NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 1 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


Saarländisches Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) Gesetz Nr. 868
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) Gesetz Nr. 868
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SaarSammlG
Gliederungs-Nr.: 2184-1
Normtyp: Gesetz

Saarländisches Sammlungsgesetz
(SaarlSammlG) Gesetz Nr. 868

Vom 3. Juli 1968 (Amtsbl. S. 506)

Zuletzt geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Inhaltsverzeichnis§§
  
Erlaubnisbedürftige Sammlungen 1
Voraussetzungen für die Sammlungserlaubnis 2
Form und Inhalt der Erlaubnis 3
Rücknahme, Widerruf und nachträgliche Einschränkung der Erlaubnis 4
Pflichten des Veranstalters 5
Änderung des Sammlungszweckes 6
Treuhänder 7
Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen 8
Andere Sammlungen 9
Ordnungswidrigkeiten 10
Zuständigkeiten 11
Sammlungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften 12
Einschränkung von Grundrechten 13
Verwaltungsvorschriften 14
In-Kraft-Treten 15

§ 1 SaarSammlG – Erlaubnisbedürftige Sammlungen

(1) Wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person

  1. 1.
    auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen),
  2. 2.
    von Haus zu Haus, insbesondere mit Sammellisten (Haussammlungen) veranstalten will, bedarf hierzu der Erlaubnis.

(2) Als erlaubnisbedürftige Sammlungen gelten auch

  1. 1.
    der Vertrieb von Waren in den Formen des Absatzes 1, wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Käufer der Eindruck erweckt werden kann, dass er durch den Kauf der Ware gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere; dies gilt nicht für den Vertrieb von Blindenwaren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 ( BGBl. I S. 311 ),
  2. 2.
    der Verkauf von Eintrittskarten für öffentliche Konzerte, die mit dem Hinweis darauf veranstaltet werden, dass ein oder mehrere blinde Künstler mitwirken,
  3. 3.
    das Einsammeln von getragener Kleidung, gebrauchter Wäsche, Textilresten, Altpapier und anderen Altmaterialien nach vorhergehender Aufforderung, wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Sammlungsgutes oder auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Spender der Eindruck erweckt werden kann, dass er gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere.

(3) Keiner Erlaubnis bedürfen

  1. 1.
    Haussammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Angehörigen durchführt,
  2. 2.
    Sammlungen, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden.


§ 2 SaarSammlG – Voraussetzungen für die Sammlungserlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu erteilen,

  1. 1.
    wenn keine Gefahr besteht, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,
  2. 2.
    wenn genügende Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist,
  3. 3.
    wenn in den Fällen des § 1 Abs. 2 gewährleistet ist, dass mindestens ein Viertel des Verkaufspreises für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleibt,
  4. 4.
    wenn nicht zu befürchten ist, dass die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden.

(2) Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller

  1. 1.
    einen anderen Zweck ersatzweise angibt, wenn der angegebene Sammlungszweck nur mit einem bestimmten Mindesterfolg verwirklicht werden kann und zweifelhaft ist, ob der benötigte Sammlungsertrag erreicht wird,
  2. 2.
    einen weiteren Zweck hilfsweise für den Fall angibt, dass die Sammlung mehr einbringen sollte, als für den angegebenen Zweck benötigt wird.


§ 3 SaarSammlG – Form und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten Sammlungszweck zu erteilen. Sie hat das Gebiet, in dem gesammelt werden darf, und die Art der Sammlung ( § 1 Abs. 1 und 2 ) anzugeben.

(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, die sich auf die Art und Weise der Sammlung und ihre Überwachung, auf die Verwendung des Sammlungsertrages ( § 2 Abs. 2 ), die Höhe der Unkosten, den Schutz jugendlicher Sammler und auf die Prüfung der Abrechnung beziehen.


§ 4 SaarSammlG – Folge bei Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

Bei Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach Beginn der Sammlung bestimmt die Erlaubnisbehörde, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.


§ 5 SaarSammlG – Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle

  1. 1.
    eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung und die Verwendung des Ertrages vorzulegen,
  2. 2.
    auf Anforderung die zur Prüfung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben.


§ 6 SaarSammlG – Änderung des Sammlungszweckes

(1) Der Sammlungsertrag darf nur mit Genehmigung der Erlaubnisbehörde ganz oder teilweise für einen anderen als den zunächst angegebenen Sammlungszweck verwendet werden. Zum Sammlungsertrag gehören auch die damit beschafften Gegenstände.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist, und ist der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage, einen anderen Sammlungszweck vorzuschlagen, so ist der Sammlungsertrag unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Zweck zuzuführen.


§ 7 SaarSammlG – Treuhänder

(1) Die Erlaubnisbehörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages bestellen, wenn

  1. 1.
    die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen wird oder
  2. 2.
    sich bei der Durchführung und Abwicklung einer Sammlung erhebliche Missstände zeigen, die eine zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gefährden und sich nicht auf andere Weise beseitigen lassen.

(2) Mit der Bestellung des Treuhänders, die im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen ist, verliert der Veranstalter die Befugnis, den Sammlungsertrag zu verwalten und über denselben zu verfügen. § 82 der Insolvenzordnung ist entsprechend anwendbar.

(3) Der Treuhänder ist verpflichtet, den Sammlungsertrag sofort in Besitz zu nehmen. Er übt unter Aufsicht der Erlaubnisbehörde das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Sammlungsertrag zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung aus, wobei er auch alle Pflichten des Veranstalters zu erfüllen hat. Zu diesem Zweck darf er die Geschäftsräume des Veranstalters betreten.


§ 8 SaarSammlG – Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. Dies gilt nicht für Sammlungen nach § 12 Abs. 1 Buchstabe a .

(2) Jugendliche vom 14. bis zum 15. Lebensjahr dürfen nicht zu Haussammlungen herangezogen werden. Bei Straßensammlungen dürfen sie nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden.

(3) Für Kinder vom vollendeten 12. Lebensjahr an und für Jugendliche kann die Erlaubnisbehörde in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefährdung der Kinder oder Jugendlichen nicht zu befürchten ist.


§ 9 SaarSammlG – Andere Sammlungen

(1) Wer eine Sammlung von Geld- und Sachspenden oder von geldwerten Leistungen durch Spendenbriefe oder durch öffentliche Aufrufe veranstaltet, hat der zuständigen Behörde ( § 11 ) auf Verlangen die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung und zur Prüfung der zweckentsprechenden, einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages nach pflichtgemäßem Ermessen für nötig hält. Die zuständige Behörde kann dem Veranstalter in sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs. 2 Auflagen erteilen und die Durchführung oder Fortsetzung der Sammlung von der fristgerechten Erfüllung dieser Auflagen abhängig machen.

(2) Sammlungen durch Spendenbriefe sind der zuständigen Behörde vor Beginn der Sammlung anzuzeigen. Dies gilt nicht für solche Veranstalter, die in einem anderen Bundesland ihrer dortigen Anzeigepflicht nachgekommen sind oder eine entsprechende Erlaubnis erhalten haben.

(3) Die zuständige Behörde kann die Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten,

  1. 1.
    wenn die Gefahr besteht, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,
  2. 2.
    wenn keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung oder die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist oder
  3. 3.
    wenn zu befürchten ist, dass die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden.

(4) Ist der Veranstalter der Sammlung zu einer zweckentsprechenden Verwendung des Ertrages nicht bereit oder nicht in der Lage, oder ist die Sammlung verboten worden, so kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender bestimmen, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist.

(5) § 7 gilt entsprechend.


§ 10 SaarSammlG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    der Erlaubnisbehörde gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um sich die Sammlungserlaubnis zu erschleichen,
  2. 2.
    eine erlaubnisbedürftige Sammlung ohne Erlaubnis veranstaltet oder eine nach § 9 Abs. 3 verbotene Sammlung fortsetzt,
  3. 3.
    der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 2 nicht nachkommt,
  4. 4.
    einer mit der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 oder einer auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage zuwiderhandelt,
  5. 5.
    den Sammlungsertrag einem anderen als dem erlaubten oder dem von der zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuführt,
  6. 6.
    der Vorlage- oder Auskunftspflicht nach § 5 oder nach § 9 Abs. 1 innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachkommt,
  7. 7.
    einem bestellten Treuhänder den Sammlungsertrag oder einen Teil davon vorenthält oder entzieht,
  8. 8.
    ein Kind oder einen Jugendlichen entgegen § 8 zu einer Sammlung heranzieht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Sammlungserträge, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden; sie sind unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender einem von der Erlaubnisbehörde bzw. der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuzuführen. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.


§ 11 SaarSammlG – Zuständigkeiten

(1) Erlaubnisbehörde ist

  1. 1.

    das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport für alle Sammlungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,

  2. 2.

    der Landkreis und der Regionalverband Saarbrücken für alle Sammlungen, die auf das Gebiet des Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - beschränkt sind,

  3. 3.

    die Gemeinde für alle Sammlungen, die auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt sind.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 ist diejenige Behörde, die für den Veranstalter als Erlaubnisbehörde zuständig wäre, wenn es sich um eine für das gleiche Gebiet durchzuführende erlaubnisbedürftige Sammlung handelte.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Erlaubnisbehörde bzw. die nach Absatz 2 zuständige Behörde.


§ 12 SaarSammlG – Sammlungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften

Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der §§ 8 und 10 keine Anwendung auf

  1. 1.

    Sammlungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und deren Einrichtungen und Vereinigungen

    1. a)

      in ihren Kirchen und sonstigen dem Gottesdienst oder der Pflege ihrer Weltanschauung dienenden Räumen,

    2. b)

      in Form von Haussammlungen bei ihren Angehörigen,

    3. c)

      auf Kirchenvorplätzen und sonstigen von den Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften genutzten Grundstücken,

    4. d)

      in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen, religiösen oder der Weltanschauung dienenden Veranstaltungen,

  2. 2.

    Sammlungen der Ordensgemeinschaften und religiösen Kongregationen, die nach ihren kirchlichen genehmigten Regeln zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts durchgeführt werden.


§ 13 SaarSammlG – Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird im Rahmen des Artikels 19 Abs. 2 des Grundgesetzes das Recht auf Eigentum ( Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes , Artikel 18 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes ) eingeschränkt.


§ 14 SaarSammlG – Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.


§ 15 SaarSammlG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft.


Copyright Hinweis

© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 28.03.2024