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§ 90e HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

ZEHNTER ABSCHNITT – Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 12.10.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 90e HessHG 2009 – Studium, Prüfungen und Studienordnungen

(1) Das Studium im Vorbereitungsdienst richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen und den Studienordnungen; die §§ 18 bis 20 finden insoweit keine Anwendung.

(2) 1Für weiterbildende Masterstudiengänge im Rahmen des beamtenrechtlichen Aufstiegs findet § 16 Abs. 2 keine Anwendung und finden die §§ 18 bis 20 mit der Maßgabe Anwendung, dass die laufbahnrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu beachten sind. 2Die Prüfungsordnungen für weiterbildende Masterstudiengänge werden von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium genehmigt.

(3) 1Der Fachbereichsrat stellt für jeden Ausbildungsgang, für den er zuständig ist, eine Studienordnung auf. 2Die Studienordnung regelt im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich der in den Ausbildungsgang eingeordneten berufspraktischen Studienzeiten. 3Die Ausbildungsinhalte der Fachstudien und der berufspraktischen Studienzeiten sind aufeinander abzustimmen.

(4) 1Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der dafür vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden kann. 2Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der erforderlichen Studienleistungen. 3Sie bestimmt den Anteil der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen am zeitlichen Gesamtumfang. 4Der Gesamtumfang ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.

(5) § 37 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Studienordnungen von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachministerium, für dessen fachlichen Bereich die Laufbahnausbildung erfolgt, genehmigt werden und das für das Dienstrecht zuständige Ministerium nach Anhörung oder auf Vorschlag der Fachbereiche und nach Stellungnahme des Senats über die Einführung und Aufhebung von Studiengängen entscheidet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessHG 2009,HE - Hessisches Hochschulgesetz/§§ 90a - 90p, ZEHNTER ABSCHNITT - Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit/
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