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§ 223 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 223 StGB – Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 223 - 231, Siebzehnter Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit/