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§ 12 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 01.01.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 12 JAG

(1) 1Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die innerhalb einer Terminfolge anzufertigen sind, und einer mündlichen Prüfung. 2Das Justizprüfungsamt bestimmt die Reihenfolge der Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten.

(2) 1Die Aufsichtsarbeiten können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 2 auch elektronisch angefertigt werden. 2Die Ministerin oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über

  1. 1.

    den Zeitpunkt, von dem an eine elektronische Anfertigung der Aufsichtsarbeiten möglich ist, und

  2. 2.

    die Ausgestaltung der elektronischen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten.

(3) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden dem Justizprüfungsamt in der Regel von den rechtswissenschaftlichen Fachbereichen der Universitäten zur Verfügung gestellt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts ausgewählt.

(4) 1Die Aufsichtsarbeiten werden unter Kennziffern von jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfern unabhängig von dem Prüfungsausschuss, der die mündliche Prüfung abnimmt, abschließend bewertet. 2Die Bewertung ist für das Verfahren bindend. 3Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Bewertungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/JAG,HE - Juristenausbildungsgesetz/§§ 6 - 25, Zweiter Teil - Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung/
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