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§ 52a JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Die zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 01.06.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 52a JAG

(1) 1Wer die zweite juristische Staatsprüfung in Hessen bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen. 2Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung zu stellen.

(2) 1Die Prüfung wird außerhalb des Vorbereitungsdienstes abgelegt; eine Ausbildung zur Prüfungsvorbereitung findet nicht statt. 2Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin abzulegen.

(3) 1Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. 2 § 21 Abs. 4 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) § 21 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gebühr 500 Euro beträgt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/JAG,HE - Juristenausbildungsgesetz/§§ 45 - 53, Vierter Teil - Die zweite juristische Staatsprüfung/