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§ 184e StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 184e StGB – Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen

(1) 1Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. 2Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.

(2) 1Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. 2Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. 3 § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.

Zu § 184e: Neugefasst durch G vom 21. 1. 2015 (BGBl I S. 10), bisherige §§ 184e und 184f, neugefasst durch G vom 31. 10. 2008 (BGBl I S. 2149), wurden §§ 184f und 184g; bisheriger § 184g, eingefügt durch G vom 31. 10. 2008 (a. a. O.), wurde (geändert) § 184h.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 174 - 184l, Dreizehnter Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung/