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§ 19 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 19 JAG

(1) 1Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die Leistungen im Prüfungsgespräch. 2Er bildet die Prüfungsnote und entscheidet über das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlussnote; dabei ist er an die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten gebunden.

(2) 1Die Prüfungsnote setzt sich zu zwei Dritteln aus den Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und zu einem Drittel aus den Bewertungen der Leistungen in der mündlichen Prüfung zusammen. 2Sie wird in der Weise ermittelt, dass die Summe der Durchschnittspunktzahlen für die Aufsichtsarbeiten nach § 13 und für die Prüfungsabschnitte nach § 14 durch neun geteilt wird; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) 1Für die Bildung der Abschlussnote kann der Prüfungsausschuss die rechnerisch ermittelte Punktzahl der Prüfungsnote um bis zu 1 Punkt anheben, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Bewerberin oder des Bewerbers besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind insbesondere die Leistungsnachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bis e zu berücksichtigen. 2Macht der Prüfungsausschuss von der Möglichkeit der Hebung keinen Gebrauch, so ist die nach Abs. 2 ermittelte Prüfungsnote die Abschlussnote.

(4) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als

sehr gutbei einer Punktzahl der Abschlussnote von
14,00 bis 18,00,
gutbei einer Punktzahl der Abschlussnote von
11,50 bis 13,99,
vollbefriedigendbei einer Punktzahl der Abschlussnote von
9,00 bis 11,49,
befriedigendbei einer Punktzahl der Abschlussnote von
6,50 bis 8,99,
ausreichendbei einer Punktzahl der Abschlussnote von
4,00 bis 6,49.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Punktzahl der Abschlussnote unter 4 liegt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/JAG,HE - Juristenausbildungsgesetz/§§ 6 - 25, Zweiter Teil - Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung/