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§ 21 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 01.06.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 21 JAG

(1) 1Meldet sich eine Bewerberin oder ein Bewerber nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft so rechtzeitig zur Prüfung, dass sie oder er spätestens nach dem Ende der Vorlesungszeit des achten Fachsemesters zur Ablegung der Prüfung zugelassen wird, und besteht sie oder er nach vollständiger Erbringung der vorgesehenen Prüfungsleistungen die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen. 2Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Satz 1 bleiben Fachsemester unberücksichtigt, während derer die Bewerberin oder der Bewerber wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund am Studium gehindert und beurlaubt war. 3War eine Bewerberin oder ein Bewerber nachweislich wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund längerfristig am Studium gehindert, ohne beurlaubt zu sein, bleibt bei der Berechnung der Semesterzahl nach Satz 1 ein Fachsemester unberücksichtigt. 4Ein Studium der Rechtswissenschaft im Ausland bleibt bei der Berechnung der Semesterzahl nach Satz 1 im Umfang von bis zu zwei Semestern unberücksichtigt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während dieses Studiums nachweislich rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen besucht und mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat.

(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 als nicht bestanden gilt oder nach § 17 Abs. 4 für nicht bestanden erklärt wird.

(3) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend für Bewerberinnen oder Bewerber, deren vor einem anderen Prüfungsamt durchgeführte Prüfung auf Grund einer Abs. 1 entsprechenden Regelung als nicht unternommen gilt.

(4) 1Wer die Prüfung nach Abs. 1 in Hessen bestanden hat, kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen. 2Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass mit dieser Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Abs. 1 begonnen werden kann. 3Bis zum Beginn der mündlichen Prüfung kann schriftlich der Rücktritt vom Prüfungsverfahren erklärt werden; die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht unternommen und kann nicht wiederholt werden. 4Wird in der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung eine Abschlussnote mit höherer Punktzahl erreicht und liegt bereits ein Zeugnis nach § 25 Abs. 2 vor, so wird ein neues Zeugnis ausgestellt.

(5) 1Meldet sich eine Bewerberin oder ein Bewerber nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft so rechtzeitig zur Prüfung, dass sie oder er spätestens nach dem Ende der Vorlesungszeit des zehnten Fachsemesters zur Ablegung der Prüfung zugelassen wird, und besteht sie oder er diese Prüfung in Hessen, so kann sie oder er diese zur Verbesserung der Note einmal wiederholen. 2Die Gesamtzahl der Freisemester darf die Anzahl von vier nicht überschreiten. 3Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) 1Für die Abnahme der Prüfung nach Abs. 5 erhebt das Justizprüfungsamt eine Gebühr in Höhe von 400 Euro. 2Sie wird mit der Antragstellung fällig und ist nach Anforderung innerhalb von zwei Wochen zu zahlen. 3Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, soll die Zulassung versagt werden.

(7) 1Die Gebühr wird in voller Höhe zurückerstattet, wenn der Rücktritt von der Prüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung erklärt wird. 2Sie ermäßigt sich um

  1. 1.

    80 vom Hundert, wenn der Rücktritt von der Prüfung bis zum Ende des auf den Abschluss der schriftlichen Prüfung folgenden Werktages erklärt wird,

  2. 2.

    40 vom Hundert, wenn der Rücktritt von der Prüfung vor Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung erklärt wird,

  3. 3.

    20 vom Hundert, wenn der Rücktritt von der Prüfung innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung erklärt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/JAG,HE - Juristenausbildungsgesetz/§§ 6 - 25, Zweiter Teil - Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung/