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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/JAG,HE - Juristenausbildungsgesetz/§§ 6 - 25, Zweiter Teil - Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung/
Dokument
§ 10 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Teil – Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
§ 10 JAG
1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer praktischen Studienzeit haben, auch nach Beendigung der Studienzeit, über die ihnen bei der praktischen Studienzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Hierauf sind sie vor Beginn der praktischen Studienzeit nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1934 (BGBl. I S. 469, 543), geändert durch Gesetz vom 15. August 1934 (BGBl. I S. 1942), förmlich zu verpflichten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/JAG,HE - Juristenausbildungsgesetz/§§ 6 - 25, Zweiter Teil - Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung/
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