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§ 5 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Zuständigkeiten und Organisation

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 28.12.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 5 JAG

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Justizprüfungsamts, wählt die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten aus und stellt die Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung aus. 2Entscheidungen im Rahmen der Verfahren der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung außerhalb der mündlichen Prüfung trifft das Justizprüfungsamt, soweit sie nicht ausdrücklich durch dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts, einem Prüfungsausschuss oder dem Ministerium der Justiz zugewiesen sind.

(2) 1Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten regelt das Ministerium der Justiz. 2Die zur Vertretung berufenen Personen müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Das Justizprüfungsamt ist die für die staatliche Pflichtfachprüfung zuständige Stelle nach § 22 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/JAG,HE - Juristenausbildungsgesetz/§§ 1 - 5, Erster Teil - Zuständigkeiten und Organisation/
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