verschiedenen Personengruppen können durch Rechtsverordnung geregelt werden. Die weitere Konkretisierung der einzelnen Aufgaben bleibt unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 22 Abs. 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes Dienstanweisungen der Anstellungsbehörden vorbehalten.
(1) Erziehungsberechtigte sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind zusteht. Als Erziehungsberechtigter gilt auch
sofern die Personensorgeberechtigten dem zugestimmt haben. Sind mehr als zwei Personen im Sinne dieser Vorschrift Erziehungsberechtigte, können nur zwei Wahlrechte nach dem Bremischen Schulverwaltungsgesetz wahrnehmen.
(2) Die Erziehungsberechtigten, deren Kind eine öffentliche Schule besucht, sind verpflichtet,
(3) Erziehungsberechtigten sollen durch Fortbildung die notwendigen Kenntnisse und Befähigungen für eine Mitarbeit in der Schule verschafft und gesichert werden.
(4) Die Erziehungsberechtigten sind für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer und der ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
(1) Die Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf regelmäßige Information durch die Lehr-, sozialpädagogischen Fach- und Betreuungskräfte.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen eines geordneten Unterrichtsbetriebes ein Recht auf Unterrichtsbesuch, und zwar
(3) Bei Prüfungen von Schülern und Schülerinnen können jeweils ein Mitglied des Zentralelternbeirats und ein Mitglied des Elternbeirats zuhören. Bei der Prüfung des eigenen Kindes darf kein Elternvertreter und keine Elternvertreterin anwesend sein.
(4) Näheres regelt die Schulkonferenz der jeweiligen Schule.
(1) Die Ausbildenden sowie deren Bevollmächtigte sind für die Erfüllung der Schulpflicht der von ihnen beschäftigten Jugendlichen verantwortlich. Sie haben ihre Schulpflichtigen nach Vertragsabschluss unverzüglich bei der zuständigen Berufsschule anzumelden.
(2) Sie sind berechtigt, bei der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Das Nähere regelt die Senatorin für Kinder und Bildung.
(3) Der oder die Ausbildende sowie deren Bevollmächtigte haben ihren Schulpflichtigen die für den Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule erforderliche Zeit zu gewähren. Diese Zeit ist Teil der Ausbildungszeit. Satz 1 und 2 gelten auch für die Zeit, die ein Schüler oder eine Schülerin einer Berufsschule zur Wahrung seiner oder ihrer Mitwirkungsrechte benötigt, sofern sie drei Stunden in der Woche nicht überschreitet.
(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des nächsten Jahres.
(2) Der Unterricht an den Vollzeitschulen kann nach Wahl der Schulen an sechs oder an fünf Tagen in der Woche durchgeführt werden. Die Rechte der Fachaufsicht und die des Magistrats Bremerhaven bleiben unberührt.
Schüler und Schülerinnen, die die Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Ordnungswidrigkeit nach Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die nach Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro, die nach Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro und die nach Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Nummer 4 begangen worden, so werden die gefährlichen Gegenstände eingezogen.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Schulpflichtige, Erziehungsberechtigte sowie Ausbildende oder deren Bevollmächtigte dazu bestimmt, den Vorschriften über die Schulpflicht zuwiderzuhandeln. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
(1) Wer jemand der Schulpflicht gänzlich oder beharrlich vorübergehend entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht und nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, ist die Senatorin für Kinder und Bildung ermächtigt, sie zu erlassen.
Schülerinnen und Schüler, die sich am 1. August 2009 in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der sechsjährigen Grundschule befinden, durchlaufen sie bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6.
Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2003/2004 den gymnasialen Bildungsgang besuchten oder aus der Orientierungsstufe in den gymnasialen Bildungsgang übergingen, der am Ende der Jahrgangsstufe 13 mit dem Abitur abschließt, durchlaufen ihn noch bis einschließlich dieser Jahrgangsstufe. Müssen sie eine Jahrgangsstufe wiederholen, müssen sie in den Bildungsgang, der am Ende der Jahrgangsstufe 12 mit dem Abitur abschließt, wechseln, sofern keine Jahrgangsstufe mit dem längeren Bildungsgang nachfolgt, oder können freiwillig in den neunjährigen zum Abitur führenden Bildungsgang einer Oberschule wechseln. Auf Schülerinnen und Schüler, die am 31. Juli 2009 das Gymnasium besuchen, sind § 37 Abs. 4 und § 42 in der am 31. Juli 2009 geltenden Fassung bis zum Verlassen dieses Bildungsganges anzuwenden.
Allgemeinbildende Schulen, die sich nicht bereits am 1. August 2009 entsprechend der neuen Schulstruktur nach §§ 16 bis 21 neu organisieren, passen ihre Schulstruktur aufwachsend ab Jahrgang 5 des Schuljahres 2011/2012 den Bestimmungen dieses Gesetzes an. Für die anderen Jahrgangsstufen gelten die bisherigen Bestimmungen fort. Mit Genehmigung in der Stadtgemeinde Bremen durch die Senatorin für Kinder und Bildung und in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat, können sich Schulen auch bereits ab dem Schuljahr 2010/2011 beginnend aufwachsend neu organisieren. Auf Schülerinnen und Schüler, die am 31. Juli 2009 die Sekundärschule besuchen, ist § 42 in der am 31. Juli 2009 geltenden Fassung bis zum Verlassen dieses Bildungsganges anzuwenden.
(1) Abweichend von § 22 bestehen in den Stadtgemeinden Förderzentren übergangsweise bis zur bedarfsdeckenden Einführung von in den allgemeinen Schulen eingegliederten Zentren für unterstützende Pädagogik fort. Die Einführung von in den allgemeinen Schulen eingegliederten Zentren für unterstützende Pädagogik beginnt mit dem Schuljahr 2010/2011. Schülerinnen und Schüler, die sich am 31. Juli 2013 in einem Förderzentrum befinden, durchlaufen den Bildungsgang nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen. Bestehen bleiben als Wahlangebot für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf Hören die Schule für Hörgeschädigte An der Marcusallee, für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf Sehen die Schule für Sehgeschädigte An der Gete und für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf körperliche und motorische Entwicklung in Fällen einer schweren umfänglichen multiplen Beeinträchtigung die Schule für körperliche und motorische Entwicklung An der Louis-Seegelken-Straße.
(2) Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung haben, so lange die in Absatz 1 Satz 4 genannten Schulen bestehen, das Recht darüber zu entscheiden, ob die sonderpädagogische Förderung in den allgemeinen Schulen oder im Rahmen der Kapazitäten der in den in Absatz 1 Satz 4 genannten Schulen stattfindet.
(3) Die Entscheidung über den Förderort des Kindes oder der oder des Jugendlichen trifft nach Beteiligung der Erziehungsberechtigten in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
(4) Abweichend von § 22 besteht bis zum 31. Juli 2024 das Förderzentrum für den Förderbedarf im Bereich sozial-emotionale Entwicklung. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die durch ihr Verhalten während des Schulbesuchs die Sicherheit von Menschen erheblich gefährden oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigen, können von der Fachaufsicht dem Förderzentrum für sozial-emotionale Entwicklung zugewiesen werden, wenn eine Änderung des schulischen Verhaltens für die Zukunft nicht erwartet werden kann und eine vorübergehende Zuweisung an ein Regionales Beratungs- und Unterstützungszentrum nach § 55 Absatz 4 zuvor erfolglos geblieben ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird. Der Fortbestand der Zuweisung ist mindestens jährlich zu überprüfen und der Deputation für Kinder und Bildung hierüber zu berichten. Eine Rückführung in die allgemeine Schule ist anzustreben. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Zuweisung und der Rückführung regelt eine Rechtsverordnung.
Schülerinnen und Schüler, die sich am 1. August 2009 in der Berufseingangsstufe der Berufsfachschule befinden, beenden ihren Bildungsweg nach den bisherigen Bestimmungen. Eine Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht.
Werkschulen nach § 25a beginnen ihren Regelbetrieb frühestens mit Beginn des Schuljahres 2012/2013.
(1) § 53 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes vom 28. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 304) ist erstmals auf die Einschulung zum Schuljahr 2019/2020 anzuwenden.
(2) Auf das Schuljahr 2018/2019 ist § 53 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Gesetz vom 20. März 2018 (Brem.GBl. S. 52) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(weggefallen)
(Inkrafttreten)
Vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 245, 388, 2008 S. 358)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
Änderung des Bremischen Schulgesetzes | 1 |
Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes | 2 |
In-Kraft-Treten | 3 |
Übergangsbestimmungen | 4 |
Neufassung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes | 5 |
Red. Anm.: Hier nicht wiedergegeben; die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Red. Anm.: Hier nicht wiedergegeben; die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Artikel 1 Nr. 2a und 2b und in Nummer 43 der § 59b Absätze 4 und 5 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das Gesetz im Übrigen tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(1) Bis zur Erstellung der Listen nach § 69 Abs. 2 Satz 4 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes werden die Mitglieder nach Nummer 2 direkt von der zuständigen Behörde und dem zuständigen Zentralelternbeirat benannt. Aus der Liste beim Senator für Bildung und Wissenschaft wird benannt, sobald in ihr 20 Personen aufgenommen sind, aus der Liste beim Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven, sobald in ihr 10 Personen aufgenommen sind.
(2) Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder der Schulkonferenz endet mit dem Tages des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes; bis zu den Neuwahlen nehmen die bisherigen Mitglieder ihre Aufgaben weiter wahr. Der Schulleiter oder die Schulleiterin erhält Vorsitz und Stimmrecht. Die Wahlen in die Schulkonferenz sind unverzüglich durchzuführen. Bis zum Erlass überarbeiteter Wahlordnungen müssen in Schulzentren der Sekundarstufe I die Gesamtkonferenz, der Elternbeirat und der Schülerbeirat mindestens je einen Vertreter oder eine Vertreterin aus jeder Schulart als Mitglied in die Schulkonferenz entsenden.
(3) Bis zum Erlass einer überarbeiteten Verordnung nach § 47 Abs. 5 des Bremischen Schulgesetzes entscheidet über Ordnungsmaßnahmen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 , sofern der Ausschluss länger als einen Unterrichtstag dauert, die Schulleitung.
Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann den Wortlaut des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der jeweiligen vom In-Kraft-Treten dieser Gesetze an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.
Vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 577)
Inhaltsübersicht (2) | §§ |
Teil 1 | |
Allgemeine Vorschriften | |
Grundsätze | 1 |
Aufgabenstellung | 2 |
Recht auf Beratung | 3 |
Teil 2 | |
Organisation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes | |
Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes | 4 |
Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes | 5 |
Gesundheitsämter | 6 |
Landesuntersuchungsamt | 7 |
Qualitätssicherung | 8 |
Teil 3 | |
Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung | |
Gesundheitsberichterstattung | 9 |
Jahresgesundheitsberichte der Gesundheitsämter | 10 |
Übermittlung sonstiger gesundheitsrelevanter Daten | 11 |
Gesundheitsplanung | 12 |
Teil 4 | |
Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz | |
Abschnitt 1 | |
Gesundheitsförderung | |
Gesundheitsförderung | 13 |
Kinder- und Jugendgesundheitspflege | 14 |
Früherkennungsuntersuchungen für Kinder | 14a |
Maßnahmen der Prävention | 15 |
Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes für ältere Menschen | 16 |
Abschnitt 2 | |
Gesundheitshilfe | |
Grundsätze der Gesundheitshilfe | 17 |
Sozialpsychiatrie | 18 |
Sonstige Angebote der Gesundheitshilfe | 19 |
Abschnitt 3 | |
Gesundheitsschutz | |
Schutz vor schädigenden Umwelteinflüssen | 20 |
Gesundheitlicher Verbraucherschutz | 21 |
Infektionshygiene | 22 |
Teil 5 | |
Gutachterwesen, Rechtsmedizin | |
Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten | 23 |
Rechtsmedizin | 24 |
Teil 6 | |
Gesundheitsaufsicht, Qualitätssicherung | |
Gesundheitliche Überwachung von Einrichtungen | 25 |
Arznei- und Betäubungsmittel | 26 |
Überwachung von Heilpraktikern und Angehörigen der Gesundheitsfachberufe | 27 |
Kranken-, alten- und heilerziehungspflegerische Tätigkeiten | 28 |
Teil 7 | |
Gesundheitsfachberufe | |
Gesundheitsfachberufe | 29 |
Teil 8 | |
Ethikkommission | |
Ethikkommission | 30 |
Zusammensetzung der Ethikkommission | 30a |
Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder, Stellvertreter und externer Sachverständiger | 30b |
Verordnungsermächtigung | 30c |
Teil 9 | |
Datenschutz | |
Geheimhaltungspflichten | 31 |
Zweckbindung und Übermittlung | 32 |
Speicherung und Löschung | 33 |
Auskunft und Akteneinsicht | 34 |
(weggefallen) | 35 |
Datenverarbeitung für Forschungszwecke | 36 |
Datenverarbeitung im Auftrag | 36a |
Teil 10 | |
Übergangs- und Schlussvorschriften | |
Kosten und Entgelte | 37 |
Ordnungswidrigkeiten | 38 |
Einschränkung von Grundrechten | 39 |
Übergangsregelung | 40 |
Änderung von Rechtsvorschriften | 41 |
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang | 42 |
Aufhebung von Rechtsvorschriften | 43 |
In-Kraft-Treten | 44 |
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst im Lande Bremen nimmt an der Erbringung gesundheitlicher Leistungen für die Bevölkerung mit eigenständigen Aufgaben teil.
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst schützt unter Berücksichtigung medizinischer, sozialer und ökologischer Belange die Gesundheit der Allgemeinheit und fördert die Sicherung und Herstellung gesunder Lebensverhältnisse. Hierbei berücksichtigt er auch das unterschiedliche gesundheitliche Verhalten, die unterschiedlichen Lebenslagen, die unterschiedlichen Gesundheitsrisiken und Krankheitsverläufe sowie die unterschiedliche Versorgungssituation von Frauen und Männern. Er hat auch seine hoheitlichen Aufgaben an diesen Grundsätzen zu orientieren.
(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Trägern präventiver, kurativer und rehabilitativer gesundheitlicher Dienste sowie mit Behörden, Verbänden und Selbsthilfegruppen zusammen. Er wirkt auf die gegenseitige Information sowie auf die Koordination gesundheitlicher Dienste und Einrichtungen auf regionaler Ebene hin.
(4) Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet öffentlichkeitsorientiert. Insbesondere macht er wesentliche Ergebnisse seiner Arbeit der Allgemeinheit, Behörden, Institutionen und Gruppen zugänglich.
(5) Der Öffentliche Gesundheitsdienst sowie die anderen Behörden und öffentlichen Planungsträger haben sich gegenseitig bei allen Planungen und Maßnahmen, die für die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung bedeutsam sind, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt vor allem folgende Aufgaben wahr:
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst bewertet im Rahmen des § 1 Abs. 5 gesundheitliche Fragestellungen, soweit keine ausdrücklichen anderen Regelungen bestehen.
(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die Ziele der Gesundheitsförderung, des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitssicherung der Bevölkerung in Planungsprozesse des Landes und der Stadtgemeinden einzubringen, um auf die Gesundheitsverträglichkeit öffentlichen Handelns hinzuwirken. Die jeweils fachlich zuständigen Behörden haben im Rahmen eigener Planungen frühzeitig auf die Beteiligung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zu achten und müssen diesem die für seine Urteilsbildung erforderlichen Grundlagen zur Verfügung stellen.
Jeder Bürger hat das Recht, die vorhandenen Beratungsangebote des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Anspruch zu nehmen.
(1) Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind das Land und die Stadtgemeinden. Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes können Aufgaben natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit übertragen. Bei einer Übertragung nach Satz 2 ist die Qualität der Durchführung der übertragenen Aufgabe durch geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen nachzuweisen.
(2) Die Stadtgemeinden nehmen die Aufgaben nach den §§ 13 , 14 , 16 Abs. 1 , §§ 17 und 19 sowie das Beratungsangebot zur HIV-Infektion nach § 22 Abs. 2 als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Im Übrigen werden die Aufgaben nach diesem Gesetz den Stadtgemeinden als Auftragsangelegenheiten übertragen.
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden von
der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als oberster Landesgesundheitsbehörde,
der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in der Stadtgemeinde Bremen und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven in der Stadtgemeinde Bremerhaven,
dem Gesundheitsamt Bremen, dem Magistrat der Stadt Bremerhaven und dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen als Gesundheitsämter,
dem Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin,
dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen und
Krankenhäusern, soweit diese Träger eines psychiatrischen Behandlungszentrums sind,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahrgenommen.
(2) Die Fachaufsicht hinsichtlich der von den Stadtgemeinden nach § 4 Abs. 2 Satz 2 als Auftragsangelegenheiten wahrgenommenen Aufgaben obliegt der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(3) Soweit Belange des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne des § 2 im Rahmen ärztlicher Aufgaben in den Justizvollzugsanstalten und polizeiärztlicher Aufgaben wahrgenommen werden, obliegt die Fachaufsicht der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(4) Werden Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitswesens von Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes im Zusammenhang mit eigenen Aufgaben durchgeführt, unterliegen die Hochschulen insoweit der Fachaufsicht der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(1) Die Stadtgemeinden haben Gesundheitsämter zu unterhalten. Das Land hat ein Gesundheitsamt für das Hafengebiet im Lande Bremen zu unterhalten. Die Gesundheitsämter nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht wegen engen Sachzusammenhangs mit anderen Aufgaben bisher von anderen Behörden der Stadtgemeinden wahrgenommen werden. Eine Übertragung von Aufgaben der Gesundheitsämter nach diesem Gesetz auf andere Behörden kann nur im Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erfolgen, bei Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadtgemeinde Bremerhaven nur im Einvernehmen mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven.
(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmt die Anforderungen an die Qualifikation der Person, die ein Gesundheitsamt leitet. Wird ein Gesundheitsamt nicht durch eine Ärztin oder einen Arzt geleitet, muss die stellvertretende Leiterin Ärztin oder der stellvertretende Leiter Arzt sein.
(3) Die Gesundheitsämter bieten ihre Leistungen so weit wie möglich dezentral und in Zusammenarbeit mit anderen Diensten an.
Das Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin berät in Fachfragen die anderen Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und andere Behörden. Es stellt sicher, dass hierfür ein ausreichendes Angebot von Untersuchungsmöglichkeiten im physikalischen, chemischen und biologischen Bereich zur Verfügung steht.
Der Öffentliche Gesundheitsdienst ist zur Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung verpflichtet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Öffentlichen Gesundheitsdienst haben sich beruflich fortzubilden. Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat eine angemessene fachliche Fortbildung zu gewährleisten.
(1) Die Gesundheitsberichterstattung dient als fachliche Grundlage für die Planung und Durchführung von Maßnahmen, die die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten sowie zur Behandlung und Rehabilitation beitragen. Sie beruht auf der Sammlung und Auswertung von Daten, die für die Gesundheit der Bevölkerung und für die Gesundheitssituation beeinflussenden Verhaltensweisen sowie Lebens- und Umweltbedingungen bedeutsam sind.
(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz legt der Bremischen Bürgerschaft mindestens alle vier Jahre einen Landesgesundheitsbericht vor. Der Landesgesundheitsbericht besteht aus der Darstellung und Kommentierung ausgewählter Daten für relevante gesundheitliche Problemstellungen in den Stadtgemeinden, insbesondere über den Gesundheitszustand der Bevölkerung, über soziale und umweltbedingte Ursachen, die die Gesundheit beeinflussen, und über die Versorgungslage.
(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann zur Ursachenermittlung von Krankheiten Gesundheitsschäden und Gefährdungen der Gesundheit der Bevölkerung oder einzelner Bevölkerungsgruppen epidemiologische Untersuchungen anregen oder durchführen.
(1) Jedes Gesundheitsamt erstellt einen Jahresgesundheitsbericht und leitet diesen der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zu. Er umfasst insbesondere
für den Landesgesundheitsbericht erforderliche Daten und ihre Kommentierung, soweit sie sich aus den Aufgaben der Gesundheitsämter nach diesem Gesetz ergeben,
Aussagen über die Entwicklungen des Aufgabenbereiches und in der Organisation des einzelnen Gesundheitsamtes,
gesundheitliche Veränderungen oder Entwicklungen, die sich aus den Erkenntnissen des Gesundheitsamts ergeben und
Empfehlungen zu möglichen Schwerpunkten der künftigen Gesundheitsberichterstattung.
Die anderen Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes haben auf Anforderung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entsprechende Berichte vorzulegen.
(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz legt im Einvernehmen mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven das Nähere zu Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Erstellung der Jahresgesundheitsberichte fest.
(1) Behörden, die Selbstverwaltungskörperschaften im Gesundheitswesen, die Krankenhäuser sowie die niedergelassenen Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sind verpflichtet, vorhandene Daten, die für die Erstellung des Landesgesundheitsberichts von Bedeutung sind, in einer Form, die einen Bezug auf Betroffene nicht zulässt, der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zugänglich zu machen.
(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, hinsichtlich der Daten, die nach Absatz 1 von den Selbstverwaltungskörperschaften im Gesundheitswesen, den Krankenhäusern sowie den niedergelassenen Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten zu übermitteln sind, durch Rechtsverordnung
die Art der Daten,
den Umfang der Daten
die zur Übermittlung verpflichteten Einrichtungen und Personen,
die Art der Aufbereitung und die Lieferung der Daten und
den Zeitpunkt der Datenübermittlung
zu bestimmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung wird die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hinsichtlich der in der Rechtsverordnung zu regelnden Tatbestände, insbesondere der entstehenden Kosten, das Einvernehmen mit den Selbstverwaltungskörperschaften im Gesundheitswesen suchen.
(1) Die Gesundheitsplanung soll ermöglichen, gesundheitliche Problemlagen im Bereich der Prävention, der kurativen Medizin und der Rehabilitation regional zu analysieren und zu bewerten. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entwickelt auf der Grundlage der Landesgesundheitsberichterstattung eine kontinuierliche Gesundheitsplanung für das Land Bremen.
(2) In Zusammenarbeit mit den Kosten- und Leistungsträgern, den Interessenverbänden und den beteiligten Behörden sind vorrangige Ziele der Gesundheitsplanung zu beschreiben und Möglichkeiten zu deren Verwirklichung aufzuzeigen.
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst trägt in enger Zusammenarbeit mit den anderen im Bereich der Gesundheitsförderung tätigen Organisationen und Gruppen zur Förderung gesunder Lebens- und Umweltbedingungen einschließlich der Gesundheitsbildung bei, soweit andere gesetzliche Regelungen dies nicht ausschließen.
(2) Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Bereich der Gesundheitsförderung sind:
(1) Die Gesundheitsämter beteiligen sich in Zusammenarbeit mit öffentlichen und nicht öffentlichen Institutionen, mit der Ärzte- und Zahnärzteschaft und mit Initiativen sowie in eigenständiger Aufgabenwahrnehmung an der Gesundheitsförderung und am Gesundheitsschutz von Schwangeren, Säuglingen, Kindern und Jugendlichen. Sie haben die förderlichen und abträglichen Bedingungen für eine gesunde Entwicklung von Kindern in ihrem Lebensumfeld zu beobachten, zu bewerten und gegebenenfalls tätig zu werden.
(2) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendgesundheitspflege werden stadtteilorientiert wahrgenommen. Insbesondere für sozial und gesundheitlich benachteiligte Personen werden Beratungen und Untersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendgesundheitspflege angeboten. Die Gesundheitsämter führen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Kindesvernachlässigung aufsuchende und nachgehende Hilfen durch.
(3) Die Gesundheitsämter führen Untersuchungen von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen und Entwicklungsstörungen durch, soweit dies nicht durch andere Vorsorgeangebote abgedeckt ist.
(4) Die Gesundheitsämter beraten und betreuen Kinder und Jugendliche, deren körperliche, seelische oder geistige Gesundheit gefährdet oder gestört ist, sowie deren Sorgeberechtigte gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Amt für Soziale Dienste in der Stadtgemeinde Bremen oder mit dem beim Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständigen Ämtern in der Stadtgemeinde Bremerhaven und anderen Leistungserbringern. Sie wirken dabei auf die integrative Förderung von Kindern und Jugendlichen hin.
(5) Die Gesundheitsämter werden zur Durchführung der Aufgaben der Kinder- und Jugendgesundheitspflege insbesondere in Gemeinschaftseinrichtungen tätig. Sie wirken auf eine gesundheitsgerechte Ausgestaltung der Einrichtungen und der dort vermittelten Lehrinhalte hin. In den Einrichtungen haben gruppenprophylaktische Aktivitäten Vorrang vor individualprophylaktischen Maßnahmen.
(6) Untersuchungen von Kindern in Kindergärten nach § 12 Absatz 3 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes werden von den Gesundheitsämtern gewährleistet. In den Schulen nehmen die Gesundheitsämter die Aufgaben des Schulärztlichen Dienstes auf Grund des Schulgesetzes und des Schulverwaltungsgesetzes wahr. Art und Umfang der Untersuchungen setzt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven fest; hinsichtlich der Untersuchungen nach Satz 2 ist das Einvernehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung herzustellen.
(7) Die Gesundheitsämter bieten insbesondere sozial und gesundheitlich benachteiligten Frauen und Familien vor und nach der Geburt eines Kindes Beratung und Einzelfallhilfe durch Familiengesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger oder durch Familienhebammen an.
(8) Die Gesundheitsämter wirken bei gruppenprophylaktischen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche zur Gesunderhaltung des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs mit eigenen Leistungen mit.
(9) Für die Aufgaben nach den Absätzen 2, 3 und 7 erheben die Gesundheitsämter von den Meldebehörden Namen, Geburtstag, Anschrift und Staatsangehörigkeit aller Neugeborenen. Für die Aufgabe nach Absatz 8 erheben die Gesundheitsämter von den Meldebehörden Namen und Anschriften aller Kinder eines von den Gesundheitsämtern festgelegten Geburtsjahrgangs.
(10) Werden die Gesundheitsämter nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften tätig, so bedarf die Unterrichtung der zuständigen Stelle bei Minderjährigen der Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
(11) Die Vorschriften des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes bleiben unberührt.
(1) Das zuständige Gesundheitsamt lädt die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter jedes Kindes, dessen Früherkennungsuntersuchung U4 bis U9 nach § 26 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bevorsteht, zur Teilnahme des Kindes an der jeweiligen Früherkennungsuntersuchung durch eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt schriftlich ein. Satz 1 gilt entsprechend für Kinder, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, für deren vergleichbare Früherkennungsuntersuchungen. Die Durchführung der Einladung kann zentral einem Gesundheitsamt im Lande Bremen übertragen werden. Die Einladung hierzu kann auch im Rahmen anderer Früherkennungs- und Vorsorgeprogramme für Kinder im Lande Bremen erfolgen.
(2) Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, die eine Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 durchgeführt haben, sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich einen Rückmeldebogen zu übersenden, der folgende Daten enthält:
(3) Das Gesundheitsamt stellt fest, für welche zur Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung eingeladenen Kinder die Rückmeldung durch eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt innerhalb einer angemessenen Frist nach der Einladung nicht vorliegt. Soweit für ein eingeladenes Kind keine Rückmeldung vorliegt, erinnert das Gesundheitsamt zeitnah die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter dieses Kindes schriftlich an die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung.
(4) Erhält das Gesundheitsamt auch nach der Erinnerung nach Absatz 3 innerhalb angemessener Frist keine Rückmeldung einer niedergelassenen Ärztin oder eines niedergelassenen Arztes über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung bei dem betreffenden Kind, nimmt das Gesundheitsamt gezielt Kontakt mit der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter auf und bietet gegenüber der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter dieses Kindes einen Hausbesuch und gleichzeitig die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung während dieses Hausbesuches an.
(5) Wird die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter des Kindes ohne hinreichende und nachgewiesene Gründe abgelehnt, teilt das Gesundheitsamt dies unverzüglich dem Jugendamt mit. Dabei dürfen dem Jugendamt folgende Daten des Kindes übermittelt werden:
Das Jugendamt ist berechtigt, die nach Satz 1 und 2 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung der Aufgaben nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu verarbeiten.
(6) Das Gesundheitsamt erhält von den Meldebehörden regelmäßig die in § 13 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden genannten Daten zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 bis 5.
(7) Die zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 bis 5 erhobenen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Durchführung dieser Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Vollendung des siebenten Lebensjahres des betreffenden Kindes.
(1) Öffentlich-rechtliche Stellen, die die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz mit der Durchführung von Maßnahmen der Prävention beauftragt hat, sind befugt, soweit zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme erforderlich, Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Ortsteil und Schlüsselnummer der Anschrift der von der einzelnen Maßnahme der Prävention betroffenen Personen von den Meldebehörden zu erheben, zu speichern, zu nutzen und an andere an der jeweiligen Maßnahme der Prävention beteiligte Stellen sowie an das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen zu übermitteln. Hierzu gehören auch Daten, die für die Feststellung erforderlich sind, ob eine der genannten Personen ihren Namen geändert hat, verzogen oder verstorben ist. Die beauftragten Stellen sind, soweit es zur Durchführung der übertragenen Maßnahmen der Prävention erforderlich ist, berechtigt, die erhobenen oder ihnen rechtmäßig übermittelten personenbezogenen Daten zum Zweck der Evaluation der jeweiligen Präventionsmaßnahme zu speichern, zu verändern, in unveränderter oder veränderter Form zu übermitteln oder sonst zu nutzen, insbesondere mit Daten zusammenzuführen und abzugleichen, die rechtmäßig von anderen an der jeweiligen Präventionsmaßnahme beteiligten Stellen übermittelt worden sind.
(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 zuständigen Stellen zu bestimmen. Sie regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Inhalten und zum Verfahren der in Absatz 1 genannten Datenverarbeitung.
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst beteiligt sich an der Gesundheitssicherung und Gesundheitsförderung für ältere Menschen. Er wirkt darauf hin, dass die Angebote im ambulanten, heimstationären, krankenhausstationären, rehabilitativen und sozialen Bereich mit dem Ziel aufeinander abgestimmt werden, gesundheitlich beeinträchtigte ältere Menschen zu befähigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben.
(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wirkt darauf hin, dass in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, den Sozialen Diensten und den Trägern heimstationärer Einrichtungen Entscheidungshilfen für die medizinische und pflegerische Notwendigkeit für die Aufnahme in Altenpflegeheime entwickelt und umgesetzt werden.
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann Beratung, Betreuung und Behandlung für einzelne Personen und für Bevölkerungsgruppen, die der gesundheitlichen Versorgung durch andere Leistungsträger nicht zugänglich sind, nur dann anregen oder vorhalten, wenn und soweit dies durch die vorrangig zur gesundheitlichen Versorgung Verpflichteten nicht bedarfsdeckend erfolgt. Dabei soll er den Bedarf an Unterstützung von Familien und Selbsthilfegruppen berücksichtigen, die Aufgaben der Betreuung und Pflege wahrnehmen.
(2) Er wirkt darauf hin, dass die unterschiedliche Inanspruchnahme gesundheitlicher Dienstleistungen durch benachteiligte Bevölkerungsgruppen abgebaut wird.
(3) Bei Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist darauf hinzuwirken, dass diese Leistungen oder deren Kosten als Regelleistungen von anderen Anbietern oder Trägern übernommen werden.
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt über Sozialpsychiatrische Dienste gemeindebezogene Aufgaben nach Maßgabe des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten und nach dem Betreuungsrecht wahr.
(2) Sozialpsychiatrische Dienste sind insbesondere für
psychisch schwerst und langfristig erkrankte Menschen,
suchtkranke Menschen,
psychisch erkrankte Menschen im höheren Lebensalter,
psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche und deren Familien,
geistig behinderte Menschen mit psychischen Störungen und
Menschen in psychischen Krisen
zuständig.
(3) Der Sozialpsychiatrische Dienst wirkt an der Planung, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der gemeindepsychiatrischen Versorgungsstruktur mit.
(1) Die Gesundheitsämter können insbesondere bei nachfolgenden Krankheiten und Behinderungen bedarfsorientiert ein Beratungsangebot für Betroffene und deren Angehörige vorhalten:
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann Beratungsangebote für Personen unterstützen, die an gesundheitlichen Folgen von sexueller Gewalt leiden.
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst bewertet in Zusammenarbeit mit der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau die gesundheitlichen Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Bevölkerung und setzt sich für die gesundheitsgerechte Gestaltung der Umwelt- und Lebensbedingungen ein. Er ist für eine Beratung der Bürger in umwelthygienischen und umweltmedizinischen Fragen verantwortlich. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann zum Schutz vor Gesundheitsgefährdung erforderliche Richtwerte oder Empfehlungen bekannt geben, soweit nicht bundes- oder landesrechtliche Vorschriften gelten.
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt bei öffentlichen und privaten Planungen für Vorhaben oder Maßnahmen, die gesundheitliche Auswirkungen haben können, im Rahmen seiner Beteiligung durch die zuständige Behörde darauf hin, dass gesundheitliche Gefahren durch Umwelteinflüsse nicht entstehen und vorhandene Gefahren möglichst beseitigt oder vermindert werden. Er kann in gleicher Weise auch ohne Ersuchen der zuständigen Behörde tätig werden.
(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst ist zu unterrichten, wenn für ein Vorhaben die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Umweltverträglichkeit eingeleitet wird. Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat sich durch Prüfung der Gesundheitsverträglichkeit an diesen Verfahren zu beteiligen, soweit gesundheitliche Belange betroffen sind.
(4) Die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 vorhandenen Daten sind, soweit erforderlich, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst zur Verfügung zu stellen. Soweit es für die fachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Öffentliche Gesundheitsdienst die Erhebung notwendiger Daten sowie Untersuchungen durchführen. Er kann Ortsbesichtigungen vornehmen. Insoweit gilt § 25 Abs. 4 und 5 entsprechend.
Der Öffentliche Gesundheitsdienst vertritt die gesundheitlichen Belange des Verbraucherschutzes. Er wirkt insoweit bei den Kontroll- und Überwachungsaufgaben nach anderen Vorschriften mit und hält ein Beratungs- und Untersuchungsangebot für Erzeugnisse nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch für Bürger vor, soweit dies nicht anderweitig gewährleistet ist.
(1) Die Gesundheitsämter nehmen die Aufgaben der Infektionshygiene wahr. Dazu gehören insbesondere Aufklärung, Beratung, Verhütung und Eingrenzung von übertragbaren Krankheiten bei einzelnen Personen, bei Bevölkerungsgruppen und in Gemeinschaftseinrichtungen. Dabei sind die Besonderheiten des jeweiligen Erregers, der Übertragungswege und die jeweilige Lebenslage und Lebensweise der einzelnen Personen sowie der verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu beachten.
(2) Zur Feststellung der Verbreitung und zur Verhinderung des Neuauftretens von übertragbaren Krankheiten sollen die Gesundheitsämter Impflücken und die Durchimpfungsrate ermitteln. Auf Anforderung der Gesundheitsämter übermitteln die Behörden, die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenhäuser sowie die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte die entsprechenden Daten in anonymisierter Form. Zur Feststellung von individuellen Impflücken können die Gesundheitsämter im Rahmen ihrer gesetzlich geregelten Aufgaben Einblick in die Impfausweise von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen verlangen.
(3) Die Aufgaben nach Absatz 1 können durch Beratungsangebote zu übertragbaren Erkrankungen, durch Förderung der Durchführung empfohlener Impfungen oder eigenständige Impfleistungen unterstützt werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben arbeiten die Schulen mit den Gesundheitsämtern eng zusammen. § 17 findet entsprechende Anwendung. Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll mit anderen Leistungs- und Kostenträgern Vereinbarungen über Organisation und Finanzierung von Impfungen abschließen. Das Gesundheitsamt Bremen bietet auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen reisemedizinische Beratung an.
(4) Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen bietet auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven reisemedizinische Beratung an und berät die Institutionen der Häfen und der Schifffahrt in gesundheitlichen Fragen.
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst stellt amtliche Bescheinigungen und Zeugnisse aus und erstattet amtliche Gutachten, soweit dies durch bundes- und landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben oder durch Vereinbarung der Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit anderen öffentlichen Einrichtungen sowie mit Leistungs- und Kostenträgern der gesundheitlichen Versorgung vorgesehen ist. Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, im kommunalen Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung des Magistrats der Stadt Bremerhaven.
(2) Gutachterliche Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes für Minderjährige werden von Kinderärztinnen oder Kinderärzten, ausnahmsweise von in der Kinderheilkunde erfahrenen Ärztinnen oder Ärzten der Gesundheitsämter durchgeführt.
(3) Für die Begutachtung sind Maßnahmen der Qualitätssicherung zu treffen.
(4) Der Stelle, die die Untersuchung veranlasst hat, sind das Ergebnis der Untersuchung sowie im Einzelfall und auf Anforderung dieser Stelle das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mitzuteilen, soweit deren Kenntnis für die Stelle unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Die Mitteilung über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten verschlossenen Umschlag zu versenden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die von der Stelle, die die Untersuchung veranlasst hat, zu treffende Entscheidung genutzt oder verarbeitet werden. Die zu untersuchende Person ist vor Beginn der Untersuchung auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die beauftragende Stelle hinzuweisen.
(1) Soweit gesetzlich nicht anders geregelt, obliegen die Aufgaben, die das amtsärztliche Leichenwesen betreffen, sowie gerichtsärztliche Aufgaben für die Stadtgemeinde Bremen der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, für die Stadtgemeinde Bremerhaven dem Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 kann auf andere geeignete Stellen übertragen werden.
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 gehört auch die Mitwirkung an der Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung auf dem Gebiet des Leichenwesens. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene in Einrichtungen, bei denen auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse ein besonderes Hygienerisiko besteht. eine Überwachung ist insbesondere dann durchzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene nicht eingehalten werden.
(2) Bei der Überwachung der Hygiene in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen wirken die Gesundheitsämter auch auf die Herstellung von strukturellen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für hygienisches Handeln hin, um gesundheitsgerechte Bedingungen zu fördern. Die Gesundheitsämter sind insbesondere bei der Bauplanung für Gemeinschaftseinrichtungen und Praxen zu beteiligen.
(3) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Qualität von Badegewässern sowie die Überwachung der Badegewässerqualität in hygienischer Hinsicht zu regeln.
(4) Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben sind die beauftragten Bediensteten der Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes befugt,
von natürlichen und juristischen Personen und von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
Grundstücke, Räume, Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen, die der Überwachung unterliegen, während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu betreten, zu besichtigen und zu untersuchen. Zur Verhütung dringender Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter dürfen diese Grundstücke, Räume, Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit sowie damit verbundene Wohnräume der nach Absatz 8 Verpflichteten betreten werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt;
Gegenstände zu untersuchen, Proben zu entnehmen, Bücher und sonstige Unterlagen einzusehen und daraus Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen und
vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter geboten ist.
Zur Durchführung der Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Überwachung kann die zuständige Behörde Anordnungen erlassen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 haben die Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes die zuständige Behörde unverzüglich von der Anordnung zu unterrichten. Die zuständige Behörde kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben oder geändert, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.
(5) Personen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt der in Absatz 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände ist verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zu öffnen, die erforderlichen Bücher und sonstigen Unterlagen vorzulegen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ähnliche Unterstützungshandlungen vorzunehmen. Absatz 7 Satz 2 gilt für die Vorlage von Urkunden entsprechend.
(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz überwacht die Herstellung von Arzneimitteln, die Apotheken und den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln sowie die Werbung für Heilmittel, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über den Bezug, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln in Alten- und Pflegeheimen zu regeln.
(1) Heilpraktiker und Angehörige der Gesundheitsfachberufe, die selbstständig tätig sind, haben dem Gesundheitsamt unverzüglich den Beginn und die Beendigung der Tätigkeit sowie die Anschrift und Änderung der Niederlassung anzuzeigen. Das Gesundheitsamt hat den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung zu verlangen. Darüber hinaus kann das Gesundheitsamt ein Führungszeugnis und ein ärztliches Zeugnis darüber verlangen, dass die anzeigepflichtige Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit ungeeignet ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für Dienstleistende nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255/22), die zur vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes wechseln. Bei einem erstmaligen Wechsel ist der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die voraussichtliche Dauer vor Aufnahme der Dienstleistung schriftlich zu melden. Danach ist die Meldung einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz übermittelt dem zuständigen Gesundheitsamt Kopien der Meldung nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und der der Meldung beigefügten Dokumente.
(3) Wer Angehörige der Gesundheitsfachberufe gegen Entgelt beschäftigt, hat auf Anforderung des Gesundheitsamtes nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 bei der Einstellung erfüllt waren und er eine qualifizierte Fachaufsicht ausübt. § 124 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Zahl der Beschäftigten, deren Berufszugehörigkeit und Weiterbildung sind dem Gesundheitsamt auf dessen Anforderung, mindestens aber einmal jährlich, mitzuteilen.
(4) Die Berufsausübung der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, insbesondere die Einhaltung der Berufspflichten, unterliegt der Aufsicht des Gesundheitsamts. Bei gegen Entgelt beschäftigten Angehörigen der Gesundheitsfachberufe kann es sich auf die Überwachung der Einhaltung der qualifizierten Fachaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 beschränken.
(5) Hält ein Angehöriger der Gesundheitsfachberufe die beruflichen Befugnisse nicht ein, erfüllt er nicht die Berufspflichten oder liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Ausübung seines Berufs geeignet ist, sind der Einstellungsträger, die Personen nach Absatz 2 oder das Gesundheitsamt verpflichtet, die für den Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zuständige Behörde zu verständigen. Satz 1 gilt für Angehörige der Heilberufe mit der Maßgabe, dass auch die zuständige Heilberufskammer zur Unterrichtung der zuständigen Behörde verpflichtet ist, und für Heilpraktiker entsprechend.
(6) § 25 Abs. 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer, ohne Angehöriger eines Gesundheitsfachberufes zu sein, selbstständig gegen Entgelt kranken-, alten- oder heilerziehungspflegerische Tätigkeiten anbietet oder erbringt, hat dies unverzüglich dem Gesundheitsamt unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung anzuzeigen. Dabei sind eine Beschreibung über die berufliche Ausbildung, ein Führungszeugnis und ein ärztliches Zeugnis darüber, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die anzeigepflichtige Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der beabsichtigten Pflegetätigkeit nicht geeignet ist, vorzulegen.
(2) Wer im Rahmen einer Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Pflegekräfte, die nicht Angehörige der Gesundheitsfachberufe sind, beschäftigt, hat dies ebenfalls dem Gesundheitsamt anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung der Pflegekraft anzugeben, die leitende Pflegekraft zu benennen und für jede dieser Personen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen.
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Änderung anzeigepflichtiger Tatsachen. Anzuzeigen ist auch die Aufgabe einer anzeigepflichtigen pflegerischen Tätigkeit.
(4) Das Anbieten und Erbringen einer nach den Absätzen 1 und 2 anzeigepflichtigen pflegerischen Tätigkeit ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Unternehmers, des Trägers oder der Leitung der Einrichtung oder einer beschäftigten Pflegekraft ergibt, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 , Abs. 2 bis 3a und Abs. 5 bis 7a der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
(5) Die Regelungen des § 27 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend für diejenigen gegen Entgelt beschäftigten Personen, die
kranken-, alten- und heilerziehungspflegerische Tätigkeiten verrichten, ohne Angehörige eines Gesundheitsfachberufes zu sein.
(6) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf diejenigen Personen, die aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe oder aus Gefälligkeit gegenüber der betreuten Person kranken, alten- und heilerzieherische Tätigkeiten erbringen.
(7) § 25 Abs. 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Ausbildung und Prüfung derjenigen Gesundheitsfachberufe, die nicht durch Bundesrecht geregelt sind, durch Rechtsverordnung zu regeln, die im Einvernehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung (1) zu erlassen ist, soweit deren auf gesetzlicher Grundlage beruhende Zuständigkeit hiervon betroffen ist. Die Verordnung soll Bestimmungen enthalten über
das Ziel der Ausbildung,
Form, Dauer und Inhalt der Ausbildung,
die Anerkennung von Ausbildungsstätten,
die Zulassung zum Lehrgang, wobei als Voraussetzungen für die Zulassung der Schulabschluss, das Alter und die gesundheitliche oder persönliche Eignung des Bewerbers, jeweils gemessen an den besonderen Anforderungen des zu regelnden Berufs, in Betracht kommen,
die Berufsbezeichnung,
die Prüfung zur Feststellung der Eignung für den zu regelnden Beruf und
die Erlaubniserteilung sowie deren Widerruf oder Rücknahme.
(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe zu regeln. Zu den Berufspflichten gehört insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, zur Anfertigung von Aufzeichnungen über die im Rahmen der Berufsausübung getroffenen Maßnahmen, zur beruflichen Fortbildung und zur Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen. Die Rechtsverordnung kann im Rahmen des Satzes 2 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Gesundheitsfachberuf in Betracht kommt, hinsichtlich
der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
der Einhaltung der Vorschriften über den bereichsspezifischen Datenschutz,
der Praxisankündigung und -einrichtung,
der Werbung,
des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
der Aufbewahrung der Aufzeichnungen.
(3) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Personen, die überwiegend mit Maßnahmen der Desinfektion und Schädlingsbekämpfung befasst sind, bestimmte gesundheitliche Anforderungen und Ausbildungsvoraussetzungen zu erfüllen sowie regelmäßige Nachprüfungen abzulegen haben.
Nach Nr. 18 a) des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 527) sollten in § 29 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "dem Senator für Bildung und Wissenschaft" durch die Wörter "der Senatorin für Kinder und Bildung" ersetzt werden. Diese Änderung war so nicht durchführbar; es wurden redaktionell die Wörter "der Senatorin für Bildung und Wissenschaft" durch die Wörter "der Senatorin für Kinder und Bildung" ersetzt.
(1) Die für das Land Bremen eingerichtete unabhängige Ethikkommission (Ethikkommission des Landes Bremen) soll auf Antrag eines Sponsors die klinische Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen nach Maßgabe der §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes sowie die klinische Prüfung eines Medizinproduktes nach den §§ 19 bis 24 des Medizinproduktegesetzes bewerten. Die Ethikkommission soll nach § 41a Absatz 2 bis 5 des Arzneimittelgesetzes registriert sein. Ist die Ethikkommission registriert, teilt sie der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Änderungen, die die Voraussetzungen der Registrierung betreffen, unverzüglich mit.
(2) Die Ethikkommission kann Forschungsvorhaben, die die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung beinhalten, nach § 36 des Strahlenschutzgesetzes prüfen und bewerten, sofern die nach dieser Vorschrift bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Aufgaben der Ethikkommission des Landes Bremen und der Ethikkommissionen der Heilberufskammern sollen so aufgeteilt sein, dass für jeden Bereich nur eine Ethikkommission zuständig ist.
(1) Die Ethikkommission besteht aus folgenden zwölf stimmberechtigten Mitgliedern:
einem Juristen mit Befähigung zum Richteramt als Vorsitzendem,
fünf Ärzten, die eine mehrjährige Berufserfahrung als Fachärzte vorweisen müssen,
einem auf dem Gebiet der Arzneimittelwirkungen sachkundigen Arzt,
einem Apotheker,
einem auf dem Gebiet medizinischer Biostatistik erfahrenen Wissenschaftler und
drei Patientenvertretern.
(2) Die Patientenvertreter sollen aus dem Bereich der sozialen Verbände, der Kirchen oder anderer gesellschaftlich relevanter Gruppen berufen werden.
(3) Für jedes Mitglied der Ethikkommission ist ein Vertreter zu berufen.
(4) Die Auswahl der Mitglieder der Ethikkommission und deren Stellvertreter trifft die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Um eine Auswahlmöglichkeit zu gewährleisten, ist eine größere Anzahl von Vorschlägen bei den zuständigen Kammern und Berufsvereinigungen einzuholen, als Mitglieder und Stellvertreter zu berufen sind. Die Mitglieder der Ethikkommission und deren Stellvertreter werden mit Zustimmung der zuständigen Deputation von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz berufen.
(5) Die Mitglieder und Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter während der Amtsperiode aus, so wird für die restliche Dauer der Amtsperiode ein Nachfolger berufen. Endet die Amtsperiode, ohne dass Mitglieder und Stellvertreter für die folgende Amtsperiode berufen wurden, setzen die bisherigen Mitglieder der Ethikkommission und ihre Stellvertreter ihre Tätigkeit fort, bis für die folgende Amtsperiode Mitglieder und Stellvertreter berufen worden sind.
(1) Die Mitglieder und Stellvertreter der Ethikkommission sowie die sachverständigen Personen, die vom Vorsitzenden oder Geschäftsführer der Ethikkommission zur Beratung herangezogen worden sind (externe Sachverständige), sind bei der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. § 20 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Mitglieder und Stellvertreter der Ethikkommission sowie die externen Sachverständigen haben über alle Kenntnisse, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission erlangt haben, Stillschweigen, auch über die Beendigung ihrer Tätigkeit hinaus, zu bewahren, soweit dies zum Schutz der betroffenen Patienten und Probanden und zur Sicherung der patent- und urheberrechtlichen Interessen der beteiligten Sponsoren sowie der beteiligten Prüfer erforderlich ist. Die Regelungen der §§ 31 bis 34 finden entsprechende Anwendung.
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ethikkommission zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen über
die Aufgaben der Ethikkommission,
die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden,
das Verfahren, soweit nicht in den §§ 42 oder 42a des Arzneimittelgesetzes und der GCP-Verordnung geregelt,
die Geschäftsführung,
die Aufgaben des Vorsitzenden,
die Kosten des Verfahrens und
die Entschädigung der Mitglieder
zu treffen.
(1) Personenbezogene Daten und Geheimnisse, die den Angehörigen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz anvertraut worden sind oder sonst bekannt werden, unterliegen der Verschwiegenheit und dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie erhoben worden sind. Soweit ihnen diese Daten außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereichs anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen sie diese bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht verwerten.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit der Betroffene in die Verarbeitung seiner Daten eingewilligt hat. Aus Gründen der Nachweisbarkeit soll die Einwilligung schriftlich erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Wird die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt, ist der Betroffene hierauf schriftlich besonders hinzuweisen. Dabei ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, bei einer beabsichtigten Übermittlung auch über die Empfängerin oder den Empfänger der Daten, sowie über das Akteneinsichtsrecht aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung verweigert werden kann. Eine Offenbarung der Daten ist ansonsten nur zulässig unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt wäre. Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der freiwilligen Inanspruchnahme von Beratungsangeboten bedarf in jedem Fall der Einwilligung des Betroffenen. Es ist sicherzustellen, dass eine Beratung auch ohne Preisgabe personenbezogener Daten erfolgen kann.
(3) Wenn der Öffentliche Gesundheitsdienst Leistungen nach diesem Gesetz erbringt, die mit Krankenkassen abgerechnet werden, können die für die Abrechnung erforderlichen personenbezogenen Daten übermittelt werden, soweit es die entsprechenden Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten im Übrigen die Vorschriften des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung.
(1) In allen Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist, insbesondere auch bei der Aktenführung, sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nur für den jeweiligen Aufgabenbereich gespeichert und verwendet werden können. Grundsätzlich ist eine Trennung zwischen den Daten, die nach § 31 Abs. 2 Satz 7 erhoben werden, und den Daten, die bei der Ausübung von Überwachungs- und Zwangsmaßnahmen erhoben werden, zu gewährleisten.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als jene, für die sie erhoben oder erstmalig gespeichert worden sind, ist abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 1 nur zulässig, wenn und soweit
der Betroffene eingewilligt hat,
eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder zwingend voraussetzt,
dies zur Abwehr von Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist; der Betroffene soll hierüber informiert werden,
sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung von Strafen oder Bußgeldern oder zur Erledigung eines gerichtlichen Auskunftsersuchens erforderlich ist oder
das Erheben der Daten bei dem Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, die Verarbeitung im Interesse des Betroffenen liegt und davon ausgegangen werden kann, dass dieser in Kenntnis des Verarbeitungszweckes seine Einwilligung hierzu erteilt hätte.
Besondere Amts- oder Berufsgeheimnisse bleiben unberührt.
(1) Wenn es nicht durch Rechtsvorschrift bestimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur gespeichert werden, soweit es für weitere Beratungen, Hilfen oder Untersuchungen unerlässlich ist und dieser Zweck nicht anderweitig, insbesondere durch Überlassung der Gesundheitsdaten an den Betroffenen, zu erreichen ist.
(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie erhoben und gespeichert worden sind, nicht mehr benötigt werden, spätestens zwei Jahre nach dem Tode der Person. Zu diesem Zweck erheben die Gesundheitsämter von den Meldebehörden Namen, frühere Namen, Geburtstag, Anschrift, Sterbetag und Sterbeort aller verstorbenen Personen. Soweit Daten für Zwecke der gesundheitlichen Planung und der Gesundheitsberichterstattung weiterhin benötigt werden, sind sie zu anonymisieren und gesondert zu speichern.
(3) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten, die Löschungsfrist sowie die Abgrenzung der Aufgabenbereiche nach § 32 Abs. 1 festzusetzen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist zu beteiligen.
(1) Neben dem Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 ist der betroffenen Person auch kostenfrei Einsicht in die Akten zu gewähren. Sind die personenbezogenen Daten der betroffenen Person untrennbar mit personenbezogenen Daten Dritter verbunden, kann die Einsicht in die Daten verwehrt werden, wenn dadurch überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen gefährdet würden. Im Übrigen bleibt das Einsichtsrecht unberührt. Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Betroffenen Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich durch die Behörde Ablichtungen erteilen lassen. Für die hierbei entstehenden Aufwendungen kann die Behörde Ersatz in angemessenem Umfang verlangen.
(2) Die Einrichtung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes kann im Einzelfall die Auskunft über die gespeicherten Daten oder die Akteneinsicht durch eine Ärztin oder einen Arzt vermitteln lassen, sofern anderenfalls eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Gesundheit des Betroffenen zu befürchten ist. Die Notwendigkeit der Vermittlung ist zu begründen und schriftlich in der Akte festzuhalten.
(weggefallen)
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen von § 31 gespeichert worden sind, durch Ärzte der jeweiligen Einrichtung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Hochschulen und anderer mit wissenschaftlicher Forschung beauftragter Stellen ist für wissenschaftliche medizinische Forschungsvorhaben zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Der Einwilligung des Betroffenen bedarf es nicht, soweit schutzwürdige Belange, insbesondere wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verarbeitung nicht beeinträchtigt werden oder wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Soweit die Daten unter diesen Voraussetzungen an Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung beauftragte Stellen übermittelt werden, hat das Gesundheitsamt die Übermittlung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz anzuzeigen. Das Gesundheitsamt hat die empfangende Stelle, die Art der zu übermittelnden Daten, den Kreis der betroffenen Patienten, das von der empfangenden Stelle genannte Forschungsvorhaben sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 aufzuzeichnen. Die oder der Datenschutzbeauftragte des Gesundheitsamtes ist zu beteiligen.
(3) Jede weitere Verwertung der Daten unterliegt den Anforderungen der Absätze 1 und 2. Die übermittelnde Stelle hat sich vor der Übermittlung davon zu überzeugen, dass die empfangende Stelle bereit und in der Lage ist, diese Vorschriften einzuhalten.
(4) Sobald der Forschungszweck dies erlaubt, sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Patientenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern. Die Merkmale sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies gestattet.
(5) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf die empfangende Stelle keine Anwendung finden, dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn diese sich verpflichtet, die Vorschriften der Absätze 2 und 4 einzuhalten.
(1) Eine Verarbeitung von Daten im Sinne des § 31 im Auftrag ist nur zulässig, wenn die Wahrung der Datenschutzbestimmungen dieses Gesetzes bei der verarbeitenden Stelle sichergestellt ist.
(2) Daten aus dem ärztlichen Bereich sind in jedem Fall auf physisch getrennten Dateien zu verarbeiten und dürfen nur im Rahmen der Weisungen der jeweiligen Behörde oder Einrichtung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes verarbeitet werden.
Die Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erheben für ihre Leistungen Kosten nach Maßgabe des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes und der Bremischen Kostenordnung oder Entgelte auf vertraglicher Grundlage.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 11 Abs. 1 die dort und in der auf Grund des § 11 Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung genannten Daten der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nicht zugänglich macht,
entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die zur Feststellung von Impflücken und der Durchimpfungsrate erforderlichen Daten auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes nicht übermittelt,
entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 seiner Auskunftspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt,
entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 das Betreten, die Besichtigung und die Untersuchung nicht duldet,
entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Untersuchung oder die Probenahme nicht duldet oder die geforderte Probe nicht zur Verfügung stellt oder die Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Unterlagen und deren Abschrift oder Ablichtung nicht duldet,
entgegen § 25 Abs. 5 seiner Auskunftspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt,
entgegen § 25 Abs. 6 seiner Unterstützungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt,
entgegen § 27 Abs. 1 oder 2 , § 28 Abs. 1 , 2 oder 3 oder § 40 seiner Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt,
einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 , § 29 Abs. 1 , 2 oder 3 oder § 33 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes ), auf Berufsfreiheit ( Artikel 12 des Grundgesetzes ) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) eingeschränkt.
Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anzeigepflichtige Tätigkeiten als Heilpraktiker, als Angehöriger eines Gesundheitsfachberufes oder als Anbieter oder Erbringer kranken-, alten- oder heilerziehungspflegerischer Tätigkeiten durchführt, hat seinen Anzeigepflichten nach § 27 Abs. 1 und 2 und § 28 Abs. 1 und 2 innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt nachzukommen.
(hier nicht wiedergegeben)
Die auf § 41 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten folgende Vorschriften außer Kraft:
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
Vom 15. November 1982 (Brem.GBl. S. 329)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2014 (Brem.GBl. S. 411)
(1) Ein Untersuchungsausschuss der Bürgerschaft hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und der Bürgerschaft darüber Bericht zu erstatten.
(2) Die Untersuchung ist nur zulässig, wenn sie geeignet ist, der Bürgerschaft Grundlagen für eine Beratung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit zu vermitteln.
(1) Ein Untersuchungsausschuss wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsauftrag gemäß Artikel 105 Abs. 6 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen eingesetzt.
(2) Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bürgerschaft gesetzt, wenn sie mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich eingereicht worden sind.
(3) Der Untersuchungsgegenstand muss in dem Einsetzungsantrag hinreichend umschrieben sein. Der in einem Einsetzungsantrag benannte Untersuchungsgegenstand kann durch Beschluss der Bürgerschaft nur konkretisiert oder erweitert werden, wenn
Ein Antrag auf Konkretisierung oder Erweiterung, der den Erfordernissen der Buchstaben a und b nicht genügt, gilt nicht als Antrag auf Einsetzung eines weiteren Untersuchungsausschusses, es sei denn, dass er ausdrücklich als solcher bezeichnet ist.
(4) Hält die Bürgerschaft den Einsetzungsantrag für teilweise verfassungswidrig, so ist der Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe einzusetzen, dass dessen Untersuchungen auf diejenigen Teile des Untersuchungsgegenstandes zu beschränken sind, die die Bürgerschaft für nicht verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragstellenden, wegen der teilweisen Ablehnung des Einsetzungsantrages den Staatsgerichtshof anzurufen, bleibt unberührt.
(5) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden. Kommt der Untersuchungsausschuss bei seinen Untersuchungen zu der Überzeugung, dass eine Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes wegen des Sachzusammenhangs angebracht ist, so kann er einen entsprechenden Antrag an die Bürgerschaft richten.
Die Bürgerschaft bestimmt den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses sowie dessen Stellvertreter. Sie müssen verschiedenen Fraktionen angehören.
(1) Dem Untersuchungsausschuss können nur Mitglieder der Bürgerschaft angehören.
(2) Der Untersuchungsausschuss besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Stellvertretern.
(3) Die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses haben ständige Stellvertreter, und zwar mindestens einen je Fraktion, höchstens einen je ordentliches Mitglied. Die Stellvertreter können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nimmt ein Stellvertreter seine Aufgaben wahr, Bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitglieds tritt ein Stellvertreter an seine Stelle; für diesen kann ein neuer Stellvertreter bestimmt werden.
(1) Ein Mitglied der Bürgerschaft, das an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören. Wird dies erst nach Einsetzen des Ausschusses bekannt, hat es auszuscheiden. Das Gleiche gilt, wenn ein Ausschussmitglied vor dem Untersuchungsausschuss als Zeuge vernommen wird und seine Aussage für die Untersuchung von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) Hält das Mitglied die Voraussetzung des Absatzes 1 für nicht gegeben, entscheidet der Untersuchungsausschuss darüber mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Bei dieser Entscheidung wird das betreffende Ausschussmitglied gemäß § 4 Abs. 3 vertreten.
(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Ablehnung und Ausschließung von Richtern finden auf Ausschussmitglieder keine Anwendung.
(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.
(3) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. Auf diese Sitzung findet Absatz 1 keine Anwendung; darauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.
(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt in öffentlicher Verhandlung. Über die Zulässigkeit von Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Öffentlichkeit oder einzelne Personen ausschließen, wenn das öffentliche Interesse oder das berechtigte Interesse eines Einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint.
(3) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung.
(4) Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.
(5) Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen sowie Vorgänge und Dokumente können durch Beschluss des Untersuchungsausschusses für geheim oder vertraulich erklärt werden. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 kann der oder die Vorsitzende, im Stellvertretungsfall seine oder ihre Stellvertreterin oder sein oder ihr Stellvertreter eine vorläufige Einstufung vornehmen.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Untersuchungsausschusses, der Bürgerschaftsverwaltung und der Fraktionen im Untersuchungsausschuss dürfen an als VS-geheim oder VS-vertraulich eingestuften Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen teilnehmen. Vorgänge und Dokumente, die vom Untersuchungsausschuss oder einer übersendenden Stelle mit dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH oder höher versehen sind, dürfen den in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, soweit diese zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Satz 1 sind auch nach Auflösung des Ausschusses verpflichtet, über die ihnen bekannt gewordenen, in Satz 1 und 2 bezeichneten Verschlusssachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft dürfen sie weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen.
(1) Über die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt, das mindestens den wesentlichen Inhalt der Aussagen wiedergibt. In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Verhandlungen sowie die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder und Vertreter anzugeben. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, ob öffentlich oder nicht öffentlich verhandelt worden ist. Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.
(2) Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Ausschuss.
(3) Der Ausschuss entscheidet darüber, ob Protokolle an Personen, die der Bürgerschaft nicht angehören, weitergegeben werden oder von diesen eingesehen werden dürfen. Nach Erledigung des Untersuchungsauftrages trifft diese Entscheidung der Vorstand der Bürgerschaft.
(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Ausschuss zu verlesen.
(2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Schriftstücke allen Ausschussmitgliedern zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder auf die Verlesung verzichtet.
(3) Die Verlesung hat in nicht öffentlicher Sitzung zu erfolgen, wenn die Voraussetzung des § 7 Abs. 2 gegeben ist.
(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.
(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Ausschussmitglieder beantragt werden, es sei denn, dass sie offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrags liegen.
(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung des Ausschusses zu erscheinen. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.
(2) Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert, oder gegen einen zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund die Erstattung des Gutachtens oder die Eidesleistung verweigert, kann der Untersuchungsausschuss ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen sowie bei Nichterscheinen ihre zwangsweise Vorführung anordnen. Die durch das Ausbleiben entstandenen Kosten können den auskunftspflichtigen Personen auferlegt werden. Im Falle wiederholten Fernbleibens kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. § 135 Satz 2 der Strafprozessordnung ist anzuwenden. Wird das Fernbleiben nachträglich genügend entschuldigt, so sind die nach Satz 1 und 2 getroffenen Anordnungen aufzuheben, wenn die Zeugen glaubhaft machen, dass sie am Fernbleiben kein Verschulden trifft.
(3) Der Untersuchungsausschuss kann im Falle der grundlosen Zeugnis- oder Eidesverweigerung zur Erzwingung Haft für längstens sechs Monate, jedoch nicht über die Dauer des Untersuchungsverfahrens hinaus, beim zuständigen Gericht beantragen.
(4) § 70 Absatz 4 der Strafprozessordnung findet entsprechend Anwendung.
(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und herauszugeben.
(2) Eine Pflicht, ein Beweismittel vorzulegen und herauszugeben, besteht nicht, wenn die Weitergabe aufgrund der in dem Beweismittel enthaltenen streng persönlichen Informationen für den Betroffenen unzumutbar ist.
(3) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen. Das zuständige Gericht kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen, jedoch nicht über die Beendigung des Untersuchungsverfahrens oder über die Zeit von sechs Monaten hinaus. Die in diesem Absatz bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind, nicht verhängt werden. § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Werden Gegenstände nach § 11a nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder das zuständige Gericht über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss. § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Zur Beschlagnahme der in § 11a bezeichneten Gegenstände kann das zuständige Gericht auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
(3) Der Untersuchungsausschuss kann die Staatsanwaltschaft Bremen ersuchen, die Durchsuchung durchzuführen.
(4) Die §§ 104 , 105 Absatz 2 und 3 , §§ 106 , 107 und 109 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
(1) Sofern dies zur Aufklärung des Sachverhaltes geboten ist, können Leichenschau, Leichenöffnung, körperliche und geistige Untersuchung sowie die Untersuchung anderer Personen vom Untersuchungsausschuss oder einem Viertel seiner Mitglieder beim zuständigen Gericht beantragt werden. Bei Gefahr im Verzuge ist ein Ersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.
(2) Der Untersuchungsausschuss soll die Staatsanwaltschaft Bremen ersuchen, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen durchzuführen.
Beim Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen sind die an den Zeugen oder Sachverständigen zu richtenden Fragen zu verdeutlichen. Soweit erforderlich, ist dem Ersuchen eine schriftliche Fassung des Untersuchungsauftrags sowie ein kurzer Bericht über den bisherigen Verlauf der Untersuchung beizufügen.
Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses überprüft die Parlamentarische Kontrollkommission die Verweigerung der Aktenvorlage und der Aussagegenehmigung. Sie kann die Verweigerung durch einstimmigen Beschluss für unberechtigt erklären.
(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend. § 50 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.
(2) Zeugen und Sachverständige sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für erforderlich hält.
(1) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Ausschussmitglieder Fragen stellen. Sie können auch jeweils mehrere Fragen stellen, wenn diese in Sachzusammenhang stehen. Der Vorsitzende kann ungeeignete und nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.
(2) Über die Zulässigkeit von Fragen des Vorsitzenden sowie die Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes der Untersuchungsausschuss.
(1) Den einzelnen Zeugen ist das Protokoll über ihre Vernehmung zuzustellen.
(2) Der Untersuchungsausschuss stellt durch Beschluss fest, dass die Vernehmung der jeweiligen Zeugen abgeschlossen ist. Die Entscheidung darf erst ergehen, wenn nach Zustellung des Vernehmungsprotokolls zwei Wochen verstrichen sind oder auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet worden ist.
(3) Zeugen sind von dem oder der Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am Ende ihrer Vernehmung darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen diese gemäß Absatz 2 abgeschlossen ist.
(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
(2) Zeugen, Sachverständige, Beistände und Zuhörer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Anordnung nicht Folge leisten, können auf Beschluss des Untersuchungsausschusses aus dem Sitzungssaal entfernt werden.
(3) Der Untersuchungsausschuss kann außerdem gegen Beistände, Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung bei dem zuständigen Gericht eine Ordnungsstrafe in Geld oder Haft beantragen.
(4) Die Ordnungsstrafe wird auf Veranlassung des Vorsitzenden der Untersuchungsausschusses durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt.
(1) Über Anträge des Untersuchungsausschusses entscheidet das Amtsgericht Bremen.
(2) Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde ( §§ 305 , 310 ) sind entsprechend anzuwenden; die Beschwerde gegen eine Anordnung auf Grund von § 16 Abs. 4 ist binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung einzulegen.
(3) In diesem Verfahren hat der Untersuchungsausschuss die Rechte der Staatsanwaltschaft.
Die Kosten des Untersuchungsverfahrens bei der Bürgerschaft trägt die Freie Hansestadt Bremen. Zeugen und Sachverständige erhalten eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz . Die Festsetzung erfolgt durch die Verwaltung der Bürgerschaft und kann vor dem zuständigen Gericht angefochten werden.
(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, dass gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Der Untersuchungsausschuss beschließt die Aussetzung, es sei denn, dass ein Viertel der Ausschussmitglieder widerspricht.
(2) Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit auch durch Beschluss der Bürgerschaft wieder aufgenommen werden.
(3) Das Recht der Bürgerschaft, das Untersuchungsverfahren auszusetzen oder einen Untersuchungsausschuss vor Abschluss der Ermittlungen aufzulösen, bleibt unberührt.
(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss der Bürgerschaft einen schriftlichen Bericht.
(2) Die Anfertigung des Berichtsentwurfs obliegt dem Vorsitzenden. Über die endgültige Abfassung entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, einen abweichenden Bericht vorzulegen. Dieser Bericht ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.