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§ 39 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst → Vierter Abschnitt – Mitwirkungsrechte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 39 JAG

(1) 1Jede Arbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte zwei Sprecherinnen oder Sprecher. 2Die Leiterinnen und Leiter haben bei der ersten Zusammenkunft einer Arbeitsgemeinschaft auf diese Wahl hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass sie alsbald abgehalten wird. 3Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn die Wahl in der vorangegangenen Zusammenkunft angekündigt worden war.

(2) 1Die Wahlzeit der Sprecherinnen und Sprecher endet mit dem jeweiligen Ausscheiden aus der Arbeitsgemeinschaft. 2Scheidet eine Sprecherin oder ein Sprecher vorzeitig aus, so findet eine Nachwahl für die noch offene Wahlzeit statt.

(3) 1Die Sprecherinnen und Sprecher vertreten die Ausbildungsinteressen der Arbeitsgemeinschaft. 2Sie sind bei Maßnahmen von allgemeiner Bedeutung für Inhalt und Organisation der Arbeitsgemeinschaft und den ihr zugeordneten Ausbildungsstellen zu beteiligen; ihnen ist vor solchen Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Sprecherinnen und Sprecher können jederzeit Maßnahmen vorschlagen und Anregungen geben, die der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft und den ihr zugeordneten Ausbildungsstellen dienlich sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/JAG,HE - Juristenausbildungsgesetz/§§ 26 - 44, Dritter Teil - Der juristische Vorbereitungsdienst/§§ 39 - 44, Vierter Abschnitt - Mitwirkungsrechte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare/