NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 5 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: MFG Hamburg
Gliederungs-Nr.: 707-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe
(Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)

Vom 2. März 1977 (HmbGVBl S. 55)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 184)

Inhaltsverzeichnis§§
  
ERSTER TEIL 
Zwecke, Ziele und Grundsätze der Förderung 
  
Zweck und Ziel 1
Förderungsgrundsätze 2
  
ZWEITER TEIL 
Förderungsmaßnahmen 
  
1. Abschnitt 
Berücksichtigung bei der Stadtentwicklung 
  
Flächensicherung 3
Grundstücksbereitstellung 4
  
2. Abschnitt 
Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungskraft 
  
Träger der Maßnahmen 5
Aus- und Fortbildung 6
Überbetriebliche Ausbildungsstätten 7
Unternehmensberatung 8
Forschung für wirtschaftliche Zwecke 9
  
3. Abschnitt 
Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung der Unternehmen 
  
Finanzierungshilfen 10
Rückbürgschaften 11
Finanzhilfen bei Kapitalbeteiligungen 12
  
4. Abschnitt 
Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen 
  
Verhinderung wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen 13
Wettbewerbsunschädliche Kooperationsförderung 14
(weggefallen) 15
(weggefallen) 15a
(weggefallen) 15b
(weggefallen) 15c
Erschließung ausländischer Märkte 16
  
DRITTER TEIL 
Ausführungs- und Schlussbestimmungen 
  
Förderung der freien Berufe 17
Haushaltsvorbehalt 18
Haushaltsplanung 19
Öffentliche Bekanntmachung 20
Beauftragung Dritter, Datenverarbeitung 21
Mittelstandsbericht 22
Inkrafttreten 23

§§ 1 - 2, ERSTER TEIL - Zwecke, Ziele und Grundsätze der Förderung

§ 1 MFG Hamburg – Zweck und Ziel

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer nach Branchen und Betriebsgrößen ausgewogenen Wirtschaftsstruktur in Hamburg und eines gesunden Wettbewerbs

  1. a)
    die Leistungskraft und die Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen in Handwerk, Handel, Verkehr sowie Industrie und auch im Dienstleistungsbereich, soweit die Dienstleistungen von Unternehmen oder von in der Wirtschaft tätigen Angehörigen freier Berufe erbracht werden (mittelständische Wirtschaft), zu erhalten und zu festigen, um so zu einer bestmöglichen Versorgung der Verbraucher mit Gütern und Dienstleistungen aller Art beizutragen,
  2. b)
    günstige Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass bestehende Arbeitsplätze in der mittelständischen Wirtschaft gesichert werden und neue entstehen können,
  3. c)
    die rechtzeitige betriebliche Anpassung an veränderte wirtschaftliche und technische Bedingungen zu fördern,
  4. d)
    die betriebsgrößenbedingten Wettbewerbsnachteile, vor allem die eingeschränkten Möglichkeiten der Informationsgewinnung und -verarbeitung sowie die begrenzte Finanzkraft, ausgleichen zu helfen,
  5. e)
    die Gründung von wirtschaftlich selbstständigen Existenzen zu erleichtern,
  6. f)
    dazu beizutragen, in ausreichender Zahl qualifizierte Ausbildungsplätze zu erhalten und neu zu schaffen.

(2) Die Förderung nach diesem Gesetz soll der sozialen Korrektur des Marktes dienen, wo er zur Aufhebung des Wettbewerbs und damit zu einer Benachteiligung der mittelständischen Wirtschaft neigt.

(3) Diese Politik für kleine und mittlere Unternehmen ist Teil der Wirtschaftspolitik der Freien und Hansestadt Hamburg. Zur Erreichung dieser Zwecke dienen die im Zweiten Teil dieses Gesetzes geregelten Förderungsmaßnahmen.

(4) Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind mit sonstigen Förderungsmaßnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg abzustimmen. Dabei sind die Förderungsmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen.


§ 2 MFG Hamburg – Förderungsgrundsätze

(1) Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor. Hilfen für kleine und mittlere Unternehmen sind grundsätzlich als befristete Maßnahmen zu gestalten. Das unternehmerische Risiko darf nicht ausgeschaltet werden.

(2) Eine finanzwirksame Förderung nach diesem Gesetz setzt in der Regel voraus, dass der Zuwendungsempfänger nach Maßgabe seiner Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage eine angemessene Eigenleistung erbringt sowie die Gewähr für die erfolgreiche Durchführung des Vorhabens bietet.

(3) Die Förderung soll die Eigeninitiative anregen, insbesondere geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen.


§§ 3 - 16, ZWEITER TEIL - Förderungsmaßnahmen
§§ 3 - 4, 1. Abschnitt  - Berücksichtigung bei der Stadtentwicklung

§ 3 MFG Hamburg – Flächensicherung

Im Zuge der sich vollziehenden Umschichtungen in der Stadtstruktur haben die Bezirksämter und die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei allen Planungen und Programmen die Zwecke dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.


§ 4 MFG Hamburg – Grundstücksbereitstellung

(1) Bei der Erschließung größerer Gewerbe- und Wohnbauflächen sollen planerische Vorkehrungen einen angemessenen Teil für die Ansiedlung von Klein- und Mittelbetrieben sichern.

(2) In Neubau- und Sanierungsgebieten sollen die beteiligten Behörden, soweit Hamburg ganz oder teilweise Grundeigentümer ist, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung nach Lage und Bedarf geeigneter Klein- und Mittelbetriebe Sorge tragen.


§§ 3 - 16, ZWEITER TEIL - Förderungsmaßnahmen
§§ 5 - 9, 2. Abschnitt  - Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungskraft

§ 5 MFG Hamburg – Träger der Maßnahmen

Träger der Förderungsmaßnahmen sind neben der Freien und Hansestadt Hamburg in der Regel die Organisationen und Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft.


§ 6 MFG Hamburg – Aus- und Fortbildung

Zur Förderung der beruflichen Bildung von Unternehmern, Mitarbeitern und Auszubildenden in kleinen und mittleren Unternehmen können finanzielle Hilfen für die Durchführung überbetrieblicher Lehrgänge sowie für sonstige Maßnahmen gewährt werden, die der Aus- und Fortbildung dienen.


§ 7 MFG Hamburg – Überbetriebliche Ausbildungsstätten

Die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung überbetrieblicher Bildungsstätten können finanziell gefördert werden, soweit sie der beruflichen Ausbildung oder Fortbildung dienen.


§ 8 MFG Hamburg – Unternehmensberatung

(1) Die Steigerung der Produktivität und die Stellung am Markt sollen durch Entscheidungshilfen für Unternehmen gefördert werden. Dazu dienen insbesondere die Beratung und Information von kleinen und mittleren Betrieben zur Verbesserung der einzelbetrieblichen Struktur in Produktionstechnik, Betriebsorganisation und Vertrieb.

(2) Die Unternehmensberatung kann durch Zuschüsse gefördert werden.

(3) Die Förderung umfasst insbesondere auch

  1. 1.
    Betriebsbegehungen,
  2. 2.
    Betriebsvergleiche,
  3. 3.
    Vorhaben der Informationsgewinnung, -aufbereitung und -vermittlung.


§ 9 MFG Hamburg – Forschung für wirtschaftliche Zwecke

(1) Zur Förderung von anwendungsorientierten Gemeinschaftsforschungsvorhaben der technischen Entwicklung und Erprobung können Finanzierungshilfen gewährt werden.

(2) In besonderen Fällen können auch Einzelvorhaben gefördert werden, die für kleine und mittlere Unternehmen von Bedeutung sind.

(3) Forschungsvorhaben können sich auch auf die Entwicklung neuer oder die Modifizierung bestehender Produkte beziehen, auf die Entwicklung neuer oder verbesserter Produktionsverfahren und die Erarbeitung von Konzepten zur Erschließung neuer Märkte oder neuer Bezugsquellen.

(4) Zur Feststellung von Entwicklungstendenzen, Leistungschancen und Leistungshemmnissen der mittelständischen Wirtschaft oder einzelner Gruppen können Untersuchungen und Erhebungen veranlasst und gefördert werden.

(5) Vor der Vergabe öffentlich geförderter Forschungsaufträge soll die zuständige Behörde Sachverständige zu Rate ziehen.


§§ 3 - 16, ZWEITER TEIL - Förderungsmaßnahmen
§§ 10 - 12, 3. Abschnitt  - Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung der Unternehmen

§ 10 MFG Hamburg – Finanzierungshilfen

(1) Die Gewährung von Finanzierungshilfen (Sicherheitsleistungen, Kredite, Zuschüsse) dient in erster Linie der Investitionsfinanzierung. Vor der Gewährung ist zu prüfen, ob eine Beratung nach § 8 zweckmäßig ist.

(2) Programme, die zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele Finanzierungshilfen für Unternehmen vorsehen, sind hinsichtlich der Kriterien und Konditionen der Vergabe regelmäßig zu überprüfen.


§ 11 MFG Hamburg – Rückbürgschaften

(1) Bürgschaftsgemeinschaften, die als Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Ausfallbürgschaften übernehmen, um mittleren und kleinen Unternehmen die Kreditaufnahme bei Fehlen ausreichender bankmäßiger Sicherheiten zu ermöglichen, können Rückbürgschaften für diese eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen erhalten.

(2) Zur Dotierung des Haftungsfonds können den Bürgschaftsgemeinschaften Zuschüsse und Darlehn gewährt werden.

(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 findet die Beschränkung des Gesetzes auf in der Wirtschaft tätige Angehörige freier Berufe keine Anwendung.


§ 12 MFG Hamburg – Finanzhilfen bei Kapitalbeteiligungen

(1) Zur Erleichterung der Beschaffung von haftendem Kapital können Beteiligungsgarantiegemeinschaften, die für die Beteiligung von Kapitalbeteiligungsgesellschaften an kleinen und mittleren Unternehmen Garantie leisten, Rückgarantien gewährt werden.

(2) Zur Dotierung der Garantiefonds können Darlehn und Zuschüsse gewährt werden.


§§ 3 - 16, ZWEITER TEIL - Förderungsmaßnahmen
§§ 13 - 16, 4. Abschnitt - Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen

§ 13 MFG Hamburg – Verhinderung wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen

Bei rechtskräftig festgestellten wettbewerbsrechtlichen Verstößen können die Unternehmen auf eine Zeitdauer, die im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen soll, von der Beteiligung an öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.


§ 14 MFG Hamburg – Wettbewerbsunschädliche Kooperationsförderung

(1) Die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit kleiner und mittlerer Unternehmen soll intensiviert werden, soweit dem nicht wettbewerbsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Landeskartellbehörde berät mittlere und kleine Unternehmen über rechtlich zulässige Kooperationsmöglichkeiten.

(2) Als förderungswert gelten insbesondere

  1. a)
    die Errichtung von Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten sowie
  2. b)
    die Demonstration von Kooperationstechniken und konkreten Kooperationsmodellen.


§ 15 MFG Hamburg

(weggefallen)


§ 15a MFG Hamburg

(weggefallen)


§ 15b MFG Hamburg

(weggefallen)


§ 15c MFG Hamburg

(weggefallen)


§ 16 MFG Hamburg – Erschließung ausländischer Märkte

Um kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu ausländischen Märkten zu erleichtern, können besondere Maßnahmen entwickelt und gefördert werden.


§§ 17 - 23, DRITTER TEIL - Ausführungs- und Schlussbestimmungen

§ 17 MFG Hamburg – Förderung der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe

Für die Förderung der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe gelten die Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes entsprechend, soweit nicht Besonderheiten dieser Berufe entgegenstehen.


§ 18 MFG Hamburg – Haushaltsvorbehalt

(1) Dieses Gesetz regelt die Förderungsmaßnahmen nicht abschließend.

(2) Finanzielle Förderung wird nach Maßgabe des Haushalts gewährt. Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.


§ 19 MFG Hamburg – Haushaltsplanung

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen sind Zuwendungen im Sinne des § 46 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

(2) Die in Förderungsprogrammen vorgesehenen Finanzierungshilfen der Freien und Hansestadt Hamburg für Investitionen Dritter sind Bestandteil des von der zuständigen Verwaltungsbehörde aufzustellenden Investitionsprogramms nach § 10 Absätze 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzblatt I Seite 582).


§ 20 MFG Hamburg – Öffentliche Bekanntmachung

Förderungsprogramme, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde Art und Umfang der Förderung sowie Voraussetzung und Verfahren für die Gewährung staatlicher Finanzhilfen regelt, sind zu veröffentlichen.


§ 21 MFG Hamburg – Beauftragung Dritter, Datenverarbeitung

(1) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Wirtschaftsförderung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen der zuständigen Behörde. Der Beliehene unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde. Der Beliehene führt die ihm übertragenen Aufgaben nach den Richtlinien und Weisungen der zuständigen Behörde sowie unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Bundes, der Freien und Hansestadt Hamburg und der Europäischen Union aus.

(2) Im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Kreditkommission gilt das Gesetz über die Kreditkommission entsprechend.

(3) In Richtlinien zu einzelnen Förderprogrammen kann die zuständige Behörde fachlich dazu geeignete dritte Stellen mit der Beurteilung einzelner Fördervoraussetzungen beauftragen. Die beauftragten Stellen dürfen weitere Stellen nur beteiligen, soweit dies zur Beurteilung nach Satz 1 erforderlich ist und die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die weiteren Stellen sind darüber zu unterrichten, dass sie die ihnen übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.


§ 22 MFG Hamburg – Mittelstandebericht

(1) Der Senat berichtet der Bürgerschaft mindestens einmal innerhalb von vier Jahren über Lage und Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft in Hamburg.

(2) Der Bericht soll auch die Ergebnisse der eingeleiteten und durchgeführten Förderungsmaßnahmen und deren Auswirkungen (Erfolgskontrolle) sowie die Vorstellungen über die Weiterentwicklung von Förderungsmaßnahmen enthalten.


§ 23 MFG Hamburg – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 24. Februar 1977 in Kraft.


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