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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 13 - 37, Zweiter Abschnitt - Die Tat/§§ 25 - 31, Dritter Titel - Täterschaft und Teilnahme/
Dokument
§ 25 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Die Tat → Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme
§ 25 StGB – Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 13 - 37, Zweiter Abschnitt - Die Tat/§§ 25 - 31, Dritter Titel - Täterschaft und Teilnahme/
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