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§ 37 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Die Tat → Fünfter Titel – Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 37 StGB – Parlamentarische Berichte

Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 13 - 37, Zweiter Abschnitt - Die Tat/§§ 36 - 37, Fünfter Titel - Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte/
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