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§ 29a JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 01.01.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 29a JAG

(1) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5b Abs. 6 Satz 1 oder 2 des Deutschen Richtergesetzes ist auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit zu bewilligen; § 62 Abs. 3 Satz 1 und § 63 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes sowie § 8 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), finden keine Anwendung. 2In den Fällen des Satz 1

  1. 1.

    kann Teilzeitbeschäftigung

    1. a)

      auch für einen Teil des Ausbildungszeitraums nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und

    2. b)

      nach Beginn des Vorbereitungsdienstes

    in Anspruch genommen werden, in den Fällen des Buchst. b auch durch Verlängerung einer bereits nach Buchst. a bewilligten Teilzeitbeschäftigung,

  2. 2.

    erfolgt die Reduzierung des regelmäßigen Dienstes um ein Fünftel nach § 5b Abs. 6 Satz 3 des Deutschen Richtergesetzes innerhalb der Ausbildungsstationen nach § 29 Abs. 2 in der Ausbildung bei den Ausbildungsstellen und

  3. 3.

    verlängert sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes um ein Viertel des Zeitraums, für den Teilzeitbeschäftigung bewilligt wurde, höchstens auf zweieinhalb Jahre.

3In den Fällen des Satz 2 Nr. 1 kann die Teilzeitbeschäftigung nur zum Ersten eines Monats aufgenommen werden. 4Der Verlängerungszeitraum nach Satz 2 Nr. 3 ist dergestalt auf volle Monate aufzurunden, dass sich eine gerade Anzahl von Monaten ergibt. 5In dem Verlängerungszeitraum kann der Vorbereitungsdienst nur in Teilzeit abgeleistet werden.

(2) 1Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfolgt nach dem achten Monat der Ausbildungsstation nach § 29 Abs. 2 Nr. 4 im Rahmen einer zusätzlichen Ausbildungsstation. 2Sie beinhaltet eine Ausbildung bei Ausbildungsstellen der Ausbildungsstationen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, deren Aufteilung unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes erfolgt. 3Während des Verlängerungszeitraums erfolgt keine Zuweisung zu einer Arbeitsgemeinschaft. 4Im Anschluss an die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist der neunte Monat der Ausbildungsstation nach § 29 Abs. 2 Nr. 4 zu absolvieren.

(3) 1Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag in der Weise zu bewilligen, dass der Vorbereitungsdienst während vier Fünftel des Zeitraums, für den die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, mit der regelmäßigen Dienstzeit abgeleistet wird und während des verbleibenden Fünftels die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar vollständig vom Dienst freigestellt wird. 2Die Freistellung erfolgt nach dem achten Monat der Ausbildungsstation nach § 29 Abs. 2 Nr. 4 und ohne Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle und Arbeitsgemeinschaft. 3Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 2 Satz 4 gelten entsprechend.

(4) 1Die Teilzeitbeschäftigung kann auf Antrag vor Ablauf des Zeitraums, für den sie bewilligt worden ist, beendet werden, wenn sie der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2Der Übergang zu einer Vollzeitbeschäftigung kann nur zum Ersten eines Monats erfolgen.

(5) 1Anträge auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit nach Abs. 1 oder 3 oder auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung sind schriftlich spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn oder der beabsichtigten Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 2Anträge auf vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind schriftlich spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zu stellen. 3Nach dem siebten Monat der Ausbildungsstation nach § 29 Abs. 2 Nr. 4 sind Anträge nach Satz 1 oder 2 nicht mehr zulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/JAG,HE - Juristenausbildungsgesetz/§§ 26 - 44, Dritter Teil - Der juristische Vorbereitungsdienst/§§ 26 - 30, Erster Abschnitt - Allgemeines/