Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 29 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 29 JAG

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 2Er wird bei Ausbildungsstellen sowie in Arbeitsgemeinschaften, Ausbildungslehrgängen und Arbeitstagungen durchgeführt. 3Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Ausbildungslehrgang geht jedem anderen Dienst vor.

(2) Die Ausbildung findet statt

  1. 1.

    vier Monate bei einem Landgericht - Zivilkammer, Kammer für Handelssachen - oder einem Amtsgericht - Zivilabteilung - in erstinstanzlichen Zivilsachen;

  2. 2.

    vier Monate bei einer Staatsanwaltschaft, einem Amtsgericht - Schöffengericht, Strafrichter - oder einem Landgericht - Strafkammer - in Strafsachen;

  3. 3.

    vier Monate in der Verwaltung bei einer Gemeinde, einem Kreis oder einer Behörde, soweit gewährleistet ist, dass die Ausbilderin oder der Ausbilder die Befähigung zum höheren Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzt;

  4. 4.

    neun Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, die oder der möglichst auf allgemeinen Rechtsgebieten tätig ist; im Verlauf des ersten Ausbildungsmonats richtet die Rechtsanwaltskammer einen einführenden Anwaltslehrgang ein, im weiteren Verlauf dieser Ausbildung findet ein zweiwöchiger Lehrgang im Arbeitsrecht statt;

  5. 5.

    drei Monate nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bei einer Ausbildungsstelle in einer der in Abs. 3 genannten Wahlstationen.

(3) Die Ausbildung nach Abs. 2 Nr. 5 findet in folgenden Wahlstationen statt:

  1. 1.

    Zivilrechtspflege mit Ausbildungsstellen bei

    dem Oberlandesgericht - Zivilsenat -,
    einem Landgericht - Berufungs- oder Beschwerdekammer -,
    einem Amtsgericht - Abteilung für Familiensachen (Familiengericht) oder Dezernate der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Grundbuch-, Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzrechts -,
    einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit in zivilgerichtlichen Berufungsverfahren oder in Familiensachen,
    einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit in der Insolvenz- und Vermögensverwaltung,
    einer Syndikusanwältin oder einem Syndikusanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit in Zivilsachen,
    einer Notarin oder einem Notar;

  2. 2.

    Strafrechtspflege mit Ausbildungsstellen bei

    einer Staatsanwaltschaft, jedoch regelmäßig nicht in einem allgemeinen Dezernat,
    einem Amtsgericht - Jugendschöffengericht und Jugendrichter -,
    einem Landgericht - Strafkammer -,
    einem Oberlandesgericht - Strafsenat -,
    einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit in Strafsachen,
    einer Justizvollzugsanstalt;

  3. 3.

    Staat und Verwaltung mit Ausbildungsstellen bei Behörden mit in der Regel allgemeinen Verwaltungsaufgaben, jedoch regelmäßig auf einer anderen Verwaltungsebene als in der Pflichtausbildung,

    einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Verwaltungsrecht, einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
    einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder des Landes oder einer ihrer Fraktionen,
    einer mit Regionalplanung oder Landesentwicklung befassten Stelle;

  4. 4.

    Steuern und Finanzen mit Ausbildungsstellen bei

    einem Finanzamt,
    einer Behörde oder einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung in deren Tätigkeitsbereich Steuerrecht,
    einem Wirtschaftsunternehmen in dessen Tätigkeitsbereich Steuerrecht,
    einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Steuerrecht,
    einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer im Tätigkeitsbereich Steuerrecht,
    einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater,
    einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit;

  5. 5.

    Arbeit mit Ausbildungsstellen bei

    einem Arbeitgeberverband,
    einer Gewerkschaft,
    einem Wirtschaftsunternehmen in dessen Tätigkeitsbereich Arbeitsrecht,
    einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Arbeitsrecht,
    einem Gericht für Arbeitssachen;

  6. 6.

    Wirtschaft mit Ausbildungsstellen bei

    einem Arbeitgeberverband,
    einer Gewerkschaft,
    einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung,
    einem Wirtschaftsunternehmen in dessen Tätigkeitsbereich Wirtschaftsrecht,
    einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Wirtschaftsrecht,
    einem Gericht, in dessen Zuständigkeit Verfahren aus dem Bereich der Wirtschaft fallen;

  7. 7.

    Sozialwesen mit Ausbildungsstellen bei

    einer Behörde oder Körperschaft sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung,
    einem Wirtschaftsunternehmen in dessen Tätigkeitsbereich Sozialrecht,
    einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Sozialrecht,
    einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit oder einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in dessen Zuständigkeit Verfahren aus dem Bereich des Sozialrechts fallen.

(4) 1In einer der Ausbildungsstationen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 kann die Ausbildung für die Dauer von höchstens der Hälfte der auf die jeweilige Ausbildungsstation entfallenden Zeit bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. 2In der Ausbildungsstation nach Abs. 2 Nr. 3 kann die Ausbildung für die Dauer von höchstens zwei Monaten bei einem Verwaltungsgericht stattfinden. 3In der Ausbildungsstation nach Abs. 2 Nr. 4 kann die Ausbildung für die Dauer von höchstens drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung in Angelegenheiten der Rechtsberatung gewährleistet ist. 4In jeder Ausbildungsstation kann lediglich von einer dieser Wahlmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden. 5Über die Zulassung der Ausbildungsstellen nach Satz 1 und Satz 3 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(5) Die Ausbildung nach Abs. 2 Nr. 5 kann auch bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle, bei einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt oder bei einer sonstigen Wahlstation im Sinne des § 5b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. h des Deutschen Richtergesetzes stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist; die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Zulassung der Ausbildungsstelle und ordnet sie einer Wahlstation zu.

(6) 1Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können auf Antrag für ein Semester der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer überwiesen werden; das Studium wird im Umfang von drei Monaten nach Wahl auf die Ausbildung nach Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 5 angerechnet. 2Im Fall der Anrechnung auf die Ausbildung nach Abs. 2 Nr. 3 findet die Ausbildung in der Wahlstation bei einer Verwaltungsbehörde statt.

(7) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können in der Wahlstation auf Antrag dem rechtswissenschaftlichen Fachbereich einer Universität zu einem wissenschaftlichen Vertiefungsstudium für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare überwiesen werden.

(8) 1Das Ministerium der Justiz kann eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst auf Antrag bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst anrechnen. 2Der Antrag kann vor Aufnahme des Vorbereitungsdienstes gestellt werden.

(9) Während des Vorbereitungsdienstes haben die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare an den vom Ministerium der Justiz und den vom Ministerium des Innern eingerichteten Arbeitsgemeinschaften und Ausbildungslehrgängen sowie dem Anwaltslehrgang teilzunehmen; sie sollen an mindestens einer vom Ministerium der Justiz veranstalteten Arbeitstagung teilnehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/JAG,HE - Juristenausbildungsgesetz/§§ 26 - 44, Dritter Teil - Der juristische Vorbereitungsdienst/§§ 26 - 30, Erster Abschnitt - Allgemeines/