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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/JAG,HE - Juristenausbildungsgesetz/§§ 26 - 44, Dritter Teil - Der juristische Vorbereitungsdienst/§§ 39 - 44, Vierter Abschnitt - Mitwirkungsrechte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare/
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§ 41 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen
Dritter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst → Vierter Abschnitt – Mitwirkungsrechte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
§ 41 JAG
(1) Das Ministerium der Justiz beruft mindestens einmal bis zum 31. März eines jeden Jahres die Sprecherversammlung nach § 40 Abs. 3 zu einer Sitzung ein.
(2) Aufgabe der Sprecherversammlung bei dem Ministerium der Justiz ist
- 1.der Informations- und Meinungsaustausch zu Ausbildungsfragen von allgemeiner Bedeutung,
- 2.die Wahl einer Liste von Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendaren aus der Mitte der Sprecherversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl als Vertreterinnen und Vertreter für den Ausbildungsausschuss bei dem Ministerium der Justiz; für die Liste sollen für Fälle der Verhinderung mindestens doppelt so viele Personen gewählt werden, wie die Sprecherversammlung in den Ausbildungsausschuss entsendet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/JAG,HE - Juristenausbildungsgesetz/§§ 26 - 44, Dritter Teil - Der juristische Vorbereitungsdienst/§§ 39 - 44, Vierter Abschnitt - Mitwirkungsrechte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=169594,46
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