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§ 136a SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Zuständigkeit → Vierter Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 136a SGB VII – Unternehmernummer

Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(1) 1Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer. 2Die Unternehmernummer wird nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unverzüglich vergeben. 3Die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten haben, teilen den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mit. 4In einem Anhang zu der Unternehmernummer werden die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet. 5Die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Daten, einschließlich aller dem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsnummern, werden in einem zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gespeichert. 6Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem; dies gilt auch für die Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 21 Absatz 3a des Arbeitsschutzgesetzes erforderlich ist. 7Die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand führen die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem.

Absatz 1 Satz 5 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024). Sätze 6 und 7 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.).

(2) Bei Änderungen, die die nach Absatz 1 zum Unternehmer oder zum Unternehmen gespeicherten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entsprechend.

(3) 1Der Unternehmer hat für die Vergabe der Unternehmernummer die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und die aktuelle Wohnanschrift, elektronisch zu übermitteln. 2Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, in Grundsätzen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch/§§ 114 - 149a, Fünftes Kapitel - Organisation/§§ 121 - 139a, Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit/§§ 130 - 139a, Vierter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit/