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§ 24 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Schulstruktur → Abschnitt 3 – Besondere Organisationsformen

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 24 BremSchulG – Schule für Erwachsene

(1) Die Schule für Erwachsene gibt Gelegenheit, außerhalb des üblichen Weges der Schulbildung in erwachsenengerechter Weise die Erweiterte Berufsbildungsreife, den Mittleren Schulabschluss und das Abitur zu erreichen. Die Bildungsgänge können in Tages- und in Abendform eingerichtet werden; sie können in sich geschlossen oder, auch in integrierter Form, in einzelne sich ergänzende Teileinheiten strukturiert sein. Der unmittelbare Unterricht kann durch Formen des Fernunterrichts ersetzt werden.

(2) Die zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und zum Mittleren Schulabschluss führenden Bildungsgänge dauern je nach Vorbildung der Schülerinnen und Schüler und dem Ziel des Bildungsganges ein bis zwei Jahre. Der Unterricht der Bildungsgänge schließt mit einer Prüfung ab.

(3) Diese Bildungsgänge beginnen mit einer Eingangsphase, an deren Ende über die Weiterführung der Schullaufbahn entschieden wird.

(4) Das Abendgymnasium und das Kolleg (Gymnasiale Oberstufe in Tagesform) umfassen je nach Vorbildung zwei- bis vierjährige Bildungsgänge. Sie gliedern sich in eine Einführungsphase und in eine Hauptphase, in der der Unterricht in einem System von verbindlichen und fakultativen Grund- und Leistungsfächern organisiert ist. Je nach Vorbildung kann am Abendgymnasium der Einführungsphase eine Anfangsphase vorangestellt werden. Zur besseren Vorbereitung auf das Kolleg kann ein Wechsel in einen anderen Bildungsgang vorgeschrieben werden.

(5) Die Zulassung zu den Bildungsgängen ist so zu regeln, dass der jeweilige Abschluss nicht eher erreicht werden kann als auf dem üblichen Weg. Qualifizierte Absolventinnen und Absolventen der Bildungsgänge der Schule für Erwachsene können im Rahmen der vorhandenen Plätze unmittelbar in einen anderen Bildungsgang der Schule für Erwachsene wechseln.

(6) Das Nähere regeln Rechtsverordnungen. Sie müssen insbesondere regeln:

  1. 1.
    die Dauer und die Struktur der Bildungsgänge;
  2. 2.
    die Voraussetzungen für die Weiterführung oder die Beendigung der zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und zum Mittleren Schulabschluss führenden Bildungsgänge und gegebenenfalls besondere Formen der Weiterführung;
  3. 3.
    den Erwerb von Zwischenqualifikationen als Voraussetzung für den weiteren Besuch eines Bildungsganges und für die Zulassung zu Abschlussprüfungen;
  4. 4.
    die Zulassungsvoraussetzungen zu den einzelnen Bildungsgängen, insbesondere über die Berücksichtigung von Berufsausbildung und Berufstätigkeit sowie der Kenntnisse der deutschen Sprache, und die Leistungsanforderungen für den unmittelbaren Wechsel nach Absatz 5 Satz 2.

Rechtsverordnungen können regeln:

  1. 1.
    Abweichungen von den Versetzungsbestimmungen des § 42, insbesondere über die Wiederholungsmöglichkeit eines Schuljahres oder Schulhalbjahres;
  2. 2.
    das Zuweisungsverfahren nach Absatz 5 Satz 2, wenn die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der vorhandenen Plätze übersteigt.

(7) Der zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und des Mittleren Schulabschlusses führende Schulbereich ist im Sinne dienstrechtlicher Vorschriften der Sekundarstufe I zugeordnet, der gymnasiale Bereich der Sekundarstufe II. Die Erwachsenenschulen können eine Abteilung für außerschulische und schulische Prüfungen enthalten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 3 - 33, Teil 2 - Die Schule/§§ 13 - 33, Kapitel 2 - Schulstruktur/§§ 22 - 24, Abschnitt 3 - Besondere Organisationsformen/
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