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§ 27 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 01.11.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 27 JAG

(1) 1Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare haben sich der Ausbildung mit vollem Einsatz ihrer Arbeitskraft zu widmen. 2Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gelten im Übrigen die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme von die §§ 47 und 80 des Hessischen Beamtengesetzes sowie § 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes entsprechend.

(2) 1Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe, bei deren Festsetzung ein familienbedingter Mehrbedarf berücksichtigt und die an Feiertagen und im Krankheitsfall ungekürzt fortgezahlt wird. 2Das Nähere regelt die Ministerin oder der Minister der Justiz im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung.

(3) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbstätigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/JAG,HE - Juristenausbildungsgesetz/§§ 26 - 44, Dritter Teil - Der juristische Vorbereitungsdienst/§§ 26 - 30, Erster Abschnitt - Allgemeines/
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