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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessHG 2009,HE - Hessisches Hochschulgesetz/§§ 96 - 102, Zwölfter Abschnitt - Schlussbestimmungen/
Dokument
§ 98 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen
Zwölfter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 98 HessHG 2009 – Verleihungsform
Die Verleihung von akademischen Graden, die Zuerkennung der Habilitation und die Verleihung der Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent", "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" sowie der Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessHG 2009,HE - Hessisches Hochschulgesetz/§§ 96 - 102, Zwölfter Abschnitt - Schlussbestimmungen/
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