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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 185 - 200, Vierzehnter Abschnitt - Beleidigung/
Dokument
§ 185 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Vierzehnter Abschnitt – Beleidigung
§ 185 StGB – Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zu § 185: Geändert durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl I S. 441, 448).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 185 - 200, Vierzehnter Abschnitt - Beleidigung/
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