NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 5 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


Art. 17 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHO
Gliederungs-Nr.: 630-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 17 BayHO – Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen

(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können ausnahmsweise für verbindlich erklärt werden.

(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.

(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.

(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.

(5) Planstellen sind Stellen für planmäßige Beamte. Planmäßige Beamte sind Beamte, denen ein Amt gemäß § 8 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 sowie Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) verliehen ist. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.

(6) Auch andere Stellen sind im Haushaltsplan auszuweisen; sie können für verbindlich erklärt werden.


Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EFZG
Gliederungs-Nr.: 800-19-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall
(Entgeltfortzahlungsgesetz)

Vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1014 ,  1065 )  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Anwendungsbereich 1
Entgeltzahlung an Feiertagen 2
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 3
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen 3a
Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts 4
Kürzung von Sondervergütungen 4a
Anzeige- und Nachweispflichten 5
Forderungsübergang bei Dritthaftung 6
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers 7
Beendigung des Arbeitsverhältnisses 8
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation 9
Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit 10
Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten 11
Unabdingbarkeit 12
Übergangsvorschrift 13
(1) Red. Anm.:

Artikel 53 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014)


§ 1 EFZG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung  (1) Beschäftigten.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 1 EFZG .

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Berufsausbildung


§ 2 EFZG – Entgeltzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.


§ 3 EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) 1Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

  1. 1.

    er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

  2. 2.

    seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

(2) 1Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. 2Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 3 angefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 3 EFZG .


§ 3a EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(1) 1Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2 § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(2) 1Dem Arbeitgeber sind von der gesetzlichen Krankenkasse des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen das an den Arbeitnehmer nach Absatz 1 fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstatten. 2Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, erstattet dieses dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes. 3Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen bei einem Beihilfeträger des Bundes beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger, erstattet der zuständige Beihilfeträger dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 zum jeweiligen Bemessungssatz des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen; dies gilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene. 4Unterliegt der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen der Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder der truppenärztlichen Versorgung, erstatten die zuständigen Träger auf Antrag die Kosten nach Satz 1. 5Mehrere Erstattungspflichtige haben die Kosten nach Satz 1 anteilig zu tragen. 6Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches erforderlichen Angaben zu machen.

Absatz 2 Sätze 1 bis 4 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Zu § 3a: Vgl. RdSchr. 15 c Tit. 4 .


§ 4 EFZG – Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(1a) 1Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. 2Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zu Grunde zu legen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476). Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843).

(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 oder nach § 3a verpflichtet, bemisst sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2 .

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(3) 1Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. 2Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2 .

(4) 1Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 4 EFZG , RdSchr. 15 c .


§ 4a EFZG – Kürzung von Sondervergütungen

Gestrichen durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843); bisheriger § 4b, eingefügt durch G vom 25. 9. 1996, BGBl I S. 1476, wurde § 4a.

1Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. 2Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

Zu § 4a: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 4a EFZG .


§ 4b EFZG

(weggefallen)


§ 5 EFZG – Anzeige- und Nachweispflichten

(1) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. 3Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 5Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

(1a) 1Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. 2Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

  1. 1.

    für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben ( § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ), und

  2. 2.

    in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482) (1. 1. 2023)

(2) 1Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. 2Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. 3Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. 5Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, dass der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. 6Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. 7Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 5 EFZG .


§ 6 EFZG – Forderungsübergang bei Dritthaftung

(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 6 EFZG .


§ 7 EFZG – Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

  1. 1.

    solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

  2. 2.

    wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber ( § 6 ) verhindert.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 7 EFZG .


§ 8 EFZG – Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) 1Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 8 EFZG , RdSchr. 15 c zu § 8 EFZG .


§ 9 EFZG – Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

(1) 1Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 2Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476), 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm

  1. a)

    eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder

  2. b)

    eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2

unverzüglich vorzulegen.

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 9 EFZG .


§ 10 EFZG – Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit

(1) 1In Heimarbeit Beschäftigte ( § 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes ) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. 2Der Zuschlag beträgt

  1. 1.

    für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3,4 vom Hundert,

  2. 2.

    für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 6,4 vom Hundert

des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags zur Bundesagentur für Arbeit und der Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen. 3Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von ihnen Beschäftigten.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung der von ihnen nach Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschläge.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg einzutragen.

(4) 1Für Heimarbeiter ( § 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes ) kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, dass sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die den Arbeitnehmern im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen erhalten. 2Bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer Betracht.

(5) 1Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zuschläge sind die §§ 23 bis 25 , 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes , auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 10 EFZG .


§ 11 EFZG – Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten

(1) 1Die in Heimarbeit Beschäftigten ( § 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes ) haben gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. 2Den gleichen Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden; die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5 des Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung. 3Eine Gleichstellung, die sich auf die Entgeltregelung erstreckt, gilt auch für die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.

(2) 1Das Feiertagsgeld beträgt für jeden Feiertag im Sinne des § 2 Abs. 1 0,72 vom Hundert des in einem Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschläge. 2Bei der Berechnung des Feiertagsgeldes ist für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. November bis 30. April und für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. November bis 30. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober zu Grunde zu legen. 3Der Anspruch auf Feiertagsgeld ist unabhängig davon, ob im laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung in Heimarbeit für den Auftraggeber stattfindet.

(3) 1Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgeltzahlung vor dem Feiertag zu zahlen. 2Ist die Beschäftigung vor dem Feiertag unterbrochen worden, so ist das Feiertagsgeld spätestens drei Tage vor dem Feiertag auszuzahlen. 3Besteht bei der Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit zwischen den Beteiligten Einvernehmen, das Heimarbeitsverhältnis nicht wieder fortzusetzen, so ist dem Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das Feiertagsgeld für die noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen. 4Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung in die Entgeltbelege ( § 9 des Heimarbeitsgesetzes ) einzutragen.

(4) 1Übersteigt das Feiertagsgeld, das der nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende oder im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende (Anspruchsberechtigte) für einen Feiertag auf Grund des § 2 seinen fremden Hilfskräften ( § 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes ) gezahlt hat, den Betrag, den er auf Grund der Absätze 2 und 3 für diesen Feiertag erhalten hat, so haben ihm auf Verlangen seine Auftraggeber oder Zwischenmeister den Mehrbetrag anteilig zu erstatten. 2Ist der Anspruchsberechtigte gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei das für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden empfangene und weiter gezahlte Feiertagsgeld außer Ansatz. 3Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung nach Satz 1 in Anspruch, so können ihm bei Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten Beträge auf das Feiertagsgeld angerechnet werden, das ihm auf Grund des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 3 für die dann noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen ist.

(5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes über Mithaftung des Auftraggebers ( § 21 Abs. 2 ), über Entgeltschutz ( §§ 23 bis 27 ) und über Auskunftspflicht über Entgelte ( § 28 ); hierbei finden die §§ 24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes Anwendung, wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das niedriger ist als das in diesem Gesetz festgesetzte.


§ 12 EFZG – Unabdingbarkeit

Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 12 EFZG .


§ 13 EFZG – Übergangsvorschrift

Neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843).

Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, dass diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.

Zu § 13: Vgl. RdSchr. 98 h Tit. A.III .


Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)

Vom 28. November 1978 (HmbGVBl. S. 391)

Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511)  (1)

Auf Grund von § 16 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) in der Fassung vom 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367) wird verordnet:

(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511)

§ 1 HmbLVO – Geltungsbereich  (1)

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg und für die Beamten der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.
    Beamte auf Zeit,
  2. 2.
    Professoren im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit,
  3. 3.
    Hochschuldozenten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 2 HmbLVO – Grundsätze  (1)

(1) Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten und Beförderung ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität und Orientierung, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, Herkunft oder Beziehungen zu entscheiden.

(2) Kein Bewerber darf vor anderen allein deshalb bevorzugt werden, weil er eine höhere Schulbildung besitzt als für die Laufbahn verlangt wird.

(3) In das Beamtenverhältnis soll in der Regel nicht mehr berufen werden, wer das 45. Lebensjahr vollendet hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 3 HmbLVO – Begriffsbestimmungen  (1)

(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes.

(3) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne dass sich

  1. 1.
    die Amtsbezeichnung ändert, ein Amt mit höherem Endgrundgehalt oder
  2. 2.
    das Endgrundgehalt ändert, ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe

verliehen wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 4 HmbLVO – Ordnung der Laufbahnen  (1)

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vorbildung und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung erfordern (Laufbahnbefähigung); zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zur Laufbahngruppe des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt.

(3) Eingangsamt der Laufbahn ist im

  1. 1.
    einfachen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 2 oder 3,
  2. 2.
    mittleren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 6,
  3. 3.
    gehobenen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 9,
  4. 4.
    höheren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 13

der Bundesbesoldungsordnung A oder der Landesbesoldungsordnung A, soweit besoldungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Laufbahnen, die derselben Laufbahngruppe angehören, gelten als einander gleichwertig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 5 HmbLVO – Erwerb der Laufbahnbefähigung  (1)

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung

  1. 1.
    1. a)

      für eine Laufbahn des einfachen Dienstes durch erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes,

    2. b)

      für eine Laufbahn des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung, für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch durch Anerkennung einer Prüfung als Laufbahnprüfung, für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst auch durch Erwerb der Befähigung zum Richteramt,

  2. 2.

    für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung in dem durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Vorbildungsgang.

  3. 3.

    für eine als gleichwertig geltende Laufbahn nach § 10 Absatz 2 ,

  4. 4.

    als Aufstiegsbeamte für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 35 ,

  5. 5.

    für eine Laufbahn derselben Fachrichtung der nächstniedrigeren Laufbahngruppe nach § 6 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 .

(2) Andere Bewerber erwerben nach § 6 Absatz 2 HmbBG die Laufbahnbefähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Laufbahnbefähigung ist vor der Einstellung durch den Landespersonalausschuss ( § 102 HmbBG ) festzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 6 HmbLVO – Probezeit  (1)

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll unter Berücksichtigung der Arbeitsergebnisse erweisen, dass die Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sind, die Aufgaben ihrer Laufbahn zu erfüllen. Die Beamten sollen während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.

(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, werden die Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen in die Aufgaben ihrer Laufbahn eingeführt. Die Einführung kann praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen. Die Einführungszeit soll ein Jahr, in Laufbahnen des höheren Dienstes ein Jahr und sechs Monate nicht überschreiten.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind während der Probezeit zu beurteilen. Zum Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob der Beamte sich bewährt hat; auf Erkenntnisse über eine besondere Eignung für bestimmte Verwendungen soll hingewiesen werden.

(4) Kann die Bewährung zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie soll jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.

(5) Beamte, die sich nicht bewähren, können mit ihrer Zustimmung in die Laufbahn derselben Fachrichtung der nächstniedrigeren Laufbahngruppe übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt. Dies gilt nicht, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(6) Als Probezeit gilt die Zeit eines Urlaubs

  1. 1.

    mit Bezügen,

  2. 2.

    ohne Bezüge bei einer den Laufbahnanforderungen gleichwertigen Tätigkeit

    1. a)

      im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

    2. b)

      an einer deutschen Schule im Ausland,

    3. c)

      in der Entwicklungshilfe,

    4. d)

      für dienstliche Interessen oder öffentliche Belange, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist.

Die Mindestprobezeit nach § 7 Absatz 6 ist zu leisten. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 nicht erfüllt, gilt die Zeit eines Urlaubs ohne Bezüge nicht als Probezeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 7 HmbLVO – Dauer der Probezeit  (1)

(1) Die regelmäßige Probezeit dauert für

  1. 1.

    Laufbahnbewerber in den Laufbahnen

    1. a)

      des einfachen und des mittleren Dienstes ein Jahr,

    2. b)

      des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,

    3. c)

      des höheren Dienstes drei Jahre,

  2. 2.

    andere Bewerber in den Laufbahnen

    1. a)

      des einfachen und des mittleren Dienstes drei Jahre,

    2. b)

      des gehobenen und des höheren Dienstes vier Jahre.

(2) Hat der Laufbahnbewerber die die Laufbahnbefähigung vermittelnde Prüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden und entsprechende Leistungen während der Probezeit gezeigt, kann die Probezeit in den Laufbahnen

  1. a)
    des mittleren Dienstes bis auf neun Monate,
  2. b)
    des gehobenen und des höheren Dienstes bis auf ein Jahr und sechs Monate

abgekürzt werden.

(3) Bei Laufbahnbewerbern sollen Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu Grunde gelegt worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.

(4) Bei anderen Bewerbern sollen Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Die in einem Angestellten- oder Arbeiterverhältnis abgeleisteten Zeiten dürfen höchstens bis zur Hälfte der Probezeit nach Absatz 1 Nummer 2 angerechnet werden.

(5) Zeiten, die Beamte als Lehrkräfte oder in den Laufbahnen des höheren Dienstes jeweils nach Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Prüfung oder nach Erfüllung der Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfung als Laufbahnprüfung in einem ihrer Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt haben, können bis zu einem Jahr auf die Probezeit angerechnet werden.

(6) Als Probezeit sind mindestens zu leisten in den Laufbahnen

  1. 1.
    des einfachen und des mittleren Dienstes sechs Monate,
  2. 2.
    des gehobenen und des höheren Dienstes ein Jahr.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 8 HmbLVO – Anstellung  (1)

(1) Die Beamten dürfen erst nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit angestellt werden.

(2) Beamte, die das 32. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bereits während der Probezeit angestellt werden.

(3) Die Anstellung ist nur in dem Eingangsamt der Laufbahn zulässig.

(4) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren verzögert oder ist ein Beamter aus diesem Grund ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt worden, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte. Voraussetzung für die Ausgleichsregelung nach Satz 1 im Falle der verzögerten Einstellung ist, dass der Beamte sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung beworben und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat, Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wir nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur bis zum Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister und volljährigen Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich nach Satz 1 und Absatz 4 Sätze 1 bis 4 darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 9 HmbLVO – Beförderung  (1)

(1) Befördert werden darf nur der Beamte, der seine allgemeinen Beamtenpflichten erfüllt und nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen fachlichen Leistungen den Anforderungen des höheren Amtes voll entspricht. Der Beamte soll sich mindestens sechs Monate in den Dienstgeschäften des höheren Amtes bewährt haben; die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.

(2) Ämter, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, dürfen im Wege der Beförderung nicht übersprungen werden.

(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. 1.
    während der Probezeit,
  2. 2.
    vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte,
  3. 3.
    innerhalb von zwei Jahren vor dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, es sei denn, dass der Beamte nach der Beförderung die gleichen Dienstgeschäfte wahrnehmen soll, die ihm bereits vor Beginn der Frist von zwei Jahren oblagen.

(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 ist eine Beförderung zulässig, wenn die Anstellung nach § 8 Absatz 4 oder Absatz 5 vorgezogen worden ist. Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung zulässig, soweit ausgleichsfähige Verzögerungen nach § 8 Absätze 4 oder 5 bei der Anstellung nicht ausgeglichen wurden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 10 HmbLVO – Laufbahnwechsel  (1)

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn kann von der obersten Dienstbehörde als Befähigung für eine als gleichwertig geltende Laufbahn anerkannt werden. Dies gilt nicht, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 11 HmbLVO – Aufstieg  (1)

(1) Für den Aufstieg von einer Laufbahn in eine Laufbahn der nächsthöheren Laufbahngruppe gelten die §§ 27 , 31 und 35 . Ein Amt einer Laufbahn der nächsthöheren Laufbahngruppe kann im Einzelfall auch Beamten verliehen werden, die die Voraussetzungen von § 5 Absatz 2 und § 36 für eine Einstellung in die jeweilige Laufbahn erfüllen,

(2) Dienstzeiten, die Voraussetzung für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die allgemein oder im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, werden angerechnet. Für die Berücksichtigung der Zeit eines Urlaubs als Dienstzeit gilt § 6 Absatz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass auch der Dienstvorgesetzte die Feststellung nach Satz 1 Nummer 2 treffen kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 12 HmbLVO – Geringere Arbeitszeit  (1)

Bei der Anwendung von § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 , § 7 Absatz 3 , Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 sowie § 11 Absatz 2 Satz 3 dürfen Zeiten einer Beschäftigung mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Beschäftigung mit einer geringeren als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bleiben unberücksichtigt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 13 HmbLVO – Schwerbehinderte  (1)

(1) Von Schwerbehinderten darf bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten und Beförderung, nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die vorgesehene Verwendung verlangt werden. Schwerbehinderte haben Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

(2) In Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren; die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

(3) Bei der Bewertung der fachlichen Leistungen von Schwerbehinderten ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 14 HmbLVO – Vorbereitungsdienst  (1)

(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn eingestellt. Angestellte nach Absatz 2 Satz 4 und Aufstiegsbeamte leisten den Vorbereitungsdienst in ihrer bisherigen Rechtsstellung ab.

(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist zulässig bis zu einem Höchstalter

  1. 1.

    von 35 Jahren,

  2. 2.

    von 40 Jahren bei

    1. a)

      Schwerbehinderten,

    2. b)

      Inhabern eines Eingliederungs- und Zulassungsscheins nach dem Soldatenversorgungsgesetz .

Dem Höchstalter von 35 Jahren ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen des Höchstalters abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von vierzig Jahren hinzuzurechnen. Satz 1 gilt nicht für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, in dem nicht ausschließlich für den öffentlichen Dienst ausgebildet wird, und in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 5. März 1987 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 843) in seiner jeweiligen Fassung. Angestellte, die nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen fachlichen Leistungen geeignet erscheinen, können bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wenn sie mindestens 30 und höchstens 40 Jahre alt sind und als Bewerber für eine Laufbahn des mittleren Dienstes mindestens zwei Jahre, für eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes mindestens vier Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt worden sind.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst werden der Erholungsurlaub in voller Höhe und Krankheitszeiten in der Regel bis zu einem Monat innerhalb eines Jahres angerechnet.

(4) Der Vorbereitungsdienst kann verlängert werden, wenn unausreichende Leistungen oder andere in der Person des Bewerbers liegende Gründe dies geboten erscheinen lassen.

(5) Durch die während des Vorbereitungsdienstes abgelegte Laufbahnprüfung wird der Vorbereitungsdienst nicht beendet. Wird die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes abgelegt, gilt der Vorbereitungsdienst als entsprechend verlängert.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 15 HmbLVO – Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst  (1)

Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind wie folgt zu bewerten:

Note 1=sehr gut: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
Note 2=gut: eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
Note 3=befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
Note 4=ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
Note 5=mangelhaft: eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
Note 6=ungenügend: eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 16 HmbLVO – Laufbahnprüfung  (1)

(1) Nach erfolgreicher Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes die Laufbahnprüfung abgelegt.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der Prüfling kann von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er in der schriftlichen Prüfung unzureichende Leistungen zeigt.

(3) Beamten, die die Laufbahnprüfung nicht bestehen, kann auf Antrag die Befähigung für die Laufbahn derselben Fachrichtung der nächstniedrigeren Laufbahngruppe zuerkannt werden, wenn die Leistungen hierfür ausreichen. Dies gilt nicht, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 17 HmbLVO – Prüfungsausschuss  (1)

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus einem Vorsitzenden und Beisitzern besteht. Der Vorsitzende leitet die Prüfung.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Bewertung der Prüfungsleistungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 18 HmbLVO – Zurückstellung von der Laufbahnprüfung, Verhinderung und Rücktritt  (1)

(1) Von der Laufbahnprüfung kann zurückgestellt werden, wer erhebliche Teile der Ausbildung versäumt hat oder nach den Leistungen im letzten Ausbildungsjahr oder Ausbildungsabschnitt nicht genügend vorbereitet erscheint.

(2) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Laufbahnprüfung oder an einzelnen Prüfungsleistungen verhindert, hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung hat der Prüfling auf Verlangen ein Personal- oder amtsärztliches Zeugnis beizubringen.

(3) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde von der Laufbahnprüfung zurücktreten.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird die Laufbahnprüfung an einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Termin durchgeführt oder fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss kann eine unvollständig abgelegte Prüfung für bestanden erklären, wenn die nicht erbrachten Prüfungsleistungen für das Ergebnis der Laufbahnprüfung nicht von wesentlicher Bedeutung sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 19 HmbLVO – Verstöße gegen die Ordnung  (1)

Wenn ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann je nach Art und Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfungsleistung angeordnet oder entschieden werden, dass die Prüfungsleistung als nicht erbracht oder die Prüfung als nicht bestanden gilt. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde, während der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 20 HmbLVO – Ergebnis der Laufbahnprüfung  (1)

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 15 entsprechend.

(2) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist mit "sehr gut", "gut", "befriedigend", "ausreichend" oder "nicht bestanden" zusammenzufassen.

(3) Die Laufbahnprüfung gilt außer im Falle einer entsprechenden Entscheidung nach § 19 als nicht bestanden, wenn der Prüfling einen Teil der Prüfung schuldhaft versäumt hat oder ohne Zustimmung der zuständigen Behörde oder des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurückgetreten ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 21 HmbLVO – Prüfungszeugnis  (1)

(1) Über die bestandene Laufbahnprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis, über die nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung eine Bescheinigung. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Laufbahnprüfung wiederholt werden kann.

(2) Wird nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, dass der Prüfling in der Prüfung getäuscht hat, kann die zuständige Behörde die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis zurückfordern, wenn der letzte Prüfungstag weniger als ein Jahr zurückliegt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 22 HmbLVO – Wiederholung der Laufbahnprüfung  (1)

(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung darf frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich entsprechend.

(2) Ist die Laufbahnprüfung nach § 21 Absatz 2 für nicht bestanden erklärt worden, kann der Prüfling auf Antrag zur Wiederholung zugelassen werden.

(3) § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 23 HmbLVO – Einstellung in den Vorbereitungsdienst  (1)

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. Als gleichwertig kann auch ein Bildungsstand anerkannt werden, der auf geeigneter Bildungsgrundlage durch eine besondere berufliche Ausbildung oder Weiterbildung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 24 HmbLVO – Vorbereitungsdienst  (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie nicht bereits für die Anerkennung eines gleichwertigen Bildungsstandes nach § 23 berücksichtigt worden sind. § 12 gilt entsprechend.

(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes ist festzustellen, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 25 HmbLVO – Einstellung in den Vorbereitungsdienst  (1)

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens

  1. 1.
    den Abschluss einer Realschule oder
  2. 2.
    den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Verwaltungspraktikum von zwei Jahren oder
  3. 3.
    einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand

nachweist.

(2) Das Verwaltungspraktikum nach Absatz 1 Nummer 2 ist in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ohne Berufung in das Beamtenverhältnis abzuleisten. Die für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften des Hamburgischen Beamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit dem nicht die Eigenart des Ausbildungsverhältnisses entgegensteht. § 14 Absätze 3 und 4 sowie § 15 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 26 HmbLVO – Vorbereitungsdienst  (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Ausbildung. Die theoretische Ausbildung dauert insgesamt mindestens sechs Monate.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst werden auf Antrag Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen beruflichen Tätigkeit bis zu insgesamt einem Jahr angerechnet, soweit sie nicht bereits für die Anerkennung einer förderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines gleichwertigen Bildungsstandes nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 berücksichtigt worden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 27 HmbLVO – Aufstiegsbeamte  (1)

(1) Beamte des einfachen Dienstes können nach der Anstellung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen fachlichen Leistungen für den mittleren Dienst geeignet erscheinen. Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(2) Nach erfolgreicher Ausbildung wird die Laufbahnprüfung abgelegt.

(3) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Bestehen der Laufbahnprüfung in Dienstgeschäften des mittleren Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 28 HmbLVO – Einstellung in den Vorbereitungsdienst  (1)

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 29 HmbLVO – Vorbereitungsdienst  (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von insgesamt zwei Jahren und berufspraktischen Studienzeiten von insgesamt einem Jahr. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.

(3) Der Vorbereitungsdienst beschränkt sich auf eine berufspraktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben von

  1. 1.

    einem Jahr für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes,

  2. 2.

    einem Jahr und drei Monaten für die Laufbahnen

    1. a)

      des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes,

    2. b)

      des gehobenen eichtechnischen Dienstes,

  3. 3.

    zwei Jahren für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes.

Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Inhalte der berufspraktischen Ausbildung.

(4) Auf Antrag werden

  1. 1.
    auf die Fachstudien Zeiten eines Hochschulstudiums mit Ausnahme von Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit,
  2. 2.
    auf die berufspraktischen Studienzeiten oder die berufspraktische Ausbildung Zeiten einer berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit, soweit sie nicht bereits für die Anerkennung eines gleichwertigen Bildungsstandes nach § 28 berücksichtigt worden sind,

bis zu jeweils sechs Monaten angerechnet, wenn und soweit das Hochschulstudium oder die berufspraktische Ausbildung oder Tätigkeit als Ersatz für die Ausbildung anerkannt werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 30 HmbLVO – Anerkennung einer Prüfung als Laufbahnprüfung  (1)

(1) Die oberste Dienstbehörde erkennt die einen Studiengang einer Hochschule abschließende Prüfung als Laufbahnprüfung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes an, wenn

  1. 1.
    dem Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes in dem Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt worden sind, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind,
  2. 2.
    die Prüfung der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Abschluss einer Einführung in die Laufbahnaufgaben verlangt werden. Die Einführungszeit kann auf höchstens sechs Monate festgesetzt oder bis zu dieser Dauer verlängert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 31 HmbLVO – Aufstiegsbeamte  (1)

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.
    nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen fachlichen Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen,
  2. 2.
    eine Dienstzeit ( § 11 Absatz 2 ) von mindestens drei Jahren abgeleistet haben,
  3. 3.
    eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung, einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder die erfolgreiche Teilnahme an einem auf das Hochschulstudium vorbereitenden dreimonatigen Lehrgang nachweisen.

Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(2) Nach erfolgreicher Ausbildung wird die Laufbahnprüfung abgelegt.

(3) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Bestehen der Laufbahnprüfung in Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 32 HmbLVO – Einstellung in den Vorbereitungsdienst  (1)

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit mindestens drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Prüfung abgeschlossen hat. Das Studium muss nach seinen Inhalten geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 33 HmbLVO – Vorbereitungsdienst  (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst werden auf Antrag Zeiten

  1. 1.
    einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes,
  2. 2.
    einer berufspraktischen Tätigkeit, die nach Bestehen der für die Einstellung vorgeschriebenen Prüfung abgeleistet worden sind,

bis zu insgesamt sechs Monaten angerechnet, wenn und soweit die Ausbildung oder die berufspraktische Tätigkeit als Ersatz für die Ausbildung anerkannt werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 34 HmbLVO – Sonderregelung für den allgemeinen Verwaltungsdienst  (1)

Für den allgemeinen Verwaltungsdienst gilt an Stelle des § 33 Absatz 3 folgende Vorschrift:

Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bis zu sechs Monaten angerechnet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 35 HmbLVO – Aufstiegsbeamte  (1)

(1) Beamten des gehobenen Dienstes darf ein Amt der Laufbahn derselben Fachrichtung des höheren Dienstes verliehen werden, wenn sie

  1. 1.

    mindestens zwei verschiedene Verwendungen in einem Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A von jeweils mindestens zwölfmonatiger Dauer in sich deutlich voneinander unterscheidenden Funktionen durchlaufen haben,

  2. 2.

    in den Gesamtbewertungen der nach Ablauf der Mindestverweildauer in den Verwendungen nach Nummer 1 erstellten dienstlichen Beurteilungen jeweils mindestens die Bewertung "entspricht den Anforderungen in vollem Umfang" erhalten haben und die für den Aufstieg gefertigte Anlassbeurteilung das für die Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Dienstes erforderliche Fach- und Führungspotential ausweist,

  3. 3.

    eine Dienstzeit ( § 11 Absatz 2 ) von mindestens zehn Jahren abgeleistet haben,

  4. 4.

    höchstens 58 Jahre alt sind.

Mit der Amtsübertragung wird die Befähigung für die höhere Laufbahn erworben. Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die Laufbahn des höheren Dienstes eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(2) Beamten des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes kann ein Amt der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes verliehen werden, wenn sie eine Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn absolviert haben. Die Einführungszeit dauert zwei Jahre. Sie wird in einem zweijährigen Masterstudiengang Public Management an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg durchgeführt. Der Studiengang enthält Lehrveranstaltungen in der Hochschule und im Selbststudium (Fachstudien) und Lehrveranstaltungen in den Ausbildungsbehörden (berufspraktische Studienzeiten). Die oberste Dienstbehörde bestimmt die wesentlichen Inhalte der Einführung und deren Durchführung durch Verwaltungsvorschrift. Ergänzende Regelungen trifft die Hochschule durch Satzung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Mit dem Erwerb des Mastergrades wird die Einführung erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erworben. Ein Amt der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in Dienstgeschäften des höheren Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(3) Zur Einführung nach Absatz 2 können Beamte zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    mindestens zwei verschiedene Verwendungen in einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A von jeweils mindestens zwölfmonatiger Dauer in sich deutlich voneinander unterscheidenden Funktionen durchlaufen haben,

  2. 2.

    in den Gesamtbewertungen der nach Ablauf der Mindestverweildauer in den Verwendungen nach Nummer 1 erstellten dienstlichen Beurteilungen jeweils mindestens die Bewertung "entspricht den Anforderungen in vollem Umfang" erhalten haben und die für den Aufstieg gefertigte Anlassbeurteilung das für die Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Dienstes erforderliche Fach- und Führungspotential ausweist,

  3. 3.

    eine Dienstzeit ( § 11 Absatz 2 ) von mindestens acht Jahren abgeleistet haben,

  4. 4.

    zum Beginn der Einführung höchstens 52 Jahre alt sind,

  5. 5.

    einen Hochschulabschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren in einem für den Masterstudiengang einschlägigen Fach der Rechts-, Verwaltungs-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften aufweisen.

Tarifbeschäftigte können bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen des Satzes 1 zur Teilnahme an der Einführung zugelassen werden.

(4) Über die Zulassung zur Einführung nach Absatz 3 entscheidet die oberste Dienstbehörde nach einem Auswahlverfahren. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob der Beamte nach seiner Gesamtpersönlichkeit und seinen bisherigen Leistungen, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, für den Aufstieg geeignet ist. Im Auswahlverfahren können ergänzende Leistungstests vorgesehen werden. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der Bewerber festzulegen. Das Nähere über das Auswahlverfahren regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 36 HmbLVO – Besondere Voraussetzungen für die Einstellung  (1)

(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für alle Bewerber durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, dürfen andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Die Einstellung setzt voraus, dass die anderen Bewerber das 32. Lebensjahr vollendet haben. Bewerber für Laufbahnen des höheren Dienstes, die nicht

  1. 1.
    eine Vorbildung nach § 32 oder
  2. 2.
    eine Zwischenprüfung oder ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen während einer grundsätzlich dreijährigen Ausbildung, die nach § 5b Absatz 1 Satz 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 10. September 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1557) die erste Prüfung ersetzen,

nachweisen, müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 37 HmbLVO – Dienstliche und eigene Fortbildung  (1)

(1) Die dienstliche Fortbildung wird von der obersten Dienstbehörde gefördert, geregelt und durchgeführt. Die oberste Dienstbehörde kann die Durchführung von Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung anderen Stellen übertragen.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die

  1. 1.
    der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder gleichbewertete Dienstposten dienen,
  2. 2.
    bei Änderungen der Ausbildung für die Laufbahn die Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben.

(3) Die Beamten sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie über die Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen in der Laufbahn unterrichtet und steigenden Anforderungen gewachsen sind.

(4) Beamte, die ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch Fortbildung nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Ihnen soll nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höherbewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 38 HmbLVO – Übernahme von Beamten und früheren Beamten  (1)

(1) Bei der Übernahme von Beamten und früheren Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts.

(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als sich der Beamte oder frühere Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in der entsprechenden oder einer als gleichwertig geltenden Laufbahn bewährt hat.

(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verordnung dafür nicht vorgelegen haben.

(5) Soll dem Beamten oder früheren Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen werden, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

(6) Bei anderen Bewerbern rechnet die Dienstzeit ( § 11 Absatz 2 ) frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 36 Absatz 3 erfüllt waren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 39 HmbLVO – Übernahme von Personen, die nicht Beamte sind oder waren  (1)

Die bei einem anderen Dienstherrn erworbene Befähigung für eine Laufbahn kann von der obersten Dienstbehörde als Befähigung für die entsprechende Laufbahn der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts anerkannt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 40 HmbLVO – Entscheidungen des Landespersonalausschusses und der obersten Dienstbehörde  (1)

(1) Der Landespersonalausschuss ( § 102 HmbBG ) kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Vorschriften über

  1. 1.
    die Dauer der Probezeit..( § 7 Absätze 1 und 6 ).
  2. 2.
    das Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung ( § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 ),
  3. 3.
    die Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung ( § 9 Absatz 3 Nummern 1 und 2 ).

(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Vorschriften über

  1. 1.
    das Mindest- und Höchstalter für die Einstellung ( § 14 Absatz 2 ),
  2. 2.
    die Dauer der Bewährungszeit für den Aufstieg ( § 27 Absatz 3 Satz 2 , § 31 Absatz 3 Satz 2 und § 35 Absatz 2 Satz 9 ),
  3. 3.
    die Voraussetzungen für den Aufstieg ( § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 35 Absätze 1 und 3 ).

(3) Die oberste Dienstbehörde kann ferner im Einzelfall eine Ausnahme von § 9 Absatz 3 Nummer 3 zulassen, wenn außergewöhnliche dienstliche Gründe für die Beförderung vorliegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 41 HmbLVO – Änderung von Rechtsvorschriften  (1)

(hier nicht wiedergegeben)

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 42 HmbLVO – Übergangsregelungen  (1)

(1) Abweichend von den §§ 6 , 7 und 12 richtet sich die Probezeit für Beamte, die bis zum 31. Dezember 1978 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn es für sie günstiger ist.

(2) Abweichend von § 25 können in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren Dienstes bis zum 31. Dezember 1979 auch Bewerber eingestellt werden, die mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen.

(3) Laufbahnbewerber des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes beim Strafvollzug, die den Vorbereitungsdienst bis zum 31. Dezember 1978 beginnen, leisten die Ausbildung und legen die Laufbahnprüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab. § 29 Absatz 2 und § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind nicht anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 43 HmbLVO – Übergangsregelungen bis zum Erlass neuer Vorschriften  (1)

Soweit besondere Rechtsvorschriften auf Grund von § 16 HmbBG noch nicht erlassen sind, gelten bis zum Erlass solcher Vorschriften, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, folgende Übergangsregelungen:

  1. 1.
    Die bisherigen Regelungen über eine andere Dauer des Vorbereitungsdienstes in den Laufbahnen des mittleren Dienstes gelten weiter.
  2. 2.
    Die bisherigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten insoweit weiter, als sie nicht zu den Vorschriften dieser Verordnung in Widerspruch stehen.
  3. 3.
    Bewerber für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen können auf Grund der bisher für die Laufbahn geforderten Befähigungsnachweise in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Einstellung nach § 23 , § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 , § 28 oder § 32 erfüllen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 44 HmbLVO – In-Kraft-Treten  (1)

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten vom 17. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 131), zuletzt geändert am 20. April 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91), außer Kraft.

(2) Ist in anderen auf Grund von § 15 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 13. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 49), zuletzt als § 16 neu bekannt gemacht am 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367), erlassenen Rechtsvorschriften auf Vorschriften oder Bezeichnungen der nach Absatz 1 Satz 2 außer kraft getretenen Verordnung Bezug genommen, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieser Verordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VKO
Gliederungs-Nr.: 2011-2-1
Normtyp: Gesetz

Vollstreckungskostenordnung (VKO)

Vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 384)  (1)

Auf Grund des § 19 Absatz 1 und des § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 13. März 1961 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Seite 79) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Ersatzvornahme 1
Zwangsgeld 1a
Wegnahme 2
Zwangsräumung 3
Vorführung, Verhaftung 4
Mahnung 5
Zustellung durch Behördenbedienstete 5a
Vermögensauskunft 5b
Pfändung 6
Verwertung 7
Arrest 8
Verwertung von Sicherheiten 9
Entstehung der Kostenpflicht 10
Erhöhte Gebühren 11
Mehrheit von Pflichtigen 12
Auslagen 13
Fahrtenpauschale und Wegegeld 14
Erstattung von Auslagen und Gebühren 15
Fälligkeit der Kostenforderungen 16
Zinsen 17
Anrechnung 18
Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern 19
In-Kraft-Treten 20
  
  Anlage
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 384) war soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.


§ 1 VKO – Ersatzvornahme

(1) Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme selbst aus oder beauftragt sie eine andere Stelle, so stellt sie ihre Personalaufwendungen und die Personalaufwendungen der anderen Stelle pauschal mit

  1. a)

    41,90 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,

  2. b)

    47,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,

  3. c)

    61,80 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten oder

  4. d)

    76,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten je angegangene Arbeitsstunde fest.

Für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes betragen die nach Satz 1 festzustellenden Personalaufwendungen

  1. a)

    55,60 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt,

  2. b)

    73,80 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt,

  3. c)

    109,30 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt

je angefangene Arbeitsstunde. Für Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrvollzugsdienstes betragen die nach Satz 1 festzustellenden Personalaufwendungen

  1. a)

    65,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt,

  2. b)

    82,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt,

  3. c)

    102,90 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt

je angefangene Arbeitsstunde.

(2) Wird die Ersatzvornahme durch einen Dritten ausgeführt, so erhebt die Vollstreckungsbehörde zu ihren Aufwendungen einen Gemeinkostenzuschlag in Höhe von zehn vom Hundert der Aufwendungen. Die Aufwendungen setzen sich zusammen aus dem Rechnungsbetrag des Dritten und, soweit vorhanden, den bei der Durchführung der Ersatzvornahme anfallenden eigenen Aufwendungen der Verwaltung, wobei deren Personalaufwendungen pauschal mit

  1. a)

    36,50 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,

  2. b)

    41,50 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder eines oder eines vergleichbaren Angestellten,

  3. c)

    53,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten oder

  4. d)

    66,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten je angefangene Arbeitsstunde festgesetzt werden.


§ 1a VKO – Zwangsgeld

Die Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes beträgt

  1. a)

    15 Euro für Zwangsgelder von bis zu 250 Euro,

  2. b)

    50 Euro für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro und bis zu 1 000 Euro,

  3. c)

    150 Euro für Zwangsgelder von mehr als 1 000 Euro und bis zu 5 000 Euro,

  4. d)

    500 Euro für Zwangsgelder von mehr als 5 000 Euro.


§ 2 VKO – Wegnahme

(1) Die Gebühr für die Wegnahme einschließlich der Übergabe beträgt bei Wegnahme von Personen 28,50 Euro, bei Wegnahme von Sachen oder Urkunden, die nicht Wechsel sind oder die nicht durch Indossament übertragen werden können, 22,40 Euro.

(2) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pflichtige an den zur Vornahme der Vollstreckungshandlung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. Wird die herauszugebende Person oder die Sache oder Urkunde, die herauszugeben oder vorzulegen ist, nicht vorgefunden, so wird für jeden Wegnahmeversuch die halbe Gebühr erhoben.


§ 3 VKO – Zwangsräumung

Die Gebühr für die Zwangsräumung unbeweglicher Sachen, von Räumen oder Schiffen beträgt 28,50 Euro.


§ 4 VKO – Vorführung, Verhaftung

Die Gebühr für die Vorführung und für die Verhaftung auf Grund der Anordnung der Erzwingungshaft beträgt 28,50 Euro.


§ 5 VKO – Mahnung

Die Gebühr für die Mahnung beträgt 3,30 Euro.


§ 5a VKO – Zustellung durch Behördenbedienstete

Die Gebühr für die Zustellung mit Zustellungsurkunde durch Behördenbedienstete beträgt 11 Euro.


§ 5b VKO – Vermögensauskunft

(1) Die Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft beträgt 33 Euro.

(2) Die Gebühr für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger beträgt 33 Euro.

(3) Die Gebühr für die Einholung einer Auskunft für zusätzliche Informationen bei anderen Stellen im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft beträgt 13 Euro.


§ 6 VKO – Pfändung

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung

  1. a)
    von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind und von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können,
  2. b)
    von anderen Forderungen und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der beizutreibenden Beträge je Gläubiger. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.

(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der als Anlage beigefügten Tabelle. In den Fällen des Absatzes 1 wird die volle Gebühr erhoben. Erfolgt die Pfändung eines Kraftfahrzeugs unter Einsatz eines Radblockierschlosses (Parkkralle), so wird das Zweifache der vollen Gebühr erhoben.

(4) Die volle Gebühr wird auch erhoben, wenn

  1. a)
    ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil der Pflichtige nicht ermittelt oder der Zutritt zur Wohnung verweigert worden ist oder pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden worden sind,
  2. b)
    die Pfändung wegen § 35 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510) in Verbindung mit § 281 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 ( BGBl. I S. 3044 , 3056 ), in der jeweils geltenden Fassung, § 295 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 812 der Zivilprozessordnung oder § 319 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 851b der Zivilprozessordnung unterblieben ist,
  3. c)
    der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle erschienen ist und an ihn gezahlt oder nach diesem Zeitpunkt auf andere Weise Zahlung geleistet wird.

(5) Wird die Pfändung abgewendet, so wird erhoben

  1. a)
    die volle Gebühr, wenn auf Grund der Vollstreckungsankündigung, einer anderen Vollstreckungsmaßnahme oder einer Ratenzahlungsvereinbarung die Pfändung abgewendet worden ist,
  2. b)
    die halbe Gebühr, wenn der Pflichtige nachweist, dass die Pfändung durch Zahlung nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages und vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen abgewendet worden ist,
  3. c)
    keine Gebühr, wenn die Zahlung vor Erteilung eines Vollstreckungsauftrages erfolgte.

Die Gebühr soll nicht erhoben werden, wenn der insgesamt noch beizutreibende Betrag geringer als 10 Euro ist.

(6) Wird der Vollstreckungsauftrag zurückgenommen, so wird vom Gläubiger erhoben,

  1. a)
    die halbe Gebühr, wenn die Rücknahme vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgte,
  2. b)
    die volle Gebühr, wenn die Rücknahme erst nach der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgte.

(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen oder andere Vermögensrechte gepfändet, die unter Absatz 1 Buchstabe b fallen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

(8) Ist der Vollziehungsbeamte beauftragt, die Pfändung zu wiederholen, sind die Gebühren für jede Pfändung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Vollziehungsbeamte auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind.


§ 7 VKO – Verwertung

(1) Für die Versteigerung oder sonstige Verwertung von Gegenständen wird eine Gebühr in Höhe des Zweieinhalbfachen der Gebühr nach der als Anlage beigefügten Tabelle erhoben.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der beizutreibenden Beträge, so ist diese maßgebend.

(3) Wird die Verwertung abgewendet, so wird eine volle Gebühr nach der als Anlage beigefügten Tabelle erhoben. Dabei bemisst sich die Gebühr nach dem Schätzwert der Gegenstände. Übersteigt der Schätzwert die Summe der beizutreibenden Beträge, so ist diese maßgebend.


§ 8 VKO – Arrest

(1) Für die Anordnung eines Arrestes wird eine Gebühr in Höhe des Zweifachen der als Anlage beigefügten Tabelle erhoben.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Forderung, deren Beitreibung gesichert werden soll. Wird der Arrest wegen einer Forderung angeordnet, die noch nicht zahlenmäßig feststeht, so bemisst sich die Gebühr nach dem zu hinterlegenden Betrag.


§ 9 VKO – Verwertung von Sicherheiten

Für die Verwertung von Sicherheiten wird eine Gebühr in Höhe des Zweifachen der Gebühr nach der als Anlage beigefügten Tabelle erhoben.


§ 10 VKO – Entstehung der Kostenpflicht

(1) Die Pflicht zur Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme und zur Zahlung des Gemeinkostenzuschlags entsteht mit der Erteilung des Auftrags an den Vollziehungsbeamten, die andere Stelle oder den Dritten.

(2) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr entsteht

  1. a)
    in den Fällen der §§ 2 , 3 , 4 , § 6 Absatz 1 Buchstabe a , §§ 7 und 9 mit der Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Vollziehungsbeamten oder einen anderen Beauftragten,
  2. b)
    in den Fällen des § 5 mit der Absendung der Mahnung,
  3. c)
    in den Fällen des § 5a mit der Zustellung,
  4. d)
    in den Fällen des § 6 Absatz 1 Buchstabe b mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll,
  5. e)
    in den Fällen des § 6 Absatz 6 mit der Rücknahme des Vollstreckungsauftrages,
  6. f)
    in den Fällen des § 8 mit der Bekanntgabe der Arrestanordnung.

(3) Die Pflicht zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Vornahme der Handlung, die die Aufwendung des zu erstattenden Betrages erfordert.


§ 11 VKO – Erhöhte Gebühren

Die Vollstreckungsbehörde kann die in den §§ 2 , 3 , 4 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte erhöhen, wenn aus Gründen, die der Pflichtige zu vertreten hat, die Vollstreckung mehrere Vollziehungsbeamte erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden muss und dadurch erhöhte Kosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen und nicht als Auslagen nach § 13 erhoben werden können.


§ 12 VKO – Mehrheit von Pflichtigen

(1) Wird gegen mehrere Pflichtige vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Pflichtigen zu erheben.

(2) Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden die Gebühren nur einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.


§ 13 VKO – Auslagen

(1) Als Auslagen werden erhoben

  1. a)
    Post- und Telegrammgebühren sowie Kosten einer Postnachnahme,
  2. b)
    Kosten, die durch eine öffentliche Bekanntmachung entstehen,
  3. c)
    Entschädigungen der zum Öffnen von Türen oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Pflichtigen zugezogenen Personen,
  4. d)
    Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung von Personen und Sachen, Kosten der für die Beförderung von Sachen notwendigen Verpackung, Kosten der Ernte gepfändeter Früchte und Kosten der Verwahrung, Fütterung und Pflege von Tieren,
  5. e)
    Entschädigungen an Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige, Treuhänder, Dolmetscher und Übersetzer, aus Anlass der Verwertung zu entrichtende Steuern,
  6. f)
    aus Anlass der Verwertung zu entrichtende Steuern,
  7. g)
    an Behörden, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Kreditinstitute und Notare zu zahlende Kosten,
  8. h)
    andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungs- oder Verwertungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind,
  9. i)
    Kosten, die durch eine Austauschpfändung entstehen.

Die Aufwendungen für den Einsatz von Fahrzeugen und sonstigen Geräten werden in entsprechender Anwendung der für den jeweiligen Verwaltungsbereich geltenden Gebührenordnung berechnet, sofern darin Bestimmungen hierüber enthalten sind.

(2) Werden Sachen, die bei mehreren Pflichtigen gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt oder verwertet, so werden die Auslagen dieses Verfahrens auf die beteiligten Pflichtigen verteilt. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände zu berücksichtigen.

(3) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist oder wenn eine zunächst entstandene Pflicht zur Zahlung der Gebühr nach den Bestimmungen dieser Verordnung ganz oder teilweise wieder weggefallen ist.

(4) In den Fällen des § 1 Absatz 2 werden neben dem Gemeinkostenzuschlag Auslagen im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben a) und b) nicht erhoben. Im Mahnverfahren werden Auslagen nicht erhoben.


§ 14 VKO – Fahrtenpauschale und Wegegeld

(1) Für die Benutzung eigener Beförderungsmittel des Vollziehungsbeamten zur Beförderung von Personen und Sachen wird je Fahrt eine Pauschale von 6 Euro erhoben.

(2) Zusätzlich zur Fahrtenpauschale nach Absatz 1 wird ein Wegegeld in Höhe von 6 Euro erhoben. Vollstreckt der Vollziehungsbeamte Teilbeträge, wird das Wegegeld für jeden weiteren erforderlichen Besuch des Ortes der Amtshandlung gesondert erhoben.

(3)

Die Pauschale und das Wegegeld werden für jeden Auftrag gesondert erhoben.


§ 15 VKO – Erstattung von Auslagen und Gebühren

(1) Bei der Vollstreckungshilfe für Stellen, die nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, sowie bei der Beitreibungshilfe hat die ersuchende Stelle die Auslagen nach § 13 und die Fahrtenpauschale und das Wegegeld nach § 14 zu erstatten, die vom Pflichtigen nicht beigetrieben werden können. Bei der Amtshilfe hat die ersuchende Stelle auf Anforderung Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen.

(2) Bei der Vollstreckungshilfe für Stellen, die nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, und bei der Beitreibungshilfe hat die ersuchende Stelle, soweit im Bundesrecht nichts anderes bestimmt ist, auch die Gebühren zu zahlen, die vom Pflichtigen nicht beigetrieben werden können.


§ 16 VKO – Fälligkeit der Kostenforderungen

Die Forderung auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme, auf Zahlung des Gemeinkostenzuschlags und auf Zahlung einer erhöhten Gebühr wird mit der Festsetzung, andere Kostenforderungen werden mit der Entstehung fällig.


§ 17 VKO – Zinsen

Werden die fälligen Kosten einer Ersatzvornahme ( §§ 1 und 13 ) innerhalb einer gesetzten Frist nicht erfüllt, so sind sie mit fünf Prozentpunkten über dem bei Eintritt des Verzuges geltenden Basiszinssatz nach § 247 Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Von der Erhebung geringfügiger Zinsbeträge kann abgesehen werden.


§ 18 VKO – Anrechnung

(1) Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung des Pflichtigen zur Deckung der beizutreibenden Forderung und der Kosten nicht aus, so sind soweit für die Anrechnung nicht andere Bestimmungen maßgebend sind, zunächst das Wegegeld, dann die Gebühren und danach die übrigen Kosten der Vollstreckung zu decken.

(2) Im Falle der Amtshilfe, der Vollstreckungshilfe und der Beitreibungshilfe gehen die Kostenansprüche der ersuchten Behörde den Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor.


§ 19 VKO – Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern

Auf Vollstreckungen, die durch Gerichtsvollzieher ausgeführt werden, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.


§ 20 VKO – In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1961 in Kraft.

(2) Für Vollstreckungsmaßnahmen, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eingeleitet, aber noch nicht beendet sind, gilt das bisherige Recht, soweit die Pflicht zur Zahlung der Kosten vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entstanden ist.


Anhang

Anlage 1 VKO – Anlage

Gegenstandswert
in Euro bis zu
Höhe der vollen Gebühr
in Euro
1 00046
1 500 51
2 00056
2 50061
3 00066
3 50071
4 00076
4 50081
5 00086

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1 000 Euro.


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