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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/JAG,HE - Juristenausbildungsgesetz/§§ 6 - 25, Zweiter Teil - Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung/
Dokument
§ 23 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Teil – Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
§ 23 JAG
Gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zu Grunde liegt, findet ein Widerspruchsverfahren statt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/JAG,HE - Juristenausbildungsgesetz/§§ 6 - 25, Zweiter Teil - Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung/
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