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Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Zweiter Teil – Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
§ 9 JAG
(1) Für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sind nachzuweisen:
- 1.
ein Studium der Rechtswissenschaft, wovon mindestens zwei Jahre auf ein Studium an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland entfallen müssen;
- 2.
die Teilnahme an:
- a)
einer rechtswissenschaftlichen und einer fachübergreifenden sozialwissenschaftlich-rechtswissenschaftlichen Einführungslehrveranstaltung im ersten Jahr des Studiums;
- b)
einer Lehrveranstaltung über die Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie oder Rechtssoziologie), in der eine Leistung in Form einer schriftlichen Arbeit oder eines Referates mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist;
- c)
je einer Übung für Fortgeschrittene mit schriftlichen Arbeiten im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht, in der mindestens eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind;
- d)
einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen (§ 6);
- e)
einer erfolgreich besuchten fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder einem erfolgreich besuchten rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs.
- 3.
die regelmäßige Teilnahme an praktischen Studienzeiten von insgesamt drei Monaten Dauer in der vorlesungsfreien Zeit;
- 4.
das Bestehen der Zwischenprüfung nach § 8 Abs. 2 Satz 2.
(2) 1Die Leistungsnachweise nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bis c und e haben zu bestätigen, dass individuelle Arbeitsergebnisse bewertet worden sind. 2Leistungsnachweise nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, d und e können auch an politikwissenschaftlichen, soziologischen, philosophischen, historischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichen erbracht werden. 3Der Leistungsnachweis nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e kann auch anderweitig erbracht werden, soweit nachgewiesen wird, dass eine erfolgreiche Beschäftigung mit rechtswissenschaftlichen Gegenständen in einer fremden Sprache stattgefunden hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/JAG,HE - Juristenausbildungsgesetz/§§ 6 - 25, Zweiter Teil - Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=169594,10