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§ 41 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst → Vierter Abschnitt – Mitwirkungsrechte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 41 JAG

(1) Das Ministerium der Justiz beruft mindestens einmal bis zum 31. März eines jeden Jahres die Sprecherversammlung nach § 40 Abs. 3 zu einer Sitzung ein.

(2) Aufgabe der Sprecherversammlung bei dem Ministerium der Justiz ist

  1. 1.
    der Informations- und Meinungsaustausch zu Ausbildungsfragen von allgemeiner Bedeutung,
  2. 2.
    die Wahl einer Liste von Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendaren aus der Mitte der Sprecherversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl als Vertreterinnen und Vertreter für den Ausbildungsausschuss bei dem Ministerium der Justiz; für die Liste sollen für Fälle der Verhinderung mindestens doppelt so viele Personen gewählt werden, wie die Sprecherversammlung in den Ausbildungsausschuss entsendet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/JAG,HE - Juristenausbildungsgesetz/§§ 26 - 44, Dritter Teil - Der juristische Vorbereitungsdienst/§§ 39 - 44, Vierter Abschnitt - Mitwirkungsrechte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare/