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Zitierungen zu § 51 JAG,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 34 JAO, Prüfungsniederschrift

    Normgeber: Hessen,  Gilt ab: 30.10.2004

    DRITTER TEIL – Die zweite juristische Staatsprüfung Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO) Normgeber: Hessen Amtliche Abkürzung: JAO Gliederungs-Nr.: 322-124